18.05.2019, 20:58
Die Taten aus Urteil 2 wurden vor Urteil 1 begangen, weshalb Urteil 2 auch bereits die Strafe aus Urteil 1 einbezogen hat. Ich verstehe nur nicht ganz wie sich das auf die mögliche Bildung zweier neuer gesamtstrafen in Urteil 3 auswirkt.entfaltet dann Urteil 2 nicht auch in irgendeiner form zäsurwirkung im Hinblick auf die Taten aus urteil 1, weil es diese ja schon einbezogen hat?
18.05.2019, 21:24
Also im jetzigen Urteil 3 sollen Taten 1-4 abgeurteilt werden und die Frage ist das Schicksal der Strafen von Urteil 1 und 2. Ich habe das Gefühl, dass hier ein grundlegender Verständnisfehler meinerseits vorliegt. Da ich mit dem Umstand nicht warm werden, dass die Strafe aus urteil 1 in Urteil 2 bereits Berücksichtigung gefunden hat.
19.05.2019, 00:09
(18.05.2019, 21:24)Gast12345 schrieb: Also im jetzigen Urteil 3 sollen Taten 1-4 abgeurteilt werden und die Frage ist das Schicksal der Strafen von Urteil 1 und 2. Ich habe das Gefühl, dass hier ein grundlegender Verständnisfehler meinerseits vorliegt. Da ich mit dem Umstand nicht warm werden, dass die Strafe aus urteil 1 in Urteil 2 bereits Berücksichtigung gefunden hat.
Ich glaube du schenkst den Strafen zu viel Beachtung.
Für die Bildung der Gesamtstrafe betrachtet man die Taten allein in ihrer chronologischen Reihenfolge wie sie begangen wurden.
Die Urteile sind nur relevant dafür, inwieweit "Abschnitte" in dem chronologischen Ablauf gebildet werden müssen. Und ein Urteil entfaltet eine solche "abschnittsendende" Wirkung, sodass Gesamtstrafen nur für Abschnitte davor und danach gebildet werden können.
Ansonsten sind die Urteile aber nicht relevant. Es ist also vollkommen egal, ob sie schon irgendwelche Strafen zu Gesamtstrafen zusammengefasst haben oder nicht. Man betrachtet es allein chronologisch und schaut nur am Ende welche Verurteilung durch die neu gebildeten Gesamtstrafen aufgelöst werden müssen
19.05.2019, 01:25
(19.05.2019, 00:09)Gast123 schrieb:(18.05.2019, 21:24)Gast12345 schrieb: Also im jetzigen Urteil 3 sollen Taten 1-4 abgeurteilt werden und die Frage ist das Schicksal der Strafen von Urteil 1 und 2. Ich habe das Gefühl, dass hier ein grundlegender Verständnisfehler meinerseits vorliegt. Da ich mit dem Umstand nicht warm werden, dass die Strafe aus urteil 1 in Urteil 2 bereits Berücksichtigung gefunden hat.
Ich glaube du schenkst den Strafen zu viel Beachtung.
Für die Bildung der Gesamtstrafe betrachtet man die Taten allein in ihrer chronologischen Reihenfolge wie sie begangen wurden.
Die Urteile sind nur relevant dafür, inwieweit "Abschnitte" in dem chronologischen Ablauf gebildet werden müssen. Und ein Urteil entfaltet eine solche "abschnittsendende" Wirkung, sodass Gesamtstrafen nur für Abschnitte davor und danach gebildet werden können.
Ansonsten sind die Urteile aber nicht relevant. Es ist also vollkommen egal, ob sie schon irgendwelche Strafen zu Gesamtstrafen zusammengefasst haben oder nicht. Man betrachtet es allein chronologisch und schaut nur am Ende welche Verurteilung durch die neu gebildeten Gesamtstrafen aufgelöst werden müssen
Das heißt man würde hier in einem Tenor oder Antrag zb auswerfen „Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Strafe des Urteils 1 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von XY verurteilt (Taten1,2,3+Urteil1) und ferner unter Einbeziehung der Strafe des Urteils 2 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von YZ (Tat4+Urteil2) verurteilt“?
