13.02.2023, 15:07
Hallo Leute,
ich vertrete demnächst eine Familienangehörige im Gütetermin beim Arbeitsgericht. Geht eher weniger um wirtschaftliche Aspekte, sondern ums "Prinzip".
Nur: Ich habe keine Ahnung was mich da erwartet. Wie läuft das ab? Muss ich da erstmal erläutern, warum ich die Kündigung für (offensichtlich) unwirksam halte oder wird da die Arbeitgeberseite den Anfang machen? Was macht der/die RichterIn?
Wäre super, wenn hier jemand ein bisschen Input geben könnte.
ich vertrete demnächst eine Familienangehörige im Gütetermin beim Arbeitsgericht. Geht eher weniger um wirtschaftliche Aspekte, sondern ums "Prinzip".
Nur: Ich habe keine Ahnung was mich da erwartet. Wie läuft das ab? Muss ich da erstmal erläutern, warum ich die Kündigung für (offensichtlich) unwirksam halte oder wird da die Arbeitgeberseite den Anfang machen? Was macht der/die RichterIn?
Wäre super, wenn hier jemand ein bisschen Input geben könnte.
13.02.2023, 16:43
Es wäre gut, wenn du im Zweifel vortragen kannst, warum du die Kündigung für unwirksam hältst, also bereite dich inhaltlich vor.
Im Regelfall kommt es aber gar nicht zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Fall. Hat der Arbeitgeber schon seine Klageerwiderung eingereicht, sagt der Richter in 2-3 Sätzen etwas zur Erfolgsaussicht der Klage (Achtung: das ist nur eine Ersteinschätzung und kann sich im Laufe des Verfahrens noch ändern).
Nach dieser Ersteinschätzung wird dazu übergeleitet, ob die Parteien sich eine Einigung vorstellen können.
Meist sieht diese Einigung so aus, dass man sich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung einigt.
Regelabfindung sind 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Auf Arbeitnehmerseite habe ich meine Verhandlungen meist bei 1,0 begonnen und getroffen hat man sich bei ca. 0,75. Je nach Erfolgsaussichten kommen auch andere Summen in Betracht.
Stelle dich darauf ein, dass ihr noch in diesem Termin einen Vergleich schließt. Was notwendiger Inhalt des Vergleichs sein sollte, kannst du googeln. Im Normalfall hat der Richter aber alles auf dem Schirm, sodass du nur zustimmend nicken brauchst. Hat der Fall aber Besonderheiten wie offene Urlaubsansprüche o.ä. sollten die ihm Vergleich behandelt werden.
Die Dauer des Termins liegt bei ca. 15 Minuten und nur in Einzelfällen länger.
Im Regelfall kommt es aber gar nicht zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Fall. Hat der Arbeitgeber schon seine Klageerwiderung eingereicht, sagt der Richter in 2-3 Sätzen etwas zur Erfolgsaussicht der Klage (Achtung: das ist nur eine Ersteinschätzung und kann sich im Laufe des Verfahrens noch ändern).
Nach dieser Ersteinschätzung wird dazu übergeleitet, ob die Parteien sich eine Einigung vorstellen können.
Meist sieht diese Einigung so aus, dass man sich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung einigt.
Regelabfindung sind 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Auf Arbeitnehmerseite habe ich meine Verhandlungen meist bei 1,0 begonnen und getroffen hat man sich bei ca. 0,75. Je nach Erfolgsaussichten kommen auch andere Summen in Betracht.
Stelle dich darauf ein, dass ihr noch in diesem Termin einen Vergleich schließt. Was notwendiger Inhalt des Vergleichs sein sollte, kannst du googeln. Im Normalfall hat der Richter aber alles auf dem Schirm, sodass du nur zustimmend nicken brauchst. Hat der Fall aber Besonderheiten wie offene Urlaubsansprüche o.ä. sollten die ihm Vergleich behandelt werden.
Die Dauer des Termins liegt bei ca. 15 Minuten und nur in Einzelfällen länger.
13.02.2023, 17:03
(13.02.2023, 16:43)Egal schrieb: Es wäre gut, wenn du im Zweifel vortragen kannst, warum du die Kündigung für unwirksam hältst, also bereite dich inhaltlich vor.
