02.07.2024, 19:07
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02.07.2024, 21:20
@SozialstaatOnkel:
Bei dem Auto war ich auch komplett lost: Habe irgendwas mit der Inhaberschaft der Papiere und Eigentumsvermutung zugunsten der Beklagten argumentiert. Keine Ahnung, ob man da diese spaßige Analogie zu 952 BGB bilden sollte. Hatte jedenfalls keine Zeit mehr dazu und habe da abgebrochen, um noch was zur Beweisprognose schreiben zu können und den Darlehensentwurf zu erstellen -.-
Den Ersatzanspruch für die Reparatur der Tür habe ich völlig unabhängig von der Verjährung auch bereits für unschlüssig gehalten. Denn nach § 1093 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 1041 BGB hat ein Wohnrechtsinhaber weitergehende persönliche Instandhaltungspflichten als ein gewöhnlicher Mieter. Die Reparatur einer Terrassentür, die laut Sachverhalt noch nicht einmal werterhöhend, sondern lediglich werterhaltend war, ist für mich noch im Rahmen dieser weitergehenden Instandhaltungspflicht (kann man wohl auch ablehnen). Lediglich die Kosten für größere Instandhaltungsmaßnahmen könnte daher der Wohnrechtsinhaber vom Eigentümer ersetzt verlangt werden. Aber kann auch sein, dass das ein Holzweg ist, weil man sich damit die Verjährungsproblematik abschneidet.
Bei dem Auto war ich auch komplett lost: Habe irgendwas mit der Inhaberschaft der Papiere und Eigentumsvermutung zugunsten der Beklagten argumentiert. Keine Ahnung, ob man da diese spaßige Analogie zu 952 BGB bilden sollte. Hatte jedenfalls keine Zeit mehr dazu und habe da abgebrochen, um noch was zur Beweisprognose schreiben zu können und den Darlehensentwurf zu erstellen -.-
Den Ersatzanspruch für die Reparatur der Tür habe ich völlig unabhängig von der Verjährung auch bereits für unschlüssig gehalten. Denn nach § 1093 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 1041 BGB hat ein Wohnrechtsinhaber weitergehende persönliche Instandhaltungspflichten als ein gewöhnlicher Mieter. Die Reparatur einer Terrassentür, die laut Sachverhalt noch nicht einmal werterhöhend, sondern lediglich werterhaltend war, ist für mich noch im Rahmen dieser weitergehenden Instandhaltungspflicht (kann man wohl auch ablehnen). Lediglich die Kosten für größere Instandhaltungsmaßnahmen könnte daher der Wohnrechtsinhaber vom Eigentümer ersetzt verlangt werden. Aber kann auch sein, dass das ein Holzweg ist, weil man sich damit die Verjährungsproblematik abschneidet.
02.07.2024, 21:55
(02.07.2024, 21:20)Martin37 schrieb: @SozialstaatOnkel:
Bei dem Auto war ich auch komplett lost: Habe irgendwas mit der Inhaberschaft der Papiere und Eigentumsvermutung zugunsten der Beklagten argumentiert. Keine Ahnung, ob man da diese spaßige Analogie zu 952 BGB bilden sollte. Hatte jedenfalls keine Zeit mehr dazu und habe da abgebrochen, um noch was zur Beweisprognose schreiben zu können und den Darlehensentwurf zu erstellen -.-
Den Ersatzanspruch für die Reparatur der Tür habe ich völlig unabhängig von der Verjährung auch bereits für unschlüssig gehalten. Denn nach § 1093 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 1041 BGB hat ein Wohnrechtsinhaber weitergehende persönliche Instandhaltungspflichten als ein gewöhnlicher Mieter. Die Reparatur einer Terrassentür, die laut Sachverhalt noch nicht einmal werterhöhend, sondern lediglich werterhaltend war, ist für mich noch im Rahmen dieser weitergehenden Instandhaltungspflicht (kann man wohl auch ablehnen). Lediglich die Kosten für größere Instandhaltungsmaßnahmen könnte daher der Wohnrechtsinhaber vom Eigentümer ersetzt verlangt werden. Aber kann auch sein, dass das ein Holzweg ist, weil man sich damit die Verjährungsproblematik abschneidet.
Auto hat mich auch sehr verwirrt, gerade in der Beweisprognose, hatte den ganzen Sachverhalt dazu mit dem Zulassungsbrief irgendwie verdrängt und mit 1006 II gearbeitet, aber weiß auch nicht😂
Bezüglich der Verjährung: Nach 1093 I, S. 2, 1057 S. 2 iVm 548 II BGB beginnt die ja erst mit Beendigung des Wohnungsrechts/ Nießbrauchs und soweit ich mich richtig erinnere, wohnte die Klägerin doch noch dort in diesem einen Haus aufgrund ihres Wohnungsrechts. Aber könnte mich auch irren und sie war ausgezogen, dann wäre der Verwendungsanspruch verjährt gewesen.
02.07.2024, 22:22
I. Nießbrauch Löschung
- § 280 I iVm. gesetzl. Schuldverhältnis
- § 823 I als absolutes Recht
- § 826
- § 812
II. Tür, §§ 1093, 1049, 670
- Klägerin war zum Tausch nicht verpflichtet, da nach §§ 1093, 1041 nur Ausbesserung zur gewöhnlichen Erhaltung durchzuführen sind; Tür davon wohl nicht erfasst, nicht vergleichbar mit Lichtschalter oÄ.
