27.01.2021, 14:45
(27.01.2021, 14:34)Gast schrieb:So allgemein kann man das nicht sagen. In großen Behörden, Ministerien und insbesondere, wenn das Bundesverwaltungsamt das Verfahren organisiert, hast Du sicher recht. Da gibt es dann aber auch eine Menge Stellen, oft genug für alle Eingeladenen, sodass da der Verdrängungsaspekt keine Rolle spielt, sondern man eigentlich mehrere will. In den kleineren Kreisen und Kommunen, die deutlich häufiger A13 ausschreiben, weil sich im Gegensatz zu Großstädten kaum einer mit 13 TVÖD dorthin lotsen lässt, läuft das deutlich persönlicher ab. Da hat man nicht hunderte von Bewerbungen und meist auch kein AC, sondern ein Gespräch, in dem ggf. auch Fachfragen kommen. Da werden die paar eingehenden Bewerbungen, selbst wenn ihre Zahl im zweistelligen Bereich liegt, noch ordentlich gelesen und zwar nicht von einer HR-Personalabteilung, die täglich nichts anderes macht und massig Einladungen verschickt. Da kann eine 0815 Bewerbung durchaus zum Ausschluss führen, wenn sie schlecht gemacht ist oder wenn andere z.B. schon mit passendem Lebenslauf und Ehrenamt glänzen können.(27.01.2021, 00:14)Gast schrieb: Aus meinem Bewerbungsverfahren für eine A13 Stelle in der Kreisverwaltung:
Ich hatte ein knappes Befriedigend im 1. und ein gehobenes Ausreichend im 2. Examen und habe bei meiner Bewerbung im öffentlichen Dienst Leute mit weitaus besseren Noten (Teilweise 2x VB mit Promotion) ausgestochen. Die Stelle war ohne Notenerfordernis ausgeschrieben. Es wurden aber teilweise Leute mit weitaus besseren Noten wegen ihrer schlechten Anschreiben, zahlreicher Grammatikfehler etc. nicht einmal eingeladen. Im Bewerbungsgespräch zählte dann eindeutig der persönliche Eindruck sowie die Beantwortung der Fachfragen, wobei die Stelle ausschließlich eher weit entfernte Rechtsgebiete (Subventionsrecht, Kreisrecht, Stiftungsrecht) beinhaltet. Die Komission im Auswahlgespräch hat die Zeugnisse vorab nicht angeguckt, sondern nur die Lebensläufe, um dort mal aus Interesse einige Dinge fragen zu können. Die Zeugnisse spielten erst bei der Gesamtauswertung eine Rolle, wurden dann aber weniger stark bewertet als die AG-Zeugnisse und ggf. praktische Erfahrungen.
Ich hatte mich wegen meiner schwachen Noten im 2. Examen weit beworben und sehr viele Einladungen gerade im Öffentlichen Dienst bekommen, womit ich auch nicht gerechnet hatte. Stellen, für die ausdrücklich eine Mindestnote vorausgesetzt war, haben mich durchgängig mit Verweis auf die Mindestnoten abgelehnt.
Ich schätze also, dass die Noten tatsächlich nur die Tür öffnen und einem ggf. einen kleinen Vorsprung gewähren, aber danach sollte vieles noch möglich sein.
Das halte ich für ein Märchen. Allein aufgrund der Bestenauslese werden (examensmäßig) bessere Kandidaten dich regelmäßig ausstechen. Auch dass die AG-Zeugnisse vor dem Examenszeugnis stehen und die Komission nur die Lebensläufe angeguckt hat ohne die Noten zu kennen (alle die ich kenne schreiben ihre Examenspunktzahl zudem direkt in den Lebenslauf) halte ich daher für ein Märchen. Dass Bewerber aufgrund von Grammatikfehlern nicht eingeladen wurden, kann ich mir auch nicht vorstellen (nach meiner Erfahrung kannst du da sonstwas reinschreiben - das Anschreiben im ÖD ist de facto egal, weil die Einladung erfolgt, sobald du die Voraussetzungen erfüllst) - und dass plötzlich alle zahlreiche Fehler im Anschreiben gehabt hätten: nun ja, kann ich auch nicht glauben. ;-)
27.01.2021, 14:57
(26.01.2021, 22:50)Gast schrieb:(26.01.2021, 14:08)Gast schrieb: Wenn für den Staatsdienst die Bestenauslese vorschreibt, dass der bestmögliche Bewerber genommen werden muss, in welchem Maße sind hiernach anhand des Ersteindrucks im Vorstellungsgespräch Abweichungen von der notenmäßigen Rangordnung zu rechtfertigen?
