12.10.2020, 17:22
Ich hab mich mehr auf den fehlenden Hinweis auf die Kostenfolge bezogen :(
12.10.2020, 17:55
(12.10.2020, 17:03)GPA schrieb:(12.10.2020, 16:07)Gast GPA schrieb: Habe auch eine Drohung in diesem Zusammenhang verneint. Die erste, er hat sich was eingetreten, hatte ja nichts mit der Wegnahme zu tun. Die zweite, dass er ihn platt machen würde, war erst nach der Wegnahme.
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neuer Gewahrsam wird m.E. doch erst mit Verlassen der Garage begründet, nicht schon durch bloßes Ergreifen des Ghettoblasters. Insoweit diente die zweite Drohung "ich mach dich platt, wenn du das verhinderst" wohl doch der Wegnahme? Erscheint mir jedenfalls nicht unvertretbar. Ich kann mich zwar nicht erinnern, ob der Satz vor oder nach Ergreifen des Ghettoblasters fiel. Die waren aber jedenfalls noch in der Garage bei dem Satz. Damit wäre die Drohung ein Mittel zur Wegnahme, und zwar zur Begründung des eigenen Gewahrsams ....
Bei dem ersten Stimme ich dir zu, das habe ich auch so.
Selbst wenn Gewahrsamsbruch und Drohung hier zeitlich nahezu zusammenfielen würde das m.E. ausreichen. Der Ausspruch der Drohung "ich mache dich platt" diente unmittelbar dazu, zu verhindern, dass der Geschädigte etwas gegen die Wegnahme unternimmt.
Die die neurliche Drohung "ich mache dich platt" war i.E. dann auch Finalität hinsichtlich des ganzen Raubgeschehens gegeben:
Im Fischer ist relativ eindeutig kommentiert, dass das bloße Ausnutzen einer bestehenden Gewalt-/Drohsituation KEINE Finalität begründet (etliche Beispiele).
Finalität ist dann zu bejahen, wenn eine zu dem Ausnutzen ein neuer Erklärungswert hinzutritt, indem etwa darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die bereits verwirklichten Gewalttaten wiederholen können. Genauso lag es hier.
Durch die Bezugnahme auf die erfolgte Gewaltanwendung machte P sich zum Mittäter des Raubes (bis dahin nur gef. KV).
M.E. hatte der P aber bezüglich der von dem anderen (Vogel) weggenommenen Gegenstände (Geld + Werkzeugkiste) keine Zueignungsabsicht.
Die ließ sich aus keinem zur Verfügung stehenden Beweismittel ableiten und kann als subj. TBM auch nicht über § 25 II StGB zugerechnet werden. Gegenseitige Zurechnung gem. § 25 II StGB war m.E. allein bezglich der erfolgten Gewalthandlungen möglich.
Ergebnis meiner (getrennten) Prüfung beider Beschuldigter war daher § 250 II, 25 II StGB durch P an dem JVC Radio und § 250 II, 25 II StGB durch Vogel an dem Geld + Werkzeugkiste.
12.10.2020, 18:10
(12.10.2020, 17:55)referendar schrieb:(12.10.2020, 17:03)GPA schrieb:(12.10.2020, 16:07)Gast GPA schrieb: Habe auch eine Drohung in diesem Zusammenhang verneint. Die erste, er hat sich was eingetreten, hatte ja nichts mit der Wegnahme zu tun. Die zweite, dass er ihn platt machen würde, war erst nach der Wegnahme.
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neuer Gewahrsam wird m.E. doch erst mit Verlassen der Garage begründet, nicht schon durch bloßes Ergreifen des Ghettoblasters. Insoweit diente die zweite Drohung "ich mach dich platt, wenn du das verhinderst" wohl doch der Wegnahme? Erscheint mir jedenfalls nicht unvertretbar. Ich kann mich zwar nicht erinnern, ob der Satz vor oder nach Ergreifen des Ghettoblasters fiel. Die waren aber jedenfalls noch in der Garage bei dem Satz. Damit wäre die Drohung ein Mittel zur Wegnahme, und zwar zur Begründung des eigenen Gewahrsams ....