19.05.2019, 16:53
(19.05.2019, 01:25)Gast12345 schrieb:(19.05.2019, 00:09)Gast123 schrieb:(18.05.2019, 21:24)Gast12345 schrieb: Also im jetzigen Urteil 3 sollen Taten 1-4 abgeurteilt werden und die Frage ist das Schicksal der Strafen von Urteil 1 und 2. Ich habe das Gefühl, dass hier ein grundlegender Verständnisfehler meinerseits vorliegt. Da ich mit dem Umstand nicht warm werden, dass die Strafe aus urteil 1 in Urteil 2 bereits Berücksichtigung gefunden hat.
Ich glaube du schenkst den Strafen zu viel Beachtung.
Für die Bildung der Gesamtstrafe betrachtet man die Taten allein in ihrer chronologischen Reihenfolge wie sie begangen wurden.
Die Urteile sind nur relevant dafür, inwieweit "Abschnitte" in dem chronologischen Ablauf gebildet werden müssen. Und ein Urteil entfaltet eine solche "abschnittsendende" Wirkung, sodass Gesamtstrafen nur für Abschnitte davor und danach gebildet werden können.
Ansonsten sind die Urteile aber nicht relevant. Es ist also vollkommen egal, ob sie schon irgendwelche Strafen zu Gesamtstrafen zusammengefasst haben oder nicht. Man betrachtet es allein chronologisch und schaut nur am Ende welche Verurteilung durch die neu gebildeten Gesamtstrafen aufgelöst werden müssen
Das heißt man würde hier in einem Tenor oder Antrag zb auswerfen „Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Strafe des Urteils 1 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von XY verurteilt (Taten1,2,3+Urteil1) und ferner unter Einbeziehung der Strafe des Urteils 2 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von YZ (Tat4+Urteil2) verurteilt“?
Du würdest auf jeden Fall ja erst noch die Einzelstrafen auswerfen und dann die Gesamtstrafen bilden.
Und meintest du nicht gestern, dass die Taten aus dem Urteil 2 auch schon vor der ersten Verurteilung begangen worden seien? Dann müssten die in die erste Gesamtfreiheitsstrafe miteingezählt werden und für die Tat 4 gesondert die zuvor gebildete Einzelstrafe beantragt werden
20.05.2019, 00:59
Ja, zumindest das mit den Einzelstrafen ist klar.
Die Taten aus Urteil 2 wurden auch vor Urteil 1 begangen ja. D.h. für „unseren“ Fall heißt es im Endeffekt man wirft eine Gesamtfreiheitsstrafe aus,
also 1.
Taten1,2,3, Strafen aus Urteil 1,2
und
2. Tat 4?
Demnach also unter Einbeziehung der Strafen aus Urteil 1 und 2 sowie unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von XY
sowie
Und zu einer Freiheitsstrafe von XY Monaten ...?
Im Endeffekt müssten dann die beiden noch stehenbleibenden Strafen (praktisch) addiert werden?
Die Taten aus Urteil 2 wurden auch vor Urteil 1 begangen ja. D.h. für „unseren“ Fall heißt es im Endeffekt man wirft eine Gesamtfreiheitsstrafe aus,
also 1.
Taten1,2,3, Strafen aus Urteil 1,2
und
2. Tat 4?
Demnach also unter Einbeziehung der Strafen aus Urteil 1 und 2 sowie unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von XY
sowie
Und zu einer Freiheitsstrafe von XY Monaten ...?
Im Endeffekt müssten dann die beiden noch stehenbleibenden Strafen (praktisch) addiert werden?
20.05.2019, 14:39
Korrekt!
Aber wie gesagt, in der Praxis wird man vermutlich versuchen die Tat 4 einzustellen.
Aber wie gesagt, in der Praxis wird man vermutlich versuchen die Tat 4 einzustellen.