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Examen Juni 2020 NRW (nur NRW)
Daniello
Unregistered
 
#141
10.06.2020, 12:51
(09.06.2020, 20:48)GastNRW1234 schrieb:  
(09.06.2020, 19:56)Gast schrieb:  Stimmt. Das Forum macht einen verrückt. Dennoch andauernd am gucken .

Dieses Forum ist Segen und Fluch zugleich... So jetzt reicht das auch für heute für mich. Ich gucke jetzt DFB-Pokal und vergesse mal den Mist für einen Abend :)  Viel Erfolg noch!

Danke Christian!
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VielErfolgWünscher
Unregistered
 
#142
10.06.2020, 13:02
Ich als Nichtschreiber wünsche euch weiter viel Erfolg bei den letzten drei Klausuren (denkt dran selbst wenn alle 5 bislang durchgefallen sind. Ihr könnt immer noch bestehen!)

Ich finde euren Durchgang  - nach meinem bescheidenen Dafürhalten - enorm anspruchsvoll und teilweise absolut frech. Was sollte bitte Z3 und Z2 ?????? Welcher Mensch soll da eine zufriedenstellende Leistung abliefern. Das LJPA (oder die wegen dem Ringaustausch) sollte sich wirklich zu Boden schämen. Zu Grund und Boden! Euch hat in eurer heißen Vorbereitungsphase eine weltweite Pandemie erwischt, sodass ich inständig hoffe, dass die Korrektoren das irgendwie berücksichtigen. Wenn schon eure Justizprüfungsämter euch total im Stich lassen....während der Pandemie nichts für euch getan, aber auch wirklich gar nichts, aber als Klausur die Vollstreckungsabwehrklage des Erben wegen beantragter Nachlassvollstreckung die in der Klausel der notariellen Unterwerfungserklärung so nicht eingetragen war. Geht es noch? Ich könnte mich darüber so aufregen .....

Haltet durch ! Ich als jemand der das Examen hinter sich mit Partner der gerade schreibt  hat drücke euch jeden Tag die Daumen und bin Klausur für Klausur in Gedanken bei euch. Denkt dran: Kein Klausurersteller und kein Korrektor musste ein solches hartes Examen zu Zeiten einer weltweiten Krise überstehen! Und viele die hohe Posten in der Justiz genießen, hätten keinen, wenn sie im Klausursaal neben euch gesessen hätten. Ihr seid unglaubliche starke und fähige Juristen. Lasst euch nicht verarschen  :heart:
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Gaaaaast NRW
Unregistered
 
#143
10.06.2020, 13:28
(10.06.2020, 11:40)Gast2020NRW schrieb:  
(10.06.2020, 11:06)Gast schrieb:  Hat auch jemand bezüglich dem Geschehenen im verhandlungsraum wo die Opfer zunächst eines Angriffs bezichtigt worden sind 187, 194 258 164 145d stgb geprüft und allesamt abgelehnt und dann nach 170 II 1 teileingestellt ?


Ne hab ich nicht... die Idee ist aber gut (!!), jedoch sah ich dafür keinen Anlass das zu prüfen. Denn die Vorgeschichte lief ja auf was anderes hinaus denke ich, daher diese paar Zeilen! Aber die Idee ist dennoch richtig gut!

Ja das hört sich tatsächlch plausibel an. Hab ich, wie wohl 97% der anderen auch, nicht auf dem Schirm gehabt.
Jedoch befürchte ich, dass da das Prüfungsamt nicht wirklich drauf hinauswollte. Die Vorgeschichte stand da wie beschrieben um die Verwertungsproblematik einzubauen.
Wenn du das alles anprüfst und ablehnst, dafür aber andere (Pflicht-)Probleme womöglich auch aus Zeitmangel dann nicht ansprichst, wirst du dir aber mangelnde Schwerpunktsetzung vorwerfen lassen müssen, und das ist ja für die Korrektoren Todsünde im Examen.
Sprich, wenn du alles andere sauber gelöst hast, hieft dich dieses kleine Schmankerl vllt von 17 auf 18. Aber zuerst sollte man die essenziellen Dinge abhandeln. So zumindest meine Meinung.
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Gast
Unregistered
 
#144
10.06.2020, 13:44
(10.06.2020, 13:28)Gaaaaast NRW schrieb:  
(10.06.2020, 11:40)Gast2020NRW schrieb:  
(10.06.2020, 11:06)Gast schrieb:  Hat auch jemand bezüglich dem Geschehenen im verhandlungsraum wo die Opfer zunächst eines Angriffs bezichtigt worden sind 187, 194 258 164 145d stgb geprüft und allesamt abgelehnt und dann nach 170 II 1 teileingestellt ?


