02.08.2024, 16:22
(02.08.2024, 15:31)Ich bin ein Jurensohn schrieb: ZR II / Anwaltsklausur (GPA)
Mandant hat zwei Probleme:
1. Mandant (Verbraucher) hat sich beim Verkäufer ein Mootorrad gekauft und Kaufpreis teilweise bezahlt und für den Rest bei einer Bank einen Kredit genommen, der an den Verkäufer ausgezahlt wurde. Der Kreditvertrag enthielt eine Klausel zu Verzugszinsen, die nur auf den Basiszinssatz und 288 BGB verwies. Nun möchte Mandant nach 2 Jahren das Geschäft rückabwickeln.
2. Zweites VU gegen den Mandanten nach VB, weil Versicherung von ihm Geld wollte nach einem Brand, der auf das Nachbargrundstück ging. Der Brand entsandt durch seinen Neffen, der in seinem Haus den Föhn liegen gelassen hat. Mandant hat nach Einspruch gegen VB den Termin verpasst und möchte sich gegen Zweites VU wehren.
Und dazu auch noch meine Lösung:
1. Problem
- Kein Rücktritt des Kaufvertrags, weil kein Mangel
- Kein Widerruf nach §§ 355, 312g, 312b BGB, weil nicht außerhalb von Geschäftsräumen
- Kein Widerruf nach §§ 355, 495, 506 BGB, weil Kaufvertrag kein Geschäft iSd § 506 BGB
- Widerruf nach §§ 355, 495 BGB mit Wirkung für Kaufvertrag gemäß § 358 II BGB
- Wirksamer Verbraucherdarlehensvertrag nach §§ 491 ff. BGB- Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB- Fristbeginn nach § 356b BGB, wenn Pflichtangaben des § 492 II BGB- § 494 II BGB, Art. 247 §§ 6 Nr. 1, 3 Nr. 11 EGBGB verlangen klare und verständliche Verzugszinsenklausel- Nach EuGH genügt zwar Verweis auf Basiszinssatz und gesetzliche Verzugszinsen, aber die Häufigkeit der Zinsanpassung muss angegeben werden. Daran fehlte es vorliegend.- Keine Heilung und kein Fristbeginn nach §§ 494 VI, 356b BGB- Problem, ob Widerruf rechtsmissbräuchlich ist (habe ich verneint aber Kommentar ging wohl in die andere Richtung)- Widerruf gilt nach § 358 II BGB auch für Kaufvertrag- Rückabwicklung nach §§ 358 IV, 355 III, 357 ff. BGB (hatte leider keine Zeit mehr, es genauer zu begründen) - Zur Zweckmäßigkeit habe ich nur geschrieben, dass erst widerrufen werden und außergerichtliche Leistungsaufforderung stattfinden muss. Danach ggf. Klage Zug-um-Zug gegen Rückgabe
2. Problem
- Anspruch der Versicherung aus § 86 VVG von Nachbarin übergegangen
- Kein Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB, da nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis kein Schuldverhältnis
- Kein Anspruch aus §§ 823 I BGB, weil keine Verletzungshandlung, insb. keine Verkehrssicherungspflicht.
- Kein Anspruch aus § 906 II 2 BGB direkt
- Anspruch aus § 906 II 2 BGB analog (leider nicht so ausführlich begründet)
- Zur Zweckmäßigkeit habe ich nur noch schreiben können, dass gegen Zweites VU nur Berufung in Betracht kommt, aber verschuldete Säumnis des Beklagten (§ 514 II ZPO). Im Übrigen ist Anspruchsbegründung schlüssig. Daher nur Mandantenschreiben, dass keine Erfolgsaussichten
Was habt ihr? Vor allem im Umgang mit dem VU/VB bin ich mir echt unsicher...
02.08.2024, 17:14
Danke für die ausführliche Rückmeldung! Lief das in NRW heute auch so?
