10.03.2025, 18:37
Ich hab einen Herausgabeanspruch aus Leihvertrag angenommen. Aufgrund des Wertes des Rings und der Aussage, dass der Klägerin der Ring wichtig sei einen Rechtsbindungswillen hergeleitet, Annahme dann durch den Zauberer dann als Vertreter der Beklagten. Kein Plan, ob das zu weit hergeholt ist...
10.03.2025, 18:41
(10.03.2025, 18:37)Anni_NrW schrieb:Das Problem war, dass der Besitz der Beklagten nicht gegeben bzw. nachweisbar war.(10.03.2025, 18:24)berlinerin2024II schrieb: Berlin Z1
Zum Vergleich:
Widerruf war möglich, Parteien konnten Frist verlängern. Damit war über Prozess zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit:
- Beklagte ist GbR
- örtliche Zuständigkeit
- hinreichend bestimmter Herausgabeantrag gem. 253 Abs. 2 ZPO
- 255 ZPO
- 510b ZPO
- 263 ZPO nachträgliche Klagehäufung
260 ZPO (+)
Zur Begründetheit:
Ich habe einen Herausgabeanspruch aus Naturalrestitution gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB angenommen.
SV: Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten (+)
PV: Rücksichtnahmepflichten auf Rechtsgüter der Vertragsparteien, hier Sachherrschaftsentzug an Ring und fehlende Rückgabe (+)
Vertretenmüssen: 278 Zauberer als Erfüllungsgehilfe (+)
RF Schadensersatz: Gem. 249 Abs. 1 darauf gerichtet Zustand wieder herzustellen, der ohne schädigendes Ereignis bestünde —> Herausgabe des Ringes.
Die begehrte Fristsetzung ist begründet wegen 250 S. 1 BGB und die Herausgabe wegen 250 S. 2 BGB iVm dem SE Anspruch.
Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten vom Zauberer Charly folgt aus 242 BGB.
Ich habe nicht mitgeschrieben, aber müsste das nicht 985er Anspruch und die Problematik, dass 281 auf diesen Anwendung findet, sein?
10.03.2025, 18:41
(10.03.2025, 18:37)Anni_NrW schrieb:(10.03.2025, 18:24)berlinerin2024II schrieb: Berlin Z1
Zum Vergleich:
Widerruf war möglich, Parteien konnten Frist verlängern. Damit war über Prozess zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit:
- Beklagte ist GbR
- örtliche Zuständigkeit
- hinreichend bestimmter Herausgabeantrag gem. 253 Abs. 2 ZPO
- 255 ZPO
- 510b ZPO
- 263 ZPO nachträgliche Klagehäufung
260 ZPO (+)
Zur Begründetheit:
Ich habe einen Herausgabeanspruch aus Naturalrestitution gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB angenommen.
SV: Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten (+)
PV: Rücksichtnahmepflichten auf Rechtsgüter der Vertragsparteien, hier Sachherrschaftsentzug an Ring und fehlende Rückgabe (+)
Vertretenmüssen: 278 Zauberer als Erfüllungsgehilfe (+)
RF Schadensersatz: Gem. 249 Abs. 1 darauf gerichtet Zustand wieder herzustellen, der ohne schädigendes Ereignis bestünde —> Herausgabe des Ringes.
Die begehrte Fristsetzung ist begründet wegen 250 S. 1 BGB und die Herausgabe wegen 250 S. 2 BGB iVm dem SE Anspruch.
Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten vom Zauberer Charly folgt aus 242 BGB.
Ich habe nicht mitgeschrieben, aber müsste das nicht 985er Anspruch und die Problematik, dass 281 auf diesen Anwendung findet, sein?
Ich denke nicht. Das problem von 281 iVm 985 stellt sicht da der anspruch aus 985 kein SEA ist. Bei einer Annahme von 280 I, 249 haben wir schon einen SE, sodass 250 mMn direkt zum tragen kommen sollte
10.03.2025, 18:44
(10.03.2025, 18:41)berlinerin2024II schrieb:Ah alles klar, danke(10.03.2025, 18:37)Anni_NrW schrieb:Das Problem war, dass der Besitz der Beklagten nicht gegeben bzw. nachweisbar war.(10.03.2025, 18:24)berlinerin2024II schrieb: Berlin Z1
Zum Vergleich:
Widerruf war möglich, Parteien konnten Frist verlängern. Damit war über Prozess zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit:
- Beklagte ist GbR
- örtliche Zuständigkeit
- hinreichend bestimmter Herausgabeantrag gem. 253 Abs. 2 ZPO
- 255 ZPO
- 510b ZPO
- 263 ZPO nachträgliche Klagehäufung
260 ZPO (+)
Zur Begründetheit:
Ich habe einen Herausgabeanspruch aus Naturalrestitution gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB angenommen.
SV: Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten (+)
PV: Rücksichtnahmepflichten auf Rechtsgüter der Vertragsparteien, hier Sachherrschaftsentzug an Ring und fehlende Rückgabe (+)
Vertretenmüssen: 278 Zauberer als Erfüllungsgehilfe (+)
RF Schadensersatz: Gem. 249 Abs. 1 darauf gerichtet Zustand wieder herzustellen, der ohne schädigendes Ereignis bestünde —> Herausgabe des Ringes.
Die begehrte Fristsetzung ist begründet wegen 250 S. 1 BGB und die Herausgabe wegen 250 S. 2 BGB iVm dem SE Anspruch.
Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten vom Zauberer Charly folgt aus 242 BGB.
