07.05.2023, 10:47
Zu der Frage des § 904 BGB:
Ich habe sowohl § 228 BGB als auch § 904 BGB geprüft. Beide aber abgelehnt, weil meine Abwägung ergab, dass das Gartentor im Rahmen einer Abwägung der geschützten Rechtsgüter dem Eichhörnchen überwiegt.
D.h. keine Rechtfertigung, der Anspruch aus § 823 I BGB des Beklagten gegen die Klägerin ging dann iRd Widerklage durch bei mir.
Ich habe sowohl § 228 BGB als auch § 904 BGB geprüft. Beide aber abgelehnt, weil meine Abwägung ergab, dass das Gartentor im Rahmen einer Abwägung der geschützten Rechtsgüter dem Eichhörnchen überwiegt.
D.h. keine Rechtfertigung, der Anspruch aus § 823 I BGB des Beklagten gegen die Klägerin ging dann iRd Widerklage durch bei mir.
07.05.2023, 11:02
bei mir überwiegt das Eichhörnchen
ich hab mit einer vergleichbaren Situation zum 323c StGB argumentiert, Unglücksfall kann ja auch auf Tiere bezogen vorliegen. Im Endeffekt war das Ergebnis aber denke ich zweitrangig, der negative FK Antrag der Klägerin ist bei mir unzulässig, wegen der Widerklage, FK_Interesse entfällt, wenn Widerkläger nicht mehr einseitig zurücknehmen kann.
ich hab mit einer vergleichbaren Situation zum 323c StGB argumentiert, Unglücksfall kann ja auch auf Tiere bezogen vorliegen. Im Endeffekt war das Ergebnis aber denke ich zweitrangig, der negative FK Antrag der Klägerin ist bei mir unzulässig, wegen der Widerklage, FK_Interesse entfällt, wenn Widerkläger nicht mehr einseitig zurücknehmen kann.
07.05.2023, 11:08
(07.05.2023, 11:02)gastnrw12345 schrieb: bei mir überwiegt das Eichhörnchen
ich hab mit einer vergleichbaren Situation zum 323c StGB argumentiert, Unglücksfall kann ja auch auf Tiere bezogen vorliegen. Im Endeffekt war das Ergebnis aber denke ich zweitrangig, der negative FK Antrag der Klägerin ist bei mir unzulässig, wegen der Widerklage, FK_Interesse entfällt, wenn Widerkläger nicht mehr einseitig zurücknehmen kann.
Bei mir überwiegt auch, hatte aber nur noch so wenig Zeit und hab noch kurz Art 20a GG und Tierschutzgesetz genannt und verhältnismäßig geringer schaden. Hätte man aber alles noch viel schöner darstellen können die Zeit hat mich gekillt in der Klausur. Bin mit Sicherheit an vielen Stellen viel zu flach geblieben bei der Argumentation
07.05.2023, 11:21
Vielen Dank für eure Antworten. Ich hab angenommen, dass das Eichhörnchen als solches nicht schützenswert ist, aber der Tierschutz als Allgemeinrechtsgut. Ich fand die Klausur eigentlich ganz fair insgesamt, auch wenn ich hinten raus ziemliche Zeitprobleme bekam.
War auf jeden Fall eine von der Geschichte her ziemlich "kreative" Klausur
War auf jeden Fall eine von der Geschichte her ziemlich "kreative" Klausur
07.05.2023, 12:07
Weiß jemand noch welche Aufgaben der Mandant/Bauunternehmer in ZII bezüglich des Bauwerks hatte? Da sich dies ja, je nach Bedeutung, auf die Verjährung auswirken dürfte.
07.05.2023, 13:27
wieso wirkt sich das auf die Verjährung aus?
07.05.2023, 14:09
(07.05.2023, 13:27)gastnrw12345 schrieb: wieso wirkt sich das auf die Verjährung aus?Weil es im Rahmen der cessio legis (§ 426 II) bei der Verjährung auf den tatsächlichen Schadensersatzanspruch und nicht auf die Entstehung des Gesamtschuldnerverhältnisses ankommt. Reparatur und Umbauarbeiten an Bauwerken verjähren in fünf Jahren wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind, ansonsten in drei Jahren (§ 634a I Nr. 3).
07.05.2023, 15:38
(07.05.2023, 12:07)Examen2023 schrieb: Weiß jemand noch welche Aufgaben der Mandant/Bauunternehmer in ZII bezüglich des Bauwerks hatte? Da sich dies ja, je nach Bedeutung, auf die Verjährung auswirken dürfte.
In der Akte war 2-3x der Hinweis des Mandanten und der Klägerin, dass es sich bei dem Bauwerk des Mandanten ja um einen ganz essentiellen und super wichtigen Teil des Gesamtbauwerk gehandelt habe (also wohl "großes Bauwerk", § 634a Nr. 2 BGB -> fünf Jahre).
07.05.2023, 15:41
(07.05.2023, 15:38)ColbyCovington (NRW) schrieb:(07.05.2023, 12:07)Examen2023 schrieb: Weiß jemand noch welche Aufgaben der Mandant/Bauunternehmer in ZII bezüglich des Bauwerks hatte? Da sich dies ja, je nach Bedeutung, auf die Verjährung auswirken dürfte.
In der Akte war 2-3x der Hinweis des Mandanten und der Klägerin, dass es sich bei dem Bauwerk des Mandanten ja um einen ganz essentiellen und super wichtigen Teil des Gesamtbauwerk gehandelt habe (also wohl "großes Bauwerk", § 634a Nr. 2 BGB -> fünf Jahre).
Danke für die Info, weißt Du noch, um was es genau ging? Im Gutachten wurden ja die Mängel und Ausführungen u.A. aufgeführt. Ich denke mal, die Aussagen des Mandanten und der Klägerin hätten aus anwaltlicher Vorsicht nochmal überprüft werden müssen.
07.05.2023, 17:57
(07.05.2023, 15:41)Examen2023 schrieb:(07.05.2023, 15:38)ColbyCovington (NRW) schrieb:(07.05.2023, 12:07)Examen2023 schrieb: Weiß jemand noch welche Aufgaben der Mandant/Bauunternehmer in ZII bezüglich des Bauwerks hatte? Da sich dies ja, je nach Bedeutung, auf die Verjährung auswirken dürfte.
In der Akte war 2-3x der Hinweis des Mandanten und der Klägerin, dass es sich bei dem Bauwerk des Mandanten ja um einen ganz essentiellen und super wichtigen Teil des Gesamtbauwerk gehandelt habe (also wohl "großes Bauwerk", § 634a Nr. 2 BGB -> fünf Jahre).
Danke für die Info, weißt Du noch, um was es genau ging? Im Gutachten wurden ja die Mängel und Ausführungen u.A. aufgeführt. Ich denke mal, die Aussagen des Mandanten und der Klägerin hätten aus anwaltlicher Vorsicht nochmal überprüft werden müssen.
Wurde auf die Verjährungsproblematik hingewiesen in der Akte?