09.10.2020, 18:03
(09.10.2020, 17:59)NRW schrieb:(09.10.2020, 17:08)Gast schrieb:(09.10.2020, 16:58)Nds-Ref schrieb: Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar
Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO
Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog
Herausgabe Titel aus § 826 BGB
Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB
Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."
Kann man den 767 BGB auch dann nicht anwenden, wenn man sagt, dass keine Präklusion vorliegt, wegen des 826 BGB, sozusagen als Ausnahme (Rechtskraftdurchbrechung, Vollstreckungsbescheid) ?
Gemeint war natürlich: § 767 ZPO
09.10.2020, 18:04
(09.10.2020, 17:59)NRW schrieb:(09.10.2020, 17:08)Gast schrieb:(09.10.2020, 16:58)Nds-Ref schrieb: Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar
Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO
Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog
Herausgabe Titel aus § 826 BGB
Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB
Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."
Kann man den 767 BGB auch dann nicht anwenden, wenn man sagt, dass keine Präklusion vorliegt, wegen des 826 BGB, sozusagen als Ausnahme (Rechtskraftdurchbrechung, Vollstreckungsbescheid) ?
Bestimmt mit einer guten Begründung. Für die Klausur gabs ja ohnehin mehrere Lösungswege.
09.10.2020, 18:06
(09.10.2020, 17:38)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 17:08)Gast schrieb:(09.10.2020, 16:58)Nds-Ref schrieb: Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar
Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO
Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog
Herausgabe Titel aus § 826 BGB
Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB
Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."
Geht aber ja um die Ratenzahlungsvereinbarung, die selbst eine vollstreckbare Wirkung hat.
Gemeint war von mir natürlich auch Putzo :D Steht unter § 767 bei Präklusion unter einschränkendem Ausschluss oder so ähnlich, hab den gerade nicht zur Hand. Dann steht da das mit den vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen und es wird auf § 766 Rn. 24,25 verwiesen. Da steht dann ganz am Schluss, dass es sich bei Ratenzahlungsvereinbarung (ungeachtet einer etwaigen Sittenwidrigkeit), die nach Vollstreckungstitel (hier der Vollstreckungsbescheid) vereinbart wurden, um solche handelt.
Und denen kommt unmittelbar eine vollstreckungsrechtliche Wirkung zu.
Bin mir recht sicher, dass man darauf hinaus wollte, weil die Ratenvereinbarung nicht umsonst in den Fall eingebaut wurde.☺️ Und es gab dazu einige Fälle in den vergangenen Jahren.☺️ Einfach mal googeln, dann kommt was von Repetico, wo das ganz gut erklärt ist und einige Urteile werden vorgeschlagen.
D. h., dass du es über 767 ZPO gelöst hast und wegen des 826 BGB keine Präklusion vorlag?
09.10.2020, 18:07
09.10.2020, 18:14
(09.10.2020, 17:38)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 17:08)Gast schrieb:(09.10.2020, 16:58)Nds-Ref schrieb: Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar
Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO
Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog
Herausgabe Titel aus § 826 BGB
Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB
Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."
Geht aber ja um die Ratenzahlungsvereinbarung, die selbst eine vollstreckbare Wirkung hat.
Gemeint war von mir natürlich auch Putzo :D Steht unter § 767 bei Präklusion unter einschränkendem Ausschluss oder so ähnlich, hab den gerade nicht zur Hand. Dann steht da das mit den vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen und es wird auf § 766 Rn. 24,25 verwiesen. Da steht dann ganz am Schluss, dass es sich bei Ratenzahlungsvereinbarung (ungeachtet einer etwaigen Sittenwidrigkeit), die nach Vollstreckungstitel (hier der Vollstreckungsbescheid) vereinbart wurden, um solche handelt.
Und denen kommt unmittelbar eine vollstreckungsrechtliche Wirkung zu.
Bin mir recht sicher, dass man darauf hinaus wollte, weil die Ratenvereinbarung nicht umsonst in den Fall eingebaut wurde.☺️ Und es gab dazu einige Fälle in den vergangenen Jahren.☺️ Einfach mal googeln, dann kommt was von Repetico, wo das ganz gut erklärt ist und einige Urteile werden vorgeschlagen.