Auch wenn du notenmäßig der beste Bewerber bist, kannst du dich mit deinen persönlichen Eigenschaften ins Aus schießen. Gleichzeitig kann auch ein notenmäßig schwacher Kandidat mit starker Motivation und Zusatzqualifikationen bei der Kommission auf große Gegenliebe stoßen. Die Justizverwaltung muss sich überhaupt nicht rechtfertigen, warum sie den einen nimmt und den anderen nicht. Insoweit besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, der nicht justiziabel ist.
a.A.: Sämtliche Verwaltungsgerichte Deutschlands.
Selbstverständlich muss die Verwaltung eine begründete und nachvollziehbare Auswahlentscheidung treffen. Dem Beurteilungsspielraum unterliegen die Bewertungen/Eindrücke, die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegen. ("Die Sozialkompetenz des Bewerbes bewerte ich aufgrund meiner Eindrücke im Vorstellungsgespräch wie folgt: ... "
27.01.2021, 15:21
(27.01.2021, 14:57)Gast schrieb:(26.01.2021, 22:50)Gast schrieb:(26.01.2021, 14:08)Gast schrieb: Wenn für den Staatsdienst die Bestenauslese vorschreibt, dass der bestmögliche Bewerber genommen werden muss, in welchem Maße sind hiernach anhand des Ersteindrucks im Vorstellungsgespräch Abweichungen von der notenmäßigen Rangordnung zu rechtfertigen?
Auch wenn du notenmäßig der beste Bewerber bist, kannst du dich mit deinen persönlichen Eigenschaften ins Aus schießen. Gleichzeitig kann auch ein notenmäßig schwacher Kandidat mit starker Motivation und Zusatzqualifikationen bei der Kommission auf große Gegenliebe stoßen. Die Justizverwaltung muss sich überhaupt nicht rechtfertigen, warum sie den einen nimmt und den anderen nicht. Insoweit besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, der nicht justiziabel ist.
a.A.: Sämtliche Verwaltungsgerichte Deutschlands.
Selbstverständlich muss die Verwaltung eine begründete und nachvollziehbare Auswahlentscheidung treffen. Dem Beurteilungsspielraum unterliegen die Bewertungen/Eindrücke, die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegen. ("Die Sozialkompetenz des Bewerbes bewerte ich aufgrund meiner Eindrücke im Vorstellungsgespräch wie folgt: ... "
und man kann fast jede begründung so schreiben, dass sie kaum angreifbar ist.
27.01.2021, 15:25
(27.01.2021, 14:57)Gast schrieb:(26.01.2021, 22:50)Gast schrieb:(26.01.2021, 14:08)Gast schrieb: Wenn für den Staatsdienst die Bestenauslese vorschreibt, dass der bestmögliche Bewerber genommen werden muss, in welchem Maße sind hiernach anhand des Ersteindrucks im Vorstellungsgespräch Abweichungen von der notenmäßigen Rangordnung zu rechtfertigen?
Auch wenn du notenmäßig der beste Bewerber bist, kannst du dich mit deinen persönlichen Eigenschaften ins Aus schießen. Gleichzeitig kann auch ein notenmäßig schwacher Kandidat mit starker Motivation und Zusatzqualifikationen bei der Kommission auf große Gegenliebe stoßen. Die Justizverwaltung muss sich überhaupt nicht rechtfertigen, warum sie den einen nimmt und den anderen nicht. Insoweit besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, der nicht justiziabel ist.
a.A.: Sämtliche Verwaltungsgerichte Deutschlands.
Selbstverständlich muss die Verwaltung eine begründete und nachvollziehbare Auswahlentscheidung treffen. Dem Beurteilungsspielraum unterliegen die Bewertungen/Eindrücke, die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegen. ("Die Sozialkompetenz des Bewerbes bewerte ich aufgrund meiner Eindrücke im Vorstellungsgespräch wie folgt: ... "
Im Ergebnis ist es demnach so, dass sich jedes Ergebnis rechtfertigen lässt, wenn die Mindestnote erfüllt ist. Dann eine begründete und nachvollziehbare Darstellung fehlender Sozialkompetenz bekommt jede Justizverwaltzung locker hin.