Im Regelfall kommt es aber gar nicht zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Fall. Hat der Arbeitgeber schon seine Klageerwiderung eingereicht, sagt der Richter in 2-3 Sätzen etwas zur Erfolgsaussicht der Klage (Achtung: das ist nur eine Ersteinschätzung und kann sich im Laufe des Verfahrens noch ändern).
Nach dieser Ersteinschätzung wird dazu übergeleitet, ob die Parteien sich eine Einigung vorstellen können.
Meist sieht diese Einigung so aus, dass man sich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung einigt.
Regelabfindung sind 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Auf Arbeitnehmerseite habe ich meine Verhandlungen meist bei 1,0 begonnen und getroffen hat man sich bei ca. 0,75. Je nach Erfolgsaussichten kommen auch andere Summen in Betracht.
Stelle dich darauf ein, dass ihr noch in diesem Termin einen Vergleich schließt. Was notwendiger Inhalt des Vergleichs sein sollte, kannst du googeln. Im Normalfall hat der Richter aber alles auf dem Schirm, sodass du nur zustimmend nicken brauchst. Hat der Fall aber Besonderheiten wie offene Urlaubsansprüche o.ä. sollten die ihm Vergleich behandelt werden.
Die Dauer des Termins liegt bei ca. 15 Minuten und nur in Einzelfällen länger.
Vielen Dank, das nimmt doch etwas den Druck :-)
Die Gegenseite hat noch keine Klageerwiderung eingereicht, lediglich Klageabweisung beantragt, falls keine Einigung erzielt wird. Ich hatte mal gelesen, dass auch 12 Monatsgehälter bei evidenter Unwirksamkeit der Kündigung gezahlt werden. Wäre es dreist, mit so einer Forderung einzusteigen? Geht hier "nur" um einen Minijob.
13.02.2023, 18:56
(13.02.2023, 17:03)keepitsimple schrieb:(13.02.2023, 16:43)Egal schrieb: Es wäre gut, wenn du im Zweifel vortragen kannst, warum du die Kündigung für unwirksam hältst, also bereite dich inhaltlich vor.
Im Regelfall kommt es aber gar nicht zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Fall. Hat der Arbeitgeber schon seine Klageerwiderung eingereicht, sagt der Richter in 2-3 Sätzen etwas zur Erfolgsaussicht der Klage (Achtung: das ist nur eine Ersteinschätzung und kann sich im Laufe des Verfahrens noch ändern).
Nach dieser Ersteinschätzung wird dazu übergeleitet, ob die Parteien sich eine Einigung vorstellen können.
Meist sieht diese Einigung so aus, dass man sich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung einigt.
Regelabfindung sind 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Auf Arbeitnehmerseite habe ich meine Verhandlungen meist bei 1,0 begonnen und getroffen hat man sich bei ca. 0,75. Je nach Erfolgsaussichten kommen auch andere Summen in Betracht.
Stelle dich darauf ein, dass ihr noch in diesem Termin einen Vergleich schließt. Was notwendiger Inhalt des Vergleichs sein sollte, kannst du googeln. Im Normalfall hat der Richter aber alles auf dem Schirm, sodass du nur zustimmend nicken brauchst. Hat der Fall aber Besonderheiten wie offene Urlaubsansprüche o.ä. sollten die ihm Vergleich behandelt werden.
Die Dauer des Termins liegt bei ca. 15 Minuten und nur in Einzelfällen länger.
Vielen Dank, das nimmt doch etwas den Druck :-)
Die Gegenseite hat noch keine Klageerwiderung eingereicht, lediglich Klageabweisung beantragt, falls keine Einigung erzielt wird. Ich hatte mal gelesen, dass auch 12 Monatsgehälter bei evidenter Unwirksamkeit der Kündigung gezahlt werden. Wäre es dreist, mit so einer Forderung einzusteigen? Geht hier "nur" um einen Minijob.
Wenn noch keine Klageerwiderung geschrieben wurde, wird der Vorsitzende regelmäßig erstmal den Arbeitgeber fragen, was denn Sache ist. Dazu darfst du danach auch noch ein paar Sätze sagen.
Fordern kannst du natürlich erstmal alles. Bei einem Minijob besteht auch eher die Möglichkeit, außerhalb der üblichen Formeln zu verhandeln. Andererseits ist das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers natürlich gering, entsprechend wirkt das Annahmeverzugslohnrisiko auch nicht besonders drohend. Selbst wenn das Verfahren über die Instanzen geht und 2 Jahre dauern sollte, sind 24 Monate * 520€ Minijob eben maximal 12.480€. Also echten Druck, die Sache schnell wegzuvergleichen, hat der Arbeitgeber wohl weniger.
