05.11.2024, 17:14
Ich habe noch eine streitgenössische widerklage aus 7 stvg gegen den Halter. Wie habt ihr das mit der Mahnung und der Zahlungsaufforderung von ca. 30 Euro gemacht?
05.11.2024, 17:17
07.11.2024, 17:35
Heute kam eine verlängerte Vollstreckungsabwehrklage dran.
Wie habt ihr das Ganze geprüft und ist bei euch die Widerklage durchgegangen?
Wie habt ihr das Ganze geprüft und ist bei euch die Widerklage durchgegangen?
07.11.2024, 18:09
(07.11.2024, 17:35)cindylawless schrieb: Heute kam eine verlängerte Vollstreckungsabwehrklage dran.Bei mir ging die voll durch;
Wie habt ihr das Ganze geprüft und ist bei euch die Widerklage durchgegangen?
Die Begründetheit des 767 habe ich im Rahmen des 812 I 1 Alt. 1 beim Rechtsgrund geprüft. Als Mat-Rechtl. Einwand habe ich einen Erlassvertrag angenommen
07.11.2024, 18:34
(07.11.2024, 18:09)NiklasNRW schrieb:(07.11.2024, 17:35)cindylawless schrieb: Heute kam eine verlängerte Vollstreckungsabwehrklage dran.Bei mir ging die voll durch;
Wie habt ihr das Ganze geprüft und ist bei euch die Widerklage durchgegangen?
Die Begründetheit des 767 habe ich im Rahmen des 812 I 1 Alt. 1 beim Rechtsgrund geprüft. Als Mat-Rechtl. Einwand habe ich einen Erlassvertrag angenommen
Okay, habe ich auch so gemacht.
Die Widerklage ging bei mir auch durch.
Meine grobe Lösung (ohne Gewähr)
Qualifizierte Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO, weil Rechtsschutzbedürfnis für VAK entfallen
Bei Zuständigkeit urspr. VAK angesprochen (ausschließliche Zuständigkeit) und LEIDER perpetuatio fori vergessen, obwohl ich noch daran gedacht hatte
Dann 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt (meine man konnte auch 2. Alt) nehmen und den Erlassvertrag thematisiert.
Beweiswürdigung durch den Zeugen
Hier P: Konnte das einfach so mündlich abbedungen werden, weil die Klausel ja notariell beurkundet war? Ergebnis ja, weil Privatautonomie, beide waren damit einverstanden
Aber Verzugszinsen nur iHv 320 Euro, weil Erlass ja keine rückwirkende Wirkung, sondern ab Zeitpunkt des Vertrages
Widerklage
Auslegung Antrag, da statt 5 Prozentpunkten, 5 % stand
dann Schuldnerverzug (war mir absolut unsicher, ob richtig)
Kein Ausschluss durch vermeintliche Schadensersatzausschluss-Klausel, da da Ausschluss von Schadensersatz weitreichende Folgen und ein solche nicht explizit im Ganzen in der Klausel ersichtlich
Kein Mitverschulden, § 254, da Titelgläubiger dann vollstrecken kann, wann er will, insbesondere kein Zwang zu vollstrecken
Merke gerade, dass mein Tenor falsch ist...Mist... Na ja, morgen kann nur besser werden.
07.11.2024, 18:48
(07.11.2024, 18:34)cindylawless schrieb:(07.11.2024, 18:09)NiklasNRW schrieb:(07.11.2024, 17:35)cindylawless schrieb: Heute kam eine verlängerte Vollstreckungsabwehrklage dran.Bei mir ging die voll durch;
Wie habt ihr das Ganze geprüft und ist bei euch die Widerklage durchgegangen?
Die Begründetheit des 767 habe ich im Rahmen des 812 I 1 Alt. 1 beim Rechtsgrund geprüft. Als Mat-Rechtl. Einwand habe ich einen Erlassvertrag angenommen
Okay, habe ich auch so gemacht.
Die Widerklage ging bei mir auch durch.
