14.04.2025, 18:04
(14.04.2025, 18:02)RefNds123 schrieb: Die Mandantin hätte ja nichts vortragen können, was zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Sie meinte ja nur, Schweden sei ihr zu kalt und Deutschland sei ihr Lieblingsland. Sowohl in Schweden als auch in Deutschland hat sie keine sozialen Kontakte. D.h. auch bei ordnungsgemäßer Anhörung wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen. Im Kommentar stand dazu auch, dass eine Heilung bzw. Unbeachtlichkeit eines Mangels unionsrechtskonform ist, wenn sich die fehlerhafte Anhörung offensichtlich nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat / auswirken konnte.
Top danke Dir
14.04.2025, 18:10
Ich wollte zwischendurch auch einmal auf einen 80 V Beschluss umsteigen, weil mich die Aussage des Bundesamtes irgendwie dahingehend getriggert hat, dass die Klage nach § 75 AsylG ja keine aufschiebende Wirkung hat (abgesehen von den dort genannten ausnahmen, die hier aber nicht einschlägig waren), aber hab mich dann doch glücklicherweise aufgrund des gesamten Akteninhalts, wo es ja von allen Seiten (einschließlich des Gerichts) immer als Klage und nicht als Antrag behandelt bzw bezeichnet wurde für ein normales Urteil entschieden.
Den Antrag zu 1. habe ich mit der Begründung aus dem gerichtlichen Hinweis in der mV als unstatthaft abgewiesen
Den Antrag zu 2. dann als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, da es ja entgegen dem Wortlaut des Antrags das tatsächliche Klägerinbegehren war (vgl. § 88 VwGO), dass die BRD ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags annimmt und sodann entsprechend (positiv) beschieden wird. Hätte die Versagungsgegenklage Erfolg, würde der Ablehungsbescheid im Rahmen des Tenors auch mit aufgehoben werden
Was ich genau zum RSB geschrieben hab, weiß ich nicht mehr, hab mir dazu irgendwie eine Art Maßstab aus dem Kommentar abgeschrieben und wusste dass ich irgendwie auch durch diesen Punkt kommen muss
Habe die Klage (da ich die Rechtsprechung des BVerwG auch nicht kannte) insgesamt als unbegründet abgewiesen, da der Bescheid (mMn) rechtmäßig war:
1. Ziffer des Bescheids (Ablehnung des Asylantrags
a) EGL = § 29 I Nr. 1 a) AsylG (Stand ja netterweise im Bescheid)
b) formelle RMK = Anhörung grundsätzlich nach § 25 AsylG (hab Artikel 5 (?) der Verordnung zu spät gesehen und nicht mehr so recht einbauen können); habs auch als fehlerhaft angenommen, aber nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG (Bund) durch die mV als geheilt gewertet
c) materielle RMK = Art. 12 II Dublin III-Verordnung = internationale Zuständigkeit bei Schweden, da dieses das für die Zeit vom 17.07.2024 - 31.07.2024 gültige Visum ausgestellt hat, was laut SV auch zur Einreise in jeden Staat des Schengenraums berechtigt (daher Art. 13 Dublin III-VO nicht einschlägig, da insoweit keine illegale Grenzüberschreitung). Arg. der Klägerin („Wunsch“ weil BRD „Lieblingsland sei; „es ist bekannt, dass Staat auf dem erstmals Boden berührt wird“) greifen nicht durch, weil es das AsylG nicht hergibt, dass man sich den Staat aussuchen kann (ggfs. Ausnahme Familienasyl (§ 26 AsylG) nicht einschlägig, da Klägerin in mV sagte, dass sie niemanden hier kenne) und wie gesagt die Ausnahme in Art. 13 Dublin III-VO, wonach der Staat der illegalen Grenzüberschreitung zuständig wäre, greift nicht
2. Ziffer (Abschiebungsanordnung)
a) EGL = 34a I 1 Alt. 2 AsylG (stand ebenfalls im Bescheid)
b) hab zur formellen RMK lediglich den „Hinweis“ aus dem Bescheid bezüglich § 34a I 3 AsylG aufgenommen (keine vorherige Androhung oder Festsetzung notwendig)
c) materielle RMK = hier halt gesagt, dass Fristverlängerung nach Art. 29 der Dublin III-VO rechtmäßig war, weil ich halt angenommen habe, dass die Klägerin hinsichtlich des „Kirchenasyls“ flüchtig iSd Art. 2 lit. n) der Dublin III-VO war
3. Im Nachhinein zur Klausur noch gesehen, dass nach § 83b AsylG nur außergerichtlich Kosten aber keine Gerichtskosten anfallen würden
Das Argument bezüglich der aufschiebenden Wirkung war (meine ich) entweder im Rahmen des RSB oder der materiellen RMK zu Ziffer 2 einzubauen, da die aufschiebende Bedingung ja nicht die bestandskraft des VA betrifft (diese wird durch fristgemäße Klageerhebung gehemmt, sagte zumindest eben ChatGPT 😂) sondern vielmehr die vorläufige Vollstreckbarkeit der Abschiebungsanordnung
Den Antrag zu 1. habe ich mit der Begründung aus dem gerichtlichen Hinweis in der mV als unstatthaft abgewiesen
Den Antrag zu 2. dann als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, da es ja entgegen dem Wortlaut des Antrags das tatsächliche Klägerinbegehren war (vgl. § 88 VwGO), dass die BRD ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags annimmt und sodann entsprechend (positiv) beschieden wird. Hätte die Versagungsgegenklage Erfolg, würde der Ablehungsbescheid im Rahmen des Tenors auch mit aufgehoben werden
