07.05.2023, 18:03
(07.05.2023, 17:57)Joko schrieb:(07.05.2023, 15:41)Examen2023 schrieb:(07.05.2023, 15:38)ColbyCovington (NRW) schrieb:(07.05.2023, 12:07)Examen2023 schrieb: Weiß jemand noch welche Aufgaben der Mandant/Bauunternehmer in ZII bezüglich des Bauwerks hatte? Da sich dies ja, je nach Bedeutung, auf die Verjährung auswirken dürfte.
In der Akte war 2-3x der Hinweis des Mandanten und der Klägerin, dass es sich bei dem Bauwerk des Mandanten ja um einen ganz essentiellen und super wichtigen Teil des Gesamtbauwerk gehandelt habe (also wohl "großes Bauwerk", § 634a Nr. 2 BGB -> fünf Jahre).
Danke für die Info, weißt Du noch, um was es genau ging? Im Gutachten wurden ja die Mängel und Ausführungen u.A. aufgeführt. Ich denke mal, die Aussagen des Mandanten und der Klägerin hätten aus anwaltlicher Vorsicht nochmal überprüft werden müssen.
Wurde auf die Verjährungsproblematik hingewiesen in der Akte?
Man wurde jedenfalls in die Richtung gestoßen, der Mandant meinte, es sei alles schon so lange her.
07.05.2023, 18:42
(07.05.2023, 18:03)Examen2023 schrieb:(07.05.2023, 17:57)Joko schrieb:(07.05.2023, 15:41)Examen2023 schrieb:(07.05.2023, 15:38)ColbyCovington (NRW) schrieb:(07.05.2023, 12:07)Examen2023 schrieb: Weiß jemand noch welche Aufgaben der Mandant/Bauunternehmer in ZII bezüglich des Bauwerks hatte? Da sich dies ja, je nach Bedeutung, auf die Verjährung auswirken dürfte.
In der Akte war 2-3x der Hinweis des Mandanten und der Klägerin, dass es sich bei dem Bauwerk des Mandanten ja um einen ganz essentiellen und super wichtigen Teil des Gesamtbauwerk gehandelt habe (also wohl "großes Bauwerk", § 634a Nr. 2 BGB -> fünf Jahre).
Danke für die Info, weißt Du noch, um was es genau ging? Im Gutachten wurden ja die Mängel und Ausführungen u.A. aufgeführt. Ich denke mal, die Aussagen des Mandanten und der Klägerin hätten aus anwaltlicher Vorsicht nochmal überprüft werden müssen.
Wurde auf die Verjährungsproblematik hingewiesen in der Akte?
Man wurde jedenfalls in die Richtung gestoßen, der Mandant meinte, es sei alles schon so lange her.
Alles klar danke dir :)
08.05.2023, 16:08
Kann schon jemand etwas zur ZR II sagen? Vollstreckungsgegenklage oder Titelgegenklage?
08.05.2023, 16:27
Das war eine Vollstreckungsabwehrklage zu Antrag 1, zu Antrag 2 eine Titelherausgabeklage, 371 BGB analog
08.05.2023, 17:34
(08.05.2023, 16:08)ScD14 schrieb: Kann schon jemand etwas zur ZR II sagen? Vollstreckungsgegenklage oder Titelgegenklage?
