11.06.2022, 08:42
Er meint sicherlich die Problematik ob im Falle einer richterlichen Vernehmung qualifiziert belehrt werden muss. Habe ich leider auch nicht geprüft.,
11.06.2022, 09:34
(11.06.2022, 08:38)Gast schrieb:(11.06.2022, 08:04)RainerZufall schrieb: Bei uns war noch 252 StPO zu prüfen und mir fällt gerade auf, dass ich vergessen habe, die Thematik mit dieser qualifizierten Belehrung zu prüfen.. Mist!!!!wo hast du denn die qualifizierte Belehrung gesehen?
Und meint ihr es gibt viel Punktabzug wenn man einen Pflichtverteidiger bestellt hat? Ich habe das mit der schriftlichen Vollmacht leider überlesen??
Der Verteidiger hat sinngemäß gerügt, dass der Richter sie darüber hätte informieren müssen, dass ihre Aussage auch im Falle einer zukünftigen Verweigerung verwertbar bleibt. Eine solche Pflicht gibt es aber nicht. Musste man halt bisschen argumentieren, dass die nicht gesetzlich normiert ist etc.
Habe auch beantragt dem Beschuldigten RA thiele oder wie er hieß unter niederlegung seines wahlmandats zum Pflichtverteidiger zu bestellen..
Halte es im Nachhinein eher für falsch, weil der das nicht beantragt hat. Weiß aber nicht, ob das in der Praxis nicht so üblich wäre. Also sonst hat man ja oft, dass der wahlverteidiger darum bittet zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden
11.06.2022, 10:03
Die Problematik rund um 252 dürfte sicherlich ein Hauptproblem der Klausur gewesen sein. Und evtl. die Prüfung eines Vorsatzes bzgl des versuchten totschlags.
11.06.2022, 10:04
(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet.
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten
- 253 I + bzgl 45 eur
- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt.
- 241 +
- 240 +
- 123 +
- 248b + (1 Satz lol)
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon.
Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
Ist es völlig unvertretbar bei dem Würgen eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 5 anzunehmen?? Ich meine, der hat sie doch gewürgt, steht sogar im Fischer, dass es drunter fällt.
Und die Kopfnuss? Im SV stand, dass er sie fest an den Kopf gestoßen hatte.
Ist sowas absolut unhaltbar und gleich Punktabzug oder wie wird es gewertet?
Tötungsdelikte waren m.E. fernliegend, habe es gar nicht angesprochen.
11.06.2022, 10:11
Dass die letzte Klausur offenbar nicht aus dem Ringtausch war, spricht wohl dafür, dass Montag eher ne Revisionsklausur und keine Urteilsklausur kommt. Na immerhin
11.06.2022, 10:23
(11.06.2022, 10:04)Schreibmaniak schrieb:(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet.
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten
- 253 I + bzgl 45 eur
- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt.
- 241 +
- 240 +
- 123 +
- 248b + (1 Satz lol)
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon.
Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
Ist es völlig unvertretbar bei dem Würgen eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 5 anzunehmen?? Ich meine, der hat sie doch gewürgt, steht sogar im Fischer, dass es drunter fällt.
Und die Kopfnuss? Im SV stand, dass er sie fest an den Kopf gestoßen hatte.
Ist sowas absolut unhaltbar und gleich Punktabzug oder wie wird es gewertet?
Tötungsdelikte waren m.E. fernliegend, habe es gar nicht angesprochen.
denke, es ist alles eine Frage der Begründung.
Hat jmd das Ganze beim Strafrichter angeklagt? Die Straferwartung wird doch lau sein, wenn er nicht einschlägig vorbestrafz ist?
11.06.2022, 10:49
(11.06.2022, 08:42)gast828 schrieb: Er meint sicherlich die Problematik ob im Falle einer richterlichen Vernehmung qualifiziert belehrt werden muss. Habe ich leider auch nicht geprüft.,
Kurze Frage hierzu: War die Frau nicht durch den Polizisten am Tatort auch zu belehren? Die wussten ja, dass es sich hier um Ex-Frau und Ex-Mann handelten durch die Nachbarin.
