24.01.2022, 11:32
Offensichtlich gibt es etwas zu schreiben. Es gab einen Hinweis und der TE will und möchte dazu schreiben. Wenn das Gericht den neuen Vortrag ignoriert oder Präklusion annimmt, dann geht es halt in die Berufung. Nichtstun ist fast immer die schlechteste Möglichkeit.
24.01.2022, 11:43
(24.01.2022, 11:32)guga schrieb: Offensichtlich gibt es etwas zu schreiben. Es gab einen Hinweis und der TE will und möchte dazu schreiben. Wenn das Gericht den neuen Vortrag ignoriert oder Präklusion annimmt, dann geht es halt in die Berufung. Nichtstun ist fast immer die schlechteste Möglichkeit.
Wir Anwälte sehen fast immer die Notwendigkeit "etwas zu schreiben". Wenn der Hinweis eine klare rechtliche Einschätzung des Gerichts ist, kann man dagegen natürlich nochmal schreiben... wenn es aber nicht über ein "die Auffassung des Gerichts ist unzutreffend, siehe Replik S. xxx" hinausgeht, sollte man es besser lassen.
24.01.2022, 13:17
Es geht ja nicht um Präklusion, sondern darum, dass die mündliche Verhandlung geschlossen ist, 296a ZPO. Das Vorbringen kann daher nur bei Schriftsatz-Nachlass oder Wiedereröffnung berücksichtigt werden, und zwar grundsätzlich auch im Falle einer Berufung, weil es dort sonst neuer Vortrag wäre.
24.01.2022, 13:52
(24.01.2022, 11:32)guga schrieb: Offensichtlich gibt es etwas zu schreiben. Es gab einen Hinweis und der TE will und möchte dazu schreiben. Wenn das Gericht den neuen Vortrag ignoriert oder Präklusion annimmt, dann geht es halt in die Berufung. Nichtstun ist fast immer die schlechteste Möglichkeit.
Vielleicht hat das Gericht auch bloss einen materiell-rechtlichen Hinweis erteilt. Wenn der TE hierzu etwas schreiben will, darf er das selbstverständlich immer, ohne dass es einen Schriftsatznachlass braucht.
24.01.2022, 13:52
Ich würde einfach mal beim Vorsitzenden anrufen und die Situation schildern - du kannst ja auch auf das Protokoll verweisen. Er / Sie dürfte das auch vergessen haben. Diese Dinge lassen sich immer recht schnell aus der Welt schaffen.
24.01.2022, 16:07
(24.01.2022, 13:17)Praktiker schrieb: Es geht ja nicht um Präklusion, sondern darum, dass die mündliche Verhandlung geschlossen ist, 296a ZPO. Das Vorbringen kann daher nur bei Schriftsatz-Nachlass oder Wiedereröffnung berücksichtigt werden, und zwar grundsätzlich auch im Falle einer Berufung, weil es dort sonst neuer VortragIn der Regeln gibt es daher auch nur den Termin zur Verkündung einer Entscheidung und keinen Verkündungstermin. Ich habe noch nie einen Verkündungstermin gesehen
24.01.2022, 16:37
(24.01.2022, 16:07)guga schrieb:(24.01.2022, 13:17)Praktiker schrieb: Es geht ja nicht um Präklusion, sondern darum, dass die mündliche Verhandlung geschlossen ist, 296a ZPO. Das Vorbringen kann daher nur bei Schriftsatz-Nachlass oder Wiedereröffnung berücksichtigt werden, und zwar grundsätzlich auch im Falle einer Berufung, weil es dort sonst neuer VortragIn der Regeln gibt es daher auch nur den Termin zur Verkündung einer Entscheidung und keinen Verkündungstermin. Ich habe noch nie einen Verkündungstermin gesehen
Was ändert das am Schluss der mündlichen Verhandlung?
24.01.2022, 16:41
Noch was rechtliches: Schriftsatznachlass ist in § 283 ZPO nur betreffend Vorbringen des Gegners gerichtet.
Wie sieht es denn hier bei einem gerichtlichen Hinweis aus? Muss da ein Gericht überhaupt Schriftsatznachlass gewähren? Wenn es um Rechtsausführungen geht, kann der Anwalt ja immer schreiben (auch wenn es wenig bringt). Wenn es um Sachvortrag geht, könnte das Gericht hier so oder so eine Verspätung sehen und hat daher auch gar keinen nachgelassenen Schriftsatz zugelassen.
In welche Richtung ging denn der gerichtliche Hinweis?
Wie sieht es denn hier bei einem gerichtlichen Hinweis aus? Muss da ein Gericht überhaupt Schriftsatznachlass gewähren? Wenn es um Rechtsausführungen geht, kann der Anwalt ja immer schreiben (auch wenn es wenig bringt). Wenn es um Sachvortrag geht, könnte das Gericht hier so oder so eine Verspätung sehen und hat daher auch gar keinen nachgelassenen Schriftsatz zugelassen.
In welche Richtung ging denn der gerichtliche Hinweis?
24.01.2022, 16:52
(24.01.2022, 16:37)Gasto schrieb:(24.01.2022, 16:07)guga schrieb:(24.01.2022, 13:17)Praktiker schrieb: Es geht ja nicht um Präklusion, sondern darum, dass die mündliche Verhandlung geschlossen ist, 296a ZPO. Das Vorbringen kann daher nur bei Schriftsatz-Nachlass oder Wiedereröffnung berücksichtigt werden, und zwar grundsätzlich auch im Falle einer Berufung, weil es dort sonst neuer VortragIn der Regeln gibt es daher auch nur den Termin zur Verkündung einer Entscheidung und keinen Verkündungstermin. Ich habe noch nie einen Verkündungstermin gesehen
Was ändert das am Schluss der mündlichen Verhandlung?
Dann ist kein Schluss der mündlichen Verhandlung
24.01.2022, 16:56
(24.01.2022, 16:41)Gasto schrieb: Noch was rechtliches: Schriftsatznachlass ist in § 283 ZPO nur betreffend Vorbringen des Gegners gerichtet.
Wie sieht es denn hier bei einem gerichtlichen Hinweis aus? Muss da ein Gericht überhaupt Schriftsatznachlass gewähren? Wenn es um Rechtsausführungen geht, kann der Anwalt ja immer schreiben (auch wenn es wenig bringt). Wenn es um Sachvortrag geht, könnte das Gericht hier so oder so eine Verspätung sehen und hat daher auch gar keinen nachgelassenen Schriftsatz zugelassen.
In welche Richtung ging denn der gerichtliche Hinweis?
§ 139 V ZPO.
Wenn dann im Rahmen der Frist ergänzt wird, sollte auch keine Präklusion eintreten - § 296 I ZPO setzt ja gerade den Ablauf der Frist voraus.