NRW - Z III:
Ehefrau des Klägers will als selbstständige Hausverwalterin Fuß fassen, fängt bei der Beklagten für etwa 2.000€ mtl. (was der Kläger weiß) an. In der Folgezeit spendiert sie sich und dem Kläger mehrfach Luxusreisen und eine Weiterbildung des Klägers, weil sie - was sie später einräumt - Mieteinnahmen etc. nicht an die Beklagte weiterleitete, sondern veruntreute. Die will das Geld zurück, die Ehefrau des Klägers gibt ein entsprechendes Schuldanerkenntnis ab inkl. notarieller Unterwerfungserklärung in persönliches Vermögen. Das reicht der Beklagten nicht, sie fordert selbiges vom späteren Kläger. Der hat Bauchschmerzen dabei. Die Beklagte äußert ihm gegenüber, wenn er das nicht tue, zeige sie seine Ehefrau bei der Polizei an. Daraufhin ist er nun doch bereit. Am Vorabend vor dem Notartermin treffen sich Kläger und Beklagte und schließen einen Vertrag in dem u.a. geregelt ist, dass die Beklagte dem Kläger das (noch abzugebende) Schuldanerkenntnis zurückzugewähren hat, soweit die Ehefrau des Klägers ihre Forderung erfüllte. Am Folgetag treffen sich Kläger und Beklagte beim Notar, der Kläger wieder zögerlich, die Beklagte wieder drohend. In den Räumlichkeiten der Notarin, noch vor Urkundsunterzeichnung, soll - so die streitige Behauptung des Klägers, die Beklagte ihm gesagt haben, das sei sowieso alles ganz positiv für ihn, dass er zivilrechtlich sowieso schon als Ehemann für sämtliche Forderungen seiner Ehefrau gesamtschuldnerisch mithafte; so spare er sich die Kosten eines Prozesses, falls die Beklagte gegen ihn vollstrecken will.
Eine entspreche Urkunde wird notariell aufgesetzt, die Beklagte erhält direkt eine vollstreckbare Ausfertigung.
Es folgen Klageschrift (bis auf die obige streitige Behauptung nur Rechtsansichten ("hey alles sittenwidrig und sowieso Anfechtung wegen § 123 BGB und außerdem hat die Beklagte - was dem Grunde nach unstreitig ist - eine Forderung der Ehefrau des Klägers iHv. 4.000€ zur Einziehung gepfändet (deren Existenz der Drittschuldner aber auch unstreitig bestreitet), und jedenfalls insoweit sei ja erfüllt") mit Antrag auf Unzulässigerklärung der ZV sowie Antrag auf Titelherausgabe.
Klageweriderung auch nur mit Rechtsansichten, Replik zum dutzend Male Rechtsansichten, mündliche Verhandlung mit informatorischer Anhörung der Parteien (die nur wiederholen) und Einvernahme der Notarin als Zeugin (wohl bzgl der Beweisfrage, ob die Beklagte eine entsprechende Rechtsauskunft gegenüber dem Kläger vor Unterzeichner abgegeben hat), die aber fehlend ergiebig ist.
Eine §§ 767 I , 795 S. 1, 794 I Nr. 5 ZPO-Klausur mit Titelherausgabe (§ 371 BGB analog) und eigenartiger Weise nicht erlassener Kostenentscheidung (die nur sinnvoll alles andere als § 91 ZPO sein können dürfte, wenn man tatsächlich als Minus iSv. § 308 ZPO zu einer Unzulässigerklärung wegen eines Betrages iHv. 4.000€ kommen sollte, was bei einem PfÜB zur Einziehung(!) und noch nicht beglichener Forderung aber schwer vorstellbar sein dürfte).
Weder prozessual noch materiell-rechtlich Hokus-Pokus, zeitlich aber leider wieder wild ohne Ende.
08.05.2023, 17:45
Habt ihr die Klage abgewiesen oder die ZVS für unzulässig erklärt und warum?
08.05.2023, 17:52
Ich habe die Klage für begründet gehalten hinsichtlich der 2 Anträge, damit dann die ZVS unzulässig erklärt.
08.05.2023, 17:55
Ich habe die Klage abgewiesen.
§ 123 I ging bei mir nicht durch, weil es bei der Drohung an der Widerrechtlichkeit fehlte; für die Täuschung habe ich argumentiert, dass diese dahinstehen kann, da sie jedenfalls nicht für die Abgabe der Willenserklärung kausal war. Im Kommentar stand dazu, dass bei der Kausalität für den Anspruchsteller ein Anscheinsbeweis spricht, der hier aufgrund der Zeugenaussagin der Notarin nach meiner Lösung erschüttert war.