13.02.2023, 19:30
(13.02.2023, 17:03)keepitsimple schrieb:(13.02.2023, 16:43)Egal schrieb: Es wäre gut, wenn du im Zweifel vortragen kannst, warum du die Kündigung für unwirksam hältst, also bereite dich inhaltlich vor.
Im Regelfall kommt es aber gar nicht zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Fall. Hat der Arbeitgeber schon seine Klageerwiderung eingereicht, sagt der Richter in 2-3 Sätzen etwas zur Erfolgsaussicht der Klage (Achtung: das ist nur eine Ersteinschätzung und kann sich im Laufe des Verfahrens noch ändern).
Nach dieser Ersteinschätzung wird dazu übergeleitet, ob die Parteien sich eine Einigung vorstellen können.
Meist sieht diese Einigung so aus, dass man sich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung einigt.
Regelabfindung sind 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Auf Arbeitnehmerseite habe ich meine Verhandlungen meist bei 1,0 begonnen und getroffen hat man sich bei ca. 0,75. Je nach Erfolgsaussichten kommen auch andere Summen in Betracht.
Stelle dich darauf ein, dass ihr noch in diesem Termin einen Vergleich schließt. Was notwendiger Inhalt des Vergleichs sein sollte, kannst du googeln. Im Normalfall hat der Richter aber alles auf dem Schirm, sodass du nur zustimmend nicken brauchst. Hat der Fall aber Besonderheiten wie offene Urlaubsansprüche o.ä. sollten die ihm Vergleich behandelt werden.
Die Dauer des Termins liegt bei ca. 15 Minuten und nur in Einzelfällen länger.
Vielen Dank, das nimmt doch etwas den Druck :-)
Die Gegenseite hat noch keine Klageerwiderung eingereicht, lediglich Klageabweisung beantragt, falls keine Einigung erzielt wird. Ich hatte mal gelesen, dass auch 12 Monatsgehälter bei evidenter Unwirksamkeit der Kündigung gezahlt werden. Wäre es dreist, mit so einer Forderung einzusteigen? Geht hier "nur" um einen Minijob.
Kannst du fordern, offenbart aber dass das dein erster ArbRfall ist und wird für Stirnrunzeln bei allen Beteiligten sorgen ;-)
Die 12 Monatsgehälter hast du vermutlich im Zusammenhang mit einem Geschäftsführer gelesen und auch da ist das keinesfalls die Regel. Ein Minijobber hat - machen wir uns nichts vor - für das Unternehmen einen eher geringen Wert. Nicht nur von der Bezahlung, sondern auch von der Wertigkeit des Jobs. Ich kenne ja den Kündigungsgrund nicht, würde dir aber als Arbeitgebervertreter die Regelabfindung anbieten und nur wenn ich aus internen Besprechungen weiß, dass der Kündigungsgrund völlig konstruiert ist, etwas mehr. Wie Anon schreibt, ist das wirtschaftliche Risiko überschaubar. Daher gibt es wenig Druck, der Arbeitnehmerforderung nachzugeben.
16.02.2023, 01:21
Der Richter wird zuerst den Arbeitgeber nach dem Kündigungsgrund fragen, denn der ist die beweisbelastete Partei. Darauf kannst Du dann erwidern. Im Vordergrund steht das Ausloten von Einigungsmöglichkeiten. Bei einer Kündigung solltest Du dich an der Formel 1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr orientieren, wenn das Prozessrisiko 50:50 steht. Je offensichtlich unwirksamer die Kündigung, desto eher verschiebt sich diese Formel schon mal auf 3/4 oder 1 Gehalt pro Beschäftigungsjahr.
16.02.2023, 14:33
das hängt alles sehr stark vom Richter ab. Im Regelfall wird der Ball in das Feld des Arbeitgebers gespielt und nach dem Grund der Kündigung gefragt. Aber es kann auch sehr schnell wieder an den Kläger gehen.
Man sollte sich halt vorher zumindest mit ein paar Themen beschäftigen. Ich sollte zumindest geprüft haben, ob Kündigungsschutz nach KSchG gegeben ist. Wenn ich eine BR Anhörung gerügt habe, dann sollte ich wissen, ob für den Betrieb ein BR besteht.