Was ich genau zum RSB geschrieben hab, weiß ich nicht mehr, hab mir dazu irgendwie eine Art Maßstab aus dem Kommentar abgeschrieben und wusste dass ich irgendwie auch durch diesen Punkt kommen muss
Habe die Klage (da ich die Rechtsprechung des BVerwG auch nicht kannte) insgesamt als unbegründet abgewiesen, da der Bescheid (mMn) rechtmäßig war:
1. Ziffer des Bescheids (Ablehnung des Asylantrags
a) EGL = § 29 I Nr. 1 a) AsylG (Stand ja netterweise im Bescheid)
b) formelle RMK = Anhörung grundsätzlich nach § 25 AsylG (hab Artikel 5 (?) der Verordnung zu spät gesehen und nicht mehr so recht einbauen können); habs auch als fehlerhaft angenommen, aber nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG (Bund) durch die mV als geheilt gewertet
c) materielle RMK = Art. 12 II Dublin III-Verordnung = internationale Zuständigkeit bei Schweden, da dieses das für die Zeit vom 17.07.2024 - 31.07.2024 gültige Visum ausgestellt hat, was laut SV auch zur Einreise in jeden Staat des Schengenraums berechtigt (daher Art. 13 Dublin III-VO nicht einschlägig, da insoweit keine illegale Grenzüberschreitung). Arg. der Klägerin („Wunsch“ weil BRD „Lieblingsland sei; „es ist bekannt, dass Staat auf dem erstmals Boden berührt wird“) greifen nicht durch, weil es das AsylG nicht hergibt, dass man sich den Staat aussuchen kann (ggfs. Ausnahme Familienasyl (§ 26 AsylG) nicht einschlägig, da Klägerin in mV sagte, dass sie niemanden hier kenne) und wie gesagt die Ausnahme in Art. 13 Dublin III-VO, wonach der Staat der illegalen Grenzüberschreitung zuständig wäre, greift nicht
2. Ziffer (Abschiebungsanordnung)
a) EGL = 34a I 1 Alt. 2 AsylG (stand ebenfalls im Bescheid)
b) hab zur formellen RMK lediglich den „Hinweis“ aus dem Bescheid bezüglich § 34a I 3 AsylG aufgenommen (keine vorherige Androhung oder Festsetzung notwendig)
c) materielle RMK = hier halt gesagt, dass Fristverlängerung nach Art. 29 der Dublin III-VO rechtmäßig war, weil ich halt angenommen habe, dass die Klägerin hinsichtlich des „Kirchenasyls“ flüchtig iSd Art. 2 lit. n) der Dublin III-VO war
3. Im Nachhinein zur Klausur noch gesehen, dass nach § 83b AsylG nur außergerichtlich Kosten aber keine Gerichtskosten anfallen würden
Das Argument bezüglich der aufschiebenden Wirkung war (meine ich) entweder im Rahmen des RSB oder der materiellen RMK zu Ziffer 2 einzubauen, da die aufschiebende Bedingung ja nicht die bestandskraft des VA betrifft (diese wird durch fristgemäße Klageerhebung gehemmt, sagte zumindest eben ChatGPT 😂) sondern vielmehr die vorläufige Vollstreckbarkeit der Abschiebungsanordnung
14.04.2025, 18:14
(14.04.2025, 18:10)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Ich wollte zwischendurch auch einmal auf einen 80 V Beschluss umsteigen, weil mich die Aussage des Bundesamtes irgendwie dahingehend gereichert hat, dass nach die Klage nach § 75 AsylG ja keine aufschiebende Wirkung hat (abgesehen von den dort genannten ausnahmen, die hier aber nicht einschlägig waren), aber hab mich dann doch glücklicherweise aufgrund des gesamten Akteninhalts, wo es ja von allen Seiten (einschließlich des Gerichts) immer als Klage und nicht als Antrag behandelt bzw bezeichnet wurde für ein normales Urteil entschieden.
Den Antrag zu 1. habe ich mit der Begründung aus dem gerichtlichen Hinweis in der mV als unstatthaft abgewiesen
Den Antrag zu 2. dann als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, da es ja entgegen dem Wortlaut des Antrags das tatsächliche Klägerinbegehren war (vgl. § 88 VwGO), dass die BRD ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags annimmt und sodann entsprechend (positiv) beschieden wird. Hätte die Versagungsgegenklage Erfolg, würde der Ablehungsbescheid im Rahmen des Tenors auch mit aufgehoben werden
Was ich genau zum RSB geschrieben hab, weiß ich nicht mehr, hab mir dazu irgendwie eine Art Maßstab aus dem Kommentar abgeschrieben und wusste dass ich irgendwie auch durch diesen Punkt kommen muss
Habe die Klage (da ich die Rechtsprechung des BVerwG auch nicht kannte) insgesamt als unbegründet abgewiesen, da die Bescheide (mMn) rechtswidrig waren:
1. Ziffer des Bescheids (Ablehnung des Asylantrags
a) EGL = § 29 I Nr. 1 a) AsylG (Stand ja netterweise im Bescheid)
b) formelle RMK = Anhörung grundsätzlich nach § 25 AsylG (hab Artikel 5 (?) der Verordnung zu spät gesehen und nicht mehr so recht einbauen können); habs auch als fehlerhaft angenommen, aber nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG (Bund) durch die mV als geheilt gewertet
c) materielle RMK = Art. 12 II Dublin III-Verordnung = internationale Zuständigkeit bei Schweden, da dieses das für die Zeit vom 17.07.2024 - 31.07.2024 gültige Visum ausgestellt hat, was laut SV auch zur Einreise in jeden Staat des Schengenraums berechtigt (daher Art. 13 Dublin III-VO nicht einschlägig, da insoweit keine illegale Grenzüberschreitung). Arg. der Klägerin („Wunsch“ weil BRD „Lieblingsland sei; „es ist bekannt, dass Staat auf dem erstmals Boden berührt wird“) greifen nicht durch, weil es das AsylG nicht hergibt, dass man sich den Staat aussuchen kann (ggfs. Ausnahme Familienasyl (§ 26 AsylG) nicht einschlägig, da Klägerin in mV sagte, dass sie niemanden hier kenne) und wie gesagt die Ausnahme in Art. 13 Dublin III-VO, wonach der Staat der illegalen Grenzüberschreitung zuständig wäre, greift nicht