Ne hab ich nicht... die Idee ist aber gut (!!), jedoch sah ich dafür keinen Anlass das zu prüfen. Denn die Vorgeschichte lief ja auf was anderes hinaus denke ich, daher diese paar Zeilen! Aber die Idee ist dennoch richtig gut!

Ja das hört sich tatsächlch plausibel an. Hab ich, wie wohl 97% der anderen auch, nicht auf dem Schirm gehabt.
Jedoch befürchte ich, dass da das Prüfungsamt nicht wirklich drauf hinauswollte. Die Vorgeschichte stand da wie beschrieben um die Verwertungsproblematik einzubauen.
Wenn du das alles anprüfst und ablehnst, dafür aber andere (Pflicht-)Probleme womöglich auch aus Zeitmangel dann nicht ansprichst, wirst du dir aber mangelnde Schwerpunktsetzung vorwerfen lassen müssen, und das ist ja für die Korrektoren Todsünde im Examen.
Sprich, wenn du alles andere sauber gelöst hast, hieft dich dieses kleine Schmankerl vllt von 17 auf 18. Aber zuerst sollte man die essenziellen Dinge abhandeln. So zumindest meine Meinung.

Danke fürs Angst machen
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Gast
Unregistered
 
#145
10.06.2020, 13:55
(10.06.2020, 13:44)Gast schrieb:  
(10.06.2020, 13:28)Gaaaaast NRW schrieb:  
(10.06.2020, 11:40)Gast2020NRW schrieb:  
(10.06.2020, 11:06)Gast schrieb:  Hat auch jemand bezüglich dem Geschehenen im verhandlungsraum wo die Opfer zunächst eines Angriffs bezichtigt worden sind 187, 194 258 164 145d stgb geprüft und allesamt abgelehnt und dann nach 170 II 1 teileingestellt ?


Ne hab ich nicht... die Idee ist aber gut (!!), jedoch sah ich dafür keinen Anlass das zu prüfen. Denn die Vorgeschichte lief ja auf was anderes hinaus denke ich, daher diese paar Zeilen! Aber die Idee ist dennoch richtig gut!

Ja das hört sich tatsächlch plausibel an. Hab ich, wie wohl 97% der anderen auch, nicht auf dem Schirm gehabt.
Jedoch befürchte ich, dass da das Prüfungsamt nicht wirklich drauf hinauswollte. Die Vorgeschichte stand da wie beschrieben um die Verwertungsproblematik einzubauen.
Wenn du das alles anprüfst und ablehnst, dafür aber andere (Pflicht-)Probleme womöglich auch aus Zeitmangel dann nicht ansprichst, wirst du dir aber mangelnde Schwerpunktsetzung vorwerfen lassen müssen, und das ist ja für die Korrektoren Todsünde im Examen.
Sprich, wenn du alles andere sauber gelöst hast, hieft dich dieses kleine Schmankerl vllt von 17 auf 18. Aber zuerst sollte man die essenziellen Dinge abhandeln. So zumindest meine Meinung.

Danke fürs Angst machen

Ist halt auch albern mangelnde Schwerpunktsetzung als Todsünde zu bezeichnen. Wieso sind manche Leute so? Das ist eher ne Frage für 9 oder 10 bzw 12 oder 13 Punkte, um den jeweiligen Notensprung zu rechtfertigen. 
Gerade wenn es nachvollziehbar ist, wird es immer ausschlaggebend sein andere Mängel nachzusehen.
Im Übrigen: von Halbweisheiten, wie sie auch meine welche sind, sollte sich in diesem Forum, dessen Einstiegsvoraussetzung ein Internetanschluss ist, niemand bekloppt machen lassen. Ich denke mit Recht behaupten zu können, dass meine bisherigen Leistung eine gewisse fundierte Einschätzung rechtfertigen und niemals würde ich wagen oder könnte von anderen akzeptieren, dass ihre Vorschläge hier mehr als solche sind. Also auch wenn’s nicht so einfach getan wie gesagt ist: abwarten und weiter gehts
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Gast
Unregistered
 
