11.04.2025, 14:49
Ich verstehe nicht so ganz, was man damit machen sollte, dass einmal er und einmal die Mitangeklagte Geld genommen hat :(
Und wieso haben die 100 mal auf die Sicherstellung von den Geld hingewiesen?
Und wieso haben die 100 mal auf die Sicherstellung von den Geld hingewiesen?
11.04.2025, 14:56
Nds W VR
Man sollte eine Klageerwiderung plus Vermerk und die üblichen Verfügungspunkte entwerfen.
Klage war gegen eine Allgemeinverfügung gerichtet, die circa vor einem Jahr für ein Wochenende plus den folgenden Montag in Kraft war und für das Stadtgebiet unangezeigte Demonstrationen ähnlich der Letzten Generation mit Festkleben verboten hat, wobei das Verbot auf diverse Straßen und auf die Protestform beschränkt war. Begründung waren versperrte Rettungswege, sodass bei solchen Protesten, bedingt durch den Marathon und die damit einhergehenden Straßensperrungen, die Rettungszeiten für die Rettungswagen nicht mehr einzuhalten gewesen wären.
Zwei Kläger, eine Klimademonstrantin und ein Typ, der diese Corona-Spaziergänge organisiert hat und gar nicht aus Niedersachsen stammte, hatten schon 2024 durch RA die Klage circa 3 Monate nach Ablauf des Verbots erhoben mit dem Begehren nach Feststellung, dass die Allgemeinverfügung rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat. Vorgang lag ewig beim Vorgesetzten rum und der hatte bislang nichts veranlasst, nun hatte das Gericht letztmalig Stellungnahme aufgefordert, weil es terminieren wollte.
Vorgesetzter war der Meinung, die beiden hätten eh schon gar nicht (zulässig) klagen können, hätten jedenfalls vorher Eilrechtsschutz nachsuchen müssen und hat außerdem Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Befristung der Allgemeinverfügung angemeldet, weil jedenfalls am Montag die Marathonstrecke bereits abgebaut ist und damit keine Verkehrsbehinderungen durch den Marathon mehr bestehen könnten.
RA war u.a. der Meinung in der Klageschrift, dass man Versammlungsverbote nicht per Allgemeinverfügung regeln könnte. Klägerin hätte an dem Wochenende protestieren wollen.
Man sollte eine Klageerwiderung plus Vermerk und die üblichen Verfügungspunkte entwerfen.
Klage war gegen eine Allgemeinverfügung gerichtet, die circa vor einem Jahr für ein Wochenende plus den folgenden Montag in Kraft war und für das Stadtgebiet unangezeigte Demonstrationen ähnlich der Letzten Generation mit Festkleben verboten hat, wobei das Verbot auf diverse Straßen und auf die Protestform beschränkt war. Begründung waren versperrte Rettungswege, sodass bei solchen Protesten, bedingt durch den Marathon und die damit einhergehenden Straßensperrungen, die Rettungszeiten für die Rettungswagen nicht mehr einzuhalten gewesen wären.
Zwei Kläger, eine Klimademonstrantin und ein Typ, der diese Corona-Spaziergänge organisiert hat und gar nicht aus Niedersachsen stammte, hatten schon 2024 durch RA die Klage circa 3 Monate nach Ablauf des Verbots erhoben mit dem Begehren nach Feststellung, dass die Allgemeinverfügung rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat. Vorgang lag ewig beim Vorgesetzten rum und der hatte bislang nichts veranlasst, nun hatte das Gericht letztmalig Stellungnahme aufgefordert, weil es terminieren wollte.
Vorgesetzter war der Meinung, die beiden hätten eh schon gar nicht (zulässig) klagen können, hätten jedenfalls vorher Eilrechtsschutz nachsuchen müssen und hat außerdem Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Befristung der Allgemeinverfügung angemeldet, weil jedenfalls am Montag die Marathonstrecke bereits abgebaut ist und damit keine Verkehrsbehinderungen durch den Marathon mehr bestehen könnten.
