17.05.2019, 21:30
Gibt es hier Profis in nachträglicher Gesamtstrafenbildung? Ich sitze vor einer Aufgabe, an der ich verzweifle:
Folgende abzuurteilende Taten gibt für 2019 es mit den aufgeführten dazwischenliegenden Urteilen
Tat 1 20.08.2017
Tat 2 20.10.2017
Tat 3 20.11.2017
Urteil 1 20.12.2017 (Gesamtfreiheitsstrafe)
Tat 4 20.03.2018
Urteil 2 20.04.2018 (Gesamtfreiheitsstrafe) hier wurde das Urteil vom 20.12.2017 bereits miteinbezogen!)
Meine Gedanken: Man müsste zwei Gesamtstrafen bilden - einmal Tat1+2+3 und die Gesamtstrafe des Urteils 1 auflösen und eine neue bilden und ferner die Gesamtstrafe aus Urteil 2 auflösen und eine neue Gesamtstrafe bilden.
Meine Frage ist aber auch: entfaltet das Urteil 2 eine erneute Zäsurwirkung, weil das Urteil 1 einbezogen wurde? Oder muss man hier ganz anders vorgehen? In überschaubaren Fällen hab ich es verstanden, hier aber komme ich nicht zurande.
Anträge:
- Wertersatzeinziehung in Höhe von 217,99 € sowie die Einziehung des Elektroimpulsgerätes
Gesamtstrafenbildung: 27.04.2018 unter Einbeziehung des Urteils von 01.12.2017
èAuflösung Gesamtstrafe aus Urteil 27.04.2018?
Folgende abzuurteilende Taten gibt für 2019 es mit den aufgeführten dazwischenliegenden Urteilen
Tat 1 20.08.2017
Tat 2 20.10.2017
Tat 3 20.11.2017
Urteil 1 20.12.2017 (Gesamtfreiheitsstrafe)
Tat 4 20.03.2018
Urteil 2 20.04.2018 (Gesamtfreiheitsstrafe) hier wurde das Urteil vom 20.12.2017 bereits miteinbezogen!)
Meine Gedanken: Man müsste zwei Gesamtstrafen bilden - einmal Tat1+2+3 und die Gesamtstrafe des Urteils 1 auflösen und eine neue bilden und ferner die Gesamtstrafe aus Urteil 2 auflösen und eine neue Gesamtstrafe bilden.
Meine Frage ist aber auch: entfaltet das Urteil 2 eine erneute Zäsurwirkung, weil das Urteil 1 einbezogen wurde? Oder muss man hier ganz anders vorgehen? In überschaubaren Fällen hab ich es verstanden, hier aber komme ich nicht zurande.
Anträge:
- Wertersatzeinziehung in Höhe von 217,99 € sowie die Einziehung des Elektroimpulsgerätes
Gesamtstrafenbildung: 27.04.2018 unter Einbeziehung des Urteils von 01.12.2017
èAuflösung Gesamtstrafe aus Urteil 27.04.2018?
17.05.2019, 21:33
Jetzt habe ich unten etwas aus dem Skript reinkopiert :D
Also bezüglich der Zäsurwirkung: müsste man aufgrunddessen nur das Urteil 2 einbeziehen und die dort gebildete Gesamtstrafe auflösen und nachträglich eine neue bilden?
Bin noch ziemlich am Anfang ..
Also bezüglich der Zäsurwirkung: müsste man aufgrunddessen nur das Urteil 2 einbeziehen und die dort gebildete Gesamtstrafe auflösen und nachträglich eine neue bilden?
Bin noch ziemlich am Anfang ..
17.05.2019, 22:06
Ich glaube, du hast es schon gut erfasst.
Das 1. Urteil entfaltet Zäsurwirkung, sodass in der erneuten HV eine Gesamtstrafe aus den Taten 1-3 sowie den Taten aus der 1. Verurteilung gebildet werden muss. Nicht aber mit de 4. und/oder der 2. Verurteilung.
Für die 4. Tat würde man in der Praxis vermutlich überlegen (natürlich je nachdem, welches Gewicht der Tat beizumessen ist), ob diese nicht nach § 154 StPO eingestellt werden, weil ihr gegenüber den anderen Taten kein beträchtliches Gewicht zukommt .
Ist dies nicht möglich oder nicht gewollt, so müssten zwei Gesamtstrafen gebildet werden. Eine für die Taten bis zur 1. Veruteilung inklusiver dieser sowie einer weiteren für die 4. Tat und die Taten aus der 2. Verurteilung.
Das 1. Urteil entfaltet Zäsurwirkung, sodass in der erneuten HV eine Gesamtstrafe aus den Taten 1-3 sowie den Taten aus der 1. Verurteilung gebildet werden muss. Nicht aber mit de 4. und/oder der 2. Verurteilung.
Für die 4. Tat würde man in der Praxis vermutlich überlegen (natürlich je nachdem, welches Gewicht der Tat beizumessen ist), ob diese nicht nach § 154 StPO eingestellt werden, weil ihr gegenüber den anderen Taten kein beträchtliches Gewicht zukommt .