#146
10.06.2020, 14:17
(10.06.2020, 13:55)Gast schrieb:  
(10.06.2020, 13:44)Gast schrieb:  
(10.06.2020, 13:28)Gaaaaast NRW schrieb:  
(10.06.2020, 11:40)Gast2020NRW schrieb:  
(10.06.2020, 11:06)Gast schrieb:  Hat auch jemand bezüglich dem Geschehenen im verhandlungsraum wo die Opfer zunächst eines Angriffs bezichtigt worden sind 187, 194 258 164 145d stgb geprüft und allesamt abgelehnt und dann nach 170 II 1 teileingestellt ?


Ne hab ich nicht... die Idee ist aber gut (!!), jedoch sah ich dafür keinen Anlass das zu prüfen. Denn die Vorgeschichte lief ja auf was anderes hinaus denke ich, daher diese paar Zeilen! Aber die Idee ist dennoch richtig gut!

Ja das hört sich tatsächlch plausibel an. Hab ich, wie wohl 97% der anderen auch, nicht auf dem Schirm gehabt.
Jedoch befürchte ich, dass da das Prüfungsamt nicht wirklich drauf hinauswollte. Die Vorgeschichte stand da wie beschrieben um die Verwertungsproblematik einzubauen.
Wenn du das alles anprüfst und ablehnst, dafür aber andere (Pflicht-)Probleme womöglich auch aus Zeitmangel dann nicht ansprichst, wirst du dir aber mangelnde Schwerpunktsetzung vorwerfen lassen müssen, und das ist ja für die Korrektoren Todsünde im Examen.
Sprich, wenn du alles andere sauber gelöst hast, hieft dich dieses kleine Schmankerl vllt von 17 auf 18. Aber zuerst sollte man die essenziellen Dinge abhandeln. So zumindest meine Meinung.

Danke fürs Angst machen

Ist halt auch albern mangelnde Schwerpunktsetzung als Todsünde zu bezeichnen. Wieso sind manche Leute so? Das ist eher ne Frage für 9 oder 10 bzw 12 oder 13 Punkte, um den jeweiligen Notensprung zu rechtfertigen. 
Gerade wenn es nachvollziehbar ist, wird es immer ausschlaggebend sein andere Mängel nachzusehen.
Im Übrigen: von Halbweisheiten, wie sie auch meine welche sind, sollte sich in diesem Forum, dessen Einstiegsvoraussetzung ein Internetanschluss ist, niemand bekloppt machen lassen. Ich denke mit Recht behaupten zu können, dass meine bisherigen Leistung eine gewisse fundierte Einschätzung rechtfertigen und niemals würde ich wagen oder könnte von anderen akzeptieren, dass ihre Vorschläge hier mehr als solche sind. Also auch wenn’s nicht so einfach getan wie gesagt ist: abwarten und weiter gehts
Also ich kann nach Einsichtnahme in meine Klausuren aus einem zwar bestandenen, aber dennoch nicht besonders erfolgreichen Durchgang durchaus sagen, dass es mangelnde Schwerpunktsetzung bzw. zu kurzes Abhandeln eben dieser, sowie das nicht-fertig werden waren, die die Korrektoren so ziemlich als einzige Kritikpunkte hatten. In einem der Gutachten steht sogar explizit drin, dass die rechtlichen Fragestellungen zwar zutreffend gelöst, die problematischen Stellen jedoch nicht intensiv genug erörtert wurden, sodass nur eine Bewertung im unteren Bereich (04 Punkte) gerechtfertigt erscheint. Ich denke also schon, dass man die mangelnde Schwerpunktsetzung als Todsünde bezeichnen darf. Dafür spricht auch, dass Kaiser das immer wieder predigt und die sehen ja diverse Examensklausuren inklusive Gutachten.
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Aaron
Unregistered
 
#147
10.06.2020, 14:18
Mal eine Frage zur Verwertbarkeit der Aussage des BES M.
Wenn ich das richtig verfolge kommt es ja letztlich darauf an, ob dieser durch den PB getäuscht worden ist und deshalb zu einer wahrheitsgemäßen Aussage "gedrängt" worden ist. Zuvor hat er die Schuld ja quasi auf die zwei GES geschoben, mithin gelogen.
Der PB meinte daraufhin doch sinngemäß sowas wie: "es gibt gegenteilige Aussagen die Ihre nicht bestätigen und außerdem Indizien die auf ein Tötungsdelikt hindeuten könnten. Überlegen Sie nochmal." oder so ähnlich.
Worin genau ist jetzt hier die Täuschung des PB zu sehen?
 