Für die Wertung des § 138 I BGB und der Angehörigenrechtsprechung bin ich etwas kreativ geworden und habe auf die fiktiven Zinsen abgestellt, die nach § 288 BGB gelten dürften, um eine rechtliche Wertungseinheit zu ermöglichen. Der Bearbeitervermerk hinsichtlich des unpfändbaren Freibetrages hat mich in diese Richtung gestoßen, ob das wirklich richtig war, weiß ich nicht.
Letztendlich habe ich auch eine erfüllende Wirkung der Überweisung zur Einziehung verneint und mit dem Umkehrschluss aus § 835 II ZPO argumentiert.
Statthaft war bei mir die normale Vollstreckungsabwehrklage mit den entsprechenden Anpassungen wegen § 794 ZPO.
§ 123 I ging bei mir nicht durch, weil es bei der Drohung an der Widerrechtlichkeit fehlte; für die Täuschung habe ich argumentiert, dass diese dahinstehen kann, da sie jedenfalls nicht für die Abgabe der Willenserklärung kausal war. Im Kommentar stand dazu, dass bei der Kausalität für den Anspruchsteller ein Anscheinsbeweis spricht, der hier aufgrund der Zeugenaussagin der Notarin nach meiner Lösung erschüttert war.
Für die Wertung des § 138 I BGB und der Angehörigenrechtsprechung bin ich etwas kreativ geworden und habe auf die fiktiven Zinsen abgestellt, die nach § 288 BGB gelten dürften, um eine rechtliche Wertungseinheit zu ermöglichen. Der Bearbeitervermerk hinsichtlich des unpfändbaren Freibetrages hat mich in diese Richtung gestoßen, ob das wirklich richtig war, weiß ich nicht.
Letztendlich habe ich auch eine erfüllende Wirkung der Überweisung zur Einziehung verneint und mit dem Umkehrschluss aus § 835 II ZPO argumentiert.
Statthaft war bei mir die normale Vollstreckungsabwehrklage mit den entsprechenden Anpassungen wegen § 794 ZPO.
08.05.2023, 17:59
Habe ich fast genauso wie du, außer 138 I BGB, der ging bei mir durch.
Bei der Anfechtung wegen Täuschung lag die Beweislast beim Kläger - er konnte nicht einmal beweisen, dass die Beklagte getäuscht hat. Die Zeugin konnte es auch nicht.
Die Drohung war nicht widerrechtlich, da der Kläger selbst vom Gewinn der Ehefrau profitieren konnte, er wusste es allerdings nicht, dass sie eine Straftat begangen hat - hier galt es wohl zu argumentieren.
Dee Erfüllungseinwand beim PfüB ging bei mir ebenfalls nicht durch.
Bei der Anfechtung wegen Täuschung lag die Beweislast beim Kläger - er konnte nicht einmal beweisen, dass die Beklagte getäuscht hat. Die Zeugin konnte es auch nicht.
Die Drohung war nicht widerrechtlich, da der Kläger selbst vom Gewinn der Ehefrau profitieren konnte, er wusste es allerdings nicht, dass sie eine Straftat begangen hat - hier galt es wohl zu argumentieren.
Dee Erfüllungseinwand beim PfüB ging bei mir ebenfalls nicht durch.
08.05.2023, 18:04
beim PfüB habe ich auch als Einwendung die teilweise Erfüllung genommen. Bin aber jetzt auf 821 BGB gestoßen, die Bereicherungseinrede?
Und als Gegeneinwand dann 261 II es wäre ein abstraktes Schuldanerkenntnis etc.
Hab ich alles nicht
Und als Gegeneinwand dann 261 II es wäre ein abstraktes Schuldanerkenntnis etc.
Hab ich alles nicht