24.04.2024, 15:59
Im August 2024 schreiben Referendare aus Mecklenburg-Vorpommern, NRW, dem GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein) und dem Saarland die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Mecklenburg-Vorpommern:
01.08.
02.08.
05.08.
06.08.
08.08.
09.08.
12.08.
13.08.
NRW:
01.08.: Z 1
02.08.: Z 2
05.08.: Z 3
06.08.: Z 4
08.08.: S 1
09.08.: S 2
12.08.: V 1
13.08.: V 2
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
01.08.: ZR-I
02.08.: ZR-II
05.08.: ZHG
06.08.: ZR-III
08.08.: StR-I
09.08.: StR-II
12.08.: ÖR-I
13.08.: ÖR-II
Saarland:
01.08.: ZR
05.08.: VR (=ZVR)
06.08.: ZR
08.08.: StR
09.08.: StR
12.08.: ÖR
13.08.: ÖR
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(M-V), NoName(HH).
Mecklenburg-Vorpommern:
01.08.
02.08.
05.08.
06.08.
08.08.
09.08.
12.08.
13.08.
NRW:
01.08.: Z 1
02.08.: Z 2
05.08.: Z 3
06.08.: Z 4
08.08.: S 1
09.08.: S 2
12.08.: V 1
13.08.: V 2
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
01.08.: ZR-I
02.08.: ZR-II
05.08.: ZHG
06.08.: ZR-III
08.08.: StR-I
09.08.: StR-II
12.08.: ÖR-I
13.08.: ÖR-II
Saarland:
01.08.: ZR
05.08.: VR (=ZVR)
06.08.: ZR
08.08.: StR
09.08.: StR
12.08.: ÖR
13.08.: ÖR
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(M-V), NoName(HH).
11.07.2024, 15:56
Hallo, ich habe alle Gesetze in der aktuellen Auflage für das Examen im August abzugeben. Wer Interesse hat, kann sich gerne melden :)
30.07.2024, 14:24
Hallo zusammen :)
Übermorgen gehts los.
Gibt es gewisse Themen, die ihr euch nochmal anschaut, irgendwelche heißen Tipps oder Ähnliches?
Wünsche allen viel Erfolg!!🍀🍀
Übermorgen gehts los.
Gibt es gewisse Themen, die ihr euch nochmal anschaut, irgendwelche heißen Tipps oder Ähnliches?
Wünsche allen viel Erfolg!!🍀🍀
01.08.2024, 15:59
Die erste Klausur ist geschrieben..Wie lief es bei Euch? Hat jemand Lust, sich auszutauschen? Viele Grüße
01.08.2024, 19:50
01.08.2024, 20:24
Also in NRW (keine Garantie) materiell:
-Darlehen vs Schenkung
-nochmal Darlehen
-Tierhalterhaftung?!
Prozessual:
-Klagehäufung
-Rüge örtliche Zuständigkeit
-Hilfsaufrechnung
-Hilfswiderklage
-teilweise einseitige Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit
-Beweisaufnahme
....
War ziemlich viel, wie ich finde..
-Darlehen vs Schenkung
-nochmal Darlehen
-Tierhalterhaftung?!
Prozessual:
-Klagehäufung
-Rüge örtliche Zuständigkeit
-Hilfsaufrechnung
-Hilfswiderklage
-teilweise einseitige Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit
-Beweisaufnahme
....
War ziemlich viel, wie ich finde..
02.08.2024, 14:42
Mag jemand berichten, was heute kam ?
02.08.2024, 15:24
ZR 1 / Urteilsklausur (GPA)
Kl. und Bekl. haben vereinbart, dass Kl. für den Bekl. an einen Handwerker zahlt, der das Dach des Bekl. erneuert. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Darlehen oder Schenkung. Nun klagt Kl. auf Rückzahlung des Darlehens und auf Rückzahlung eines zweiten Darlehens, das der Kl. ebenfalls gekündigt hatte. Nach Klageerhebung und vor Zustellung der Klage zahlt Bekl. an Kl. das zweite Darlehen. Kl. erklärt insoweit Klagerücknahme und hilfsweise für erledigt. Kl. erweitert noch die Klage um Schmerzensgeld, weil Bekl. ihm den Mittelfinger gezeigt hat. In der mdl. Verhandlung gab es dann eine umfangreiche Beweisaufnahme von Zeugen für Frage, ob Darlehen oder Schenkung. Am Ende der mdl. Verhandlung widerspricht Bekl. der Klageerweiterung.
