14.08.2024, 11:16
(13.08.2024, 22:55)Blockgewinner schrieb:(13.08.2024, 08:50)Jura9000 schrieb: Wie und was lief in VR1? :)
Beschlussklausur, einstweiliger Rechtsschutz nach §80a VwGO mit Antrag auf Anordnung der a.W. + zweiter Antrag auf Einstellung der Bauarbeiten (waren krum gestellt, daher auszulegen)
Materiell Drittschutz im Nachbarrecht, Anfechtung einer Baugenehmigung, Schwerpunkt bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens im unbeplanten Innenbereich, ging hier vor allem um Maß der Nutzung.
Merci! Klingt machbar. Magst du auch kurz schreiben wie VR2 war?
14.08.2024, 11:43
V2 war Anwaltsklausur mit Zweckmäßigkeitserwägungen und Schriftsatz bzw. Mandantenschreiben
Prozessual: Untätigkeitsklage vor dem VG bereits von der Mandantin erhoben, dann kam Ablehnungsbescheid. Hier war dann fraglich, ob das eine Klageänderung darstellt bzw. sich die Sache (wie von der Beklagten behauptet) durch die Ablehnung erledigt hat (hat sie natürlich nicht).
Materiell: Straßenrecht, Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Aufstellung von Altkleidercontainern durch die Stadt als Beklagte. Entsprechende straßenrechtlichen Normen waren hier abgedruckt. Clou war hier, dass die Behörde den Antrag hat quasi liegen lassen und in der Zwischenzeit ein Gemeinderatsbeschluss erfolgte, mit dem Leitlinien zur Genehmigungserteilung für solche Container festgelegt wurden (im Ergebnis ein generelles Verbot). Die Befassung des Rates erfolgte unter Bezugnahme auf den Sachverhalt der Klägerin, dort wurde auch nur die Beklagte angehört. Die Beklagte hat dann unter Bezugnahme auf die "Leitlinien" den Antrag abgelehnt und noch eigene Ermessenserwägungen angestellt.
Aus meiner Sicht war das alles auf Ermessensebene zu diskutieren. Was sind die Leitlinien des Gemeinderates (Verwaltungsvorschriften?), darf die Behörde hierauf Bezug nehmen, wie sieht die gerichtliche Kontrolle aus, hat die Behörde darüber hinaus eigenes Ermessen richtig ausgeübt, insbesondere die Zweckmäßigkeit der EE fraglich. Dass die Beklagte den Antrag der Klägerin - entgegen ihres sonst üblichen Verfahrens - so lange hat liegen lassen und extra für diesen ihre Verwaltungspraxis geändert hat, habe ich letztlich als Willkür bzw. Verstoß gegen Art. 3 I GG gewertet. Weiß aber nicht, ob das richtig war.
Sachverhalt insgesamt übersichtlich, nicht wie bei früheren Kampagnen, aber schon etwas Kreativität erfordert.
Prozessual: Untätigkeitsklage vor dem VG bereits von der Mandantin erhoben, dann kam Ablehnungsbescheid. Hier war dann fraglich, ob das eine Klageänderung darstellt bzw. sich die Sache (wie von der Beklagten behauptet) durch die Ablehnung erledigt hat (hat sie natürlich nicht).
Materiell: Straßenrecht, Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Aufstellung von Altkleidercontainern durch die Stadt als Beklagte. Entsprechende straßenrechtlichen Normen waren hier abgedruckt. Clou war hier, dass die Behörde den Antrag hat quasi liegen lassen und in der Zwischenzeit ein Gemeinderatsbeschluss erfolgte, mit dem Leitlinien zur Genehmigungserteilung für solche Container festgelegt wurden (im Ergebnis ein generelles Verbot). Die Befassung des Rates erfolgte unter Bezugnahme auf den Sachverhalt der Klägerin, dort wurde auch nur die Beklagte angehört. Die Beklagte hat dann unter Bezugnahme auf die "Leitlinien" den Antrag abgelehnt und noch eigene Ermessenserwägungen angestellt.
Aus meiner Sicht war das alles auf Ermessensebene zu diskutieren. Was sind die Leitlinien des Gemeinderates (Verwaltungsvorschriften?), darf die Behörde hierauf Bezug nehmen, wie sieht die gerichtliche Kontrolle aus, hat die Behörde darüber hinaus eigenes Ermessen richtig ausgeübt, insbesondere die Zweckmäßigkeit der EE fraglich. Dass die Beklagte den Antrag der Klägerin - entgegen ihres sonst üblichen Verfahrens - so lange hat liegen lassen und extra für diesen ihre Verwaltungspraxis geändert hat, habe ich letztlich als Willkür bzw. Verstoß gegen Art. 3 I GG gewertet. Weiß aber nicht, ob das richtig war.