2. Ziffer (Abschiebungsanordnung)
a) EGL = 34a I 1 Alt. 2 AsylG (stand ebenfalls im Bescheid)
b) hab zur formellen RMK lediglich den „Hinweis“ aus dem Bescheid bezüglich § 34a I 3 AsylG aufgenommen (keine vorherige Androhung oder Festsetzung notwendig)
c) materielle RMK = hier halt gesagt, dass Fristverlängerung nach Art. 29 der Dublin III-VO rechtmäßig war, weil ich halt angenommen habe, dass die Klägerin hinsichtlich des „Kirchenasyls“ flüchtig iSd Art. 2 lit. n) der Dublin III-VO war
3. Im Nachhinein zur Klausur noch gesehen, dass nach § 83b AsylG nur außergerichtlich Kosten aber keine Gerichtskosten anfallen würden
Das Argument bezüglich der aufschiebenden Wirkung war (meine ich) entweder im Rahmen des RSB oder der materiellen RMK zu Ziffer 2 einzubauen, da die aufschiebende Bedingung ja nicht die bestandskraft des VA betrifft (diese wird durch fristgemäße Klageerhebung gehemmt, sagte zumindest eben ChatGPT 😂) sondern vielmehr die vorläufige Vollstreckbarkeit der Abschiebungsanordnung
Hab während der Klausur auch vergeblich nach einer Verweisnorm aufs VwVfG oder die VwGO gesucht, aber darauf kann zurückgegriffen werden solange keine Lex Specialis im AsylG (vgl. https://www.bundestag.de/resource/blob/9...22-pdf.pdf)
14.04.2025, 18:17
(14.04.2025, 18:10)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Ich wollte zwischendurch auch einmal auf einen 80 V Beschluss umsteigen, weil mich die Aussage des Bundesamtes irgendwie dahingehend getriggert hat, dass die Klage nach § 75 AsylG ja keine aufschiebende Wirkung hat (abgesehen von den dort genannten ausnahmen, die hier aber nicht einschlägig waren), aber hab mich dann doch glücklicherweise aufgrund des gesamten Akteninhalts, wo es ja von allen Seiten (einschließlich des Gerichts) immer als Klage und nicht als Antrag behandelt bzw bezeichnet wurde für ein normales Urteil entschieden.
Den Antrag zu 1. habe ich mit der Begründung aus dem gerichtlichen Hinweis in der mV als unstatthaft abgewiesen
Den Antrag zu 2. dann als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, da es ja entgegen dem Wortlaut des Antrags das tatsächliche Klägerinbegehren war (vgl. § 88 VwGO), dass die BRD ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags annimmt und sodann entsprechend (positiv) beschieden wird. Hätte die Versagungsgegenklage Erfolg, würde der Ablehungsbescheid im Rahmen des Tenors auch mit aufgehoben werden
Was ich genau zum RSB geschrieben hab, weiß ich nicht mehr, hab mir dazu irgendwie eine Art Maßstab aus dem Kommentar abgeschrieben und wusste dass ich irgendwie auch durch diesen Punkt kommen muss
Habe die Klage (da ich die Rechtsprechung des BVerwG auch nicht kannte) insgesamt als unbegründet abgewiesen, da der Bescheid (mMn) rechtmäßig war:
1. Ziffer des Bescheids (Ablehnung des Asylantrags
a) EGL = § 29 I Nr. 1 a) AsylG (Stand ja netterweise im Bescheid)
b) formelle RMK = Anhörung grundsätzlich nach § 25 AsylG (hab Artikel 5 (?) der Verordnung zu spät gesehen und nicht mehr so recht einbauen können); habs auch als fehlerhaft angenommen, aber nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG (Bund) durch die mV als geheilt gewertet
c) materielle RMK = Art. 12 II Dublin III-Verordnung = internationale Zuständigkeit bei Schweden, da dieses das für die Zeit vom 17.07.2024 - 31.07.2024 gültige Visum ausgestellt hat, was laut SV auch zur Einreise in jeden Staat des Schengenraums berechtigt (daher Art. 13 Dublin III-VO nicht einschlägig, da insoweit keine illegale Grenzüberschreitung). Arg. der Klägerin („Wunsch“ weil BRD „Lieblingsland sei; „es ist bekannt, dass Staat auf dem erstmals Boden berührt wird“) greifen nicht durch, weil es das AsylG nicht hergibt, dass man sich den Staat aussuchen kann (ggfs. Ausnahme Familienasyl (§ 26 AsylG) nicht einschlägig, da Klägerin in mV sagte, dass sie niemanden hier kenne) und wie gesagt die Ausnahme in Art. 13 Dublin III-VO, wonach der Staat der illegalen Grenzüberschreitung zuständig wäre, greift nicht
2. Ziffer (Abschiebungsanordnung)
a) EGL = 34a I 1 Alt. 2 AsylG (stand ebenfalls im Bescheid)
b) hab zur formellen RMK lediglich den „Hinweis“ aus dem Bescheid bezüglich § 34a I 3 AsylG aufgenommen (keine vorherige Androhung oder Festsetzung notwendig)
c) materielle RMK = hier halt gesagt, dass Fristverlängerung nach Art. 29 der Dublin III-VO rechtmäßig war, weil ich halt angenommen habe, dass die Klägerin hinsichtlich des „Kirchenasyls“ flüchtig iSd Art. 2 lit. n) der Dublin III-VO war
3. Im Nachhinein zur Klausur noch gesehen, dass nach § 83b AsylG nur außergerichtlich Kosten aber keine Gerichtskosten anfallen würden