02.08.2024, 19:58
(02.08.2024, 16:22)Ich bin ein Jurensohn schrieb:(02.08.2024, 15:31)Ich bin ein Jurensohn schrieb: ZR II / Anwaltsklausur (GPA)
Mandant hat zwei Probleme:
1. Mandant (Verbraucher) hat sich beim Verkäufer ein Mootorrad gekauft und Kaufpreis teilweise bezahlt und für den Rest bei einer Bank einen Kredit genommen, der an den Verkäufer ausgezahlt wurde. Der Kreditvertrag enthielt eine Klausel zu Verzugszinsen, die nur auf den Basiszinssatz und 288 BGB verwies. Nun möchte Mandant nach 2 Jahren das Geschäft rückabwickeln.
2. Zweites VU gegen den Mandanten nach VB, weil Versicherung von ihm Geld wollte nach einem Brand, der auf das Nachbargrundstück ging. Der Brand entsandt durch seinen Neffen, der in seinem Haus den Föhn liegen gelassen hat. Mandant hat nach Einspruch gegen VB den Termin verpasst und möchte sich gegen Zweites VU wehren.
Und dazu auch noch meine Lösung:
1. Problem
- Kein Rücktritt des Kaufvertrags, weil kein Mangel
- Kein Widerruf nach §§ 355, 312g, 312b BGB, weil nicht außerhalb von Geschäftsräumen
- Kein Widerruf nach §§ 355, 495, 506 BGB, weil Kaufvertrag kein Geschäft iSd § 506 BGB
- Widerruf nach §§ 355, 495 BGB mit Wirkung für Kaufvertrag gemäß § 358 II BGB
- Wirksamer Verbraucherdarlehensvertrag nach §§ 491 ff. BGB- Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB- Fristbeginn nach § 356b BGB, wenn Pflichtangaben des § 492 II BGB- § 494 II BGB, Art. 247 §§ 6 Nr. 1, 3 Nr. 11 EGBGB verlangen klare und verständliche Verzugszinsenklausel- Nach EuGH genügt zwar Verweis auf Basiszinssatz und gesetzliche Verzugszinsen, aber die Häufigkeit der Zinsanpassung muss angegeben werden. Daran fehlte es vorliegend.- Keine Heilung und kein Fristbeginn nach §§ 494 VI, 356b BGB- Problem, ob Widerruf rechtsmissbräuchlich ist (habe ich verneint aber Kommentar ging wohl in die andere Richtung)- Widerruf gilt nach § 358 II BGB auch für Kaufvertrag- Rückabwicklung nach §§ 358 IV, 355 III, 357 ff. BGB (hatte leider keine Zeit mehr, es genauer zu begründen)
- Zur Zweckmäßigkeit habe ich nur geschrieben, dass erst widerrufen werden und außergerichtliche Leistungsaufforderung stattfinden muss. Danach ggf. Klage Zug-um-Zug gegen Rückgabe
2. Problem
- Anspruch der Versicherung aus § 86 VVG von Nachbarin übergegangen
- Kein Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB, da nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis kein Schuldverhältnis
- Kein Anspruch aus §§ 823 I BGB, weil keine Verletzungshandlung, insb. keine Verkehrssicherungspflicht.
- Kein Anspruch aus § 906 II 2 BGB direkt
- Anspruch aus § 906 II 2 BGB analog (leider nicht so ausführlich begründet)
- Zur Zweckmäßigkeit habe ich nur noch schreiben können, dass gegen Zweites VU nur Berufung in Betracht kommt, aber verschuldete Säumnis des Beklagten (§ 514 II ZPO). Im Übrigen ist Anspruchsbegründung schlüssig. Daher nur Mandantenschreiben, dass keine Erfolgsaussichten
Was habt ihr? Vor allem im Umgang mit dem VU/VB bin ich mir echt unsicher...
Ich (NRW) hab materiell die Ansprüche geprüft, die Du auch genannt hast :)
Prozessual hatten wir hinsichtlich 2. Jedoch ein 1. Und kein 2. VU, sodass ich Dir dazu nichts sagen kann..