Ist dies nicht möglich oder nicht gewollt, so müssten zwei Gesamtstrafen gebildet werden. Eine für die Taten bis zur 1. Veruteilung inklusiver dieser sowie einer weiteren für die 4. Tat und die Taten aus der 2. Verurteilung.
17.05.2019, 22:09
Wobei das spätere Urteil 2 ja bereits das Urteil 1 einbezogen hat - verhält es sich denn damit? Das kann ich grad auch nicht erklären.. Dann kann ich Urteil 1 ja nicht auflösen bzw. neu einbeziehen in unserem "Urteil 3", weil das ja Urteil 2 schon getan hat?
17.05.2019, 22:17
(17.05.2019, 22:09)GastNDs schrieb: Wobei das spätere Urteil 2 ja bereits das Urteil 1 einbezogen hat - verhält es sich denn damit? Das kann ich grad auch nicht erklären.. Dann kann ich Urteil 1 ja nicht auflösen bzw. neu einbeziehen in unserem "Urteil 3", weil das ja Urteil 2 schon getan hat?
Unser Urteil würde in jedem Fall die Gesamtstrafenbildung aus Urteil 2 auflösen und dort je nachdem was dort noch übrig bleibt eine Einzel- oder Gesamtstrafe aussprechen.
Vielleicht hilft zum Verständnis ein Blick in den Fischer § 55 Rn 11-12, der erklärt das eigentlich ganz gut.
17.05.2019, 22:26
Und die Taten aus Urteil 2, die vor der 1. Verurteilung sind müssen da natürlich auch mit einbezogen werden, das hatte ich eben gar nicht mit aufgezählt.
also falls man nichts einstellt
1. Gesamtstrafe aus allen Taten vor der 1. Verurteilung: Taten 1-3, Taten aus der 1. Verurteilung un den Taten aus der 2. Veurteilung die vor dem 1. Urteil stattfanden
2. Gesamtstrafe/Einzelstrafe für die Taten nach der 1. Verurteilung und vor der 2. Verurteilung
also falls man nichts einstellt
1. Gesamtstrafe aus allen Taten vor der 1. Verurteilung: Taten 1-3, Taten aus der 1. Verurteilung un den Taten aus der 2. Veurteilung die vor dem 1. Urteil stattfanden
2. Gesamtstrafe/Einzelstrafe für die Taten nach der 1. Verurteilung und vor der 2. Verurteilung
17.05.2019, 23:21
Ist das ein Troll- Thread?
18.05.2019, 09:23
18.05.2019, 10:11
(17.05.2019, 22:26)Gast123 schrieb: Und die Taten aus Urteil 2, die vor der 1. Verurteilung sind müssen da natürlich auch mit einbezogen werden, das hatte ich eben gar nicht mit aufgezählt.
also falls man nichts einstellt
1. Gesamtstrafe aus allen Taten vor der 1. Verurteilung: Taten 1-3, Taten aus der 1. Verurteilung un den Taten aus der 2. Veurteilung die vor dem 1. Urteil stattfanden
2. Gesamtstrafe/Einzelstrafe für die Taten nach der 1. Verurteilung und vor der 2. Verurteilung
Und wenn die Strafe aus Urteil 1 ja in Urteil 2 einbezogen worden ist. Müsste man dann rein logisch nicht einfach nur Urteil 2 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einbeziehen?
Bzw wäre es nicht unlogisch, taten 1-3 hinsichtlich Urteil 1 einzubeziehen, wenn die Strafen aus Urteil 1 bereits in Urteil 2 einbezogen wurden?
18.05.2019, 11:48
(18.05.2019, 10:11)Gast12345 schrieb:(17.05.2019, 22:26)Gast123 schrieb: Und die Taten aus Urteil 2, die vor der 1. Verurteilung sind müssen da natürlich auch mit einbezogen werden, das hatte ich eben gar nicht mit aufgezählt.
also falls man nichts einstellt
1. Gesamtstrafe aus allen Taten vor der 1. Verurteilung: Taten 1-3, Taten aus der 1. Verurteilung un den Taten aus der 2. Veurteilung die vor dem 1. Urteil stattfanden
2. Gesamtstrafe/Einzelstrafe für die Taten nach der 1. Verurteilung und vor der 2. Verurteilung
Und wenn die Strafe aus Urteil 1 ja in Urteil 2 einbezogen worden ist. Müsste man dann rein logisch nicht einfach nur Urteil 2 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einbeziehen?
Bzw wäre es nicht unlogisch, taten 1-3 hinsichtlich Urteil 1 einzubeziehen, wenn die Strafen aus Urteil 1 bereits in Urteil 2 einbezogen wurden?
Du müsstest mal konkretisieren wann die Taten aus dem Urteil 2 begangen wurden. Da das 1. Urteil Zäsurwirkung entfaltet, können nur Taten bis dahin eine Gesamtstrafe bilden. Die Taten aus dem 2. Urteil können also nur dann einbezogen werden wenn sie davor lagen.
Und zu deinen Fragen, die ich vermutlich nicht ganz verstehe:
Du löst ja das 2. Urteil in jedem Fall auf, von daher musst du ja einen Ausspruch zu den Taten aus dem 1. Urteil treffen und sie damit einbeziehen.