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  5. Examen Juni 2020 NRW (nur NRW)
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Examen Juni 2020 NRW (nur NRW)
Gast NRW
Unregistered
 
#1
04.06.2020, 14:53
Bisschen unübersichtlich, da in den jeweiligen Bundesländern verschiedene Klausuren drankamen. Vielleicht wäre es sinnvoll, dass die NRW-Schreiber sich dann hier austauschen.
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Aaron NRW
Unregistered
 
#2
04.06.2020, 14:53
Gute Idee!
Wie fandet ihr es heute?
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Gast
Unregistered
 
#3
04.06.2020, 14:55
Ich fand es übel....
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Gast
Unregistered
 
#4
04.06.2020, 14:56
Kann irgendeiner grob wiedergeben worum es ging??
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Mies
Unregistered
 
#5
04.06.2020, 14:56
Ganz miese Nummer
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Gast
Unregistered
 
#6
04.06.2020, 14:59
Ich hoffe ich steh nicht völlig auf dem Schlauch, aber musste man da auch die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft prüfen?
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Gaat
Unregistered
 
#7
04.06.2020, 15:05
(04.06.2020, 14:59)Gast schrieb:  Ich hoffe ich steh nicht völlig auf dem Schlauch, aber musste man da auch die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft prüfen?

Befürchte ja ... 
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Gast
Unregistered
 
#8
04.06.2020, 15:07
Mandantin Frage 1: Herausgabe der Ikone

861 (-)
1007 I (-)
1007 II (-)
985 (-)
823 (-) ; da keine Besitzerin; Beweiswürdigung 

Frage 2: Erfolgsaussichten in Richtung Beklagten zu 2 
985 (-) 
Chronologische Prüfung; 929, 932, 932 II (Nachforschungspflichten ), 366 (-), 1357 (-), große Beweisswürdigung 1006, 935 (-) wegen 855 (-). Im Ergebnis ist Beklagter zu 2 Eigentümer 

Frage 3: Sonstige Ansprüche des Klägers zu erwarten?

Erlösherausgabe 
985, 285 (-) da nicht anerkannt 
687 II, 681 S.2, 667 und 816 I 1 (+) zwar ist hM dass das gesamte Erlangte herauszugeben ist. Hier aber die Besonderheit, dass Schwebezustand wegen der Fälschung. Zurückkondiktion wäre unökonomisch. Herausgabe auf 2000 (und nicht 2400! Siehe unten)

Schadensersatzansprüche 
989 990 (+)
687 II, 678, 280 (+); hier ohnehin nur objektiver Wer 249 I Bgb 

Frage 4: ,,Minderung" ?

Hier habe ich gerotzt. 
433, 435, 437, 441 (+) aber auch 433, 435, 437, 311a (+). Und das wird der Beklagte zu 2 wohl auch im Nachgang geltend machen. Deswegen oben herausgabe 2000 und nicht höheren 2400.
Blöderweise c.i.c. verneint in der Hektik 

Zweckmäßigkeit 
Klageabweisung. Aner Beratung dass wohl Klageumstellung nach 264 Nr. 3 stattfinden wird im Rahmen des Prozesses. In der Klageerwiderung dazu aber kein Wort weil sonst Klöger aufmerksam  auf Taktik gemacht wird. 93 Zpo bisschen diskutiert.
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Gast
Unregistered
 
#9
04.06.2020, 15:11
So in etwa hab ich das ganz grob gelöst:

Zulässigkeit

I. Probleme bei der sachlichen Zuständigkeit, i.E. aber wg. § 4 und § 261 III ZPO LG Köln zuständig
II. § 51 I ZPO wegen der Ehefrau des K. als gesetzliche Betreuerin
(III.) Einfache SG, §§ 59, 60 ZPO auf Beklagtenseite (kann man aber auch glaub ich vor der Zulässigkeit prüfen)

Gutachten

I. Ansprüche K gegen B1 / B2 auf Herausgabe nach § 985 BGB
1. Urspr. Eigentümer = K
2. Eigentum verloren durch Leihgeschäft, § 598 (-)
3. ...durch Rechtsgeschäft zw. dem Kunsthändler und verstorbenen Ehemann der B1. (-), da dieser busgläubig
4. ...durch Rechtsgeschäft B1 mit B2 ?
a.) B1 = Erbin, § 1922 BGB, wg. Gesamtrechtsnachfolge auch der Streitgegenstand 
b.) B1. ab Kenntnis (Auffinden des Schreibens der Ehefrau des K) ebenfalls bösgläubig
c.) B2. aber gutgläubig, §§ 929, 932 BGB
ZE.: K hat Eigentum an durch gutgl. Erwerb des B2.) verloren


II. Anspruch B1.) gegen B2.) auf 10.000 EUR, nach §§ 433, 434 I, 437 Nr. 2, 441 I, III (+)

III. Anspruch K gegen B1.) auf Zahlung 2000 EUR nach §§ 989, 990
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Gast
Unregistered
 
#10
04.06.2020, 15:17
Waren das denn SG? Weil der Antrag so komisch war. So alternativ. Kann ja immer nur einer herausgeben wenn überhaupt.
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