Puh, ob die darauf hinauswollten?
Die Ratenvereinbarung müsste dann ja auch als Prozessvertrag zu werten sein, s. Putzo 766 Rn. 24. Das ist doch nur der Fall, wenn ggüber dem Gericht erklärt (Putzo Einl IIII Rn.6)?
Auch habe ich selten Examensklausuren gesehen, wo man so viele Abzweigungen im Kommentar nehmen muss, um sich eine solch diffizile Lösung (ist ja bei Weitem kein Standarddingen) zu erschließen. Vielmehr war dem Klausurersteller doch klar, dass der Blick erstmal in 796-Putzo wandert und da verweist dann alles eindeutigst in den 826.
Ich hatte die Ratenvereinbarung eher dahin verordnet, dass der Klausurersteller noch eine nette Abgrenzung abstraktes/deklaratorisches Anerkenntnis erwünscht?
09.10.2020, 18:21
Hat noch irgendwer gesagt, der Vollstreckungsbescheid ist ok bzw. nicht angreifbar? Bei mir hatte die Mandantin nur Anspruch auf die 300 € :(
09.10.2020, 18:35
(09.10.2020, 18:14)Gast schrieb:(09.10.2020, 17:38)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 17:08)Gast schrieb:(09.10.2020, 16:58)Nds-Ref schrieb: Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar
Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO
Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog
Herausgabe Titel aus § 826 BGB
Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB
Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."
Geht aber ja um die Ratenzahlungsvereinbarung, die selbst eine vollstreckbare Wirkung hat.
Gemeint war von mir natürlich auch Putzo :D Steht unter § 767 bei Präklusion unter einschränkendem Ausschluss oder so ähnlich, hab den gerade nicht zur Hand. Dann steht da das mit den vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen und es wird auf § 766 Rn. 24,25 verwiesen. Da steht dann ganz am Schluss, dass es sich bei Ratenzahlungsvereinbarung (ungeachtet einer etwaigen Sittenwidrigkeit), die nach Vollstreckungstitel (hier der Vollstreckungsbescheid) vereinbart wurden, um solche handelt.
Und denen kommt unmittelbar eine vollstreckungsrechtliche Wirkung zu.
Bin mir recht sicher, dass man darauf hinaus wollte, weil die Ratenvereinbarung nicht umsonst in den Fall eingebaut wurde.☺️ Und es gab dazu einige Fälle in den vergangenen Jahren.☺️ Einfach mal googeln, dann kommt was von Repetico, wo das ganz gut erklärt ist und einige Urteile werden vorgeschlagen.
Puh, ob die darauf hinauswollten?
Die Ratenvereinbarung müsste dann ja auch als Prozessvertrag zu werten sein, s. Putzo 766 Rn. 24. Das ist doch nur der Fall, wenn ggüber dem Gericht erklärt (Putzo Einl IIII Rn.6)?
Auch habe ich selten Examensklausuren gesehen, wo man so viele Abzweigungen im Kommentar nehmen muss, um sich eine solch diffizile Lösung (ist ja bei Weitem kein Standarddingen) zu erschließen. Vielmehr war dem Klausurersteller doch klar, dass der Blick erstmal in 796-Putzo wandert und da verweist dann alles eindeutigst in den 826.
Ich hatte die Ratenvereinbarung eher dahin verordnet, dass der Klausurersteller noch eine nette Abgrenzung abstraktes/deklaratorisches Anerkenntnis erwünscht?
Ich kann mich nur wiederholen: Die Rechtsprechung löst es wie ich und das wird bei Lernplattformen wie Repetico auch so gelehrt (https://www.repetico.de/card-77200238), also ist es schon nicht so unüblich, dass ein Klausurersteller den Weg sehen möchte.
Ein Prozessvertrag hat auch nichts damit zu tun, dass er vor Gericht geschlossen werden müsste.