- kurze Verjährung des §§ 1093, 1057 nicht eingetreten, weil über §§ 1093, 1057 S. 2, 548 II die Verjährung erst bei Beendigung des Wohnrechts beginnt
- Aufwendung insoweit nicht erforderlich, als die Lohnkosten nicht hätten anfallen müssen, da Freund erledigen wollte
III. Auto
- Auskunftsanspruch über §§ 687 II 1, 681 S. 2, 666
- Eid. Versicherung über § 259
- Zahlung über §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667
IV. Beweis
- Bzgl. GU aber günstige Beweisprognose für Mandantin, weil Attest nichts aussagt für den relevanten Zeitpunkt, der Notar als Zeuge benannt werden kann (unter Protest gegen Beweislast)
- bzgl. Auto ungünstige Beweisprognose, weil M beweispflichtig ist und dieser nicht geführt werden kann
V. Zweckmäßigkeit
Kurz abwägen wie vorzugehen ist, weil Klage teilweise begründet. Anerkenntnis und VU sparen keine Kosten und geben Titel. Erledigung und Klaglosstellen schmälern die Verhandlungsmasse. Daher Sachverhalt durch SChweigen unstreitigstellen und volle Klageabweisung.
- § 280 I iVm. gesetzl. Schuldverhältnis
- § 823 I als absolutes Recht
- § 826
- § 812
II. Tür, §§ 1093, 1049, 670
- Klägerin war zum Tausch nicht verpflichtet, da nach §§ 1093, 1041 nur Ausbesserung zur gewöhnlichen Erhaltung durchzuführen sind; Tür davon wohl nicht erfasst, nicht vergleichbar mit Lichtschalter oÄ.
- kurze Verjährung des §§ 1093, 1057 nicht eingetreten, weil über §§ 1093, 1057 S. 2, 548 II die Verjährung erst bei Beendigung des Wohnrechts beginnt
- Aufwendung insoweit nicht erforderlich, als die Lohnkosten nicht hätten anfallen müssen, da Freund erledigen wollte
III. Auto
- Auskunftsanspruch über §§ 687 II 1, 681 S. 2, 666
- Eid. Versicherung über § 259
- Zahlung über §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667
IV. Beweis
- Bzgl. GU aber günstige Beweisprognose für Mandantin, weil Attest nichts aussagt für den relevanten Zeitpunkt, der Notar als Zeuge benannt werden kann (unter Protest gegen Beweislast)
- bzgl. Auto ungünstige Beweisprognose, weil M beweispflichtig ist und dieser nicht geführt werden kann
V. Zweckmäßigkeit
Kurz abwägen wie vorzugehen ist, weil Klage teilweise begründet. Anerkenntnis und VU sparen keine Kosten und geben Titel. Erledigung und Klaglosstellen schmälern die Verhandlungsmasse. Daher Sachverhalt durch SChweigen unstreitigstellen und volle Klageabweisung.
03.07.2024, 08:54
Worauf hofft ihr für morgen
03.07.2024, 09:33
(02.07.2024, 22:22)Ref24 schrieb: I. Nießbrauch LöschungLiebe/r Ref24,
- § 280 I iVm. gesetzl. Schuldverhältnis
- § 823 I als absolutes Recht
- § 826
- § 812
II. Tür, §§ 1093, 1049, 670
- Klägerin war zum Tausch nicht verpflichtet, da nach §§ 1093, 1041 nur Ausbesserung zur gewöhnlichen Erhaltung durchzuführen sind; Tür davon wohl nicht erfasst, nicht vergleichbar mit Lichtschalter oÄ.
- kurze Verjährung des §§ 1093, 1057 nicht eingetreten, weil über §§ 1093, 1057 S. 2, 548 II die Verjährung erst bei Beendigung des Wohnrechts beginnt
- Aufwendung insoweit nicht erforderlich, als die Lohnkosten nicht hätten anfallen müssen, da Freund erledigen wollte
III. Auto
- Auskunftsanspruch über §§ 687 II 1, 681 S. 2, 666
- Eid. Versicherung über § 259
- Zahlung über §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667
IV. Beweis
- Bzgl. GU aber günstige Beweisprognose für Mandantin, weil Attest nichts aussagt für den relevanten Zeitpunkt, der Notar als Zeuge benannt werden kann (unter Protest gegen Beweislast)
- bzgl. Auto ungünstige Beweisprognose, weil M beweispflichtig ist und dieser nicht geführt werden kann
V. Zweckmäßigkeit
Kurz abwägen wie vorzugehen ist, weil Klage teilweise begründet. Anerkenntnis und VU sparen keine Kosten und geben Titel. Erledigung und Klaglosstellen schmälern die Verhandlungsmasse. Daher Sachverhalt durch SChweigen unstreitigstellen und volle Klageabweisung.
schreibst du in NRW?
Kam bisher in der Z1 und Z2 dasselbe dran wie in Niedersachsen und Hessen ?
Ich frage nur, weil du gestern geschrieben hast, dass in NRW ein Verkehrsunfall lief, also habe ich das so verstanden, dass eine andere Klausur geschrieben wurde als in Niedersachsen und Hessen. :)
Viel Erfolg weiterhin!
03.07.2024, 16:31
03.07.2024, 17:10
03.07.2024, 20:49
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04.07.2024, 15:09
Wie fandet ihr die Klausur heut