27.01.2021, 15:39
(27.01.2021, 15:21)Gast schrieb:(27.01.2021, 14:57)Gast schrieb:(26.01.2021, 22:50)Gast schrieb:(26.01.2021, 14:08)Gast schrieb: Wenn für den Staatsdienst die Bestenauslese vorschreibt, dass der bestmögliche Bewerber genommen werden muss, in welchem Maße sind hiernach anhand des Ersteindrucks im Vorstellungsgespräch Abweichungen von der notenmäßigen Rangordnung zu rechtfertigen?
Auch wenn du notenmäßig der beste Bewerber bist, kannst du dich mit deinen persönlichen Eigenschaften ins Aus schießen. Gleichzeitig kann auch ein notenmäßig schwacher Kandidat mit starker Motivation und Zusatzqualifikationen bei der Kommission auf große Gegenliebe stoßen. Die Justizverwaltung muss sich überhaupt nicht rechtfertigen, warum sie den einen nimmt und den anderen nicht. Insoweit besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, der nicht justiziabel ist.
a.A.: Sämtliche Verwaltungsgerichte Deutschlands.
Selbstverständlich muss die Verwaltung eine begründete und nachvollziehbare Auswahlentscheidung treffen. Dem Beurteilungsspielraum unterliegen die Bewertungen/Eindrücke, die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegen. ("Die Sozialkompetenz des Bewerbes bewerte ich aufgrund meiner Eindrücke im Vorstellungsgespräch wie folgt: ... "
und man kann fast jede begründung so schreiben, dass sie kaum angreifbar ist.
Sehe ich auch so. Das hier ist ja kein Forum zu allgemeinen juristischen Themen in der Theorie, sondern es geht darum, dass Leute einen entsprechenden Job haben wollen. Dass und wie gegen eine ablehnende Entscheidung vorgegangen werden kann, ist das Eine. Wie realistisch es ist, dass man Erfolg mit einer Klage hätte das Andere. In den Fällen, in denen für alle Geladenen theoretisch genug Stellen da sind, hast Du praktisch de facto keine Chance erfolgreich gegen eine Ablehnung vorzugehen. Anders ist es bei den Konkurrentenklagen hinsichtlich einer oder mehrerer konkreter Stellen z.B. 5 Bewerber auf 2 Stellen. Das ist aber eine andere Konstellation, auch wenn das hier gerne vermischt wird.
Vereinfacht und überspitzt: Bei Konstellation 1 geht es um Geeignetheit, mit weiterem Beurteilungsspielraum, bei Konstellation 2 um die Bestenauslese.
Wenn bei 4 Leuten, die geladen sind, 4 Stellen da sind und bei Dir steht in der Beurteilung, Du hättest leider im Rollenspiel im Gegensatz zu anderen genervt und gereizt gewirkt, weswegen man Dich für die Stelle für nicht geeignet hält, dann ist da Schicht im Schacht. Das ist ein subjektiver Eindruck, der zulässig ist und den Du nicht entkräften kannst. Also erzähl den Leuten doch bitte nicht so einen realitätsfernen Unsinn, der in der Praxis in den hier relevanten Konstellationen keinen Wert hat.
27.01.2021, 17:03
Bei den Gesprächen in Kreis- und Stadtverwaltungen die ich bis jetzt mit gemacht habe, waren jeweils 5-10 Kandidaten für 1 Stelle eingeladen. Keine Ahnung woran das bei mir lag, aber bisher immer Absagen nach Gespräch, obwohl ich im befriedigenden Bereich liege von den Noten her und mein Profil verwaltungsrechtlich ausgerichtet ist. Nur mal eine Zusage für eine befristete Stelle im Osten, die ich aber abgelehnt habe. Bei den Großstädten kam meistens nicht mal eine Einladung..