Das Argument bezüglich der aufschiebenden Wirkung war (meine ich) entweder im Rahmen des RSB oder der materiellen RMK zu Ziffer 2 einzubauen, da die aufschiebende Bedingung ja nicht die bestandskraft des VA betrifft (diese wird durch fristgemäße Klageerhebung gehemmt, sagte zumindest eben ChatGPT 😂) sondern vielmehr die vorläufige Vollstreckbarkeit der Abschiebungsanordnung
Hab den Post jetzt paar mal aktualisiert, da hier oft Sachen missverständlich formuliert waren, war auch wieder n langer Tag 😅
14.04.2025, 18:19
(14.04.2025, 18:10)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Ich wollte zwischendurch auch einmal auf einen 80 V Beschluss umsteigen, weil mich die Aussage des Bundesamtes irgendwie dahingehend getriggert hat, dass die Klage nach § 75 AsylG ja keine aufschiebende Wirkung hat (abgesehen von den dort genannten ausnahmen, die hier aber nicht einschlägig waren), aber hab mich dann doch glücklicherweise aufgrund des gesamten Akteninhalts, wo es ja von allen Seiten (einschließlich des Gerichts) immer als Klage und nicht als Antrag behandelt bzw bezeichnet wurde für ein normales Urteil entschieden.Klingt gut. Bei diesem Hinweis, den Du für die Unstatthaftigkeit des Antrags zu 1 verwertet hast,
Den Antrag zu 1. habe ich mit der Begründung aus dem gerichtlichen Hinweis in der mV als unstatthaft abgewiesen
Den Antrag zu 2. dann als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, da es ja entgegen dem Wortlaut des Antrags das tatsächliche Klägerinbegehren war (vgl. § 88 VwGO), dass die BRD ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags annimmt und sodann entsprechend (positiv) beschieden wird. Hätte die Versagungsgegenklage Erfolg, würde der Ablehungsbescheid im Rahmen des Tenors auch mit aufgehoben werden
Was ich genau zum RSB geschrieben hab, weiß ich nicht mehr, hab mir dazu irgendwie eine Art Maßstab aus dem Kommentar abgeschrieben und wusste dass ich irgendwie auch durch diesen Punkt kommen muss
Habe die Klage (da ich die Rechtsprechung des BVerwG auch nicht kannte) insgesamt als unbegründet abgewiesen, da die Bescheide (mMn) rechtswidrig waren:
1. Ziffer des Bescheids (Ablehnung des Asylantrags
a) EGL = § 29 I Nr. 1 a) AsylG (Stand ja netterweise im Bescheid)
b) formelle RMK = Anhörung grundsätzlich nach § 25 AsylG (hab Artikel 5 (?) der Verordnung zu spät gesehen und nicht mehr so recht einbauen können); habs auch als fehlerhaft angenommen, aber nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG (Bund) durch die mV als geheilt gewertet
c) materielle RMK = Art. 12 II Dublin III-Verordnung = internationale Zuständigkeit bei Schweden, da dieses das für die Zeit vom 17.07.2024 - 31.07.2024 gültige Visum ausgestellt hat, was laut SV auch zur Einreise in jeden Staat des Schengenraums berechtigt (daher Art. 13 Dublin III-VO nicht einschlägig, da insoweit keine illegale Grenzüberschreitung). Arg. der Klägerin („Wunsch“ weil BRD „Lieblingsland sei; „es ist bekannt, dass Staat auf dem erstmals Boden berührt wird“) greifen nicht durch, weil es das AsylG nicht hergibt, dass man sich den Staat aussuchen kann (ggfs. Ausnahme Familienasyl (§ 26 AsylG) nicht einschlägig, da Klägerin in mV sagte, dass sie niemanden hier kenne) und wie gesagt die Ausnahme in Art. 13 Dublin III-VO, wonach der Staat der illegalen Grenzüberschreitung zuständig wäre, greift nicht
2. Ziffer (Abschiebungsanordnung)
a) EGL = 34a I 1 Alt. 2 AsylG (stand ebenfalls im Bescheid)
b) hab zur formellen RMK lediglich den „Hinweis“ aus dem Bescheid bezüglich § 34a I 3 AsylG aufgenommen (keine vorherige Androhung oder Festsetzung notwendig)
c) materielle RMK = hier halt gesagt, dass Fristverlängerung nach Art. 29 der Dublin III-VO rechtmäßig war, weil ich halt angenommen habe, dass die Klägerin hinsichtlich des „Kirchenasyls“ flüchtig iSd Art. 2 lit. n) der Dublin III-VO war
3. Im Nachhinein zur Klausur noch gesehen, dass nach § 83b AsylG nur außergerichtlich Kosten aber keine Gerichtskosten anfallen würden
Das Argument bezüglich der aufschiebenden Wirkung war (meine ich) entweder im Rahmen des RSB oder der materiellen RMK zu Ziffer 2 einzubauen, da die aufschiebende Bedingung ja nicht die bestandskraft des VA betrifft (diese wird durch fristgemäße Klageerhebung gehemmt, sagte zumindest eben ChatGPT 😂) sondern vielmehr die vorläufige Vollstreckbarkeit der Abschiebungsanordnung
hatte ich irgendwas zu Anfechtungsklage gelesen, wie hast Du das verwertet? Vielleicht vertue ich mich auch.. Hab aber auch irgendwo aE was gelesen, dass eine Norm älter wäre als die andere und bin auch diesem Hinweis nicht nachgegangen

14.04.2025, 18:52