Sachverhalt insgesamt übersichtlich, nicht wie bei früheren Kampagnen, aber schon etwas Kreativität erfordert.
14.08.2024, 11:47
(12.08.2024, 20:04)Exam24NRW schrieb:(11.08.2024, 11:00)NRW2024 schrieb: Könnte jemand berichten, was in NRW in der Z3 Klausur dran kam?Es kam eine Klauselerinnerung dran. Die musste man dann wie immer bisschen abgrenzen .. so jedenfalls in meiner Welt :D
Das war wohl einer dieser berühmten "Scherze" der Prüfungsämter. Im Kaiserskript steht ein (!) ganzer Absatz dazu. War aber mit Kommentar gut zu lösen, Probleme waren im Sachverhalt deutlich angelehnt. Man wollte hier wohl auch weniger Gelerntes abfragen und vielmehr juristische Technik sehen.
16.08.2024, 17:22
(14.08.2024, 11:47)Blockgewinner schrieb:Ja würde ich auch so sehen. Das war mein Verbesserungsversuch und fand die Klausur auch deutlich besser als die im ersten Durchlauf. Trotz Klauselerinnerung(12.08.2024, 20:04)Exam24NRW schrieb:(11.08.2024, 11:00)NRW2024 schrieb: Könnte jemand berichten, was in NRW in der Z3 Klausur dran kam?Es kam eine Klauselerinnerung dran. Die musste man dann wie immer bisschen abgrenzen .. so jedenfalls in meiner Welt :D
Das war wohl einer dieser berühmten "Scherze" der Prüfungsämter. Im Kaiserskript steht ein (!) ganzer Absatz dazu. War aber mit Kommentar gut zu lösen, Probleme waren im Sachverhalt deutlich angelehnt. Man wollte hier wohl auch weniger Gelerntes abfragen und vielmehr juristische Technik sehen.
16.08.2024, 17:22
(14.08.2024, 11:47)Blockgewinner schrieb:Ja würde ich auch so sehen. Das war mein Verbesserungsversuch und fand die Klausur auch deutlich besser als die im ersten Durchlauf. Trotz Klauselerinnerung(12.08.2024, 20:04)Exam24NRW schrieb:(11.08.2024, 11:00)NRW2024 schrieb: Könnte jemand berichten, was in NRW in der Z3 Klausur dran kam?Es kam eine Klauselerinnerung dran. Die musste man dann wie immer bisschen abgrenzen .. so jedenfalls in meiner Welt :D
Das war wohl einer dieser berühmten "Scherze" der Prüfungsämter. Im Kaiserskript steht ein (!) ganzer Absatz dazu. War aber mit Kommentar gut zu lösen, Probleme waren im Sachverhalt deutlich angelehnt. Man wollte hier wohl auch weniger Gelerntes abfragen und vielmehr juristische Technik sehen.
10.11.2024, 14:17
an die Leute aus NRW: Werden euch die Noten postalisch oder per Mail bekannt gegeben? Und wenn ja, wisst ihr schon wann?
13.11.2024, 18:23
Hallo zusammen,
was hattet ihr in euren V1 und V2 Klausuren in NRW für Themen? Zwei drei kurze Sätze zum Themenbereich und zur Konstellation würden mir bereits ausreichen.
Mein Prüfer in der mündlichen Prüfung prüft gerne kürzlich vergangene Examensklausuren.
Bei den Ausführungen von Blockgewinner (V1: Nachbarrecht, Baurecht; V2: Straßenrecht, Altkleidercontainer) bin ich mir nicht sicher ob sich diese auf die NRW Klausuren beziehen.
Ganz lieben Dank!
was hattet ihr in euren V1 und V2 Klausuren in NRW für Themen? Zwei drei kurze Sätze zum Themenbereich und zur Konstellation würden mir bereits ausreichen.
Mein Prüfer in der mündlichen Prüfung prüft gerne kürzlich vergangene Examensklausuren.
Bei den Ausführungen von Blockgewinner (V1: Nachbarrecht, Baurecht; V2: Straßenrecht, Altkleidercontainer) bin ich mir nicht sicher ob sich diese auf die NRW Klausuren beziehen.
Ganz lieben Dank!
14.11.2024, 14:04
postalisch und nein
14.11.2024, 14:31
@Refkiki
Kann die Antwort von Exam24NRW nicht ganz nachvollziehen.
Die Noten sollen („voraussichtlich“, wie das LJPA gerne schreibt) am 21. November kommen. Wenn die Einwilligung erteilt wurde, kommen die Noten/der Bescheid per E-Mail.
Kann die Antwort von Exam24NRW nicht ganz nachvollziehen.
Die Noten sollen („voraussichtlich“, wie das LJPA gerne schreibt) am 21. November kommen. Wenn die Einwilligung erteilt wurde, kommen die Noten/der Bescheid per E-Mail.
14.11.2024, 21:38