Hab keine Ahnung vom Strafrecht, aber das fällt mir dazu ein :D
11.06.2022, 10:58
(11.06.2022, 10:23)Gast schrieb:(11.06.2022, 10:04)Schreibmaniak schrieb:(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet.
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten
- 253 I + bzgl 45 eur
- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt.
- 241 +
- 240 +
- 123 +
- 248b + (1 Satz lol)
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon.
Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
Ist es völlig unvertretbar bei dem Würgen eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 5 anzunehmen?? Ich meine, der hat sie doch gewürgt, steht sogar im Fischer, dass es drunter fällt.
Und die Kopfnuss? Im SV stand, dass er sie fest an den Kopf gestoßen hatte.
Ist sowas absolut unhaltbar und gleich Punktabzug oder wie wird es gewertet?
Tötungsdelikte waren m.E. fernliegend, habe es gar nicht angesprochen.
denke, es ist alles eine Frage der Begründung.
Hat jmd das Ganze beim Strafrichter angeklagt? Die Straferwartung wird doch lau sein, wenn er nicht einschlägig vorbestrafz ist?
Hatte ich erst überlegt und mich kurzfristig unentschieden, weil der schon 3 Jahre wegen Raub abgesessen hat in nrw.
11.06.2022, 10:59
(11.06.2022, 10:49)Gast schrieb:Nach meiner Erinnerung war das der Fall in NRW. Glaube die haben die bewusstlos gefunden und kurz belehrt bevor die da 5 Sätze gesagt hat.(11.06.2022, 08:42)gast828 schrieb: Er meint sicherlich die Problematik ob im Falle einer richterlichen Vernehmung qualifiziert belehrt werden muss. Habe ich leider auch nicht geprüft.,
Kurze Frage hierzu: War die Frau nicht durch den Polizisten am Tatort auch zu belehren? Die wussten ja, dass es sich hier um Ex-Frau und Ex-Mann handelten durch die Nachbarin.
Hab keine Ahnung vom Strafrecht, aber das fällt mir dazu ein :D
11.06.2022, 11:05
(11.06.2022, 10:04)Schreibmaniak schrieb:Da dürfte alles vertretbar sein. Kopfnuss war für mich nicht ausreichend weil es aus nächster Nähe war ohne große Kraft glaube ich.(10.06.2022, 18:21)NRW0622 schrieb:Angeklagt nur 253, 224, Rest beschränkt nach 154a und das quasi gar nicht begründet.
- 211, 212, 22, 23 (-)
- 249, 250, 251 (-), reines ausnutzen der Lage kein Raub bei mir. Arg: beim Streit und der Gewalt war Geld kein Thema und B wusste nix von dem versteckten Geld
- 223, 224 I NR 2 alt 2, Nr 5 bejaht
Aber nur für den Schlag mit Aschenbecher, kopfnuss und Würgen nur 223 und zurückgetreten
- 253 I + bzgl 45 eur
- 242, 243 nr 1 (-) Weil eingeladen, nr 2 (-) weil Schublade nicht gesichert, nr 6 (+) aber nicht im Kommentar geguckt.
- 241 +
- 240 +
- 123 +
- 248b + (1 Satz lol)
Beweise bei mir alle verwertbar außer Zeugenvernehmung der Ärztin. Entlassungsbericht schon.
Zum Schöffengericht Angeklagt weiß gar nicht so genau wieso wenn ich das so betrachte.
Ist es völlig unvertretbar bei dem Würgen eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 5 anzunehmen?? Ich meine, der hat sie doch gewürgt, steht sogar im Fischer, dass es drunter fällt.
Und die Kopfnuss? Im SV stand, dass er sie fest an den Kopf gestoßen hatte.
Ist sowas absolut unhaltbar und gleich Punktabzug oder wie wird es gewertet?
Tötungsdelikte waren m.E. fernliegend, habe es gar nicht angesprochen.
Würgen nicht, weil nur sehr kurz und nicht allzu fest. Im Kommentar stand dass kurze Atemnot nicht zwingend ausreicht oder so. Waren ja auch nur leichte rote Abdrücke meine ich. Aber da dürfte alles vertretbar sein, no Stress.