Bei dem ersten Stimme ich dir zu, das habe ich auch so.
Selbst wenn Gewahrsamsbruch und Drohung hier zeitlich nahezu zusammenfielen würde das m.E. ausreichen. Der Ausspruch der Drohung "ich mache dich platt" diente unmittelbar dazu, zu verhindern, dass der Geschädigte etwas gegen die Wegnahme unternimmt.
Die die neurliche Drohung "ich mache dich platt" war i.E. dann auch Finalität hinsichtlich des ganzen Raubgeschehens gegeben:
Im Fischer ist relativ eindeutig kommentiert, dass das bloße Ausnutzen einer bestehenden Gewalt-/Drohsituation KEINE Finalität begründet (etliche Beispiele).
Finalität ist dann zu bejahen, wenn eine zu dem Ausnutzen ein neuer Erklärungswert hinzutritt, indem etwa darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die bereits verwirklichten Gewalttaten wiederholen können. Genauso lag es hier.
Durch die Bezugnahme auf die erfolgte Gewaltanwendung machte P sich zum Mittäter des Raubes (bis dahin nur gef. KV).
M.E. hatte der P aber bezüglich der von dem anderen (Vogel) weggenommenen Gegenstände (Geld + Werkzeugkiste) keine Zueignungsabsicht.
Die ließ sich aus keinem zur Verfügung stehenden Beweismittel ableiten und kann als subj. TBM auch nicht über § 25 II StGB zugerechnet werden. Gegenseitige Zurechnung gem. § 25 II StGB war m.E. allein bezglich der erfolgten Gewalthandlungen möglich.
Ergebnis meiner (getrennten) Prüfung beider Beschuldigter war daher § 250 II, 25 II StGB durch P an dem JVC Radio und § 250 II, 25 II StGB durch Vogel an dem Geld + Werkzeugkiste.
So ähnlich habe ich das auch.
Allerdings genau mit der Begründung der fehlenden Zurechenbarkeit habe ich auch den Raub des P nicht dem V zugerechnet. Bei mir waren also nur die gef. KV und der Hausfriedensbruch in Mittäterschaft. Der Raub war jeweils allein. Das hat die Anklage aber ziemlich unübersichtlich werden lassen :D
12.10.2020, 18:18
(12.10.2020, 18:10)Gast Nds schrieb:(12.10.2020, 17:55)referendar schrieb:(12.10.2020, 17:03)GPA schrieb:(12.10.2020, 16:07)Gast GPA schrieb: Habe auch eine Drohung in diesem Zusammenhang verneint. Die erste, er hat sich was eingetreten, hatte ja nichts mit der Wegnahme zu tun. Die zweite, dass er ihn platt machen würde, war erst nach der Wegnahme.
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neuer Gewahrsam wird m.E. doch erst mit Verlassen der Garage begründet, nicht schon durch bloßes Ergreifen des Ghettoblasters. Insoweit diente die zweite Drohung "ich mach dich platt, wenn du das verhinderst" wohl doch der Wegnahme? Erscheint mir jedenfalls nicht unvertretbar. Ich kann mich zwar nicht erinnern, ob der Satz vor oder nach Ergreifen des Ghettoblasters fiel. Die waren aber jedenfalls noch in der Garage bei dem Satz. Damit wäre die Drohung ein Mittel zur Wegnahme, und zwar zur Begründung des eigenen Gewahrsams ....
Bei dem ersten Stimme ich dir zu, das habe ich auch so.
Selbst wenn Gewahrsamsbruch und Drohung hier zeitlich nahezu zusammenfielen würde das m.E. ausreichen. Der Ausspruch der Drohung "ich mache dich platt" diente unmittelbar dazu, zu verhindern, dass der Geschädigte etwas gegen die Wegnahme unternimmt.
Die die neurliche Drohung "ich mache dich platt" war i.E. dann auch Finalität hinsichtlich des ganzen Raubgeschehens gegeben:
Im Fischer ist relativ eindeutig kommentiert, dass das bloße Ausnutzen einer bestehenden Gewalt-/Drohsituation KEINE Finalität begründet (etliche Beispiele).