Aber ganz klar, es wird keine abschließende Diskussion (weder rechtlich noch tatsächlich) und es wird schnell um einen Vergleich geben. Da unbedingt vorher überlegen, was da ggf. rein soll (Beendigungstermin, Abfindung, Zeugnis, weitere Ansprüche (Urlaubsabgeltung?, Sonderzahlung?, Entgeltfortzahlung? ausstehender Lohn?......), Abgeltung, ....). im Regelfall hat der/die Vorsitzende Formulierungen dabei, aber es schadet nie selbst was zu haben, gerade wenn es um sehr individuelle Ansprüche geben sollte.
Man sollte sich halt vorher zumindest mit ein paar Themen beschäftigen. Ich sollte zumindest geprüft haben, ob Kündigungsschutz nach KSchG gegeben ist. Wenn ich eine BR Anhörung gerügt habe, dann sollte ich wissen, ob für den Betrieb ein BR besteht.
Aber ganz klar, es wird keine abschließende Diskussion (weder rechtlich noch tatsächlich) und es wird schnell um einen Vergleich geben. Da unbedingt vorher überlegen, was da ggf. rein soll (Beendigungstermin, Abfindung, Zeugnis, weitere Ansprüche (Urlaubsabgeltung?, Sonderzahlung?, Entgeltfortzahlung? ausstehender Lohn?......), Abgeltung, ....). im Regelfall hat der/die Vorsitzende Formulierungen dabei, aber es schadet nie selbst was zu haben, gerade wenn es um sehr individuelle Ansprüche geben sollte.
27.02.2023, 11:59
Vielen Dank für die Tipps! Die haben mir schon sehr weitergeholfen.
Ich habe gerade im BeckOK ArbR gelesen, dass der AN bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 I KSchG und der Festsetzung des Beendigungszeitpunktes nach § 9 II KSchG seinen Entgeltanspruch aus § 615 BGB für diese Zeit verliert, also keine Fortzahlung verlangen kann.
Das würde bedeuten, dass das Arbeitsverhältnis im Nachhinein nicht zusätzlich ordentlich abgerechnet wird, sondern "lediglich" die Abfindung mit der Höhe nach § 10 I KSchG im Raum stünde.
Habe ich das richtig verstanden?
Ich habe gerade im BeckOK ArbR gelesen, dass der AN bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 I KSchG und der Festsetzung des Beendigungszeitpunktes nach § 9 II KSchG seinen Entgeltanspruch aus § 615 BGB für diese Zeit verliert, also keine Fortzahlung verlangen kann.
Das würde bedeuten, dass das Arbeitsverhältnis im Nachhinein nicht zusätzlich ordentlich abgerechnet wird, sondern "lediglich" die Abfindung mit der Höhe nach § 10 I KSchG im Raum stünde.
Habe ich das richtig verstanden?
27.02.2023, 13:13
wie kommst du denn zu einem Auflösungsantrag? Mit der Kündigungsschutzklage gehst du doch auf Weiterbeschäftigung. Normaler Fall: man einigt sich auf einen Beendigungstermin und bis dahin wird abgerechnet und man einigt sich auf eine Abfindung. Das ist was völlig anderes als 9 KSchG. Und auch zum 10 KSchG kommst du in einem "normalen" Verfahren nicht.
27.02.2023, 15:34
(27.02.2023, 13:13)Freidenkender schrieb: wie kommst du denn zu einem Auflösungsantrag? Mit der Kündigungsschutzklage gehst du doch auf Weiterbeschäftigung. Normaler Fall: man einigt sich auf einen Beendigungstermin und bis dahin wird abgerechnet und man einigt sich auf eine Abfindung. Das ist was völlig anderes als 9 KSchG. Und auch zum 10 KSchG kommst du in einem "normalen" Verfahren nicht.
Es ging mir um die Vergleichbarkeit zwischen einer Einigung, die im Vorfeld getroffen wird und einer durch das Gericht festgesetzten Abfindung, sofern die Kündigung unwirksam ist und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wenn du von Abfindung sprichst, meinst du also "nur" den Teil, der nicht innerhalb des Abrechnungszeitraumes liegt. Das bedeutet, dass nur für diesen Teil der Grundsatz der "0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr" angewendet wird?