Hab grundsätzlich wenig zur Zweckmäßigkeit und Beweisen..
05.08.2024, 15:46
Heute (ZIII, MV) gabs mal was Ungewöhnliches. Eine Klauselerinnerung.
Erinnerungsführerin hat gegen Erteilung einer voll. Ausfertigung eines Vergleichs formelle Einwendungen geltend gemacht, Vergleich sei nicht formwirksam und Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO nicht hinreichend nachgewiesen.
Erinnerungsführerin hat gegen Erteilung einer voll. Ausfertigung eines Vergleichs formelle Einwendungen geltend gemacht, Vergleich sei nicht formwirksam und Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO nicht hinreichend nachgewiesen.
06.08.2024, 16:37
Hallo,
wäre einer so nett und könnte seinen Lösungsweg zu der gestrigen Z3 und der heutigen Z4 Klausur präsentieren ? (NRW)
wäre einer so nett und könnte seinen Lösungsweg zu der gestrigen Z3 und der heutigen Z4 Klausur präsentieren ? (NRW)
06.08.2024, 18:21
07.08.2024, 06:23
(06.08.2024, 18:21)Examenoho schrieb:(06.08.2024, 16:37)FreakyWorldNRW schrieb: Hallo,Was kam denn grob dran ?
wäre einer so nett und könnte seinen Lösungsweg zu der gestrigen Z3 und der heutigen Z4 Klausur präsentieren ? (NRW)
Sachverhalt (GPA Nord) war zweigeteilt. Themen waren: Grunddienstbarkeiten, die Regelungen zur Überbaurente, Mandantin wollte außerdem Löschung einer Eintragung im Grundbuch
Im zweiten Teil war dann ein Vertrag über die Bestellung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wegerechts zu entwerfen.
07.08.2024, 12:39
(06.08.2024, 18:21)Examenoho schrieb:In NRW waren es zwei Mandanten: Stadt Düsseldorf und eine dort angestellte Integrationshelferin, die zusammen verklagt wurden auf SE (Reparaturkosten, markantiler MW, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld) von einer Person, die mit der Beklagten zu 2) einen Verkehrsunfall hatte (sie hatte die Vorfahrtsregelung bei einer dienstlichen Fahrt missachtet).(06.08.2024, 16:37)FreakyWorldNRW schrieb: Hallo,Was kam denn grob dran ?
wäre einer so nett und könnte seinen Lösungsweg zu der gestrigen Z3 und der heutigen Z4 Klausur präsentieren ? (NRW)
Der Kläger hat einmal die Klage teilweise zurückgenommen, einmal teilweise für erledigt erklärt..Beklagte zu 1) hatte bereits vor Klageerhebung Zahlungsbereitschaft angezeigt, bat aber um Freigabeerklärung der Leasing GmbH, in deren ET das KFZ des Klägers war...
War wild...
10.08.2024, 09:14
Mag jemand berichten was so in S1 und 2 lief? :)
10.08.2024, 10:16
S1 Saarland; StA; Ausländer prügeln bei Tankstelle auf anderen ein, einer der Ausländer hatte Schläger in der Hand, mehrfach auf Kopf eingeschlagen, anderer hat getreten; aufgehört, weil Polizei gehört; verfolgt von Polizei, dabei viel zu schnell und riskant gefahren. Polizei sieht Auto irgendwann stehen, da ist nur einer, der spontan direkt sagt, er sei nur Beifahrer; Polizei hat vorher gesehen, wie er an seinem Handy Nachrichten abgesetzt hat; vermutet Mittäterschaft und will Handy durchsuchen; muss dafür entsperrt werden mit Fingerabdruck, abgelehnt, Polizei droht zwang an. Beschuldigter sagt, „Ihr Vollidioten, hättet ihr mal auf der Polizeischule aufgepasst, wüsstet ihr, dass das nicht erlaubt ist.“. Ein Polizist drückt auf Boden, verdreht Arme nach hinten und führt Finger zum Handy. Dabei tritt Beschuldigter mit Stahlkappenschuhen nach Polizist. Durch Maßnahme erlitt der Beschuldigte schmerzen. Auf Handy dann sprachnachrichten, aus denen sich relevante Infos auch zu dem anderen ergeben. Anderer holt sich Verteidiger, der widerspricht Verwertung im Verfahren gegen seinen Mandanten und erstattet Strafanzeige gegen die Polizisten.