Meine grobe Lösung (ohne Gewähr)
Qualifizierte Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO, weil Rechtsschutzbedürfnis für VAK entfallen
Bei Zuständigkeit urspr. VAK angesprochen (ausschließliche Zuständigkeit) und LEIDER perpetuatio fori vergessen, obwohl ich noch daran gedacht hatte
Dann 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt (meine man konnte auch 2. Alt) nehmen und den Erlassvertrag thematisiert.
Beweiswürdigung durch den Zeugen
Hier P: Konnte das einfach so mündlich abbedungen werden, weil die Klausel ja notariell beurkundet war? Ergebnis ja, weil Privatautonomie, beide waren damit einverstanden
Aber Verzugszinsen nur iHv 320 Euro, weil Erlass ja keine rückwirkende Wirkung, sondern ab Zeitpunkt des Vertrages
Widerklage
Auslegung Antrag, da statt 5 Prozentpunkten, 5 % stand
dann Schuldnerverzug (war mir absolut unsicher, ob richtig)
Kein Ausschluss durch vermeintliche Schadensersatzausschluss-Klausel, da da Ausschluss von Schadensersatz weitreichende Folgen und ein solche nicht explizit im Ganzen in der Klausel ersichtlich
Kein Mitverschulden, § 254, da Titelgläubiger dann vollstrecken kann, wann er will, insbesondere kein Zwang zu vollstrecken
Merke gerade, dass mein Tenor falsch ist...Mist... Na ja, morgen kann nur besser werden.
Liest sich gut:) den Verzug habe ich auch angenommen.
Hinsichtlich der Zinsen beim Erlassvertrag schrieb ich sinngemäß, dass wenn sie die Hauptforderung erlässt, dann erst recht die aus dem Verzug entstehenden Zinsansprüche und dass es jedenfalls widersprüchliches Verhalten wäre, die Forderung erst zu erlassen und die mit ihr zusammenhängenden Zinsansprüche dann später doch geltend zu machen.
07.11.2024, 21:03
(07.11.2024, 18:34)cindylawless schrieb:(07.11.2024, 18:09)NiklasNRW schrieb:(07.11.2024, 17:35)cindylawless schrieb: Heute kam eine verlängerte Vollstreckungsabwehrklage dran.Bei mir ging die voll durch;
Wie habt ihr das Ganze geprüft und ist bei euch die Widerklage durchgegangen?
Die Begründetheit des 767 habe ich im Rahmen des 812 I 1 Alt. 1 beim Rechtsgrund geprüft. Als Mat-Rechtl. Einwand habe ich einen Erlassvertrag angenommen
Okay, habe ich auch so gemacht.
Die Widerklage ging bei mir auch durch.
Meine grobe Lösung (ohne Gewähr)
Qualifizierte Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO, weil Rechtsschutzbedürfnis für VAK entfallen
Bei Zuständigkeit urspr. VAK angesprochen (ausschließliche Zuständigkeit) und LEIDER perpetuatio fori vergessen, obwohl ich noch daran gedacht hatte
Dann 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt (meine man konnte auch 2. Alt) nehmen und den Erlassvertrag thematisiert.
Beweiswürdigung durch den Zeugen
Hier P: Konnte das einfach so mündlich abbedungen werden, weil die Klausel ja notariell beurkundet war? Ergebnis ja, weil Privatautonomie, beide waren damit einverstanden
Aber Verzugszinsen nur iHv 320 Euro, weil Erlass ja keine rückwirkende Wirkung, sondern ab Zeitpunkt des Vertrages
Widerklage
Auslegung Antrag, da statt 5 Prozentpunkten, 5 % stand
dann Schuldnerverzug (war mir absolut unsicher, ob richtig)
Kein Ausschluss durch vermeintliche Schadensersatzausschluss-Klausel, da da Ausschluss von Schadensersatz weitreichende Folgen und ein solche nicht explizit im Ganzen in der Klausel ersichtlich
Kein Mitverschulden, § 254, da Titelgläubiger dann vollstrecken kann, wann er will, insbesondere kein Zwang zu vollstrecken
Merke gerade, dass mein Tenor falsch ist...Mist... Na ja, morgen kann nur besser werden.