Finalität ist dann zu bejahen, wenn eine zu dem Ausnutzen ein neuer Erklärungswert hinzutritt, indem etwa darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die bereits verwirklichten Gewalttaten wiederholen können. Genauso lag es hier.
Durch die Bezugnahme auf die erfolgte Gewaltanwendung machte P sich zum Mittäter des Raubes (bis dahin nur gef. KV).
M.E. hatte der P aber bezüglich der von dem anderen (Vogel) weggenommenen Gegenstände (Geld + Werkzeugkiste) keine Zueignungsabsicht.
Die ließ sich aus keinem zur Verfügung stehenden Beweismittel ableiten und kann als subj. TBM auch nicht über § 25 II StGB zugerechnet werden. Gegenseitige Zurechnung gem. § 25 II StGB war m.E. allein bezglich der erfolgten Gewalthandlungen möglich.
Ergebnis meiner (getrennten) Prüfung beider Beschuldigter war daher § 250 II, 25 II StGB durch P an dem JVC Radio und § 250 II, 25 II StGB durch Vogel an dem Geld + Werkzeugkiste.
So ähnlich habe ich das auch.
Allerdings genau mit der Begründung der fehlenden Zurechenbarkeit habe ich auch den Raub des P nicht dem V zugerechnet. Bei mir waren also nur die gef. KV und der Hausfriedensbruch in Mittäterschaft. Der Raub war jeweils allein. Das hat die Anklage aber ziemlich unübersichtlich werden lassen :D
Ja, das war genau mein Problem der gesamten Klausur: Letztlich lagen zwar die Vssgen von § 25 II StGB vor, aber jeder Täter hat auch selbst alle TBM des Raubes verwirklicht.
Insb. für die Zurechnung der Schläge durch den Vogel mit dem Quarzhandschuh (250 II StGB) benötigte man aber § 25 II StGB.
So waren es bei mir letztlich mittäterschaftliche Raubdelikte gerichtet auf unterschiedliche Tatobjekte...kam mir auch etwas "besonders" vor.
Und übersichtlich war es auch nicht.
12.10.2020, 18:22
(12.10.2020, 18:18)referendar schrieb:(12.10.2020, 18:10)Gast Nds schrieb:(12.10.2020, 17:55)referendar schrieb:(12.10.2020, 17:03)GPA schrieb:(12.10.2020, 16:07)Gast GPA schrieb: Habe auch eine Drohung in diesem Zusammenhang verneint. Die erste, er hat sich was eingetreten, hatte ja nichts mit der Wegnahme zu tun. Die zweite, dass er ihn platt machen würde, war erst nach der Wegnahme.
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neuer Gewahrsam wird m.E. doch erst mit Verlassen der Garage begründet, nicht schon durch bloßes Ergreifen des Ghettoblasters. Insoweit diente die zweite Drohung "ich mach dich platt, wenn du das verhinderst" wohl doch der Wegnahme? Erscheint mir jedenfalls nicht unvertretbar. Ich kann mich zwar nicht erinnern, ob der Satz vor oder nach Ergreifen des Ghettoblasters fiel. Die waren aber jedenfalls noch in der Garage bei dem Satz. Damit wäre die Drohung ein Mittel zur Wegnahme, und zwar zur Begründung des eigenen Gewahrsams ....
Bei dem ersten Stimme ich dir zu, das habe ich auch so.
Selbst wenn Gewahrsamsbruch und Drohung hier zeitlich nahezu zusammenfielen würde das m.E. ausreichen. Der Ausspruch der Drohung "ich mache dich platt" diente unmittelbar dazu, zu verhindern, dass der Geschädigte etwas gegen die Wegnahme unternimmt.
Die die neurliche Drohung "ich mache dich platt" war i.E. dann auch Finalität hinsichtlich des ganzen Raubgeschehens gegeben:
Im Fischer ist relativ eindeutig kommentiert, dass das bloße Ausnutzen einer bestehenden Gewalt-/Drohsituation KEINE Finalität begründet (etliche Beispiele).