Zu prüfen waren die beiden Ausländer und die Polizisten, Entschließung aber nur hinsichtlich der beiden ersten zu entwerfen. sehr viel Beweiswürdigung
S2; Revision, Verurteilung durch SchöffenG, 2 Jahre und 3 Monate wegen Betrug in einem besonders schweren Fall, gef KV und schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl; Mandantin nicht vorbestraft; angesprochene Probleme: letztes Wort nicht erteilt; Ausschluss Öffentlichkeit, weil irgendwann Sitzungssaal von außen zugesperrt wurde; iÜ ist Mandantin vor dem SchöffenG bewusst ohne Verteidiger aufgetreten.
Materiell:
Betrugsprüfung; Enkelin spielt Großmutter Schwangerschaft vor; täuscht finanzielle Not vor und bekommt so 60.000 Euro
gef KV; hatte Streit mit Ex und als dieser dumme Kuh sagte mit flacher Hand ins Gesicht geschlagen und gleichzeitig Plüschtier (30cm) geworfen, damit weitere Beschimpfungen unterbleiben; durch Plüschtier leichte Kratzer erlitten
Diebstahl; mit Schlüssel, den sie an Freund mehrmals herausgeben sollte in dessen Wohnung, um eigene Sachen zu holen; dort gemerkt, dass Bild mit seiner neuen da hängt, wollte sie mitnehmen und direkt verbrennen.
iÜ:
Einzelstrafen von 1 Jahr und 1 Monat, 9 Monaten und 3 Monaten, zusammengeführt zu 2 Jahren und 3 Monaten; Doppelverwertungsverbot, weil verwertet, dass im Kernbereich der Privatsphäre eingedrungen und dass anderer „verletzt“ wurde
Zu prüfen waren die beiden Ausländer und die Polizisten, Entschließung aber nur hinsichtlich der beiden ersten zu entwerfen. sehr viel Beweiswürdigung
S2; Revision, Verurteilung durch SchöffenG, 2 Jahre und 3 Monate wegen Betrug in einem besonders schweren Fall, gef KV und schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl; Mandantin nicht vorbestraft; angesprochene Probleme: letztes Wort nicht erteilt; Ausschluss Öffentlichkeit, weil irgendwann Sitzungssaal von außen zugesperrt wurde; iÜ ist Mandantin vor dem SchöffenG bewusst ohne Verteidiger aufgetreten.
Materiell:
Betrugsprüfung; Enkelin spielt Großmutter Schwangerschaft vor; täuscht finanzielle Not vor und bekommt so 60.000 Euro
gef KV; hatte Streit mit Ex und als dieser dumme Kuh sagte mit flacher Hand ins Gesicht geschlagen und gleichzeitig Plüschtier (30cm) geworfen, damit weitere Beschimpfungen unterbleiben; durch Plüschtier leichte Kratzer erlitten
Diebstahl; mit Schlüssel, den sie an Freund mehrmals herausgeben sollte in dessen Wohnung, um eigene Sachen zu holen; dort gemerkt, dass Bild mit seiner neuen da hängt, wollte sie mitnehmen und direkt verbrennen.
iÜ:
Einzelstrafen von 1 Jahr und 1 Monat, 9 Monaten und 3 Monaten, zusammengeführt zu 2 Jahren und 3 Monaten; Doppelverwertungsverbot, weil verwertet, dass im Kernbereich der Privatsphäre eingedrungen und dass anderer „verletzt“ wurde