Habe das im Grund ähnlich, habe aber wegen des UWE auch noch im Tenor unter 1. die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der 7.000 Euro und wegen der Zinsen ab dem 11.11.2023 für unzulässig erklärt, weil ich dachte, dass der Rechtsgrund für die "Leistung"/Vollstreckung im UWE selbst liegt und solange der UWE uneingeschränkt besteht, keine Rückforderung möglich ist. Habe das auch so begründet, aber von niemandem gehört, der/die das auch gemacht hat. Vielleicht kann mir jemand sagen, warum das falsch ist? Habe in der ZPO keinen Zwang für einen Antrag nach 767 ZPO gefunden, um nach 775 Nr. 1 entscheiden zu können.
Ahja, Tenor übrigens auch versaut, weil Widerklage in den EG voll zugesprochen, aber dann "Klage und Widerklage werden im Übrigen abgewiesen". Hoffe, dass das die Klausur nicht komplett raushaut. Auch vV aus Zeitstress falsch entschieden, hatte einen Lag, sodass ich aus gar keinem Grund dachte "Vollstreckung nur wegen der Kosten! - Rechne den Kostenbetrag für die vV aus!". Wäre in der Praxis natürlich nicht passiert aber naja. It is what it is.
Das RSB für die ursprüngliche 767er habe ich nicht abgelehnt, weil ich nicht gefunden habe, dass die vollstreckbare Ausfertigung wieder an den Kläger herausgegeben wurde. Vielleicht übersehen. Wenn nicht, würde das meiner Meinung auch weiter fortbestehen bis zur Herausgabe nach 757 Abs. 1 ZPO
07.11.2024, 21:47
(07.11.2024, 21:03)Yakari schrieb:(07.11.2024, 18:34)cindylawless schrieb:(07.11.2024, 18:09)NiklasNRW schrieb:(07.11.2024, 17:35)cindylawless schrieb: Heute kam eine verlängerte Vollstreckungsabwehrklage dran.Bei mir ging die voll durch;
Wie habt ihr das Ganze geprüft und ist bei euch die Widerklage durchgegangen?
Die Begründetheit des 767 habe ich im Rahmen des 812 I 1 Alt. 1 beim Rechtsgrund geprüft. Als Mat-Rechtl. Einwand habe ich einen Erlassvertrag angenommen
Okay, habe ich auch so gemacht.
Die Widerklage ging bei mir auch durch.
Meine grobe Lösung (ohne Gewähr)
Qualifizierte Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO, weil Rechtsschutzbedürfnis für VAK entfallen
Bei Zuständigkeit urspr. VAK angesprochen (ausschließliche Zuständigkeit) und LEIDER perpetuatio fori vergessen, obwohl ich noch daran gedacht hatte
Dann 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt (meine man konnte auch 2. Alt) nehmen und den Erlassvertrag thematisiert.
Beweiswürdigung durch den Zeugen
Hier P: Konnte das einfach so mündlich abbedungen werden, weil die Klausel ja notariell beurkundet war? Ergebnis ja, weil Privatautonomie, beide waren damit einverstanden
Aber Verzugszinsen nur iHv 320 Euro, weil Erlass ja keine rückwirkende Wirkung, sondern ab Zeitpunkt des Vertrages
Widerklage
Auslegung Antrag, da statt 5 Prozentpunkten, 5 % stand
dann Schuldnerverzug (war mir absolut unsicher, ob richtig)
Kein Ausschluss durch vermeintliche Schadensersatzausschluss-Klausel, da da Ausschluss von Schadensersatz weitreichende Folgen und ein solche nicht explizit im Ganzen in der Klausel ersichtlich
Kein Mitverschulden, § 254, da Titelgläubiger dann vollstrecken kann, wann er will, insbesondere kein Zwang zu vollstrecken
Merke gerade, dass mein Tenor falsch ist...Mist... Na ja, morgen kann nur besser werden.
Habe das im Grund ähnlich, habe aber wegen des UWE auch noch im Tenor unter 1. die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der 7.000 Euro und wegen der Zinsen ab dem 11.11.2023 für unzulässig erklärt, weil ich dachte, dass der Rechtsgrund für die "Leistung"/Vollstreckung im UWE selbst liegt und solange der UWE uneingeschränkt besteht, keine Rückforderung möglich ist. Habe das auch so begründet, aber von niemandem gehört, der/die das auch gemacht hat. Vielleicht kann mir jemand sagen, warum das falsch ist? Habe in der ZPO keinen Zwang für einen Antrag nach 767 ZPO gefunden, um nach 775 Nr. 1 entscheiden zu können.