Finalität ist dann zu bejahen, wenn eine zu dem Ausnutzen ein neuer Erklärungswert hinzutritt, indem etwa darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die bereits verwirklichten Gewalttaten wiederholen können. Genauso lag es hier.
Durch die Bezugnahme auf die erfolgte Gewaltanwendung machte P sich zum Mittäter des Raubes (bis dahin nur gef. KV).
M.E. hatte der P aber bezüglich der von dem anderen (Vogel) weggenommenen Gegenstände (Geld + Werkzeugkiste) keine Zueignungsabsicht.
Die ließ sich aus keinem zur Verfügung stehenden Beweismittel ableiten und kann als subj. TBM auch nicht über § 25 II StGB zugerechnet werden. Gegenseitige Zurechnung gem. § 25 II StGB war m.E. allein bezglich der erfolgten Gewalthandlungen möglich.
Ergebnis meiner (getrennten) Prüfung beider Beschuldigter war daher § 250 II, 25 II StGB durch P an dem JVC Radio und § 250 II, 25 II StGB durch Vogel an dem Geld + Werkzeugkiste.
So ähnlich habe ich das auch.
Allerdings genau mit der Begründung der fehlenden Zurechenbarkeit habe ich auch den Raub des P nicht dem V zugerechnet. Bei mir waren also nur die gef. KV und der Hausfriedensbruch in Mittäterschaft. Der Raub war jeweils allein. Das hat die Anklage aber ziemlich unübersichtlich werden lassen :D
Ja, das war genau mein Problem der gesamten Klausur: Letztlich lagen zwar die Vssgen von § 25 II StGB vor, aber jeder Täter hat auch selbst alle TBM des Raubes verwirklicht.
Insb. für die Zurechnung der Schläge durch den Vogel mit dem Quarzhandschuh (250 II StGB) benötigte man aber § 25 II StGB.
So waren es bei mir letztlich mittäterschaftliche Raubdelikte gerichtet auf unterschiedliche Tatobjekte...kam mir auch etwas "besonders" vor.
Und übersichtlich war es auch nicht.
Bei mir ist es bei P deshalb auch nur zu § 249 gekommen.
Was - wie ich merke - absolut sinnfrei ist, denn die gef. KV habe ich trotzdem zugerechnet. Was soll's.
Hoffentlich wird's morgen besser.
12.10.2020, 18:35
Insgesamt wieder eine Sau-Klausur.
12.10.2020, 18:41
(12.10.2020, 18:35)DerDa schrieb: Insgesamt wieder eine Sau-Klausur.
Ja, genau wie die letzten 3 Klausuren war es so: Die Messe war schnell gelesen, wenn man anfangs falsch abgebogen ist bzw. nur eine Kleinigkeit im Sachverhalt falsch wahrgenommen hat.
Gewöhnlich ist es ja so, dass man das noch mit Komplex 2, 3, 4 ausgleichen kann. Hier: Nada.
12.10.2020, 18:49
(12.10.2020, 17:55)referendar schrieb:(12.10.2020, 17:03)GPA schrieb:(12.10.2020, 16:07)Gast GPA schrieb: Habe auch eine Drohung in diesem Zusammenhang verneint. Die erste, er hat sich was eingetreten, hatte ja nichts mit der Wegnahme zu tun. Die zweite, dass er ihn platt machen würde, war erst nach der Wegnahme.
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neuer Gewahrsam wird m.E. doch erst mit Verlassen der Garage begründet, nicht schon durch bloßes Ergreifen des Ghettoblasters. Insoweit diente die zweite Drohung "ich mach dich platt, wenn du das verhinderst" wohl doch der Wegnahme? Erscheint mir jedenfalls nicht unvertretbar. Ich kann mich zwar nicht erinnern, ob der Satz vor oder nach Ergreifen des Ghettoblasters fiel. Die waren aber jedenfalls noch in der Garage bei dem Satz. Damit wäre die Drohung ein Mittel zur Wegnahme, und zwar zur Begründung des eigenen Gewahrsams ....