Def.: “Bei einem Prozessvertrag handelt es sich um einen Vertrag, dessen Hauptwirkung auf einem prozessualen Gebiet liegt. Grundlage für einen Prozessvertrag bildet das Prozessrecht, wobei jedoch auch das materielle Recht hinzugezogen werden muss.“ (Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/prozessvertrag)
Ganz wichtig zu erkennen bzw den Satz in dem Abschnitt im Putzo zu finden, dass eine solche Vereinbarung unmittelbar vollstreckungsrechtliche Wirkung entfaltet.
09.10.2020, 18:45
(09.10.2020, 18:35)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 18:14)Gast schrieb:(09.10.2020, 17:38)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 17:08)Gast schrieb:(09.10.2020, 16:58)Nds-Ref schrieb: Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar
Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO
Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog
Herausgabe Titel aus § 826 BGB
Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB
Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."
Geht aber ja um die Ratenzahlungsvereinbarung, die selbst eine vollstreckbare Wirkung hat.
Gemeint war von mir natürlich auch Putzo :D Steht unter § 767 bei Präklusion unter einschränkendem Ausschluss oder so ähnlich, hab den gerade nicht zur Hand. Dann steht da das mit den vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen und es wird auf § 766 Rn. 24,25 verwiesen. Da steht dann ganz am Schluss, dass es sich bei Ratenzahlungsvereinbarung (ungeachtet einer etwaigen Sittenwidrigkeit), die nach Vollstreckungstitel (hier der Vollstreckungsbescheid) vereinbart wurden, um solche handelt.
Und denen kommt unmittelbar eine vollstreckungsrechtliche Wirkung zu.
Bin mir recht sicher, dass man darauf hinaus wollte, weil die Ratenvereinbarung nicht umsonst in den Fall eingebaut wurde.☺️ Und es gab dazu einige Fälle in den vergangenen Jahren.☺️ Einfach mal googeln, dann kommt was von Repetico, wo das ganz gut erklärt ist und einige Urteile werden vorgeschlagen.
Puh, ob die darauf hinauswollten?
Die Ratenvereinbarung müsste dann ja auch als Prozessvertrag zu werten sein, s. Putzo 766 Rn. 24. Das ist doch nur der Fall, wenn ggüber dem Gericht erklärt (Putzo Einl IIII Rn.6)?
Auch habe ich selten Examensklausuren gesehen, wo man so viele Abzweigungen im Kommentar nehmen muss, um sich eine solch diffizile Lösung (ist ja bei Weitem kein Standarddingen) zu erschließen. Vielmehr war dem Klausurersteller doch klar, dass der Blick erstmal in 796-Putzo wandert und da verweist dann alles eindeutigst in den 826.
Ich hatte die Ratenvereinbarung eher dahin verordnet, dass der Klausurersteller noch eine nette Abgrenzung abstraktes/deklaratorisches Anerkenntnis erwünscht?
Ich kann mich nur wiederholen: Die Rechtsprechung löst es wie ich und das wird bei Lernplattformen wie Repetico auch so gelehrt (https://www.repetico.de/card-77200238), also ist es schon nicht so unüblich, dass ein Klausurersteller den Weg sehen möchte.
Ein Prozessvertrag hat auch nichts damit zu tun, dass er vor Gericht geschlossen werden müsste.
Def.: “Bei einem Prozessvertrag handelt es sich um einen Vertrag, dessen Hauptwirkung auf einem prozessualen Gebiet liegt. Grundlage für einen Prozessvertrag bildet das Prozessrecht, wobei jedoch auch das materielle Recht hinzugezogen werden muss.“ (Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/prozessvertrag)
Ganz wichtig zu erkennen bzw den Satz in dem Abschnitt im Putzo zu finden, dass eine solche Vereinbarung unmittelbar vollstreckungsrechtliche Wirkung entfaltet.
Wen habt ihr denn verklagt? Die Inkasso konnte ja gar nicht vollstrecken, weil die Klausel nicht erteilt worden war. Sie hatte nur den Titel in der Hand.. aber laut §796 ZPO wäre eine Klausel erforderlich. Oder stehe ich auf dem Schlauch?
09.10.2020, 18:46
Also ein Fall von Kaiser löst es auch -trotz ratenzahlungsvereinbarung - nur über 826 BGB analog
09.10.2020, 18:51