Ahja, Tenor übrigens auch versaut, weil Widerklage in den EG voll zugesprochen, aber dann "Klage und Widerklage werden im Übrigen abgewiesen". Hoffe, dass das die Klausur nicht komplett raushaut. Auch vV aus Zeitstress falsch entschieden, hatte einen Lag, sodass ich aus gar keinem Grund dachte "Vollstreckung nur wegen der Kosten! - Rechne den Kostenbetrag für die vV aus!". Wäre in der Praxis natürlich nicht passiert aber naja. It is what it is.
Das RSB für die ursprüngliche 767er habe ich nicht abgelehnt, weil ich nicht gefunden habe, dass die vollstreckbare Ausfertigung wieder an den Kläger herausgegeben wurde. Vielleicht übersehen. Wenn nicht, würde das meiner Meinung auch weiter fortbestehen bis zur Herausgabe nach 757 Abs. 1 ZPO
Mach dir nichts draus. Mein Tenor ist auch eine absolute Katastrophe, mir sind Fehler unterlaufen, die ich sonst vermutlich nicht gemacht hätte, aber das ist halt der unfassbaren Stresssituation geschuldet. Vor allem habe ich auch noch eine Rechtsmittelbelehrung gemacht, habe gar nicht mehr daran gedacht, dass das ein Verfahren vorm Landgericht ist und und und...
Ich glaube, es geht primär darum, dass die Zwangsvollstreckung bereits beendet ist.
Rein theoretisch ist der Titel ja quasi verbraucht. Wenn es explizit um den Titel gehen würde, dann wäre eine Titelherausgabe aus meiner Sicht effektiver gewesen. Man muss sich ja an dem Antrag des Klägers bzw. des Beklagten orientieren wegen Ne Ultra Petita, so würde ich es zumindest sehen. Es gibt ja praktisch keine Zwangsvollstreckung mehr gibt, die für unzulässig erklärt werden kann. Aber ich weiß es leider auch nicht...
08.11.2024, 14:46
Dafür, dass es in Hessen heute wirklich zu einer außergewöhnlichen Situation kam, ist es hier wirklich verdammt ruhig.
Für die Statistiker: Arbeitsrechtliches Urteil (Kündigungsschutzklage)
Jedoch hat es das JPA geschafft einen Teil der Lösung im Aktenauszug abzudrucken, sodass (hessenweit) die Klausur nach 20 Minuten abgebrochen wurde. Nähere Informationen wie es weiter geht liegen noch nicht vor.
Hat wer Erfahrungen wie das JPA mit solchen Situationen umgeht?
Nachschreiben im nächsten Termin (Januar 25)?
Zeitnahes Nachschreiben noch im November?
Für die Statistiker: Arbeitsrechtliches Urteil (Kündigungsschutzklage)
Jedoch hat es das JPA geschafft einen Teil der Lösung im Aktenauszug abzudrucken, sodass (hessenweit) die Klausur nach 20 Minuten abgebrochen wurde. Nähere Informationen wie es weiter geht liegen noch nicht vor.
Hat wer Erfahrungen wie das JPA mit solchen Situationen umgeht?
Nachschreiben im nächsten Termin (Januar 25)?
Zeitnahes Nachschreiben noch im November?
08.11.2024, 15:07
Im nächsten Termin nachschreiben macht logistisch gesehen glaube ich wenig Sinn, da dann ja die doppelte Menge an Personen irgendwo untergebracht werden muss und dann die Frage wäre, was man mit der Mündlichen im März macht bei einer kurzfristigen Korrektur der einen Klausur. Dann wäre das ja auch der erste E-Examensdurchgang in Hessen...
Es bleibt spannend, welche Lösung sich das JPA - hoffentlich zeitnah - überlegt
Es bleibt spannend, welche Lösung sich das JPA - hoffentlich zeitnah - überlegt