RA war u.a. der Meinung in der Klageschrift, dass man Versammlungsverbote nicht per Allgemeinverfügung regeln könnte. Klägerin hätte an dem Wochenende protestieren wollen.
11.04.2025, 15:11
Heute GPA
I. Vermerk neues Mandat:
Zeitpunkt der Bearbeitung war 11.04.
Eröffnungsbeschluss LG vorm AG (209 I stpo)
Ablehender beschluss für opening Statement des Verteidigers
Abwesenheit des Angeklagten nach Gerichtsbeschluss weil mitangeklagte sich sonst auf Aussageverweigerungsrecht beruft (247 stpo). Während Abwesenheit Antrag und ablehnener beschluss auf "Vereidigung der mitangeklagten"
Deal während der Unterbrechung der HV dem anschließend der Angeklagte zustimmt, keine ausdrückliche Zustimmung sta hält sich beim Antrag aber an die vorgeschlagene Grenzen
III. Urteil
Fall 1: versuchte Räuber. Erpressung durch anbietung eines insta tickets zum bevorzugten kauf für 2x Schokolade im Wert von 26 Euro gegen Zahlung von 100 Eur bei sonst langer warteschlange und begrenztem vorrat. Zeugin hat abgelehnt, aber hatte "fomo". Der Angeklagte war Mitarbeiter des Unternehmens die diese tickets zum prio verkauf ausgelost hatten und hat diese auf papier ausgehändigt bekommen , um die Gewinner zu finden und an der warteschlange vorbeizuführen und hat sie dann behalten.
Fall 2: handelte von einem überfall mit der mitangeklagten auf einen Supermarkt bei dem diese als stellv. Filialleiterin arbeitete.
A) 249, 250 II Nr. 1 lit a alt 2 wegen Drohung mit messer ggü kassierin bei überfall auf Supermarkt
B) 242, 244 Diebstahl mit Waffen bzgl Tresor zu dem mitangeklagte als Angestellte Schlüssel hatte
I. Vermerk neues Mandat:
Zeitpunkt der Bearbeitung war 11.04.
- Verhandlung am 05.02.
- Revionseinlegung durch alten Verteidiger am 07.02 als "Rechtsmittel"
- Zustellung Urteil am 10.03. an den Angeklagten
- Revisionsbegründung am 10.4 durch alten Verteidiger nachdem der Angeklagte am selben Tag erfolglos bei der Geschäftsstelle innerhalb der ausgeschriebenen dienstzeiten war. Erhebung durch RA nur als allg sachrüge, Bezeichnung als Revision und allg Antrag auf Aufhebung der Feststellungen
Eröffnungsbeschluss LG vorm AG (209 I stpo)
Ablehender beschluss für opening Statement des Verteidigers
Abwesenheit des Angeklagten nach Gerichtsbeschluss weil mitangeklagte sich sonst auf Aussageverweigerungsrecht beruft (247 stpo). Während Abwesenheit Antrag und ablehnener beschluss auf "Vereidigung der mitangeklagten"
Deal während der Unterbrechung der HV dem anschließend der Angeklagte zustimmt, keine ausdrückliche Zustimmung sta hält sich beim Antrag aber an die vorgeschlagene Grenzen
III. Urteil
Fall 1: versuchte Räuber. Erpressung durch anbietung eines insta tickets zum bevorzugten kauf für 2x Schokolade im Wert von 26 Euro gegen Zahlung von 100 Eur bei sonst langer warteschlange und begrenztem vorrat. Zeugin hat abgelehnt, aber hatte "fomo". Der Angeklagte war Mitarbeiter des Unternehmens die diese tickets zum prio verkauf ausgelost hatten und hat diese auf papier ausgehändigt bekommen , um die Gewinner zu finden und an der warteschlange vorbeizuführen und hat sie dann behalten.
Fall 2: handelte von einem überfall mit der mitangeklagten auf einen Supermarkt bei dem diese als stellv. Filialleiterin arbeitete.
