13.06.2022, 15:12
A Zulässigkeit - imho ohne Probleme, war nach 2 Seiten durch. Wenn ich nicht Fristen übersehen habe, ich habe die Feiertage nicht kontrolliert.
B Begründetheit der Revision
I. Verfahrensvoraussetzungen/Hindernisse
III. § 337
1. § 229 I (+) bzgl. HVT2 am 06.05, fand das schwer, weil die Berechnung da so umstritten ist.
2. § 261, 102 StPO Hier hab ich dann die Rechtmäßigkeit der DUrchsuchung leicht angeprüft, aber dahinstehen lassen, weil das URteil nicht darauf beruhte
3. § 243 III 1 - Anklagesatz hab bejaht dass das okay ist, weil das Problem des Strafklageverbrauchs bestand
Aber auch nur aus den Fingern gesogen.
4. (Nicht geschrieben) Was war mit § 257c? Das war doppelt im Protokoll, wusste nicht, ob das ok ist, also einfach weggelassen.
C. Darstellungsrüge (-)
D. Sachrüge: Tja, Zeitmangel.
Am Ende hab ich alles durchlaufen lassen, weil ich keine Zeit hatte für saubere Struktur.
E. ZMK: Kein Satz
F. Antrag: Aufhebung mit Feststellungen
Ganz komische Klausur, keine Ahnung ob das so gereicht hat. Habe versucht die Schwerpunkte zu setzen, weil da gefühlt so wenig drin war.... Naja.
B Begründetheit der Revision
I. Verfahrensvoraussetzungen/Hindernisse
- (P) Strafklageverbrauch hinsichtlich Tat 1
- Anknüpfung an § 204
- § 211 Wiederaufnahme
--> (P1) Ob überhaupt Strafklageverbrauch vorliegt, hier ja, weil Nichteröffnungsbeschluss mangels hinr. TV
--> (P2) Wiederaufnahmenur bei neuen Beweismitteln/Tatsachen. Berücksichtigung von BVVs: Gericht hat im Beschluss auf L + KOK in Kombi mit den alten Beweismitteln abgestellt. (P) Beweisververtungsverbot? - § 136a gebracht, nicht direkt anwendbar, aber Hörfallenthematik argumentiert iE (-), verwertbar - Auf das Beweismittel Ring (?) und die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung kam es nicht an, weil der Beschluss nur L und KOK ausreichend erachtet hat für hTV - Glaub da hatte ich dann schon > 10 Seiten geschrieben
III. § 337
1. § 229 I (+) bzgl. HVT2 am 06.05, fand das schwer, weil die Berechnung da so umstritten ist.
2. § 261, 102 StPO Hier hab ich dann die Rechtmäßigkeit der DUrchsuchung leicht angeprüft, aber dahinstehen lassen, weil das URteil nicht darauf beruhte
3. § 243 III 1 - Anklagesatz hab bejaht dass das okay ist, weil das Problem des Strafklageverbrauchs bestand
Aber auch nur aus den Fingern gesogen.
4. (Nicht geschrieben) Was war mit § 257c? Das war doppelt im Protokoll, wusste nicht, ob das ok ist, also einfach weggelassen.
C. Darstellungsrüge (-)
D. Sachrüge: Tja, Zeitmangel.
Am Ende hab ich alles durchlaufen lassen, weil ich keine Zeit hatte für saubere Struktur.
E. ZMK: Kein Satz
F. Antrag: Aufhebung mit Feststellungen
Ganz komische Klausur, keine Ahnung ob das so gereicht hat. Habe versucht die Schwerpunkte zu setzen, weil da gefühlt so wenig drin war.... Naja.
13.06.2022, 15:14
(13.06.2022, 15:12)NRW0622 schrieb: A Zulässigkeit - imho ohne Probleme, war nach 2 Seiten durch. Wenn ich nicht Fristen übersehen habe, ich habe die Feiertage nicht kontrolliert.
B Begründetheit der Revision
I. Verfahrensvoraussetzungen/Hindernisse
- (P) Strafklageverbrauch hinsichtlich Tat 1
- Anknüpfung an § 204 - § 211 Wiederaufnahme --> (P1) Ob überhaupt Strafklageverbrauch vorliegt, hier ja, weil Nichteröffnungsbeschluss mangels hinr. TV-
War die Zulässigkeit in NRW zu prüfen? In Berlin nicht wegen „der Offenkundigkeit der Zulässigkeit“.
13.06.2022, 15:14
Kann jemand aus BW mal sagen, was ihr so bei den Sachrügen angesprochen habt? Ich hatte nach dem Ansprechen aller Verfahrenshindernisse/Verfahrensrügen gar keine Zeit mehr für die Sachrüge...
13.06.2022, 15:15
(13.06.2022, 15:12)NRW0622 schrieb: A Zulässigkeit - imho ohne Probleme, war nach 2 Seiten durch. Wenn ich nicht Fristen übersehen habe, ich habe die Feiertage nicht kontrolliert.IN BW war die Zulässigkeit der Revision nicht zu prüfen oder?