Kl. und Bekl. haben vereinbart, dass Kl. für den Bekl. an einen Handwerker zahlt, der das Dach des Bekl. erneuert. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Darlehen oder Schenkung. Nun klagt Kl. auf Rückzahlung des Darlehens und auf Rückzahlung eines zweiten Darlehens, das der Kl. ebenfalls gekündigt hatte. Nach Klageerhebung und vor Zustellung der Klage zahlt Bekl. an Kl. das zweite Darlehen. Kl. erklärt insoweit Klagerücknahme und hilfsweise für erledigt. Kl. erweitert noch die Klage um Schmerzensgeld, weil Bekl. ihm den Mittelfinger gezeigt hat. In der mdl. Verhandlung gab es dann eine umfangreiche Beweisaufnahme von Zeugen für Frage, ob Darlehen oder Schenkung. Am Ende der mdl. Verhandlung widerspricht Bekl. der Klageerweiterung.
02.08.2024, 15:31
ZR II / Anwaltsklausur (GPA)
Mandant hat zwei Probleme:
1. Mandant (Verbraucher) hat sich beim Verkäufer ein Mootorrad gekauft und Kaufpreis teilweise bezahlt und für den Rest bei einer Bank einen Kredit genommen, der an den Verkäufer ausgezahlt wurde. Der Kreditvertrag enthielt eine Klausel zu Verzugszinsen, die nur auf den Basiszinssatz und 288 BGB verwies. Nun möchte Mandant nach 2 Jahren das Geschäft rückabwickeln.
2. Zweites VU gegen den Mandanten nach VB, weil Versicherung von ihm Geld wollte nach einem Brand, der auf das Nachbargrundstück ging. Der Brand entsandt durch seinen Neffen, der in seinem Haus den Föhn liegen gelassen hat. Mandant hat nach Einspruch gegen VB den Termin verpasst und möchte sich gegen Zweites VU wehren.
Mandant hat zwei Probleme:
1. Mandant (Verbraucher) hat sich beim Verkäufer ein Mootorrad gekauft und Kaufpreis teilweise bezahlt und für den Rest bei einer Bank einen Kredit genommen, der an den Verkäufer ausgezahlt wurde. Der Kreditvertrag enthielt eine Klausel zu Verzugszinsen, die nur auf den Basiszinssatz und 288 BGB verwies. Nun möchte Mandant nach 2 Jahren das Geschäft rückabwickeln.
2. Zweites VU gegen den Mandanten nach VB, weil Versicherung von ihm Geld wollte nach einem Brand, der auf das Nachbargrundstück ging. Der Brand entsandt durch seinen Neffen, der in seinem Haus den Föhn liegen gelassen hat. Mandant hat nach Einspruch gegen VB den Termin verpasst und möchte sich gegen Zweites VU wehren.
02.08.2024, 16:06
(02.08.2024, 15:24)Ich bin ein Jurensohn schrieb: ZR 1 (GPA)
Kl. und Bekl. haben vereinbart, dass Kl. für den Bekl. an einen Handwerker zahlt, der das Dach des Bekl. erneuert. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Darlehen oder Schenkung. Nun klagt Kl. auf Rückzahlung des Darlehens und auf Rückzahlung eines zweiten Darlehens, das der Kl. ebenfalls gekündigt hatte. Nach Klageerhebung und vor Zustellung der Klage zahlt Bekl. an Kl. das zweite Darlehen. Kl. erklärt insoweit Klagerücknahme und hilfsweise für erledigt. Kl. erweitert noch die Klage um Schmerzensgeld, weil Bekl. ihm den Mittelfinger gezeigt hat. In der mdl. Verhandlung gab es dann eine umfangreiche Beweisaufnahme von Zeugen für Frage, ob Darlehen oder Schenkung. Am Ende der mdl. Verhandlung widerspricht Bekl. der Klageerweiterung.
Bei mir lief die Klausur nicht so gut... Ich fand es viel zu prüfen und bin leider nicht ganz fertig geworden. Ich habe es so gelöst:
Urteil
- Klage wird abgewiesen (soweit über sie noch zu entscheiden war)
- Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Zulässigkeit
- Teilweise Klagerücknahme ohne Zustimmung des Bekl. möglich, da vor der mdl. Verhandlung.
- Klageerweiterung möglich, da Bekl. sich dazu eingelassen hat und im Übrigen sachdienlich
Begründetheit
- Kein Anspruch aus § 488 I 2 BGB, weil Kl. kein Darlehen nachweisen kann.
- Kein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB, weil Kl. nicht fehlenden Rechtsgrund nachweisen kann und Schenkung so gesehen wirksam war.
- Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen § 253 I BGB (daher bin ich leider auf § 823 I BGB oder § 823 II BGB iVm § 185 StGB nicht mehr wirklich eingegangen)
Kosten
- § 269 III 3 ZPO nach billigem Ermessen: Kl. konnte zweites Darlehen nicht außerordentlich kündigen, also wäre Klage unbegründet und er hätte die Kosten zu tragen.
Wie habt/hättet ihr es gelöst?