A) 249, 250 II Nr. 1 lit a alt 2 wegen Drohung mit messer ggü kassierin bei überfall auf Supermarkt
B) 242, 244 Diebstahl mit Waffen bzgl Tresor zu dem mitangeklagte als Angestellte Schlüssel hatte
11.04.2025, 15:23
Ich habe noch nicht geschrieben. Könnte mir jemand bitte sagen, was in NDS in Strafrecht kam?
11.04.2025, 15:41
(11.04.2025, 15:11)Büffelhüfte schrieb: Heute GPA
I. Vermerk neues Mandat:
Zeitpunkt der Bearbeitung war 11.04.II. Protokoll:
- Verhandlung am 05.02.
- Revionseinlegung durch alten Verteidiger am 07.02 als "Rechtsmittel"
- Zustellung Urteil am 10.03. an den Angeklagten
- Revisionsbegründung am 10.4 durch alten Verteidiger nachdem der Angeklagte am selben Tag erfolglos bei der Geschäftsstelle innerhalb der ausgeschriebenen dienstzeiten war. Erhebung durch RA nur als allg sachrüge, Bezeichnung als Revision und allg Antrag auf Aufhebung der Feststellungen
Eröffnungsbeschluss LG vorm AG (209 I stpo)
Ablehender beschluss für opening Statement des Verteidigers
Abwesenheit des Angeklagten nach Gerichtsbeschluss weil mitangeklagte sich sonst auf Aussageverweigerungsrecht beruft (247 stpo). Während Abwesenheit Antrag und ablehnener beschluss auf "Vereidigung der mitangeklagten"
Deal während der Unterbrechung der HV dem anschließend der Angeklagte zustimmt, keine ausdrückliche Zustimmung sta hält sich beim Antrag aber an die vorgeschlagene Grenzen
III. Urteil
Fall 1: versuchte Räuber. Erpressung durch anbietung eines insta tickets zum bevorzugten kauf für 2x Schokolade im Wert von 26 Euro gegen Zahlung von 100 Eur bei sonst langer warteschlange und begrenztem vorrat. Zeugin hat abgelehnt, aber hatte "fomo". Der Angeklagte war Mitarbeiter des Unternehmens die diese tickets zum prio verkauf ausgelost hatten und hat diese auf papier ausgehändigt bekommen , um die Gewinner zu finden und an der warteschlange vorbeizuführen und hat sie dann behalten.
Fall 2: handelte von einem überfall mit der mitangeklagten auf einen Supermarkt bei dem diese als stellv. Filialleiterin arbeitete.
A) 249, 250 II Nr. 1 lit a alt 2 wegen Drohung mit messer ggü kassierin bei überfall auf Supermarkt
B) 242, 244 Diebstahl mit Waffen bzgl Tresor zu dem mitangeklagte als Angestellte Schlüssel hatte
Wie seid ihr bei dem Fall mit der Begründungsfrist umgegangen?
11.04.2025, 16:03
(11.04.2025, 15:41)Ref2681 schrieb:Hab gesagt hinsichtlich sachrüge passt allg. Sachrüge zu erheben, da kein Begründungserfordernis. Hinsichtlich verfahrensrüge passt nicht. Unzulässige Form dem Fristveräumnis gleichgestellt und dann gesagt Wiedereinsetzungsantrag nach 44,45 stpo zu stellen, weil Verschulden der Geschäftsstelle 🤷♀️ ich fand es klang so als wollten sie mehrere wege hören, hab aber keinen weiteren angesprochen/ gefunden(11.04.2025, 15:11)Büffelhüfte schrieb: Heute GPA
I. Vermerk neues Mandat:
Zeitpunkt der Bearbeitung war 11.04.II. Protokoll:
- Verhandlung am 05.02.