(14.04.2025, 18:19)LostinLaw25 schrieb:Meinst du diesen Hinweis mit dem Richter auf Probe nach 76 V AsylG? Ich hatte das nämlich bei den prozessualen Vorfragen wegen der Entscheidung duch den BE eingebaut und gesagt, dass diese Beschränkung vorallem der besonderen Bedeutung des Einzelrichters im Eilrechtsschutzverfahren nach 76 IV Rechnung trägt und nicht mit der Situation in 87a II, III VwGO Vergleichbar und nicht übertragbar ist(14.04.2025, 18:10)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Ich wollte zwischendurch auch einmal auf einen 80 V Beschluss umsteigen, weil mich die Aussage des Bundesamtes irgendwie dahingehend getriggert hat, dass die Klage nach § 75 AsylG ja keine aufschiebende Wirkung hat (abgesehen von den dort genannten ausnahmen, die hier aber nicht einschlägig waren), aber hab mich dann doch glücklicherweise aufgrund des gesamten Akteninhalts, wo es ja von allen Seiten (einschließlich des Gerichts) immer als Klage und nicht als Antrag behandelt bzw bezeichnet wurde für ein normales Urteil entschieden.Klingt gut. Bei diesem Hinweis, den Du für die Unstatthaftigkeit des Antrags zu 1 verwertet hast,
Den Antrag zu 1. habe ich mit der Begründung aus dem gerichtlichen Hinweis in der mV als unstatthaft abgewiesen
Den Antrag zu 2. dann als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, da es ja entgegen dem Wortlaut des Antrags das tatsächliche Klägerinbegehren war (vgl. § 88 VwGO), dass die BRD ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags annimmt und sodann entsprechend (positiv) beschieden wird. Hätte die Versagungsgegenklage Erfolg, würde der Ablehungsbescheid im Rahmen des Tenors auch mit aufgehoben werden
Was ich genau zum RSB geschrieben hab, weiß ich nicht mehr, hab mir dazu irgendwie eine Art Maßstab aus dem Kommentar abgeschrieben und wusste dass ich irgendwie auch durch diesen Punkt kommen muss
Habe die Klage (da ich die Rechtsprechung des BVerwG auch nicht kannte) insgesamt als unbegründet abgewiesen, da die Bescheide (mMn) rechtswidrig waren:
1. Ziffer des Bescheids (Ablehnung des Asylantrags
a) EGL = § 29 I Nr. 1 a) AsylG (Stand ja netterweise im Bescheid)
b) formelle RMK = Anhörung grundsätzlich nach § 25 AsylG (hab Artikel 5 (?) der Verordnung zu spät gesehen und nicht mehr so recht einbauen können); habs auch als fehlerhaft angenommen, aber nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG (Bund) durch die mV als geheilt gewertet
c) materielle RMK = Art. 12 II Dublin III-Verordnung = internationale Zuständigkeit bei Schweden, da dieses das für die Zeit vom 17.07.2024 - 31.07.2024 gültige Visum ausgestellt hat, was laut SV auch zur Einreise in jeden Staat des Schengenraums berechtigt (daher Art. 13 Dublin III-VO nicht einschlägig, da insoweit keine illegale Grenzüberschreitung). Arg. der Klägerin („Wunsch“ weil BRD „Lieblingsland sei; „es ist bekannt, dass Staat auf dem erstmals Boden berührt wird“) greifen nicht durch, weil es das AsylG nicht hergibt, dass man sich den Staat aussuchen kann (ggfs. Ausnahme Familienasyl (§ 26 AsylG) nicht einschlägig, da Klägerin in mV sagte, dass sie niemanden hier kenne) und wie gesagt die Ausnahme in Art. 13 Dublin III-VO, wonach der Staat der illegalen Grenzüberschreitung zuständig wäre, greift nicht
2. Ziffer (Abschiebungsanordnung)
a) EGL = 34a I 1 Alt. 2 AsylG (stand ebenfalls im Bescheid)
b) hab zur formellen RMK lediglich den „Hinweis“ aus dem Bescheid bezüglich § 34a I 3 AsylG aufgenommen (keine vorherige Androhung oder Festsetzung notwendig)
c) materielle RMK = hier halt gesagt, dass Fristverlängerung nach Art. 29 der Dublin III-VO rechtmäßig war, weil ich halt angenommen habe, dass die Klägerin hinsichtlich des „Kirchenasyls“ flüchtig iSd Art. 2 lit. n) der Dublin III-VO war
3. Im Nachhinein zur Klausur noch gesehen, dass nach § 83b AsylG nur außergerichtlich Kosten aber keine Gerichtskosten anfallen würden
Das Argument bezüglich der aufschiebenden Wirkung war (meine ich) entweder im Rahmen des RSB oder der materiellen RMK zu Ziffer 2 einzubauen, da die aufschiebende Bedingung ja nicht die bestandskraft des VA betrifft (diese wird durch fristgemäße Klageerhebung gehemmt, sagte zumindest eben ChatGPT 😂) sondern vielmehr die vorläufige Vollstreckbarkeit der Abschiebungsanordnung
hatte ich irgendwas zu Anfechtungsklage gelesen, wie hast Du das verwertet? Vielleicht vertue ich mich auch.. Hab aber auch irgendwo aE was gelesen, dass eine Norm älter wäre als die andere und bin auch diesem Hinweis nicht nachgegangen

14.04.2025, 18:56
