20.03.2023, 15:03
Das heißt wenn die einem jetzt sagen, dass man keinen Platz hat, kann man immer noch einen im Nachrückverfahren bekommen?
20.03.2023, 15:09
20.03.2023, 15:20
Habe auch angerufen und ich bekomme wohl auch einen Ref Platz wo konnte mir der nette Herr am Telefon leider noch nicht sagen aber trotzdem ist mir schonmal ein Stein vom Herzen gefallen ☺️
20.03.2023, 15:32
@JJ_Law ich habe dir eine PN geschickt
20.03.2023, 21:12
Weiß jemand, ob berücksichtigt wird, dass man im Freischuss geschrieben hat oder nicht?
20.03.2023, 21:16
20.03.2023, 21:29
(1) Bei der Zulassung nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes wird für jedes in Hessen gestellte Gesuch, dem trotz vollständiger Bewerbungsunterlagen nicht entsprochen worden ist, ein Wartepunkt zugeteilt. Der Rang einer Bewerberin oder eines Bewerbers richtet sich nach der Wartepunktzahl.
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Wartepunktzahl werden in der Reihenfolge der Punktzahl ihrer Abschlussnote in der ersten Prüfung oder ersten juristischen Staatsprüfung aufgenommen, wobei die Punktzahl derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung oder die vollständige erste Prüfung frühzeitig im Sinne des § 5d Abs. 5 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), abgelegt haben, als um einen Punkt erhöht gilt. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und
die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Vom 30. November 2007
also wenn ich das richtig verstehe nur für die Warteliste
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Wartepunktzahl werden in der Reihenfolge der Punktzahl ihrer Abschlussnote in der ersten Prüfung oder ersten juristischen Staatsprüfung aufgenommen, wobei die Punktzahl derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung oder die vollständige erste Prüfung frühzeitig im Sinne des § 5d Abs. 5 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), abgelegt haben, als um einen Punkt erhöht gilt. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und
die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Vom 30. November 2007
also wenn ich das richtig verstehe nur für die Warteliste
Ich kann Dir empfehlen, zur Vorbereitung auf das Referendariat das Buch "99 Tipps & Hinweise für ein erfolgreiches Rechtsreferendariat" zu lesen. Das Buch gibt es als Print-Ausgabe und E-Book. Infos hierzu findest Du auf folgender Seite:
https://www.juristenkoffer.de/rechtsreferendariat/99-tipps-hinweise.php
Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
https://www.juristenkoffer.de/rechtsreferendariat/99-tipps-hinweise.php
Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
21.03.2023, 08:28
(20.03.2023, 21:29)Nik97 schrieb: (1) Bei der Zulassung nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes wird für jedes in Hessen gestellte Gesuch, dem trotz vollständiger Bewerbungsunterlagen nicht entsprochen worden ist, ein Wartepunkt zugeteilt. Der Rang einer Bewerberin oder eines Bewerbers richtet sich nach der Wartepunktzahl.
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Wartepunktzahl werden in der Reihenfolge der Punktzahl ihrer Abschlussnote in der ersten Prüfung oder ersten juristischen Staatsprüfung aufgenommen, wobei die Punktzahl derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung oder die vollständige erste Prüfung frühzeitig im Sinne des § 5d Abs. 5 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), abgelegt haben, als um einen Punkt erhöht gilt. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und
die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Vom 30. November 2007
also wenn ich das richtig verstehe nur für die Warteliste
Ja war nämlich was. Solltest Recht haben.
21.03.2023, 10:14
Hat irgenjemand eigentlich am Telefon gesagt bekommen, dass er keinen Platz bekommt?
21.03.2023, 10:42
Hab gerade angerufen und mir wurde gesagt, dass die Angebote noch nicht draußen sind. Das heißt es muss sich entweder um Sonderfälle halten oder hier trollt jemand durch die Gegend.