- Revionseinlegung durch alten Verteidiger am 07.02 als "Rechtsmittel"
- Zustellung Urteil am 10.03. an den Angeklagten
- Revisionsbegründung am 10.4 durch alten Verteidiger nachdem der Angeklagte am selben Tag erfolglos bei der Geschäftsstelle innerhalb der ausgeschriebenen dienstzeiten war. Erhebung durch RA nur als allg sachrüge, Bezeichnung als Revision und allg Antrag auf Aufhebung der Feststellungen
Eröffnungsbeschluss LG vorm AG (209 I stpo)
Ablehender beschluss für opening Statement des Verteidigers
Abwesenheit des Angeklagten nach Gerichtsbeschluss weil mitangeklagte sich sonst auf Aussageverweigerungsrecht beruft (247 stpo). Während Abwesenheit Antrag und ablehnener beschluss auf "Vereidigung der mitangeklagten"
Deal während der Unterbrechung der HV dem anschließend der Angeklagte zustimmt, keine ausdrückliche Zustimmung sta hält sich beim Antrag aber an die vorgeschlagene Grenzen
III. Urteil
Fall 1: versuchte Räuber. Erpressung durch anbietung eines insta tickets zum bevorzugten kauf für 2x Schokolade im Wert von 26 Euro gegen Zahlung von 100 Eur bei sonst langer warteschlange und begrenztem vorrat. Zeugin hat abgelehnt, aber hatte "fomo". Der Angeklagte war Mitarbeiter des Unternehmens die diese tickets zum prio verkauf ausgelost hatten und hat diese auf papier ausgehändigt bekommen , um die Gewinner zu finden und an der warteschlange vorbeizuführen und hat sie dann behalten.
Fall 2: handelte von einem überfall mit der mitangeklagten auf einen Supermarkt bei dem diese als stellv. Filialleiterin arbeitete.
A) 249, 250 II Nr. 1 lit a alt 2 wegen Drohung mit messer ggü kassierin bei überfall auf Supermarkt
B) 242, 244 Diebstahl mit Waffen bzgl Tresor zu dem mitangeklagte als Angestellte Schlüssel hatte
Wie seid ihr bei dem Fall mit der Begründungsfrist umgegangen?
11.04.2025, 16:48
Was habt ihr mit der Sachrüge gemacht?
Ich hatte da weder Zeit noch Ahnung. Hab bei Fall 1 nur schnell gesagt keine Nötigung und Unterschlagung am papier geprüft und Fall 2 einfach durchgewunken, ums fertig zu bekommen 🥲
Ich hatte da weder Zeit noch Ahnung. Hab bei Fall 1 nur schnell gesagt keine Nötigung und Unterschlagung am papier geprüft und Fall 2 einfach durchgewunken, ums fertig zu bekommen 🥲
11.04.2025, 16:49
Was habt ihr bei Tat I geprüft? Ich fand es klang sehr als wäre da eine versuchte Unterschlagung zu prüfen gewesen, aber die ist ja nicht strafbar…
11.04.2025, 16:52
Also ich hab bei Sachrüge
1. versuchte Erpressung (-) wegen Drohung
2. Begünstigung (-) wegen Vermögensnachteil (aber wäre glaube ich schon keine Vermögenstreuepflicht oder so)
3. Raub bzgl Kasseninhalt (+)
4. Räuberischer Diebstahl (-) wegen Gewahrsam der Mittäterin
5. Unterschlagung (+)
Aber ich habe gaaaar keinen Schimmer
1. versuchte Erpressung (-) wegen Drohung
2. Begünstigung (-) wegen Vermögensnachteil (aber wäre glaube ich schon keine Vermögenstreuepflicht oder so)
3. Raub bzgl Kasseninhalt (+)
4. Räuberischer Diebstahl (-) wegen Gewahrsam der Mittäterin
5. Unterschlagung (+)
Aber ich habe gaaaar keinen Schimmer
11.04.2025, 16:54
Ah ich hab Unterschlagung in dieser Verpflichtungsvariante, weil da stand, dass das ja praktisch eine Garantie zum Kauf ist
