06.05.2023, 18:13
Stand der Anspruch des Bauherren gegen die Klägerin durch Urteil nicht sowieso schon rechtskräftig fest? Denke, dass da kein Schwerpunkt gelegen haben kann und man sich die Prüfung hätte sparen können.
Schwerpunkte:
1. Gesamtschuldnerausgleich, 426 BGB
- liegt eine Gesamtschuld überhaupt vor?
- Anspruch Bauherr gegen Mandanten prüfen, aber kurz abhanden, da ohnehin alles unstreitig
- Anspruch Bauherr gegen Klägerin besteht (650p), da rechtskräftig festgestellt
- Gleichwertigkeit der Ansprüche (+), auch wenn 650 t BGB eig was anderes sagt bzw ein Vorrang einräumt, aber konnte man alles aus dem Grüneberg abschreiben
2. Anspruch verjährt?
- Ausgleichsanspruch verjährt als selbstständiger Anspruch in der Regelverjährung unabhängig von der Verjährung für Baumängel
- wann entsteht der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, also wann beginnt die Verjährung?
- damit man weiter kommt, Verjährung (+)
3. Streitverkündung
- hemmt sie die Verjährung? Grundsätzlich ja, aber dafür muss (!) sie wirksam sein und eben auch der Form des 73 ZPO entsprechen, wohl (-)
Ergebnis: mangels Hemmung der Verjährung kein Anspruch mehr auf Ausgleich, also Schriftsatz an das Gericht mit Klageabweisungsantrag
Schwerpunkte:
1. Gesamtschuldnerausgleich, 426 BGB
- liegt eine Gesamtschuld überhaupt vor?
- Anspruch Bauherr gegen Mandanten prüfen, aber kurz abhanden, da ohnehin alles unstreitig
- Anspruch Bauherr gegen Klägerin besteht (650p), da rechtskräftig festgestellt
- Gleichwertigkeit der Ansprüche (+), auch wenn 650 t BGB eig was anderes sagt bzw ein Vorrang einräumt, aber konnte man alles aus dem Grüneberg abschreiben
2. Anspruch verjährt?
- Ausgleichsanspruch verjährt als selbstständiger Anspruch in der Regelverjährung unabhängig von der Verjährung für Baumängel
- wann entsteht der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, also wann beginnt die Verjährung?
- damit man weiter kommt, Verjährung (+)
3. Streitverkündung
- hemmt sie die Verjährung? Grundsätzlich ja, aber dafür muss (!) sie wirksam sein und eben auch der Form des 73 ZPO entsprechen, wohl (-)
Ergebnis: mangels Hemmung der Verjährung kein Anspruch mehr auf Ausgleich, also Schriftsatz an das Gericht mit Klageabweisungsantrag
06.05.2023, 18:19
Z1 teilweise folgendes Urteil: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 5.7.2022, Az. 17 U 116/21
06.05.2023, 18:35
(06.05.2023, 18:13)Gast-17 schrieb: Stand der Anspruch des Bauherren gegen die Klägerin durch Urteil nicht sowieso schon rechtskräftig fest? Denke, dass da kein Schwerpunkt gelegen haben kann und man sich die Prüfung hätte sparen können.
Schwerpunkte:
1. Gesamtschuldnerausgleich, 426 BGB
- liegt eine Gesamtschuld überhaupt vor?
- Anspruch Bauherr gegen Mandanten prüfen, aber kurz abhanden, da ohnehin alles unstreitig
- Anspruch Bauherr gegen Klägerin besteht (650p), da rechtskräftig festgestellt
- Gleichwertigkeit der Ansprüche (+), auch wenn 650 t BGB eig was anderes sagt bzw ein Vorrang einräumt, aber konnte man alles aus dem Grüneberg abschreiben
2. Anspruch verjährt?
- Ausgleichsanspruch verjährt als selbstständiger Anspruch in der Regelverjährung unabhängig von der Verjährung für Baumängel
- wann entsteht der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, also wann beginnt die Verjährung?
- damit man weiter kommt, Verjährung (+)
3. Streitverkündung
- hemmt sie die Verjährung? Grundsätzlich ja, aber dafür muss (!) sie wirksam sein und eben auch der Form des 73 ZPO entsprechen, wohl (-)
Ergebnis: mangels Hemmung der Verjährung kein Anspruch mehr auf Ausgleich, also Schriftsatz an das Gericht mit Klageabweisungsantrag
So scheint die Klausur rechtlich wohl gewesen zu sein, ja.
