13.11.2024, 09:52
(13.11.2024, 00:21)NiklasNRW schrieb:(12.11.2024, 23:53)RefNRW98237 schrieb: Ich glaube Strafrecht liegt mir echt nicht…bin da heute von einer Anstiftung zu besonders schwerer Brandstiftung ausgegangen für den Alt und halt schwere Brandstiftung beim Tann. Warum nur versucht? Reicht nicht für teilweise Zerstörung die nicht unerhebliche Dauer der unbrauchbarmachung der wohnung? Und beim Betrug - der besonders schwere Fall ist doch eine Frage der Strafzumessung und die Ausführungen dazu waren doch erlassen, oder? Hab also in der rechtlichen Würdigung „nur“ den normalen Betrug geprüft und die Strafzumessung weggelassen 🫠Anstiftung für den Alt dürfte vertretbar gewesen sein. Für mich sprach mehr für einen mittäterschaftliche Begehung.
Versuch, weil das Inbrandsetzen bei einem Gebäude
voraussetzt, dass Wände, Decke, mit dem Boden festverbundenen Teppich usw brannten. Im Fall war lediglich das Inventar betroffen und der Teppich war einer zum auslegen. Daher kein Erfolg.
Ja, deswegen halt kein Inbrandsetzen, aber durch Brandlegung teilweise zerstört war verwirklicht...steht ja in der Norm "oder"
13.11.2024, 10:28
Habt ihr recht.
Bzgl. der Frage, ob Regelbeispiele hier zu prüfen waren, da Strafzumessung ausgeschlossen war, habe ich eben in Urteilen nachgeschaut. Dort prüfen die Regelbeispiele stets in der rechtl. Würdigung.
In der StA- oder RevKlausur prüft man die auch im matR Gutachten/Gesetzesanwendung und nicht im proz. Gutachten (sachl. Zuständigkeit) oder bei dem Rechtsfolgenausspruch.
Bin mir da aber nach wie vor unsicher.
Bzgl. der Frage, ob Regelbeispiele hier zu prüfen waren, da Strafzumessung ausgeschlossen war, habe ich eben in Urteilen nachgeschaut. Dort prüfen die Regelbeispiele stets in der rechtl. Würdigung.
In der StA- oder RevKlausur prüft man die auch im matR Gutachten/Gesetzesanwendung und nicht im proz. Gutachten (sachl. Zuständigkeit) oder bei dem Rechtsfolgenausspruch.
Bin mir da aber nach wie vor unsicher.
13.11.2024, 13:34
(13.11.2024, 09:49)Katinrw24 schrieb:(12.11.2024, 20:59)NiklasNRW schrieb:(12.11.2024, 20:45)Katinrw24 schrieb:(12.11.2024, 19:46)Yakari schrieb:(12.11.2024, 19:39)NiklasNRW schrieb: Heute war bis auf das materielle Recht eine Katastrophe bei mir. Hat jemand mit einem Urteil gerechnet bzw wie kamst ihr damit klar?
Naja, bis auf das materielle Recht war ja quasi nichts zu prüfen, den Sachverhalt feststellen, eine Beweiswürdigung und dann noch kurz den Beweisantrag ablehnen. Haftfortdauerprüfung war denke ich auch angelegt, aber habe ich mit kurzen Sätzen durchgewunken.
So wie ich den BV verstanden habe, musste man einen möglichen Freispruch nicht einmal formulieren, weil das eine Rechtsfolgenentscheidung wäre.
Haftfortdauer ergeht ja ggesondert durch Beschluss und gehört nicht ins Urteil
Schon klar. Haben nur nie beigebracht bekommen wie man so einen gesonderten Beschluss aufbaut. Weder bei Kaiser noch sonstwo. Habe die Entscheidung zur Haft vor die Unterschriften gepackt und die rechtl. Würdigung hinter den anderen unter IV. im Urteil.
Ergebnis habe ich wie du hinsichtlich A nur beim Tann weder Mittäterschaft noch Beihilfe bzgl der BetrugsTB angenommen.
Wobei die Brandstiftung nur versucht war
Ne, also ich meinte das so dass das dann gar nicht in eine Klausur reingehört mit dem Haftbefehl weil es eben nicht Teil des Urteils ist.
Warum nur Versuch? War doch durch Brandlegung teilweise zerstört...
Kann es sein, dass das Urteil und ein Beschluss hätten gefertigt werden müssen?
