15.10.2020, 14:59
Was habt ihr prozessual gemacht?
Hab nurn Antrag auf Kostenauferlegung nach 155 iv gestellt, weil die Behörde Anlass zur Klage gegeben hat. Dachte für ne EE wär kein Raum, da nur die Begründung sich ändert, aber die Klägerin genau so beschwert ist wie vorher. Aber ich sehe jetzt, dass eine Ermessensergänzung 114 Satz 2 als erledigendes Ereignis gilt. Man kann sogar einfach zurücknehmen, 155 iv wird dann trotzdem angewendet. Mann :( Ich hasse Alles.
Hab nurn Antrag auf Kostenauferlegung nach 155 iv gestellt, weil die Behörde Anlass zur Klage gegeben hat. Dachte für ne EE wär kein Raum, da nur die Begründung sich ändert, aber die Klägerin genau so beschwert ist wie vorher. Aber ich sehe jetzt, dass eine Ermessensergänzung 114 Satz 2 als erledigendes Ereignis gilt. Man kann sogar einfach zurücknehmen, 155 iv wird dann trotzdem angewendet. Mann :( Ich hasse Alles.
15.10.2020, 15:36
7 A 2383/16 Urteil aus 2017 VG Hannover war das heute in NDS
15.10.2020, 15:42
(15.10.2020, 14:59)Krieg der Welse schrieb: Was habt ihr prozessual gemacht?
Hab nurn Antrag auf Kostenauferlegung nach 155 iv gestellt, weil die Behörde Anlass zur Klage gegeben hat. Dachte für ne EE wär kein Raum, da nur die Begründung sich ändert, aber die Klägerin genau so beschwert ist wie vorher. Aber ich sehe jetzt, dass eine Ermessensergänzung 114 Satz 2 als erledigendes Ereignis gilt. Man kann sogar einfach zurücknehmen, 155 iv wird dann trotzdem angewendet. Mann :( Ich hasse Alles.
War es in Nds aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage kostenmässig (Ziff 3101 RVG sowie GK von 3 auf 1) zweckmäßig, der Mdt‘in zur eigenständigen Rücknahme der Klage zu raten und ihr die Rücknahme als Anlage zum Mdt Schreiben zu entwerfen?
Argumentation:
Allgemeinverfügungen bedürfen nach 39 II Nr. 5 VwVfG keiner Begründung, die zudem gem 45 VwVfG jedenfalls nachgeholt worden ist, zumal die Begründung im Kern (114 S.2 VwGO) schon im Jahr 1979 angelegt war?
15.10.2020, 15:45
(15.10.2020, 15:42)Gast schrieb:(15.10.2020, 14:59)Krieg der Welse schrieb: Was habt ihr prozessual gemacht?
Hab nurn Antrag auf Kostenauferlegung nach 155 iv gestellt, weil die Behörde Anlass zur Klage gegeben hat. Dachte für ne EE wär kein Raum, da nur die Begründung sich ändert, aber die Klägerin genau so beschwert ist wie vorher. Aber ich sehe jetzt, dass eine Ermessensergänzung 114 Satz 2 als erledigendes Ereignis gilt. Man kann sogar einfach zurücknehmen, 155 iv wird dann trotzdem angewendet. Mann :( Ich hasse Alles.
War es in Nds aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage kostenmässig (Ziff 3101 RVG sowie GK von 3 auf 1) zweckmäßig, der Mdt‘in zur eigenständigen Rücknahme der Klage zu raten und ihr die Rücknahme als Anlage zum Mdt Schreiben zu entwerfen?
Argumentation:
Allgemeinverfügungen bedürfen nach 39 II Nr. 5 VwVfG keiner Begründung, die zudem gem 45 VwVfG jedenfalls nachgeholt worden ist, zumal die Begründung im Kern (114 S.2 VwGO) schon im Jahr 1979 angelegt war?
Habe es auch so gemacht. Also der Mandantin zur eigenständigen Klagerücknahme geraten.