Ich habe nicht mitgeschrieben, aber müsste das nicht 985er Anspruch und die Problematik, dass 281 auf diesen Anwendung findet, sein?
10.03.2025, 18:51
(10.03.2025, 18:37)Bln3_25 schrieb: Ich hab einen Herausgabeanspruch aus Leihvertrag angenommen. Aufgrund des Wertes des Rings und der Aussage, dass der Klägerin der Ring wichtig sei einen Rechtsbindungswillen hergeleitet, Annahme dann durch den Zauberer dann als Vertreter der Beklagten. Kein Plan, ob das zu weit hergeholt ist...
Habe auch überlegt, ob das zu weit heegeholt ist, aber habe das auch angenommen :D
10.03.2025, 18:56
Das müsste so richtig sein (Leihvertrag oder Verwahrungsvertrag über den Zauberer für die GbR; Seite 6 der Klausur sinngemäß „der Zauberer hat ABSPRACHEGEMÄSS gehandelt“
Ansonsten kann es keine Fristsetzung geben; § 255 geht in dieser Konstellation nur bei 281. 280,241 ist leider falsch…auch der Weg über 250 kann nicht richtig sein (siehe Kommentar, dort steht, dass bei 250 nicht der Substanzwert ersetzt wird, den die Klägerin aber wollte).
Ansonsten kann es keine Fristsetzung geben; § 255 geht in dieser Konstellation nur bei 281. 280,241 ist leider falsch…auch der Weg über 250 kann nicht richtig sein (siehe Kommentar, dort steht, dass bei 250 nicht der Substanzwert ersetzt wird, den die Klägerin aber wollte).
10.03.2025, 19:03
(10.03.2025, 18:56)Frpa2025 schrieb: Das müsste so richtig sein (Leihvertrag oder Verwahrungsvertrag über den Zauberer für die GbR; Seite 6 der Klausur sinngemäß „der Zauberer hat ABSPRACHEGEMÄSS gehandelt“Ich habe tatsächlich auch eine Hauptleistungspflicht angenommen in Bezug auf die Herausgabe des Ringes, so dass anschließender SE nach 280,281 BGB. Prozessual dann 255 ZPO (Fristsetzung) und 259 (SchE). Auskunftsanspruch nach 242 BGB habe ich diskutiert, aber abgelehnt, da dann ja in theoretisch überbevorteilung des Klägers, wenn er SE von Bekl und ggf. Herausgabe/SE vom Zauberer verlangen kann.
Ansonsten kann es keine Fristsetzung geben; § 255 geht in dieser Konstellation nur bei 281. 280,241 ist leider falsch…auch der Weg über 250 kann nicht richtig sein (siehe Kommentar, dort steht, dass bei 250 nicht der Substanzwert ersetzt wird, den die Klägerin aber wollte).
10.03.2025, 19:12
(10.03.2025, 19:03)NinchenBerlin schrieb:(10.03.2025, 18:56)Frpa2025 schrieb: Das müsste so richtig sein (Leihvertrag oder Verwahrungsvertrag über den Zauberer für die GbR; Seite 6 der Klausur sinngemäß „der Zauberer hat ABSPRACHEGEMÄSS gehandelt“Ich habe tatsächlich auch eine Hauptleistungspflicht angenommen in Bezug auf die Herausgabe des Ringes, so dass anschließender SE nach 280,281 BGB. Prozessual dann 255 ZPO (Fristsetzung) und 259 (SchE). Auskunftsanspruch nach 242 BGB habe ich diskutiert, aber abgelehnt, da dann ja in theoretisch überbevorteilung des Klägers, wenn er SE von Bekl und ggf. Herausgabe/SE vom Zauberer verlangen kann.
Ansonsten kann es keine Fristsetzung geben; § 255 geht in dieser Konstellation nur bei 281. 280,241 ist leider falsch…auch der Weg über 250 kann nicht richtig sein (siehe Kommentar, dort steht, dass bei 250 nicht der Substanzwert ersetzt wird, den die Klägerin aber wollte).
Naja, der Zauberer wäre ja dann nur gesamtschuldnerisch mit der GbR zur Herausgabe/SE verpflichtet..
10.03.2025, 19:16
Hab Besitz der GbR über Besitzmittlungsverhältnis mit Zauberer konstruiert und dann ging 985 durch. Als SE dann 281 geprüft.
Beim Herausgabeansprich lange überlegt und letztlich einfach 985 bejaht.
Meint ihr 868 könnte gehen?
Beim Herausgabeansprich lange überlegt und letztlich einfach 985 bejaht.
Meint ihr 868 könnte gehen?
10.03.2025, 19:21
(10.03.2025, 19:16)Kapstadt6 schrieb: Hab Besitz der GbR über Besitzmittlungsverhältnis mit Zauberer konstruiert und dann ging 985 durch. Als SE dann 281 geprüft.
Beim Herausgabeansprich lange überlegt und letztlich einfach 985 bejaht.
Meint ihr 868 könnte gehen?
Für einen mittelbaren Besitz ist, wie du schon richtig sagst, ua erforderlich, dass ein Besitzmittlungsverhältnis besteht. Darüber hinaus muss der unmittelbare Besitzer auch für den mittelbaren Besitzer den Besitz mitteln wollen - das wäre hier ja ziemlich fraglich. Außerdem ist der Zauberer nicht mehr bei der Beklagten angestellt, so dass auch da fraglich ist, inwiefern dort ein Besitzmittlungsverhältnis bestehen soll.