11.06.2022, 15:42
(11.06.2022, 15:09)hätteichmalwasanderesstudiert schrieb: Hinsichtlich der Zeugin und ihres Exmannes waren ja mehrere Taten in der Akte (von 2017-2020) abgedruckt, habt ihr dazu kurz was geschrieben? wegen Strafklageverbrauch oder bei der nach § 170 II StPO eingestellten Tat wegen Verjährung? die Frau hat ja sinngemäß in der Mitte der Vernehmung gesagt, "sie möchte, dass der Mann für alles, was er ihr angetan habe bestraft wird"
Ich habe das bei der Frage der Verwertbarkeit der Aussage der Geschädigten eingebaut. Habe geschrieben dass die Aussage aufgrund richterlicher Vernehmung verwertet werden kann. Dann die 4 Voraussetzungen dafür geprüft. Problem gab es dann allerdings bei der Belehrung. Die war laut SV nur ergänzend erfolgt. Aber nach Abwägungslehre unbeachtlich, da sie ja schon drei mal von ihrem ZVR in der Vergangenheit Gebrauch gemacht hatte und sich deshalb der Tragweite bewusst war. Habe in der Klausur aber bei vielen Punkten ein sehr unsicheres Gefühl. Am Ende ist etwas ganz anderes richtig.
11.06.2022, 15:48
(11.06.2022, 15:42)GastXNP schrieb:(11.06.2022, 15:09)hätteichmalwasanderesstudiert schrieb: Hinsichtlich der Zeugin und ihres Exmannes waren ja mehrere Taten in der Akte (von 2017-2020) abgedruckt, habt ihr dazu kurz was geschrieben? wegen Strafklageverbrauch oder bei der nach § 170 II StPO eingestellten Tat wegen Verjährung? die Frau hat ja sinngemäß in der Mitte der Vernehmung gesagt, "sie möchte, dass der Mann für alles, was er ihr angetan habe bestraft wird"
Ich habe das bei der Frage der Verwertbarkeit der Aussage der Geschädigten eingebaut. Habe geschrieben dass die Aussage aufgrund richterlicher Vernehmung verwertet werden kann. Dann die 4 Voraussetzungen dafür geprüft. Problem gab es dann allerdings bei der Belehrung. Die war laut SV nur ergänzend erfolgt. Aber nach Abwägungslehre unbeachtlich, da sie ja schon drei mal von ihrem ZVR in der Vergangenheit Gebrauch gemacht hatte und sich deshalb der Tragweite bewusst war. Habe in der Klausur aber bei vielen Punkten ein sehr unsicheres Gefühl. Am Ende ist etwas ganz anderes richtig.
Land?
11.06.2022, 16:18
(11.06.2022, 11:37)JuraistlebenNICHT schrieb: Meine Skizze zur S1-Klausur NRW….vielleicht hat jmd. Anmerkungen, was ich vergessen habe? Ich leide gerne…Ohne Anspruch auf VOllständigkeit und Richtigkeit
A. Erlangung der 45 EUR
I. § 123 I (-), da eingeladen
II. § 253 I (+) (P) Vermögensverfügung notw.? Nach allen Ansichten hier gegeben bzw. schon nicht erforderlich, daher kann Streit dahinstehen (P) Verwerflichkeit § 253 II
III. § 242 I (-) da keine Wegnahme
IV. § 240 I (+) aber mat. subsidiär
V. § 246 I (+) aber formell subsidiär
B. Schlägerei
I. § 123 I Alt.2 (+) nicht gegangen nach Aufforderung
II. § 212 I, 22, 23 I (P) Tötungsvorsatz iErg (-), da „leicht zugeschlagen“ etc. PP
III. §§ 224 I Nr. 2 Var.2, Nr. 5 (+)
C. 350 EUR
I. § 250 II Nr.1, 249 I (P) Finalzusammenhang iE (-)
II. § 244 I Nr. 1 a) Var. 2 jdf. Nicht nachweisbar, dass Aschenbecher (schon fraglich, ob noch gef. Werkzeug) noch mitgeführt; eher (-) da neben Opfer aufgefunden