Der Hinweis des PB beruht doch letztlich auf Tatsachen.
A. Es gibt gegenteilige Aussagen. Nicht nur von den GES, sondern auch den beiden Zeugen.
B. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist auch nicht vollkommen bei den Haaren herbeigezogen. Im Gegenteil. Der BES M. attackierte den GES mit einem 20cm langen Jagdmesser, verletzte diesen dabei am Hals und zog ihm schwere Schnittverletzungen an der Hand zu. Wie fest der BES mit dem Messer zugedrückt haben muss lässt sich aufgrund der attestierten tiefen Schnittwunden an der Hand entnehmen. Die kleinste falsche Bewegung in dieser turbulenten Situation (im See liegend) hätte den GES hier das Leben kosten können. Das stand zum Vernehmungszeitpunkt auch schon alles fest.

M.E. nach musste der PB den BES sogar auf ein in Betracht kommendes Tötungsdelikt hinweisen. Man stelle sich die Situation nur mal anders vor.
"Sie werden hier nur einer Körperverletzung beschuldigt." Der BES macht Angaben, da ihm vermeintlich ja außer einer Anklage wegen KV nichts droht und Schwuuuups trudelt eine Anklage wegen versuchtem Totschlag ein.

Naja, ist nur meine Meinung.
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OjaGPA
Junior Member
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Beiträge: 15
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2020
#148
10.06.2020, 14:28
(10.06.2020, 14:18)Aaron schrieb:  Mal eine Frage zur Verwertbarkeit der Aussage des BES M.
Wenn ich das richtig verfolge kommt es ja letztlich darauf an, ob dieser durch den PB getäuscht worden ist und deshalb zu einer wahrheitsgemäßen Aussage "gedrängt" worden ist. Zuvor hat er die Schuld ja quasi auf die zwei GES geschoben, mithin gelogen.
Der PB meinte daraufhin doch sinngemäß sowas wie: "es gibt gegenteilige Aussagen die Ihre nicht bestätigen und außerdem Indizien die auf ein Tötungsdelikt hindeuten könnten. Überlegen Sie nochmal." oder so ähnlich.
Worin genau ist jetzt hier die Täuschung des PB zu sehen?
 
Der Hinweis des PB beruht doch letztlich auf Tatsachen.
A. Es gibt gegenteilige Aussagen. Nicht nur von den GES, sondern auch den beiden Zeugen.
B. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist auch nicht vollkommen bei den Haaren herbeigezogen. Im Gegenteil. Der BES M. attackierte den GES mit einem 20cm langen Jagdmesser, verletzte diesen dabei am Hals und zog ihm schwere Schnittverletzungen an der Hand zu. Wie fest der BES mit dem Messer zugedrückt haben muss lässt sich aufgrund der attestierten tiefen Schnittwunden an der Hand entnehmen. Die kleinste falsche Bewegung in dieser turbulenten Situation (im See liegend) hätte den GES hier das Leben kosten können. Das stand zum Vernehmungszeitpunkt auch schon alles fest.

M.E. nach musste der PB den BES sogar auf ein in Betracht kommendes Tötungsdelikt hinweisen. Man stelle sich die Situation nur mal anders vor.
"Sie werden hier nur einer Körperverletzung beschuldigt." Der BES macht Angaben, da ihm vermeintlich ja außer einer Anklage wegen KV nichts droht und Schwuuuups trudelt eine Anklage wegen versuchtem Totschlag ein.

Naja, ist nur meine Meinung.