(14.04.2025, 18:52)Büffelhüfte schrieb:Mh die Übertragung auf Berichterstatter hab ich auch in den VorProz Entscheidungen themat. Und da halt wegen EV, dass auch unwiderruflich war. Kann sein, dass dieser Hinweis dazu gehörte , klingt auf jeden Fall gut. hab den Hinweis gelesen, dachte ich merk es mir aber vergessen. Story of my life(14.04.2025, 18:19)LostinLaw25 schrieb:Meinst du diesen Hinweis mit dem Richter auf Probe nach 76 V AsylG? Ich hatte das nämlich bei den prozessualen Vorfragen wegen der Entscheidung duch den BE eingebaut und gesagt, dass diese Beschränkung vorallem der besonderen Bedeutung des Einzelrichters im Eilrechtsschutzverfahren nach 76 IV Rechnung trägt und nicht mit der Situation in 87a II, III VwGO Vergleichbar und nicht übertragbar ist👀(14.04.2025, 18:10)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Ich wollte zwischendurch auch einmal auf einen 80 V Beschluss umsteigen, weil mich die Aussage des Bundesamtes irgendwie dahingehend getriggert hat, dass die Klage nach § 75 AsylG ja keine aufschiebende Wirkung hat (abgesehen von den dort genannten ausnahmen, die hier aber nicht einschlägig waren), aber hab mich dann doch glücklicherweise aufgrund des gesamten Akteninhalts, wo es ja von allen Seiten (einschließlich des Gerichts) immer als Klage und nicht als Antrag behandelt bzw bezeichnet wurde für ein normales Urteil entschieden.Klingt gut. Bei diesem Hinweis, den Du für die Unstatthaftigkeit des Antrags zu 1 verwertet hast,
Den Antrag zu 1. habe ich mit der Begründung aus dem gerichtlichen Hinweis in der mV als unstatthaft abgewiesen
Den Antrag zu 2. dann als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, da es ja entgegen dem Wortlaut des Antrags das tatsächliche Klägerinbegehren war (vgl. § 88 VwGO), dass die BRD ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags annimmt und sodann entsprechend (positiv) beschieden wird. Hätte die Versagungsgegenklage Erfolg, würde der Ablehungsbescheid im Rahmen des Tenors auch mit aufgehoben werden
Was ich genau zum RSB geschrieben hab, weiß ich nicht mehr, hab mir dazu irgendwie eine Art Maßstab aus dem Kommentar abgeschrieben und wusste dass ich irgendwie auch durch diesen Punkt kommen muss
Habe die Klage (da ich die Rechtsprechung des BVerwG auch nicht kannte) insgesamt als unbegründet abgewiesen, da die Bescheide (mMn) rechtswidrig waren:
1. Ziffer des Bescheids (Ablehnung des Asylantrags
a) EGL = § 29 I Nr. 1 a) AsylG (Stand ja netterweise im Bescheid)
b) formelle RMK = Anhörung grundsätzlich nach § 25 AsylG (hab Artikel 5 (?) der Verordnung zu spät gesehen und nicht mehr so recht einbauen können); habs auch als fehlerhaft angenommen, aber nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG (Bund) durch die mV als geheilt gewertet
c) materielle RMK = Art. 12 II Dublin III-Verordnung = internationale Zuständigkeit bei Schweden, da dieses das für die Zeit vom 17.07.2024 - 31.07.2024 gültige Visum ausgestellt hat, was laut SV auch zur Einreise in jeden Staat des Schengenraums berechtigt (daher Art. 13 Dublin III-VO nicht einschlägig, da insoweit keine illegale Grenzüberschreitung). Arg. der Klägerin („Wunsch“ weil BRD „Lieblingsland sei; „es ist bekannt, dass Staat auf dem erstmals Boden berührt wird“) greifen nicht durch, weil es das AsylG nicht hergibt, dass man sich den Staat aussuchen kann (ggfs. Ausnahme Familienasyl (§ 26 AsylG) nicht einschlägig, da Klägerin in mV sagte, dass sie niemanden hier kenne) und wie gesagt die Ausnahme in Art. 13 Dublin III-VO, wonach der Staat der illegalen Grenzüberschreitung zuständig wäre, greift nicht
2. Ziffer (Abschiebungsanordnung)
a) EGL = 34a I 1 Alt. 2 AsylG (stand ebenfalls im Bescheid)
b) hab zur formellen RMK lediglich den „Hinweis“ aus dem Bescheid bezüglich § 34a I 3 AsylG aufgenommen (keine vorherige Androhung oder Festsetzung notwendig)
c) materielle RMK = hier halt gesagt, dass Fristverlängerung nach Art. 29 der Dublin III-VO rechtmäßig war, weil ich halt angenommen habe, dass die Klägerin hinsichtlich des „Kirchenasyls“ flüchtig iSd Art. 2 lit. n) der Dublin III-VO war
3. Im Nachhinein zur Klausur noch gesehen, dass nach § 83b AsylG nur außergerichtlich Kosten aber keine Gerichtskosten anfallen würden
Das Argument bezüglich der aufschiebenden Wirkung war (meine ich) entweder im Rahmen des RSB oder der materiellen RMK zu Ziffer 2 einzubauen, da die aufschiebende Bedingung ja nicht die bestandskraft des VA betrifft (diese wird durch fristgemäße Klageerhebung gehemmt, sagte zumindest eben ChatGPT 😂) sondern vielmehr die vorläufige Vollstreckbarkeit der Abschiebungsanordnung
hatte ich irgendwas zu Anfechtungsklage gelesen, wie hast Du das verwertet? Vielleicht vertue ich mich auch.. Hab aber auch irgendwo aE was gelesen, dass eine Norm älter wäre als die andere und bin auch diesem Hinweis nicht nachgegangen
14.04.2025, 19:12
