12.11.2024, 20:25
Wie habt ihr euch denn bzgl. der rechtlichen Würdigung entschieden?
12.11.2024, 20:45
(12.11.2024, 19:46)Yakari schrieb:(12.11.2024, 19:39)NiklasNRW schrieb: Heute war bis auf das materielle Recht eine Katastrophe bei mir. Hat jemand mit einem Urteil gerechnet bzw wie kamst ihr damit klar?
Naja, bis auf das materielle Recht war ja quasi nichts zu prüfen, den Sachverhalt feststellen, eine Beweiswürdigung und dann noch kurz den Beweisantrag ablehnen. Haftfortdauerprüfung war denke ich auch angelegt, aber habe ich mit kurzen Sätzen durchgewunken.
So wie ich den BV verstanden habe, musste man einen möglichen Freispruch nicht einmal formulieren, weil das eine Rechtsfolgenentscheidung wäre.
Haftfortdauer ergeht ja ggesondert durch Beschluss und gehört nicht ins Urteil
12.11.2024, 20:46
(12.11.2024, 20:25)RefIn123 schrieb: Wie habt ihr euch denn bzgl. der rechtlichen Würdigung entschieden?
Besonders schwere Brandstiftung in Mittäterschaft in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in einem besonders schweren Fall (A) und besonders schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in einem besonders schweren Fall und du?
12.11.2024, 20:59
(12.11.2024, 20:45)Katinrw24 schrieb:(12.11.2024, 19:46)Yakari schrieb:(12.11.2024, 19:39)NiklasNRW schrieb: Heute war bis auf das materielle Recht eine Katastrophe bei mir. Hat jemand mit einem Urteil gerechnet bzw wie kamst ihr damit klar?
Naja, bis auf das materielle Recht war ja quasi nichts zu prüfen, den Sachverhalt feststellen, eine Beweiswürdigung und dann noch kurz den Beweisantrag ablehnen. Haftfortdauerprüfung war denke ich auch angelegt, aber habe ich mit kurzen Sätzen durchgewunken.
So wie ich den BV verstanden habe, musste man einen möglichen Freispruch nicht einmal formulieren, weil das eine Rechtsfolgenentscheidung wäre.
Haftfortdauer ergeht ja ggesondert durch Beschluss und gehört nicht ins Urteil
Schon klar. Haben nur nie beigebracht bekommen wie man so einen gesonderten Beschluss aufbaut. Weder bei Kaiser noch sonstwo. Habe die Entscheidung zur Haft vor die Unterschriften gepackt und die rechtl. Würdigung hinter den anderen unter IV. im Urteil.
Ergebnis habe ich wie du hinsichtlich A nur beim Tann weder Mittäterschaft noch Beihilfe bzgl der BetrugsTB angenommen.
Wobei die Brandstiftung nur versucht war
12.11.2024, 21:16
So hatte ich es auch zuerst. Denke so ist es richtig. :)
Ich habe mich dummerweise doch noch dazu entschieden keine Mittäterschaft anzunehmen und dann alles umgeworfen. So dämlich..
Ich habe mich dummerweise doch noch dazu entschieden keine Mittäterschaft anzunehmen und dann alles umgeworfen. So dämlich..
12.11.2024, 21:20
(12.11.2024, 21:16)RefIn123 schrieb: So hatte ich es auch zuerst. Denke so ist es richtig. :)Nochmal zur Klarstellung:
Ich habe mich dummerweise doch noch dazu entschieden keine Mittäterschaft anzunehmen und dann alles umgeworfen. So dämlich..