27.01.2021, 17:09
(27.01.2021, 17:03)Gast schrieb: Bei den Gesprächen in Kreis- und Stadtverwaltungen die ich bis jetzt mit gemacht habe, waren jeweils 5-10 Kandidaten für 1 Stelle eingeladen. Keine Ahnung woran das bei mir lag, aber bisher immer Absagen nach Gespräch, obwohl ich im befriedigenden Bereich liege von den Noten her und mein Profil verwaltungsrechtlich ausgerichtet ist. Nur mal eine Zusage für eine befristete Stelle im Osten, die ich aber abgelehnt habe. Bei den Großstädten kam meistens nicht mal eine Einladung..
Das wird sich jetzt noch verschärft haben solange der Lockdown noch durchgezogen wird. Vielleicht wird es im Sommer dann wieder besser.
27.01.2021, 17:15
Berufserfahrung ist gerne gesehen. Wenn du zwei Jahre im Osten gearbeitet hast und gut warst, steht dir u. U. mehr offen als einem Anfänger mit besseren Noten.
27.01.2021, 20:01
(27.01.2021, 15:39)Gast schrieb:(27.01.2021, 15:21)Gast schrieb:(27.01.2021, 14:57)Gast schrieb:(26.01.2021, 22:50)Gast schrieb:(26.01.2021, 14:08)Gast schrieb: Wenn für den Staatsdienst die Bestenauslese vorschreibt, dass der bestmögliche Bewerber genommen werden muss, in welchem Maße sind hiernach anhand des Ersteindrucks im Vorstellungsgespräch Abweichungen von der notenmäßigen Rangordnung zu rechtfertigen?
Auch wenn du notenmäßig der beste Bewerber bist, kannst du dich mit deinen persönlichen Eigenschaften ins Aus schießen. Gleichzeitig kann auch ein notenmäßig schwacher Kandidat mit starker Motivation und Zusatzqualifikationen bei der Kommission auf große Gegenliebe stoßen. Die Justizverwaltung muss sich überhaupt nicht rechtfertigen, warum sie den einen nimmt und den anderen nicht. Insoweit besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, der nicht justiziabel ist.
a.A.: Sämtliche Verwaltungsgerichte Deutschlands.
Selbstverständlich muss die Verwaltung eine begründete und nachvollziehbare Auswahlentscheidung treffen. Dem Beurteilungsspielraum unterliegen die Bewertungen/Eindrücke, die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegen. ("Die Sozialkompetenz des Bewerbes bewerte ich aufgrund meiner Eindrücke im Vorstellungsgespräch wie folgt: ... "
und man kann fast jede begründung so schreiben, dass sie kaum angreifbar ist.
Sehe ich auch so. Das hier ist ja kein Forum zu allgemeinen juristischen Themen in der Theorie, sondern es geht darum, dass Leute einen entsprechenden Job haben wollen. Dass und wie gegen eine ablehnende Entscheidung vorgegangen werden kann, ist das Eine. Wie realistisch es ist, dass man Erfolg mit einer Klage hätte das Andere. In den Fällen, in denen für alle Geladenen theoretisch genug Stellen da sind, hast Du praktisch de facto keine Chance erfolgreich gegen eine Ablehnung vorzugehen. Anders ist es bei den Konkurrentenklagen hinsichtlich einer oder mehrerer konkreter Stellen z.B. 5 Bewerber auf 2 Stellen. Das ist aber eine andere Konstellation, auch wenn das hier gerne vermischt wird.
Vereinfacht und überspitzt: Bei Konstellation 1 geht es um Geeignetheit, mit weiterem Beurteilungsspielraum, bei Konstellation 2 um die Bestenauslese.
Wenn bei 4 Leuten, die geladen sind, 4 Stellen da sind und bei Dir steht in der Beurteilung, Du hättest leider im Rollenspiel im Gegensatz zu anderen genervt und gereizt gewirkt, weswegen man Dich für die Stelle für nicht geeignet hält, dann ist da Schicht im Schacht. Das ist ein subjektiver Eindruck, der zulässig ist und den Du nicht entkräften kannst. Also erzähl den Leuten doch bitte nicht so einen realitätsfernen Unsinn, der in der Praxis in den hier relevanten Konstellationen keinen Wert hat.
Ich habe den Unsinn richtig gestellt, den der Vorposter verzapft hat:
"Die Justizverwaltung muss sich überhaupt nicht rechtfertigen, warum sie den einen nimmt und den anderen nicht. Insoweit besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, der nicht justiziabel ist."