Bei dem ersten Stimme ich dir zu, das habe ich auch so.
Selbst wenn Gewahrsamsbruch und Drohung hier zeitlich nahezu zusammenfielen würde das m.E. ausreichen. Der Ausspruch der Drohung "ich mache dich platt" diente unmittelbar dazu, zu verhindern, dass der Geschädigte etwas gegen die Wegnahme unternimmt.
Die die neurliche Drohung "ich mache dich platt" war i.E. dann auch Finalität hinsichtlich des ganzen Raubgeschehens gegeben:
Im Fischer ist relativ eindeutig kommentiert, dass das bloße Ausnutzen einer bestehenden Gewalt-/Drohsituation KEINE Finalität begründet (etliche Beispiele).
Finalität ist dann zu bejahen, wenn eine zu dem Ausnutzen ein neuer Erklärungswert hinzutritt, indem etwa darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die bereits verwirklichten Gewalttaten wiederholen können. Genauso lag es hier.
Durch die Bezugnahme auf die erfolgte Gewaltanwendung machte P sich zum Mittäter des Raubes (bis dahin nur gef. KV).
M.E. hatte der P aber bezüglich der von dem anderen (Vogel) weggenommenen Gegenstände (Geld + Werkzeugkiste) keine Zueignungsabsicht.
Die ließ sich aus keinem zur Verfügung stehenden Beweismittel ableiten und kann als subj. TBM auch nicht über § 25 II StGB zugerechnet werden. Gegenseitige Zurechnung gem. § 25 II StGB war m.E. allein bezglich der erfolgten Gewalthandlungen möglich.
Ergebnis meiner (getrennten) Prüfung beider Beschuldigter war daher § 250 II, 25 II StGB durch P an dem JVC Radio und § 250 II, 25 II StGB durch Vogel an dem Geld + Werkzeugkiste.
P ist ja nicht mal nur "Mittäter", er hat bzgl. des Ghettoblasters ja selbst alle Elemente des Raubes verwirklicht, da er gedroht hat, wie du richtig sagst. Drohung ist schließlich eine eigenständige Alternative, die hier mit dem Satz verwirklicht wurde.
Ich meine jedoch, dass es P war, der die Werkzeugkiste weggenommen hat. Das hat der Geschädigte meines Erachtens so gesagt. Der V hat nur das Geld weggenommen. Dann wäre eine Zurechnung gegeben, allerdings eher nur zu § 244 mangels Finalität. Denn dass der V von Anfang an die Absicht hatte, Dinge wegzunehmen, wird nicht beweisbar sein. Im Übrigen reicht ja Drittzueignungsabsicht und das dürfte er haben, da er selbstisch was weggenommen hat und den V hat gewähren lassen.
12.10.2020, 18:58
(12.10.2020, 18:49)GPA schrieb:(12.10.2020, 17:55)referendar schrieb:(12.10.2020, 17:03)GPA schrieb:(12.10.2020, 16:07)Gast GPA schrieb: Habe auch eine Drohung in diesem Zusammenhang verneint. Die erste, er hat sich was eingetreten, hatte ja nichts mit der Wegnahme zu tun. Die zweite, dass er ihn platt machen würde, war erst nach der Wegnahme.
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neuer Gewahrsam wird m.E. doch erst mit Verlassen der Garage begründet, nicht schon durch bloßes Ergreifen des Ghettoblasters. Insoweit diente die zweite Drohung "ich mach dich platt, wenn du das verhinderst" wohl doch der Wegnahme? Erscheint mir jedenfalls nicht unvertretbar. Ich kann mich zwar nicht erinnern, ob der Satz vor oder nach Ergreifen des Ghettoblasters fiel. Die waren aber jedenfalls noch in der Garage bei dem Satz. Damit wäre die Drohung ein Mittel zur Wegnahme, und zwar zur Begründung des eigenen Gewahrsams ....
Bei dem ersten Stimme ich dir zu, das habe ich auch so.
