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Gütetermin beim Arbeitsgericht, keine Ahnung?
Freidenkender
Senior Member
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Beiträge: 710
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2022
#11
27.02.2023, 17:40
Für den Antrag nach §9 KSchG brauchst du ja "die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann". Liegt das denn vor? Hast Du Dir die Voraussetzungen zu § 9 KSchG mal angeschaut?

Für den Antrag hat Du bis zum Schluss des Kammertermins Zeit. Der Auflösungsantrag ist  zu begründen. Wann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer unzumutbar ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Jedenfalls aber müssen Bedingungen vorherrschen, die eine weitere Beschäftigung für den Arbeitnehmer auf Dauer unerträglich machen. Diese müssen außerdem im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen. Also zum Beispiele erhebliche Ehrverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess. Wichtig: eine neue Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber reicht als Unzumutbarkeitsgrund nicht aus.

Du musst die Tatsachen, die für die Begründung des Auflösungsantrags geltend gemacht werden, darlegen und beweisen. Für den Kündigungsschutzprozess hast Du sicher anders vorgetragen. Was könntest Du denn nun weiter vortragen?

Ich glaube die Frage musst Du erst mal beantworten. Du kommst sonst gar nicht zu § 9 KSchG. Dass der Arbeitgeber gekündigt hat, der Arbeitnehmer da vielleicht nicht mehr hinwill, reicht noch nicht aus. Du brauchst weitergehende Gründe und musst diese unter Beweis stellen.

ich weiß auch nicht, wie Du zu dem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr kommst. Ja es gibt diesen "Richtwert", aber es ist ja freies Spiel der Kräfte. Deine Verhandlungsmasse sind die Verzugslohnansprüche, der unangenehme Umstand, dass der Arbeitnehmer wieder beschäftigt werden muss, das Risiko des Arbeitgebers, dass eine evtl. weitere Kündigung wieder nicht hält etc. Je lästiger Du bist, desto höher die Chance, dass der Arbeitgeber einer höheren Abfindung zustimmt. 

Verzugslohnansprüche bestehen bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Das kann man im Rahmen des Vergleichs festlegen. Beim Verzugslohn immer auch an BAG 5 AZR 387/19 denken, obwohl das für den Arbeitgeber bei einer geringfügigen Beschäftigung schwierig werden könnte.
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