15.10.2020, 15:49
im GPA heute: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 – 7 A 11077/15
15.10.2020, 16:35
(15.10.2020, 15:49)Gast GPA schrieb: im GPA heute: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 – 7 A 11077/15
Spannend. Der SV im GPA enthielt im Gegensatz zum Original nicht den Hinweis, dass man sich erfolgreich lautstark Gehör verschafft habe und Passanten überrascht gewesen seien etc. Auch gab es den Hinweis auf eine vergleichbare vergangene Veranstaltung, bei der sich der Verein nichts hat zu schulden kommen lassen und die Polizei ebenso problemlos alles regeln konnte. Das fehlt im Original. Diese Hinweise sprechen auch gut dafür, das anders zu sehen als im Original. Denke, hier ist vieles vertretbar gewesen. Stichwort: Primär gegen Gegendemonstranten als Störer vorgehen, zur Not zusätzliche Polizeikräfte holen.
15.10.2020, 16:40
Ja, gut möglich. Dann noch den Zweckveranlasser diskutieren, was ja in den Konstellationen „friedliche Demonstranten vs. zu erwartende unfriedfertige Gegendemos“ eigentlich das Kernproblem ist.
15.10.2020, 16:50
(15.10.2020, 16:35)GPA schrieb:(15.10.2020, 15:49)Gast GPA schrieb: im GPA heute: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 – 7 A 11077/15
Spannend. Der SV im GPA enthielt im Gegensatz zum Original nicht den Hinweis, dass man sich erfolgreich lautstark Gehör verschafft habe und Passanten überrascht gewesen seien etc. Auch gab es den Hinweis auf eine vergleichbare vergangene Veranstaltung, bei der sich der Verein nichts hat zu schulden kommen lassen und die Polizei ebenso problemlos alles regeln konnte. Das fehlt im Original. Diese Hinweise sprechen auch gut dafür, das anders zu sehen als im Original. Denke, hier ist vieles vertretbar gewesen. Stichwort: Primär gegen Gegendemonstranten als Störer vorgehen, zur Not zusätzliche Polizeikräfte holen.
Die Vorinstanz hat das alles angesprochen und daher auch erstmal keine Gefahr angenommen, aber dennoch auf §15 abgestellt und das allein mit der "freizuhaltenden Sicherheitszone", wegen Stufe 1, begründet.
15.10.2020, 16:54
(15.10.2020, 16:50)RLP! schrieb:(15.10.2020, 16:35)GPA schrieb:(15.10.2020, 15:49)Gast GPA schrieb: im GPA heute: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 – 7 A 11077/15
Spannend. Der SV im GPA enthielt im Gegensatz zum Original nicht den Hinweis, dass man sich erfolgreich lautstark Gehör verschafft habe und Passanten überrascht gewesen seien etc. Auch gab es den Hinweis auf eine vergleichbare vergangene Veranstaltung, bei der sich der Verein nichts hat zu schulden kommen lassen und die Polizei ebenso problemlos alles regeln konnte. Das fehlt im Original. Diese Hinweise sprechen auch gut dafür, das anders zu sehen als im Original. Denke, hier ist vieles vertretbar gewesen. Stichwort: Primär gegen Gegendemonstranten als Störer vorgehen, zur Not zusätzliche Polizeikräfte holen.
Die Vorinstanz hat das alles angesprochen und daher auch erstmal keine Gefahr angenommen, aber dennoch auf §15 abgestellt und das allein mit der "freizuhaltenden Sicherheitszone", wegen Stufe 1, begründet.
Ja, so wie die Vorinstanz habe ich es auch, nur nicht mit dem Kern-Sicherheitsabstand als Rechtfertigung
15.10.2020, 16:56
... zumal es sehr oft Veranstaltungen gibt, bei der auch kein großer Abstand zu Zuhörerschaft und Kanzlerin besteht - ich erinnere mich noch an eine Veranstaltung an meinem Studienort, da ist die Kanzlerin einfach nur durch eine mit Sicherheitsband abgesperrte schmale Spur gelaufen und alle standen direkt daneben.