03.06.2022, 15:28
(03.06.2022, 15:24)HuhuDD20 schrieb:(03.06.2022, 15:15)RechtBW schrieb:(03.06.2022, 14:53)GastBW schrieb:(03.06.2022, 14:47)GastSN schrieb: Teil 1 könnte bei uns das hier gewesen sein: BGH, Urteil vom 14.09.2018, V ZR 267/17Bin zwar aus BW, aber auf genau das Urteil wurde bei Kaiser explizit hingewiesen.
Hab ich so natürlich nicht :D
Ja woe, Kaiser weist auch 1000 Urteile explizit hin
Auch ein blindes Huhn.... etc
Deswegen wurde auch zu Frage 3 getroffen - alles im Kurs behandelt :D BGH JA 2021, 254
Naja aber so ganz war es das Urteil doch auch nicht oder? Die Zahlung auf eine Nachlassverbindlichkeit ist ja schon was anderes als die Beantragung eines nicht notwendigen Erbscheins
03.06.2022, 15:33
Das Urteil zu frage 3 passt so gar nicht, lasst euch nicht verunsichern. Es ging da bei uns um 426 BGB und nicht um GoA oder irgendwelche scheisse.
03.06.2022, 15:33
Hat jemand die berechtigte GoA bejaht?
03.06.2022, 15:35
03.06.2022, 15:36
Nachtrag: bei 426 ging es vor allem um dessen satz 2 im Absatz 1, denn ein Bruder von dem Mandaten war mittellos
03.06.2022, 15:39
03.06.2022, 15:45
(03.06.2022, 15:33)gast828 schrieb: Das Urteil zu frage 3 passt so gar nicht, lasst euch nicht verunsichern. Es ging da bei uns um 426 BGB und nicht um GoA oder irgendwelche scheisse.
Das inhaltlich nicht um die Erstattung derselben Kosten geht stimmt, aber die Anspruchsgrundlagen für den Ersatz unter Miterben sind genannt, nur dass im Klausurfall § 426 einschlägig war. Das sehe ich auch so :)
03.06.2022, 15:45
Was habt ihr denn bei Frage 2 gemacht?
03.06.2022, 15:50
(03.06.2022, 15:45)HuhuDD20 schrieb:Also wenn ihr es jetzt als einen Eurer Volltreffer verkauft, wenn ein von Euch genanntes BGH-Urteil auf (ungefähr!) derselben AGL beruht wie der Klausurfall, dann würde ich Euch bitten, Euch mal ordentlich zu schütteln(03.06.2022, 15:33)gast828 schrieb: Das Urteil zu frage 3 passt so gar nicht, lasst euch nicht verunsichern. Es ging da bei uns um 426 BGB und nicht um GoA oder irgendwelche scheisse.
Das inhaltlich nicht um die Erstattung derselben Kosten geht stimmt, aber die Anspruchsgrundlagen für den Ersatz unter Miterben sind genannt, nur dass im Klausurfall § 426 einschlägig war. Das sehe ich auch so :)
03.06.2022, 15:53
(03.06.2022, 15:50)GastNRW333 schrieb:(03.06.2022, 15:45)HuhuDD20 schrieb:Also wenn ihr es jetzt als einen Eurer Volltreffer verkauft, wenn ein von Euch genanntes BGH-Urteil auf (ungefähr!) derselben AGL beruht wie der Klausurfall, dann würde ich Euch bitten, Euch mal ordentlich zu schütteln(03.06.2022, 15:33)gast828 schrieb: Das Urteil zu frage 3 passt so gar nicht, lasst euch nicht verunsichern. Es ging da bei uns um 426 BGB und nicht um GoA oder irgendwelche scheisse.
Das inhaltlich nicht um die Erstattung derselben Kosten geht stimmt, aber die Anspruchsgrundlagen für den Ersatz unter Miterben sind genannt, nur dass im Klausurfall § 426 einschlägig war. Das sehe ich auch so :)
haha, ich gehöre doch gar nicht dazu - da war ein Hauch Ironie dabei, was alles als Treffer zählt