Die Verjährung des Mängelgewährleistungsanspruchs selbst (wenn man § 634a I Nr. 2 BGB nicht ohnehin bereits bejaht, irgendwo musste man diese aberwitzigen Hinweise des Mandanten und der Klägerin in der Akte a la "hey das ist ja ein ESSENTIELLER TEIL gewesen, den ich ja mit meinem Bauwerk beigetragen habe") verwerten) dürfte auf die Verjährung des Ausgleichsanspruchs aus § 426 BGB allerdings keinen Einfluss haben; wenn man davon ausgeht, dass die Gesamtschuld aufgrund der gleichartigen Haftung (jeweils SE) erst 2020 entstanden ist (denn die Primäransprüche selbst begründeten ja noch keine Gesamtschuld 2019), dann dürfte der Ausgleichsanspruch auch unabhängig von der - wohl in 3-facher Hinsicht - unwirksamen Streitverkündung nicht verjährt gewesen sein, weil und soweit er einer selbstständigen Verjährung unterliegt (BGH, NJW 2010, 62 Rn. 11 ff.).
Klageabweisung dürfte aber wohl dennoch in Betracht gekommen sein, weil die Klägerin auch planende Architekten war - und selbst in der Klageschrift einräumte, insoweit alles versemmelt zu haben -, deren Verschuldensbeitrag sich der Bauherr dann ausnahmsweise selbst ihr gegenüber zurechnen lassen muss und sich das (wohl dann) folgerichtig auf den Innenausgleich durchschlagen dürfte (Klausurvorlage insoweit wohl OLG Köln NJW 2019, 1686 Rn. 42 ff.).
Wie immer führen ja viele Wege nach Rom. Bislang aber durchaus semi-coole Klausuren mit wie immer viel zu wenig Zeit.
06.05.2023, 18:59
Bei mir war’s auch nicht verjährt (wegen GS selbstständig), auch unabhängig davon dass StV unwirksam war. Aber mal ganz kurz, bin ich doof oder waren nicht die Mängelansprüche vom BH gegen Mandanten auch noch nicht verjährt? Beginnt doch mit Abnahme und 5 Jahre waren doch noch nicht um?!
ZMK war bei mir Anerkenntnis nach 93 zpo und auch entsprechender SS ans Gericht
ZMK war bei mir Anerkenntnis nach 93 zpo und auch entsprechender SS ans Gericht
06.05.2023, 19:06
Ich hab’s mit der Verjährung irgendwie verhauen. Ich bin irgendwie über 426 II 1 auf den Übergang der Forderung vom Bauherren auf die Architektin durch die Verurteilung und die Tatsache, dass Architekt und Bauunternehmer Gesamtschuldner sind gekommen. Die zugrunde liegende Forderung dann unter baurechtlichen Gesichtspunkten als verjährt angesehen und dem Beklagten daher zu § 93 geraten, da so drauf rumgeritten wurde, dass der Beklagte ja keinen Anlass zur Klage gegeben hatte.
Bisschen unklug eigentlich dem Beklagten zum Anerkenntnis zu raten. Hoffe es reicht wegen guter Argumentation dennoch irgendwie für ein paar wenige Punkte
Bisschen unklug eigentlich dem Beklagten zum Anerkenntnis zu raten. Hoffe es reicht wegen guter Argumentation dennoch irgendwie für ein paar wenige Punkte
06.05.2023, 19:08
(06.05.2023, 18:59)Verb23 schrieb: Bei mir war’s auch nicht verjährt (wegen GS selbstständig), auch unabhängig davon dass StV unwirksam war. Aber mal ganz kurz, bin ich doof oder waren nicht die Mängelansprüche vom BH gegen Mandanten auch noch nicht verjährt? Beginnt doch mit Abnahme und 5 Jahre waren doch noch nicht um?!
ZMK war bei mir Anerkenntnis nach 93 zpo und auch entsprechender SS ans Gericht
Exakt so hab ich’s auch gelöst
06.05.2023, 19:08
(06.05.2023, 18:59)Verb23 schrieb: Bei mir war’s auch nicht verjährt (wegen GS selbstständig), auch unabhängig davon dass StV unwirksam war. Aber mal ganz kurz, bin ich doof oder waren nicht die Mängelansprüche vom BH gegen Mandanten auch noch nicht verjährt? Beginnt doch mit Abnahme und 5 Jahre waren doch noch nicht um?!
ZMK war bei mir Anerkenntnis nach 93 zpo und auch entsprechender SS ans Gericht
mE. waren die noch nicht verjährt, aber wen er bei einer Gesamtschuld in Anspruch nimmt, obliegt ja ihm.
