04.06.2020, 14:53
Bisschen unübersichtlich, da in den jeweiligen Bundesländern verschiedene Klausuren drankamen. Vielleicht wäre es sinnvoll, dass die NRW-Schreiber sich dann hier austauschen.
04.06.2020, 14:53
Gute Idee!
Wie fandet ihr es heute?
Wie fandet ihr es heute?
04.06.2020, 14:55
Ich fand es übel....
04.06.2020, 14:56
Kann irgendeiner grob wiedergeben worum es ging??
04.06.2020, 14:56
Ganz miese Nummer
04.06.2020, 14:59
Ich hoffe ich steh nicht völlig auf dem Schlauch, aber musste man da auch die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft prüfen?
04.06.2020, 15:05
04.06.2020, 15:07
Mandantin Frage 1: Herausgabe der Ikone
861 (-)
1007 I (-)
1007 II (-)
985 (-)
823 (-) ; da keine Besitzerin; Beweiswürdigung
Frage 2: Erfolgsaussichten in Richtung Beklagten zu 2
985 (-)
Chronologische Prüfung; 929, 932, 932 II (Nachforschungspflichten ), 366 (-), 1357 (-), große Beweisswürdigung 1006, 935 (-) wegen 855 (-). Im Ergebnis ist Beklagter zu 2 Eigentümer
Frage 3: Sonstige Ansprüche des Klägers zu erwarten?
Erlösherausgabe
985, 285 (-) da nicht anerkannt
687 II, 681 S.2, 667 und 816 I 1 (+) zwar ist hM dass das gesamte Erlangte herauszugeben ist. Hier aber die Besonderheit, dass Schwebezustand wegen der Fälschung. Zurückkondiktion wäre unökonomisch. Herausgabe auf 2000 (und nicht 2400! Siehe unten)
Schadensersatzansprüche
989 990 (+)
687 II, 678, 280 (+); hier ohnehin nur objektiver Wer 249 I Bgb
Frage 4: ,,Minderung" ?
Hier habe ich gerotzt.
433, 435, 437, 441 (+) aber auch 433, 435, 437, 311a (+). Und das wird der Beklagte zu 2 wohl auch im Nachgang geltend machen. Deswegen oben herausgabe 2000 und nicht höheren 2400.
Blöderweise c.i.c. verneint in der Hektik
Zweckmäßigkeit
Klageabweisung. Aner Beratung dass wohl Klageumstellung nach 264 Nr. 3 stattfinden wird im Rahmen des Prozesses. In der Klageerwiderung dazu aber kein Wort weil sonst Klöger aufmerksam auf Taktik gemacht wird. 93 Zpo bisschen diskutiert.
861 (-)
1007 I (-)
1007 II (-)
985 (-)
823 (-) ; da keine Besitzerin; Beweiswürdigung
Frage 2: Erfolgsaussichten in Richtung Beklagten zu 2
985 (-)
Chronologische Prüfung; 929, 932, 932 II (Nachforschungspflichten ), 366 (-), 1357 (-), große Beweisswürdigung 1006, 935 (-) wegen 855 (-). Im Ergebnis ist Beklagter zu 2 Eigentümer
Frage 3: Sonstige Ansprüche des Klägers zu erwarten?
Erlösherausgabe
985, 285 (-) da nicht anerkannt
687 II, 681 S.2, 667 und 816 I 1 (+) zwar ist hM dass das gesamte Erlangte herauszugeben ist. Hier aber die Besonderheit, dass Schwebezustand wegen der Fälschung. Zurückkondiktion wäre unökonomisch. Herausgabe auf 2000 (und nicht 2400! Siehe unten)
Schadensersatzansprüche
989 990 (+)
687 II, 678, 280 (+); hier ohnehin nur objektiver Wer 249 I Bgb
Frage 4: ,,Minderung" ?
Hier habe ich gerotzt.