Das ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich dummes Zeug.
Fehlerhaft begründete Auswahlentscheidungen werden regelmäßig erfolgreich angefochten. Eine schlechte Begründung deckt nämlich regelmäßig Beurteilungsfehler auf. Und die sind gerichtlich angreifbar.
27.01.2021, 20:15
(27.01.2021, 20:01)Gast schrieb:(27.01.2021, 15:39)Gast schrieb:(27.01.2021, 15:21)Gast schrieb:(27.01.2021, 14:57)Gast schrieb:(26.01.2021, 22:50)Gast schrieb: Auch wenn du notenmäßig der beste Bewerber bist, kannst du dich mit deinen persönlichen Eigenschaften ins Aus schießen. Gleichzeitig kann auch ein notenmäßig schwacher Kandidat mit starker Motivation und Zusatzqualifikationen bei der Kommission auf große Gegenliebe stoßen. Die Justizverwaltung muss sich überhaupt nicht rechtfertigen, warum sie den einen nimmt und den anderen nicht. Insoweit besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, der nicht justiziabel ist.
a.A.: Sämtliche Verwaltungsgerichte Deutschlands.
Selbstverständlich muss die Verwaltung eine begründete und nachvollziehbare Auswahlentscheidung treffen. Dem Beurteilungsspielraum unterliegen die Bewertungen/Eindrücke, die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegen. ("Die Sozialkompetenz des Bewerbes bewerte ich aufgrund meiner Eindrücke im Vorstellungsgespräch wie folgt: ... "
und man kann fast jede begründung so schreiben, dass sie kaum angreifbar ist.
Sehe ich auch so. Das hier ist ja kein Forum zu allgemeinen juristischen Themen in der Theorie, sondern es geht darum, dass Leute einen entsprechenden Job haben wollen. Dass und wie gegen eine ablehnende Entscheidung vorgegangen werden kann, ist das Eine. Wie realistisch es ist, dass man Erfolg mit einer Klage hätte das Andere. In den Fällen, in denen für alle Geladenen theoretisch genug Stellen da sind, hast Du praktisch de facto keine Chance erfolgreich gegen eine Ablehnung vorzugehen. Anders ist es bei den Konkurrentenklagen hinsichtlich einer oder mehrerer konkreter Stellen z.B. 5 Bewerber auf 2 Stellen. Das ist aber eine andere Konstellation, auch wenn das hier gerne vermischt wird.
Vereinfacht und überspitzt: Bei Konstellation 1 geht es um Geeignetheit, mit weiterem Beurteilungsspielraum, bei Konstellation 2 um die Bestenauslese.
Wenn bei 4 Leuten, die geladen sind, 4 Stellen da sind und bei Dir steht in der Beurteilung, Du hättest leider im Rollenspiel im Gegensatz zu anderen genervt und gereizt gewirkt, weswegen man Dich für die Stelle für nicht geeignet hält, dann ist da Schicht im Schacht. Das ist ein subjektiver Eindruck, der zulässig ist und den Du nicht entkräften kannst. Also erzähl den Leuten doch bitte nicht so einen realitätsfernen Unsinn, der in der Praxis in den hier relevanten Konstellationen keinen Wert hat.
Ich habe den Unsinn richtig gestellt, den der Vorposter verzapft hat:
"Die Justizverwaltung muss sich überhaupt nicht rechtfertigen, warum sie den einen nimmt und den anderen nicht. Insoweit besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, der nicht justiziabel ist."
Das ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich dummes Zeug.
Fehlerhaft begründete Auswahlentscheidungen werden regelmäßig erfolgreich angefochten. Eine schlechte Begründung deckt nämlich regelmäßig Beurteilungsfehler auf. Und die sind gerichtlich angreifbar.
Dass Beurteilungsfehler justiziabel sind, dürfte ja wohl klar sein. Dass sich beurteilungsfehlerfrei jedes Ergebnis vertreten lässt, aber auch. Im Ergebnis entscheidet also die Justizverwaltung also nach Belieben. Eine starre Bindung an die Noten der Bewerber im Sinne eines Rankings gibt es jenseits der Mindestnote nicht. Wer was anderes meint, hat keine Ahnung.