13.11.2024, 15:10
(13.11.2024, 13:34)Lawyer schrieb:Ja, das kann sein, aber ich meine der BV sprach nur von der Entscheidung des Gerichts, also singular. Wenn das so war, dann eher unwahrscheinlich.(13.11.2024, 09:49)Katinrw24 schrieb:(12.11.2024, 20:59)NiklasNRW schrieb:(12.11.2024, 20:45)Katinrw24 schrieb:(12.11.2024, 19:46)Yakari schrieb: Naja, bis auf das materielle Recht war ja quasi nichts zu prüfen, den Sachverhalt feststellen, eine Beweiswürdigung und dann noch kurz den Beweisantrag ablehnen. Haftfortdauerprüfung war denke ich auch angelegt, aber habe ich mit kurzen Sätzen durchgewunken.
So wie ich den BV verstanden habe, musste man einen möglichen Freispruch nicht einmal formulieren, weil das eine Rechtsfolgenentscheidung wäre.
Haftfortdauer ergeht ja ggesondert durch Beschluss und gehört nicht ins Urteil
Schon klar. Haben nur nie beigebracht bekommen wie man so einen gesonderten Beschluss aufbaut. Weder bei Kaiser noch sonstwo. Habe die Entscheidung zur Haft vor die Unterschriften gepackt und die rechtl. Würdigung hinter den anderen unter IV. im Urteil.
Ergebnis habe ich wie du hinsichtlich A nur beim Tann weder Mittäterschaft noch Beihilfe bzgl der BetrugsTB angenommen.
Wobei die Brandstiftung nur versucht war
Ne, also ich meinte das so dass das dann gar nicht in eine Klausur reingehört mit dem Haftbefehl weil es eben nicht Teil des Urteils ist.
Warum nur Versuch? War doch durch Brandlegung teilweise zerstört...
Kann es sein, dass das Urteil und ein Beschluss hätten gefertigt werden müssen?
13.11.2024, 17:08
Was habt ihr heute geprüft?
13.11.2024, 21:22
(13.11.2024, 10:28)NiklasNRW schrieb: Habt ihr recht.Wieso war die Strafzumessung ausgeschlossen? Wir sollten doch nur keine konkrete Strafe nennen. Wie soll man denn sonst die Regelbeispiele prüfen?
Bzgl. der Frage, ob Regelbeispiele hier zu prüfen waren, da Strafzumessung ausgeschlossen war, habe ich eben in Urteilen nachgeschaut. Dort prüfen die Regelbeispiele stets in der rechtl. Würdigung.
In der StA- oder RevKlausur prüft man die auch im matR Gutachten/Gesetzesanwendung und nicht im proz. Gutachten (sachl. Zuständigkeit) oder bei dem Rechtsfolgenausspruch.
Bin mir da aber nach wie vor unsicher.
Also ich habe sie leider ganz normal geprüft. Fand den Bearbeitervermerk ohnehin mega verwirrend. Im Urteil werden normalerweise ggf. die Kosten oder die Angaben zur Person ausgeschlossen.
14.11.2024, 12:03
Wo genau schreiben die Frankfurter, die ihre Examensklausuren in Gießen schreiben, ihre letzte Klausur morgen? 😊 ich möchte eine Freundin überraschen und sie abholen.
14.11.2024, 15:35
Was kam heute in Hessen dran?
14.11.2024, 16:47
(13.11.2024, 21:22)GasgebenNRW schrieb:(13.11.2024, 10:28)NiklasNRW schrieb: Habt ihr recht.Wieso war die Strafzumessung ausgeschlossen? Wir sollten doch nur keine konkrete Strafe nennen. Wie soll man denn sonst die Regelbeispiele prüfen?
Bzgl. der Frage, ob Regelbeispiele hier zu prüfen waren, da Strafzumessung ausgeschlossen war, habe ich eben in Urteilen nachgeschaut. Dort prüfen die Regelbeispiele stets in der rechtl. Würdigung.
In der StA- oder RevKlausur prüft man die auch im matR Gutachten/Gesetzesanwendung und nicht im proz. Gutachten (sachl. Zuständigkeit) oder bei dem Rechtsfolgenausspruch.
Bin mir da aber nach wie vor unsicher.
Also ich habe sie leider ganz normal geprüft. Fand den Bearbeitervermerk ohnehin mega verwirrend. Im Urteil werden normalerweise ggf. die Kosten oder die Angaben zur Person ausgeschlossen.
Ne das war da komplett ausgeschlossen.
14.11.2024, 18:28