Finde eher merkwürdig, dass, wenn man der og. Entscheidung des OLG Köln folgt, der Bauherr gegen die Klägerin im Vorprozess hätte verlieren müssen. Dann aber hätte auch die ganze Akte gar keinen Sinn mehr gemacht, weil die Klägerin nicht hätte zahlen müssen und dann auch bei niemanden hätte Regress nehmen können. Komische Akte einfach. In der Z1 Akte am Montag hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ja auch in der Klage formuliert "...bestellen wir uns zu den Prozessbevollmächtigten...", obwohl sie Einzelkämpferin (nur in Bürogemeinschaft) war, was wenig Sinn ergibt, wenn sie nicht schizophren ist.
06.05.2023, 19:16
Ich habe die Entstehung der GS Ansprüche bereits für 2019 angenommen, weshalb sie bei mir verjährt sind. Habe nicht auf die Klage abgestellt als Beginn, sondern auf den Ablauf der Frist zur Nachbesserung und dem Vorliegen des Gutachtens, welches besagt, dass Klägerin und Mandant beide haften und in dem Moment der Anspruch fiktiv entsteht (da beiden ab dem Zeitpunkt Ansprüche auch bekannt und Ansprüche einklagbar). Weiß aber nicht mehr genau meinen Wortlaut, habe da irgendwas aus dem Kommentar genommen.
Bzgl BH gegen M sehe ich auch so. Mängelansprüche waren bei mir nicht verjährt. Deswegen kam es bei mir auf die Verjährung der GS und Hemmung wegen Streitverkündung an.
Fand die Klausur schwer und hatte gar keinen
Plan, was ich tue und wie man es aufbaut.
——
Dafür war Z1 rechtlich einfach, zeitlich katastrophal und am Ende habe ich zu viele kleine Fehler gemacht, die mir wohl das Genick berechnen werden. Da Klausur halt leider rechtlich zu einfach gewesen ist, als dass man sich Fehler hätte erlauben dürfen. Schade.
Bzgl BH gegen M sehe ich auch so. Mängelansprüche waren bei mir nicht verjährt. Deswegen kam es bei mir auf die Verjährung der GS und Hemmung wegen Streitverkündung an.
Fand die Klausur schwer und hatte gar keinen
Plan, was ich tue und wie man es aufbaut.
——
Dafür war Z1 rechtlich einfach, zeitlich katastrophal und am Ende habe ich zu viele kleine Fehler gemacht, die mir wohl das Genick berechnen werden. Da Klausur halt leider rechtlich zu einfach gewesen ist, als dass man sich Fehler hätte erlauben dürfen. Schade.
06.05.2023, 22:22
Ich meine es war zwischen dem Anspruch aus 426 I und 426 II zu unterscheiden.
Im Rahmen des 426 I kommt es für die Verjährung auf den Zeitpunkt der Entstehung des GS-Verhältnisses an, also auf die Abnahme. Dieser Anspruch war verjährt und galt aufgrund der unwirksamen Streitverkündung auch als verjährt.
Dagegen kommt es bei 426 II auf den eigentlichen Anspruch an. Da 5 Jahre noch nicht abgelaufen waren, stand dem Mandanten die Einwendung der Verjährung über 404, 413 nicht zu.
D.h. im Ergebnis wäre wohl 93 ZPO richtig gewesen. Leider habe ich es auch falsch. Kopf hoch und weiter!
Im Rahmen des 426 I kommt es für die Verjährung auf den Zeitpunkt der Entstehung des GS-Verhältnisses an, also auf die Abnahme. Dieser Anspruch war verjährt und galt aufgrund der unwirksamen Streitverkündung auch als verjährt.
Dagegen kommt es bei 426 II auf den eigentlichen Anspruch an. Da 5 Jahre noch nicht abgelaufen waren, stand dem Mandanten die Einwendung der Verjährung über 404, 413 nicht zu.
D.h. im Ergebnis wäre wohl 93 ZPO richtig gewesen. Leider habe ich es auch falsch. Kopf hoch und weiter!
06.05.2023, 23:44
bei der Verjährung habe ich 199,195 genommen für den Regressanspruch, ich glaube den Verjährungsbeginn habe ich aber falsch gemacht, bei mir war der Beginn bei Entstehen des Regressanspruches der Architektin, also nach Fristablauf und Scheitern der vorrangigen Nacherfüllung des Bauunternehmers