Selbst wenn Gewahrsamsbruch und Drohung hier zeitlich nahezu zusammenfielen würde das m.E. ausreichen. Der Ausspruch der Drohung "ich mache dich platt" diente unmittelbar dazu, zu verhindern, dass der Geschädigte etwas gegen die Wegnahme unternimmt.
Die die neurliche Drohung "ich mache dich platt" war i.E. dann auch Finalität hinsichtlich des ganzen Raubgeschehens gegeben:
Im Fischer ist relativ eindeutig kommentiert, dass das bloße Ausnutzen einer bestehenden Gewalt-/Drohsituation KEINE Finalität begründet (etliche Beispiele).
Finalität ist dann zu bejahen, wenn eine zu dem Ausnutzen ein neuer Erklärungswert hinzutritt, indem etwa darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die bereits verwirklichten Gewalttaten wiederholen können. Genauso lag es hier.
Durch die Bezugnahme auf die erfolgte Gewaltanwendung machte P sich zum Mittäter des Raubes (bis dahin nur gef. KV).
M.E. hatte der P aber bezüglich der von dem anderen (Vogel) weggenommenen Gegenstände (Geld + Werkzeugkiste) keine Zueignungsabsicht.
Die ließ sich aus keinem zur Verfügung stehenden Beweismittel ableiten und kann als subj. TBM auch nicht über § 25 II StGB zugerechnet werden. Gegenseitige Zurechnung gem. § 25 II StGB war m.E. allein bezglich der erfolgten Gewalthandlungen möglich.
Ergebnis meiner (getrennten) Prüfung beider Beschuldigter war daher § 250 II, 25 II StGB durch P an dem JVC Radio und § 250 II, 25 II StGB durch Vogel an dem Geld + Werkzeugkiste.
P ist ja nicht mal nur "Mittäter", er hat bzgl. des Ghettoblasters ja selbst alle Elemente des Raubes verwirklicht, da er gedroht hat, wie du richtig sagst. Drohung ist schließlich eine eigenständige Alternative, die hier mit dem Satz verwirklicht wurde.
Ich meine jedoch, dass es P war, der die Werkzeugkiste weggenommen hat. Das hat der Geschädigte meines Erachtens so gesagt. Der V hat nur das Geld weggenommen. Dann wäre eine Zurechnung gegeben, allerdings eher nur zu § 244 mangels Finalität. Denn dass der V von Anfang an die Absicht hatte, Dinge wegzunehmen, wird nicht beweisbar sein. Im Übrigen reicht ja Drittzueignungsabsicht und das dürfte er haben, da er selbstisch was weggenommen hat und den V hat gewähren lassen.
Ich hab es tatsächlich so im Kopf, dass V Geld + Werkzeugbox weggenommen hat. Egal. Darauf kommt es iE auch nicht an.
M.E. musste nicht nachweisbar sein, dass von Anfang an Raubabsicht vorlag: Es reicht, wenn er sie währenddessen entwickelt. Das war mit der Drohung + Wegnahme der Fall. Damit lag Finalität vor (Sich-zu-Eigen-Machen der Raubsituation).
I.Ü. meine ich nicht, dass man Drittzueignungsabsicht annehmen konnte. Dafür gab es keine belastbaren Angaben von Zeugen.
Dass er ihn "hat gewähren lassen", dürfte m.E. nicht ausreichen, da "Absicht" erforderlich ist und "Inkaufnehmen" (Eventualvorsatz) gerade nicht ausreicht.
Die einzige Aussage, die dahingehend belastbar war, war die von Patricia W.: Die sagte, dass die Beute aufgeteilt wurde. War aber wg. 252 nicht verwertbar.
Insofern blieb es nach meiner Lösung dabei, dass jeder nur Zueignunsabsicht hinsichtlich seiner weggenommenen Gegenstände hatte. Anderes war m.E. Unterstellung. Kann man sicher so oder so sehen.
12.10.2020, 19:02
Unter aller Sau die Klausur. Inhaltlich machbar bis langweilig, zeitlich nicht ansatzweise machbar. Was soll sowas? Absurd.