05.06.2020, 21:43
(05.06.2020, 20:55)Gast schrieb:(05.06.2020, 20:05)Gast schrieb:(05.06.2020, 15:04)Gast schrieb:(05.06.2020, 15:02)Gast schrieb:(04.06.2020, 15:41)GastNW schrieb: Hat irgendjemand auch den Hrsg.-Anspruch aus § 604 IV BGB geprüft?
Ja!! Hat auch einen beträchtlichen Teil der Lösung ausgemacht, meine ich.
Aber es war doch offensichtilch, dass weder B noch M Vertragsparteien waren, sondern Z. Zudem lag ja gar keine Leihe vor, sonder Vielmehr ein Mietvertrag.
§ 564 II BGB ist vor Eigentum zu prüfen. (Wieso war denn der MV sonst zufällig beendet ;-)...)Dann die Reichweite hier konkret ablehnen. Erst danach zum Vindikationsanspruch und sauber durchhauen.
Laut Bearbeitervermerk waren übergangene rechte aus erbrecht (so wie 604 IV 1922 1967 bgb einer ist ) ausdrücklich (fett und unterstrichen ) nicht zu prüfen
Stimmt. Mist. Ich hatte irgendwie gedacht, da hier der Besitz übergegangen ist (857 BGB) ist er nicht ausgeschlossen. Aber jetzt ist es eh gelaufen :D
06.06.2020, 09:03
Lieber Herr Kaiser,
Fanden sie diese Z3 Klausur auch total bescheuert bzw. überdurchschnittlich ?
Nach den eher durchwachsenen Z1 und Z2 Klausuren hatte ich mich so sehr auf Z3 gefreut, weil ich mir dachte dass das ein punktebringer wird....tja war wohl nix. Habe so viel falsch .
Fanden sie diese Z3 Klausur auch total bescheuert bzw. überdurchschnittlich ?
Nach den eher durchwachsenen Z1 und Z2 Klausuren hatte ich mich so sehr auf Z3 gefreut, weil ich mir dachte dass das ein punktebringer wird....tja war wohl nix. Habe so viel falsch .
06.06.2020, 12:03
Hat jemand hinsichtlich des Antrages zu 2 ) einen 768 zpo angenommen?
06.06.2020, 12:23
06.06.2020, 12:28
06.06.2020, 12:42
Sehe ich auch so. Sie hat ja nie bestritten, Rechtsnachfolgerin geworden zu sein, sondern erst nur, dass keine Nachweise. Da passt eher 732, über welchen aber durch Beschluss entschieden wird, was hier nicht möglich war,da 260 dann nicht gilt. (Az. war zudem mit "O")
06.06.2020, 12:54
(06.06.2020, 12:28)Gast schrieb:(06.06.2020, 12:23)Gast schrieb:(06.06.2020, 12:03)Gast schrieb: Hat jemand hinsichtlich des Antrages zu 2 ) einen 768 zpo angenommen?
Jap. Ich ??
Mit welcher Begründung ? 768 gilt ja nicht für formelle Einwendungen (dafür 732)
Das war die Frage. Die hat sich ja auch darauf berufen dass sie wenn nur mit dem Nachlass haftet. Das müsste ja eine materiell rechtliche Frage sein. Daher habe ich 768 genommen der für beide Einwendungen geht dachte ich. M.E. hätte man wsh daneben noch ,732 prüfen müssen .
06.06.2020, 13:07
Ich habe den 768 ZPO angenommen mit der Festellung, dass der öffentliche Beleg zwar nur aber 732 hätte gerügt werden können, aber dass der fehlende Vorbehalt innnerhalb der Klausel eine materiell rechtliche Einwendung im Sinne des 768 ist. Habe denn 768 dann aber abgelehnt weil erbnachfolge generell zugestanden war.
Macht das Sinn ?
Macht das Sinn ?
06.06.2020, 16:01
(06.06.2020, 09:03)Gast schrieb: Lieber Herr Kaiser,
Fanden sie diese Z3 Klausur auch total bescheuert bzw. überdurchschnittlich ?
Nach den eher durchwachsenen Z1 und Z2 Klausuren hatte ich mich so sehr auf Z3 gefreut, weil ich mir dachte dass das ein punktebringer wird....tja war wohl nix. Habe so viel falsch .
Woher soll er das wissen, wenn er nicht mitgeschrieben hat?
06.06.2020, 16:28
Meint ihr, dass es eine Katastrophe war, wenn man bei Klageantrag 2) eine Titelgegenklage geprüft hat? :-/