Mittäterschaft beim A bzgl des Brandes
Alleine bzgl Betrugsdelikte
Bei Tann bloß die Mittäterschaft beim Brand
Keine Strafbarkeit bzgl der Betrugsdelikte (inkl. 306 b)
So zumindest meine Lösung. Und alle Delikte waren lediglich versucht
12.11.2024, 23:53
Ich glaube Strafrecht liegt mir echt nicht…bin da heute von einer Anstiftung zu besonders schwerer Brandstiftung ausgegangen für den Alt und halt schwere Brandstiftung beim Tann. Warum nur versucht? Reicht nicht für teilweise Zerstörung die nicht unerhebliche Dauer der unbrauchbarmachung der wohnung? Und beim Betrug - der besonders schwere Fall ist doch eine Frage der Strafzumessung und die Ausführungen dazu waren doch erlassen, oder? Hab also in der rechtlichen Würdigung „nur“ den normalen Betrug geprüft und die Strafzumessung weggelassen 🫠
13.11.2024, 00:21
(12.11.2024, 23:53)RefNRW98237 schrieb: Ich glaube Strafrecht liegt mir echt nicht…bin da heute von einer Anstiftung zu besonders schwerer Brandstiftung ausgegangen für den Alt und halt schwere Brandstiftung beim Tann. Warum nur versucht? Reicht nicht für teilweise Zerstörung die nicht unerhebliche Dauer der unbrauchbarmachung der wohnung? Und beim Betrug - der besonders schwere Fall ist doch eine Frage der Strafzumessung und die Ausführungen dazu waren doch erlassen, oder? Hab also in der rechtlichen Würdigung „nur“ den normalen Betrug geprüft und die Strafzumessung weggelassen 🫠Anstiftung für den Alt dürfte vertretbar gewesen sein. Für mich sprach mehr für einen mittäterschaftliche Begehung.
Versuch, weil das Inbrandsetzen bei einem Gebäude
voraussetzt, dass Wände, Decke, mit dem Boden festverbundenen Teppich usw brannten. Im Fall war lediglich das Inventar betroffen und der Teppich war einer zum auslegen. Daher kein Erfolg.
13.11.2024, 06:44
(12.11.2024, 23:53)Yes RefNRW98237 schrieb: Ich glaube Strafrecht liegt mir echt nicht…bin da heute von einer Anstiftung zu besonders schwerer Brandstiftung ausgegangen für den Alt und halt schwere Brandstiftung beim Tann. Warum nur versucht? Reicht nicht für teilweise Zerstörung die nicht unerhebliche Dauer der unbrauchbarmachung der wohnung? Und beim Betrug - der besonders schwere Fall ist doch eine Frage der Strafzumessung und die Ausführungen dazu waren doch erlassen, oder? Hab also in der rechtlichen Würdigung „nur“ den normalen Betrug geprüft und die Strafzumessung weggelassen 🫠Das ist richtig so. Das war nicht nur versucht, da die Wohnung oben im 1. Stock teilweise zerstört wurde. Steht auch alles im Kommentar 😊
13.11.2024, 09:49
(12.11.2024, 20:59)NiklasNRW schrieb:(12.11.2024, 20:45)Katinrw24 schrieb:(12.11.2024, 19:46)Yakari schrieb:(12.11.2024, 19:39)NiklasNRW schrieb: Heute war bis auf das materielle Recht eine Katastrophe bei mir. Hat jemand mit einem Urteil gerechnet bzw wie kamst ihr damit klar?
Naja, bis auf das materielle Recht war ja quasi nichts zu prüfen, den Sachverhalt feststellen, eine Beweiswürdigung und dann noch kurz den Beweisantrag ablehnen. Haftfortdauerprüfung war denke ich auch angelegt, aber habe ich mit kurzen Sätzen durchgewunken.
So wie ich den BV verstanden habe, musste man einen möglichen Freispruch nicht einmal formulieren, weil das eine Rechtsfolgenentscheidung wäre.
Haftfortdauer ergeht ja ggesondert durch Beschluss und gehört nicht ins Urteil
Schon klar. Haben nur nie beigebracht bekommen wie man so einen gesonderten Beschluss aufbaut. Weder bei Kaiser noch sonstwo. Habe die Entscheidung zur Haft vor die Unterschriften gepackt und die rechtl. Würdigung hinter den anderen unter IV. im Urteil.
Ergebnis habe ich wie du hinsichtlich A nur beim Tann weder Mittäterschaft noch Beihilfe bzgl der BetrugsTB angenommen.
Wobei die Brandstiftung nur versucht war
Ne, also ich meinte das so dass das dann gar nicht in eine Klausur reingehört mit dem Haftbefehl weil es eben nicht Teil des Urteils ist.
Warum nur Versuch? War doch durch Brandlegung teilweise zerstört...