(14.04.2025, 18:56)LostinLaw25 schrieb:(14.04.2025, 18:52)Büffelhüfte schrieb:Mh die Übertragung auf Berichterstatter hab ich auch in den VorProz Entscheidungen themat. Und da halt wegen EV, dass auch unwiderruflich war. Kann sein, dass dieser Hinweis dazu gehörte , klingt auf jeden Fall gut. hab den Hinweis gelesen, dachte ich merk es mir aber vergessen. Story of my life(14.04.2025, 18:19)LostinLaw25 schrieb:Meinst du diesen Hinweis mit dem Richter auf Probe nach 76 V AsylG? Ich hatte das nämlich bei den prozessualen Vorfragen wegen der Entscheidung duch den BE eingebaut und gesagt, dass diese Beschränkung vorallem der besonderen Bedeutung des Einzelrichters im Eilrechtsschutzverfahren nach 76 IV Rechnung trägt und nicht mit der Situation in 87a II, III VwGO Vergleichbar und nicht übertragbar ist👀(14.04.2025, 18:10)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Ich wollte zwischendurch auch einmal auf einen 80 V Beschluss umsteigen, weil mich die Aussage des Bundesamtes irgendwie dahingehend getriggert hat, dass die Klage nach § 75 AsylG ja keine aufschiebende Wirkung hat (abgesehen von den dort genannten ausnahmen, die hier aber nicht einschlägig waren), aber hab mich dann doch glücklicherweise aufgrund des gesamten Akteninhalts, wo es ja von allen Seiten (einschließlich des Gerichts) immer als Klage und nicht als Antrag behandelt bzw bezeichnet wurde für ein normales Urteil entschieden.Klingt gut. Bei diesem Hinweis, den Du für die Unstatthaftigkeit des Antrags zu 1 verwertet hast,
Den Antrag zu 1. habe ich mit der Begründung aus dem gerichtlichen Hinweis in der mV als unstatthaft abgewiesen
Den Antrag zu 2. dann als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, da es ja entgegen dem Wortlaut des Antrags das tatsächliche Klägerinbegehren war (vgl. § 88 VwGO), dass die BRD ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags annimmt und sodann entsprechend (positiv) beschieden wird. Hätte die Versagungsgegenklage Erfolg, würde der Ablehungsbescheid im Rahmen des Tenors auch mit aufgehoben werden
Was ich genau zum RSB geschrieben hab, weiß ich nicht mehr, hab mir dazu irgendwie eine Art Maßstab aus dem Kommentar abgeschrieben und wusste dass ich irgendwie auch durch diesen Punkt kommen muss
Habe die Klage (da ich die Rechtsprechung des BVerwG auch nicht kannte) insgesamt als unbegründet abgewiesen, da die Bescheide (mMn) rechtswidrig waren:
1. Ziffer des Bescheids (Ablehnung des Asylantrags
a) EGL = § 29 I Nr. 1 a) AsylG (Stand ja netterweise im Bescheid)
b) formelle RMK = Anhörung grundsätzlich nach § 25 AsylG (hab Artikel 5 (?) der Verordnung zu spät gesehen und nicht mehr so recht einbauen können); habs auch als fehlerhaft angenommen, aber nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG (Bund) durch die mV als geheilt gewertet
c) materielle RMK = Art. 12 II Dublin III-Verordnung = internationale Zuständigkeit bei Schweden, da dieses das für die Zeit vom 17.07.2024 - 31.07.2024 gültige Visum ausgestellt hat, was laut SV auch zur Einreise in jeden Staat des Schengenraums berechtigt (daher Art. 13 Dublin III-VO nicht einschlägig, da insoweit keine illegale Grenzüberschreitung). Arg. der Klägerin („Wunsch“ weil BRD „Lieblingsland sei; „es ist bekannt, dass Staat auf dem erstmals Boden berührt wird“) greifen nicht durch, weil es das AsylG nicht hergibt, dass man sich den Staat aussuchen kann (ggfs. Ausnahme Familienasyl (§ 26 AsylG) nicht einschlägig, da Klägerin in mV sagte, dass sie niemanden hier kenne) und wie gesagt die Ausnahme in Art. 13 Dublin III-VO, wonach der Staat der illegalen Grenzüberschreitung zuständig wäre, greift nicht
2. Ziffer (Abschiebungsanordnung)
a) EGL = 34a I 1 Alt. 2 AsylG (stand ebenfalls im Bescheid)
b) hab zur formellen RMK lediglich den „Hinweis“ aus dem Bescheid bezüglich § 34a I 3 AsylG aufgenommen (keine vorherige Androhung oder Festsetzung notwendig)
c) materielle RMK = hier halt gesagt, dass Fristverlängerung nach Art. 29 der Dublin III-VO rechtmäßig war, weil ich halt angenommen habe, dass die Klägerin hinsichtlich des „Kirchenasyls“ flüchtig iSd Art. 2 lit. n) der Dublin III-VO war
3. Im Nachhinein zur Klausur noch gesehen, dass nach § 83b AsylG nur außergerichtlich Kosten aber keine Gerichtskosten anfallen würden
Das Argument bezüglich der aufschiebenden Wirkung war (meine ich) entweder im Rahmen des RSB oder der materiellen RMK zu Ziffer 2 einzubauen, da die aufschiebende Bedingung ja nicht die bestandskraft des VA betrifft (diese wird durch fristgemäße Klageerhebung gehemmt, sagte zumindest eben ChatGPT 😂) sondern vielmehr die vorläufige Vollstreckbarkeit der Abschiebungsanordnung
hatte ich irgendwas zu Anfechtungsklage gelesen, wie hast Du das verwertet? Vielleicht vertue ich mich auch.. Hab aber auch irgendwo aE was gelesen, dass eine Norm älter wäre als die andere und bin auch diesem Hinweis nicht nachgegangen
Im Kommentar gab’s an der Stelle zu 87a II VwGO irgendwie den Verweis, dass für das Einverständnis irgendwie die gleiche Ausführungen wie zu § 101 II VWGO gelten und es wurde darauf verwiesen. Dort stand dann auch das Argument der Beklagten, dass das als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich sei, etwas weiter stand was zu den Grenzen der Verzichtserklärung und da dann irgendwo versteckt, dass so ein Widerruf auch dann ferner „unbeachtlich“ (den genauen Wortlaut weiß ich auch nicht mehr) sei, wenn es um äußere Verfahrenshandlungen (?) gehe und explizit genannt war dann auch die Änderung des BE, was ja vorliegend der Fall war. § 76 AsylG hab ich leider nicht noch mit eingebaut
14.04.2025, 19:19