433, 435, 437, 441 (+) aber auch 433, 435, 437, 311a (+). Und das wird der Beklagte zu 2 wohl auch im Nachgang geltend machen. Deswegen oben herausgabe 2000 und nicht höheren 2400.
Blöderweise c.i.c. verneint in der Hektik
Zweckmäßigkeit
Klageabweisung. Aner Beratung dass wohl Klageumstellung nach 264 Nr. 3 stattfinden wird im Rahmen des Prozesses. In der Klageerwiderung dazu aber kein Wort weil sonst Klöger aufmerksam auf Taktik gemacht wird. 93 Zpo bisschen diskutiert.
04.06.2020, 15:11
So in etwa hab ich das ganz grob gelöst:
Zulässigkeit
I. Probleme bei der sachlichen Zuständigkeit, i.E. aber wg. § 4 und § 261 III ZPO LG Köln zuständig
II. § 51 I ZPO wegen der Ehefrau des K. als gesetzliche Betreuerin
(III.) Einfache SG, §§ 59, 60 ZPO auf Beklagtenseite (kann man aber auch glaub ich vor der Zulässigkeit prüfen)
Gutachten
I. Ansprüche K gegen B1 / B2 auf Herausgabe nach § 985 BGB
1. Urspr. Eigentümer = K
2. Eigentum verloren durch Leihgeschäft, § 598 (-)
3. ...durch Rechtsgeschäft zw. dem Kunsthändler und verstorbenen Ehemann der B1. (-), da dieser busgläubig
4. ...durch Rechtsgeschäft B1 mit B2 ?
a.) B1 = Erbin, § 1922 BGB, wg. Gesamtrechtsnachfolge auch der Streitgegenstand
b.) B1. ab Kenntnis (Auffinden des Schreibens der Ehefrau des K) ebenfalls bösgläubig
c.) B2. aber gutgläubig, §§ 929, 932 BGB
ZE.: K hat Eigentum an durch gutgl. Erwerb des B2.) verloren
II. Anspruch B1.) gegen B2.) auf 10.000 EUR, nach §§ 433, 434 I, 437 Nr. 2, 441 I, III (+)
III. Anspruch K gegen B1.) auf Zahlung 2000 EUR nach §§ 989, 990
Zulässigkeit
I. Probleme bei der sachlichen Zuständigkeit, i.E. aber wg. § 4 und § 261 III ZPO LG Köln zuständig
II. § 51 I ZPO wegen der Ehefrau des K. als gesetzliche Betreuerin
(III.) Einfache SG, §§ 59, 60 ZPO auf Beklagtenseite (kann man aber auch glaub ich vor der Zulässigkeit prüfen)
Gutachten
I. Ansprüche K gegen B1 / B2 auf Herausgabe nach § 985 BGB
1. Urspr. Eigentümer = K
2. Eigentum verloren durch Leihgeschäft, § 598 (-)
3. ...durch Rechtsgeschäft zw. dem Kunsthändler und verstorbenen Ehemann der B1. (-), da dieser busgläubig
4. ...durch Rechtsgeschäft B1 mit B2 ?
a.) B1 = Erbin, § 1922 BGB, wg. Gesamtrechtsnachfolge auch der Streitgegenstand
b.) B1. ab Kenntnis (Auffinden des Schreibens der Ehefrau des K) ebenfalls bösgläubig
c.) B2. aber gutgläubig, §§ 929, 932 BGB
ZE.: K hat Eigentum an durch gutgl. Erwerb des B2.) verloren
II. Anspruch B1.) gegen B2.) auf 10.000 EUR, nach §§ 433, 434 I, 437 Nr. 2, 441 I, III (+)
III. Anspruch K gegen B1.) auf Zahlung 2000 EUR nach §§ 989, 990
04.06.2020, 15:17
Waren das denn SG? Weil der Antrag so komisch war. So alternativ. Kann ja immer nur einer herausgeben wenn überhaupt.