B Begründetheit der Revision
I. Verfahrensvoraussetzungen/Hindernisse
- (P) Strafklageverbrauch hinsichtlich Tat 1
- Anknüpfung an § 204 - § 211 Wiederaufnahme --> (P1) Ob überhaupt Strafklageverbrauch vorliegt, hier ja, weil Nichteröffnungsbeschluss mangels hinr. TV-
13.06.2022, 15:15
(13.06.2022, 15:12)NRW0622 schrieb: A Zulässigkeit - imho ohne Probleme, war nach 2 Seiten durch. Wenn ich nicht Fristen übersehen habe, ich habe die Feiertage nicht kontrolliert.
B Begründetheit der Revision
I. Verfahrensvoraussetzungen/Hindernisse
- (P) Strafklageverbrauch hinsichtlich Tat 1
- Anknüpfung an § 204 - § 211 Wiederaufnahme --> (P1) Ob überhaupt Strafklageverbrauch vorliegt, hier ja, weil Nichteröffnungsbeschluss mangels hinr. TV-
Strafklageverbrauch halte ich begrifflich für gewagt, wenn es bloß um die Zulässigkeit der Nova im Rahmen des 211 StPO ging
13.06.2022, 15:21
Ich habe im Rahmen von 211 auch geprüft, ob mögliche BVV vorliegen. Aber auch nur solche, für die es keines Widerspruchs bedarf, um ausgelöst zu werden (wie z.B. bzgl der Durchsuchung/ bzgl. des Rings). Habe dann geprüft, ob ggf. ein BVV gem. 136a I 3, III 2 vorliegen könnte, wenn dem Lambert ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil versprochen worden ist ("57er-Entscheidung"). Aber (-), weil der Polizist sich darauf nicht eingelassen hat. Wegen keiner anderweitigen BVVe habe ich somit neue Beweise/ Tatsachen angenommen.
13.06.2022, 15:25
(13.06.2022, 14:27)Gast62999 schrieb: Warum stellt man solche Klausuren? Was hat das für einen Erkenntnisgewinn, wenn 80% der Kandidaten nicht fertig wird?Frage ich mich auch. Das ist echt nicht mehr lustig was die im Strafrecht mit uns machen
Die Klausur wird auf jeden Fall bei mir unter 4 liegen, super
13.06.2022, 15:32
(13.06.2022, 15:15)Gast schrieb:Habe mich schon in der Klausur gefragt, was dieses Nova ist :D(13.06.2022, 15:12)NRW0622 schrieb: A Zulässigkeit - imho ohne Probleme, war nach 2 Seiten durch. Wenn ich nicht Fristen übersehen habe, ich habe die Feiertage nicht kontrolliert.
B Begründetheit der Revision
I. Verfahrensvoraussetzungen/Hindernisse
- (P) Strafklageverbrauch hinsichtlich Tat 1
- Anknüpfung an § 204 - § 211 Wiederaufnahme --> (P1) Ob überhaupt Strafklageverbrauch vorliegt, hier ja, weil Nichteröffnungsbeschluss mangels hinr. TV-
Strafklageverbrauch halte ich begrifflich für gewagt, wenn es bloß um die Zulässigkeit der Nova im Rahmen des 211 StPO ging
13.06.2022, 15:38
(13.06.2022, 15:09)BW Ref schrieb:(13.06.2022, 14:44)OGastXNP schrieb:Habe lange überlegt ob ich auch alles in den 211 StPo reinprüfen soll, habe dann aber nur Beweisverwertungsverbot wegen der fehlerhaften Durchsuchung bei 211 geprüft und bzgl. Zeuge L und P gesagt, dass neue Beweismittel vorliegen und die Aussage des Zeugen K jedenfalls mit L und P eine neue Bedeutung erlangt.(13.06.2022, 14:37)Gast schrieb: Hat auch irgendwer ein Verfahrenshindernis angenommen wegen des Wirksamen Nichteröffnungsbeschlusses?
Ich habe gesagt, dass die Aussage des Zeugen Laim nicht zu verwerten ist, und deswegen seine Aussage kein neues zugelassenes Beweismittel ist, und daher eine Wiederaufnahme nach " 211 Stpo scheitert.
Ich habe es allerdings quasi nicht begründet, btw sehr schwach und frage mich jetzt, was mich da eigentlich geritten hat
Ich kein Verfahrenshindernis angenommen. Im Kommentar stand, dass es bei der Bewertung bzgl. neuer Beweismittel auch auf die Frage der Beweisverwertbarkeit/BVV ankommt. Ich hab dann alle BVV in den 211 reingeprüft und dann am Ende gesagt, dass jedenfalls neue Beweismittel vorlagen. (Also solange kein BVV angenommen werden konnte). Bei den relativen RGründen dann nur noch wenig geschrieben. Mal gucken was da am Ende richtig ist.
Das Gericht prüft iRd Nichteröffnungsbeschlusses ja nur „mögliche“ Beweisverwertungsverbote. Weder auf der Grundlage des Nichteröffnungsbeschlusses, noch der Anklage war für mich ersichtlich, dass das Gericht von einem Beweisverwertungsvebot hinsichtlich K und L ausgehen konnte.
Habe K und L dann später als relativen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit 261 geprüft. Aber echt keine Ahnung, ob das passt. Habe so viele Revisionsklausuren geschrieben/ gegliedert und bisher nie auf so eine Konstellation gestoßen...
Genau so habe ich das auch gemacht. Von Gefühl müsste das ja eigentlich passen
13.06.2022, 15:38
Durfte das Gutachten verwertet werden?