(14.04.2025, 18:19)LostinLaw25 schrieb:Ja ich erinnere mich noch schwach, dass in diesem gerichtlichen Hinweis bezüglich der Statthaftigkeit auch das Wort Anfechtungsklage viel, aber weiß die genaue Formulierung leider auch nicht mehr. Aber ich wüsste jetzt auch nicht mehr, weshalb allein eine erfolgreiche Anfechtung (Klageantrag zu 2. dann) des Bescheids die Klägerin ihrem Ziel näher bringen würde, der Bescheid (Ablehnung des Asylantrags und Abschiebungsanordnung) wäre ja dann lediglich aus der Welt, aber über den Asylantrag würde ja nicht in der Sache entschieden werden. Mh(14.04.2025, 18:10)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Ich wollte zwischendurch auch einmal auf einen 80 V Beschluss umsteigen, weil mich die Aussage des Bundesamtes irgendwie dahingehend getriggert hat, dass die Klage nach § 75 AsylG ja keine aufschiebende Wirkung hat (abgesehen von den dort genannten ausnahmen, die hier aber nicht einschlägig waren), aber hab mich dann doch glücklicherweise aufgrund des gesamten Akteninhalts, wo es ja von allen Seiten (einschließlich des Gerichts) immer als Klage und nicht als Antrag behandelt bzw bezeichnet wurde für ein normales Urteil entschieden.Klingt gut. Bei diesem Hinweis, den Du für die Unstatthaftigkeit des Antrags zu 1 verwertet hast,
Den Antrag zu 1. habe ich mit der Begründung aus dem gerichtlichen Hinweis in der mV als unstatthaft abgewiesen
Den Antrag zu 2. dann als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, da es ja entgegen dem Wortlaut des Antrags das tatsächliche Klägerinbegehren war (vgl. § 88 VwGO), dass die BRD ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags annimmt und sodann entsprechend (positiv) beschieden wird. Hätte die Versagungsgegenklage Erfolg, würde der Ablehungsbescheid im Rahmen des Tenors auch mit aufgehoben werden
Was ich genau zum RSB geschrieben hab, weiß ich nicht mehr, hab mir dazu irgendwie eine Art Maßstab aus dem Kommentar abgeschrieben und wusste dass ich irgendwie auch durch diesen Punkt kommen muss
Habe die Klage (da ich die Rechtsprechung des BVerwG auch nicht kannte) insgesamt als unbegründet abgewiesen, da die Bescheide (mMn) rechtswidrig waren:
1. Ziffer des Bescheids (Ablehnung des Asylantrags
a) EGL = § 29 I Nr. 1 a) AsylG (Stand ja netterweise im Bescheid)
b) formelle RMK = Anhörung grundsätzlich nach § 25 AsylG (hab Artikel 5 (?) der Verordnung zu spät gesehen und nicht mehr so recht einbauen können); habs auch als fehlerhaft angenommen, aber nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG (Bund) durch die mV als geheilt gewertet
c) materielle RMK = Art. 12 II Dublin III-Verordnung = internationale Zuständigkeit bei Schweden, da dieses das für die Zeit vom 17.07.2024 - 31.07.2024 gültige Visum ausgestellt hat, was laut SV auch zur Einreise in jeden Staat des Schengenraums berechtigt (daher Art. 13 Dublin III-VO nicht einschlägig, da insoweit keine illegale Grenzüberschreitung). Arg. der Klägerin („Wunsch“ weil BRD „Lieblingsland sei; „es ist bekannt, dass Staat auf dem erstmals Boden berührt wird“) greifen nicht durch, weil es das AsylG nicht hergibt, dass man sich den Staat aussuchen kann (ggfs. Ausnahme Familienasyl (§ 26 AsylG) nicht einschlägig, da Klägerin in mV sagte, dass sie niemanden hier kenne) und wie gesagt die Ausnahme in Art. 13 Dublin III-VO, wonach der Staat der illegalen Grenzüberschreitung zuständig wäre, greift nicht
2. Ziffer (Abschiebungsanordnung)
a) EGL = 34a I 1 Alt. 2 AsylG (stand ebenfalls im Bescheid)
b) hab zur formellen RMK lediglich den „Hinweis“ aus dem Bescheid bezüglich § 34a I 3 AsylG aufgenommen (keine vorherige Androhung oder Festsetzung notwendig)
c) materielle RMK = hier halt gesagt, dass Fristverlängerung nach Art. 29 der Dublin III-VO rechtmäßig war, weil ich halt angenommen habe, dass die Klägerin hinsichtlich des „Kirchenasyls“ flüchtig iSd Art. 2 lit. n) der Dublin III-VO war
3. Im Nachhinein zur Klausur noch gesehen, dass nach § 83b AsylG nur außergerichtlich Kosten aber keine Gerichtskosten anfallen würden
Das Argument bezüglich der aufschiebenden Wirkung war (meine ich) entweder im Rahmen des RSB oder der materiellen RMK zu Ziffer 2 einzubauen, da die aufschiebende Bedingung ja nicht die bestandskraft des VA betrifft (diese wird durch fristgemäße Klageerhebung gehemmt, sagte zumindest eben ChatGPT 😂) sondern vielmehr die vorläufige Vollstreckbarkeit der Abschiebungsanordnung
hatte ich irgendwas zu Anfechtungsklage gelesen, wie hast Du das verwertet? Vielleicht vertue ich mich auch.. Hab aber auch irgendwo aE was gelesen, dass eine Norm älter wäre als die andere und bin auch diesem Hinweis nicht nachgegangen
14.04.2025, 19:39
Nach BVerwG ist die Anfechtungsklage allein statthaft und bei Aufhebung des Dublin-Bescheids von Gesetzes wegen auch in der Sache zu entscheiden (BVerwG BeckRS 2017, 118013). In Nds war diese Rspr. dem Aktenauszug ausdrücklich zu entnehmen. Was haben die Nds im Übrigen in der ZMK geprüft?