III. §§ 244 I Nr.3, IV (-) nicht „zur Ausführung der Tat“
IV. § 242, 243 I Nr. 6 (+) (HAB ABER DAS REGELBEISPIEL VERGESSEN, hier stand es aber schon, stimmt natürlich)
V. § 246 I (+) aber formell subsidiär
D. Verlassen der Wohnung
I. §§ 212 I, 13 I, 22, 23 I (-) kein Tötungsvorsatz nachweisbar, s.o.
II. § 323 I c (+)
E. Postfahrrad
I. § 242 (-) (P) Gewahrsam Postbote (P) Enteignungsvorsatz aE (-) da wohl nicht nachweisbar; eher Rückführwillen
II. § 248b (+)
Beweisprobleme:
I. Aussage der ZEG kann eingeführt werden durch Vernehmung richterlicher Verhörsperson (P) Qual. Belehrung; nicht nötig iE
II. Entlassungsbericht hab ich genauso einführen lassen, da ich meinte, dass dieser Bestandteil der Aussage der GES geworden ist
III. (P) bei Verwertung des Aschenbechers hab ich nicht gesehen; wusste nicht, warum sich die Berufung der Geschädigten auf ihr ZVR darauf auswirken sollte…der Aschenbecher war ja ordnungsgemäß sichergestellt worden nach Hinweis LJPA
Das klingt richtig gut!
Wie hast du das in der Zeit nur alles hinbekommen? Ich hatte extrem Zeitprobleme…
11.06.2022, 16:36
Ich habe gestern die ganze Zeit an die Repetitoren gedacht und (1) Obersätze formuliert sowie (2) bei der Nachweisbarkeit mit der Einlassung der Beschuldigten angefangen. Ein großer Fehler, wie sich zeigen sollte. Zum einen ist mir dadurch die Zeit verloren gegangen und zum anderen musste ich innerhalb der Einlassung der Beschuldigten die anderen Beweise inzident prüfen. Oh man.
11.06.2022, 16:54
(11.06.2022, 10:49)Gast schrieb:(11.06.2022, 08:42)gast828 schrieb: Er meint sicherlich die Problematik ob im Falle einer richterlichen Vernehmung qualifiziert belehrt werden muss. Habe ich leider auch nicht geprüft.,
Kurze Frage hierzu: War die Frau nicht durch den Polizisten am Tatort auch zu belehren? Die wussten ja, dass es sich hier um Ex-Frau und Ex-Mann handelten durch die Nachbarin.
Hab keine Ahnung vom Strafrecht, aber das fällt mir dazu ein :D
Ja, war sie. Bei einer informatorischen Befragung gilt im Gegensatz zu einer Spontanäußerung 52 III StPO. Hier war es eine informatorische Befragung, weil die Polizisten sie gefragt hatten, was passiert sei.
11.06.2022, 16:58
(11.06.2022, 16:18)GastNRW312 schrieb:(11.06.2022, 11:37)JuraistlebenNICHT schrieb: Meine Skizze zur S1-Klausur NRW….vielleicht hat jmd. Anmerkungen, was ich vergessen habe? Ich leide gerne…Ohne Anspruch auf VOllständigkeit und Richtigkeit
A. Erlangung der 45 EUR
I. § 123 I (-), da eingeladen
II. § 253 I (+) (P) Vermögensverfügung notw.? Nach allen Ansichten hier gegeben bzw. schon nicht erforderlich, daher kann Streit dahinstehen (P) Verwerflichkeit § 253 II
III. § 242 I (-) da keine Wegnahme
IV. § 240 I (+) aber mat. subsidiär
V. § 246 I (+) aber formell subsidiär
B. Schlägerei
I. § 123 I Alt.2 (+) nicht gegangen nach Aufforderung
II. § 212 I, 22, 23 I (P) Tötungsvorsatz iErg (-), da „leicht zugeschlagen“ etc. PP
III. §§ 224 I Nr. 2 Var.2, Nr. 5 (+)
C. 350 EUR
I. § 250 II Nr.1, 249 I (P) Finalzusammenhang iE (-)
II. § 244 I Nr. 1 a) Var. 2 jdf. Nicht nachweisbar, dass Aschenbecher (schon fraglich, ob noch gef. Werkzeug) noch mitgeführt; eher (-) da neben Opfer aufgefunden