Also in HH hat der Polizist gesagt, dass es "übereinstimmende Zeugenaussagen" gibt. Das war zum Zeitpunkt der Vernehmung des Bs. M nicht der Fall, weil lediglich eine Person als Zeuge vernommen worden war und eine weitere Person als Beschuldigte (Bs. J, die Ex-Polizistin). Dieser Umstand war dem Polizisten auch bekannt, da er die Bs.-Vernehmung der J selbst gemacht hatte.
Außerdem lagen mE keinerlei Indizien für ein (versuchtes) Tötungsdelikt vor. Aus welchen Indizien soll man denn (gerade zu dem Zeitpunkt) auf den (bedingten) Tötungsvorsatz des Bs. M schließen können?
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Gast
Unregistered
 
#149
10.06.2020, 14:29
Ziemlich sicher, dass Freitag Revision kommt? Oder Urteil möglich? Insbes. mit Blick auf die anderen BL, wo es kein Urteil gibt.
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Gast
Unregistered
 
#150
10.06.2020, 14:29
(10.06.2020, 14:18)Aaron schrieb:  Mal eine Frage zur Verwertbarkeit der Aussage des BES M.
Wenn ich das richtig verfolge kommt es ja letztlich darauf an, ob dieser durch den PB getäuscht worden ist und deshalb zu einer wahrheitsgemäßen Aussage "gedrängt" worden ist. Zuvor hat er die Schuld ja quasi auf die zwei GES geschoben, mithin gelogen.
Der PB meinte daraufhin doch sinngemäß sowas wie: "es gibt gegenteilige Aussagen die Ihre nicht bestätigen und außerdem Indizien die auf ein Tötungsdelikt hindeuten könnten. Überlegen Sie nochmal." oder so ähnlich.
Worin genau ist jetzt hier die Täuschung des PB zu sehen?
 
Der Hinweis des PB beruht doch letztlich auf Tatsachen.
A. Es gibt gegenteilige Aussagen. Nicht nur von den GES, sondern auch den beiden Zeugen.
B. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist auch nicht vollkommen bei den Haaren herbeigezogen. Im Gegenteil. Der BES M. attackierte den GES mit einem 20cm langen Jagdmesser, verletzte diesen dabei am Hals und zog ihm schwere Schnittverletzungen an der Hand zu. Wie fest der BES mit dem Messer zugedrückt haben muss lässt sich aufgrund der attestierten tiefen Schnittwunden an der Hand entnehmen. Die kleinste falsche Bewegung in dieser turbulenten Situation (im See liegend) hätte den GES hier das Leben kosten können. Das stand zum Vernehmungszeitpunkt auch schon alles fest.

M.E. nach musste der PB den BES sogar auf ein in Betracht kommendes Tötungsdelikt hinweisen. Man stelle sich die Situation nur mal anders vor.
"Sie werden hier nur einer Körperverletzung beschuldigt." Der BES macht Angaben, da ihm vermeintlich ja außer einer Anklage wegen KV nichts droht und Schwuuuups trudelt eine Anklage wegen versuchtem Totschlag ein.

Naja, ist nur meine Meinung.


Ich habe deswegen zwar 163 IV 136a verneint, wegen Täuschung, aber ein Verstoß wegen 136 I 2  I.V.m. nemo tenetur. Ich meine beim Repetitor genau diesen Fall gehört zu haben. Und ich stehe zu diesem Ergebnis weil die Vorlage: ach Mensch da sagen Leute was ganz anderes außerdem gibt es eine Tötungsverdacht, in meinen Augen doch sehr einschneidend ist. Das ist ein Verstoß gegen die selbstbelastungsfreiheit weil man dadurch gezwungen ist sich dann zu belasten.

Außerdem hat nur diese Lesart die Tür zu dem großen prozessualen Problem geführt ob ein verwertungsverbot der Aussage zu einen verwertungsverbot für den anderen BEa führt. Dieser Clou wäre doch total futsch.

Der hinreichende Verdacht für den gedrängten ergibt sich dann aus 5 Zeugenaussagen. Außerdem war es so leichter im Rahmen des 255 253 250 22 23 eine Bereicherungsabsicht anzunehmen da der Geschädigte bekundete dass der andere das Smartphone haben wollte als er ihn mit dem Messer bedrohte. Das hat als Indiz für dich gereicht ( und bei StA klausuren sollte man ohnehin pro härteren Straftatbestand gehen)

Aber ob das alles stimmt  ....
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