III. §§ 244 I Nr.3, IV (-) nicht „zur Ausführung der Tat“
IV. § 242, 243 I Nr. 6 (+) (HAB ABER DAS REGELBEISPIEL VERGESSEN, hier stand es aber schon, stimmt natürlich)
V. § 246 I (+) aber formell subsidiär
D. Verlassen der Wohnung
I. §§ 212 I, 13 I, 22, 23 I (-) kein Tötungsvorsatz nachweisbar, s.o.
II. § 323 I c (+)
E. Postfahrrad
I. § 242 (-) (P) Gewahrsam Postbote (P) Enteignungsvorsatz aE (-) da wohl nicht nachweisbar; eher Rückführwillen
II. § 248b (+)
Beweisprobleme:
I. Aussage der ZEG kann eingeführt werden durch Vernehmung richterlicher Verhörsperson (P) Qual. Belehrung; nicht nötig iE
II. Entlassungsbericht hab ich genauso einführen lassen, da ich meinte, dass dieser Bestandteil der Aussage der GES geworden ist
III. (P) bei Verwertung des Aschenbechers hab ich nicht gesehen; wusste nicht, warum sich die Berufung der Geschädigten auf ihr ZVR darauf auswirken sollte…der Aschenbecher war ja ordnungsgemäß sichergestellt worden nach Hinweis LJPA
Das klingt richtig gut!
Wie hast du das in der Zeit nur alles hinbekommen? Ich hatte extrem Zeitprobleme…
Entlassungsbericht bei mir wg 256 I Nr 1a stpo verwertbar, da Erklärung einer Behörde (Unikliniken gelten als Behörden lt Mayer-G.
Jemand auf dem gleichen Tripp?
Bei der Aussage der Geschädigten hab ich noch geprüft, ob die StA überhaupt die richterliche Vernehmung beantragen durfte (162 stpo). Wusste nicht was ich sonst mit der Verfügung der StA dazu anfragen soll.
Ansonsten habe ich es wie Du, nur dass wir in Bln kein Postfahrrad hatten und ich auf 244, Tötungsdelikte und 323c nicht eingegangen bin weil es für mich sehr fern lag.
11.06.2022, 18:30
Ach 162 StPO. Mega gut gesehen. Habe die ganze Zeit nach der scheiss Norm „gesucht“.. völlig an der falschen Stelle.
Habe dann aber quasi den Inhalt selbst ausgedacht; also dass das notwendig sein musste. Sonst hätte der Vermerk nicht drin gestanden.
Nochmal ne Frage: bin ich die einzige die §§253,255 hinsichtlich der 350€ bejaht hat?
Ich dachte das sei der „Witz des Falles“
249 scheitert an Finalität und dann mit der Rspr : in jedem Raub steckt räuberische Erpressung, eben diese bejaht ?!
Ich bin verwirrt !
Habe dann aber quasi den Inhalt selbst ausgedacht; also dass das notwendig sein musste. Sonst hätte der Vermerk nicht drin gestanden.
Nochmal ne Frage: bin ich die einzige die §§253,255 hinsichtlich der 350€ bejaht hat?
Ich dachte das sei der „Witz des Falles“
249 scheitert an Finalität und dann mit der Rspr : in jedem Raub steckt räuberische Erpressung, eben diese bejaht ?!
Ich bin verwirrt !
11.06.2022, 18:43
(11.06.2022, 18:30)Gast4321 schrieb: Nochmal ne Frage: bin ich die einzige die §§253,255 hinsichtlich der 350€ bejaht hat?
Ich dachte das sei der „Witz des Falles“
249 scheitert an Finalität und dann mit der Rspr : in jedem Raub steckt räuberische Erpressung, eben diese bejaht ?!
Ich bin verwirrt !
Rechtsprechung prüft auch bei 253, 255 Finalität
11.06.2022, 19:47
Gibt es in BW eine Tendenz für ÖR1? Gericht, Behörde, Anwalt? Weiß jemand was die letzten Jahre lief?
12.06.2022, 12:18
(11.06.2022, 19:47)Gast schrieb: Gibt es in BW eine Tendenz für ÖR1? Gericht, Behörde, Anwalt? Weiß jemand was die letzten Jahre lief?
Ne gibt da kein Schema. Ich würde sagen es besteht jeweils ca. 40% für Gerichts- oder Anwaltsklausur und 20% für Behördenklausur. Letztes Jahr im Juni gab es einen Widerspruchsbescheid. Im Dezember eine Anwaltsklausur aus Sicht der Stadtverwaltung. ÖR II war im Dezember auch ne Anwaltsklausur.