19.04.2023, 09:18
(19.04.2023, 08:02)RLPKandidat23 schrieb:(18.04.2023, 21:07)DUnited schrieb:(18.04.2023, 18:12)RefjurNRW schrieb: Komisch, wie wenig hier abging im Vergleich zu anderen Durchgängen.
Ich versuche es mal iHa Nds.:
Gutachterlich Als Referendar auf die Rechtsfragen vorgehen, um dann über das weitere Vorgehen zu beraten:
vom Dach fallen Ziegel, gegenüber eine Schule, Polizeibeamten fahren hin, sperren das Grundstück zum Gehweg ab, Dachziegel könnten Passanten treffen. VA ergeht, mit der Anordnung das Dach zu ERNEUERN. eine Anhörung unterbleibt. Bescheid wird auf § 11 NPOG gestützt. Wird am 28.11. bestandskräftig. am 29.11 erwirbt Herr X das Haus. Später wird auch seine Ehefrau in das Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen. ziehen anfang Dezember ein, lassen in der nächsten Zeit das Dach durch einen Dackdecker leicht in stand setzen. Kosten ca. 5k.
am 01.03.23 (glaub ich) ergeht dann durch das Bauamt eine Zwangsmittelandrohung nach 70 I NBauO i.V.m. 64, 66, 67 NPOG ohne Anhörung.
auf dieses reagiert das Ehepaar (lt. Briefkopf) nach wenigen Tagen mit einer "Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen den zuständigen Sachbearbeiter Herr "Bruder".
kurz darauf (11.04.2023?) legt der RA des Ehepaares einen Aussetzungantrag bei Gericht ein.
Frage: gutachterlich prüfen, wie das Gericht über diesen entscheiden wird.
Bearbeitervermerk: nach 80 II Nr. 4a W-Verfahren erforderlich.
bin kein pro, aber ich hab Folgendes gemacht:
A. Zul
I. Verwrw eröffnet.
II. Statthafte Antragsart 80 IV, VI nach § 88 VwGO analog
- glaube hier musste man dann im Detail begründen, warum es sich um einen Aussetzungsantrag handelt bzw. ob ein solches Vorgehen möglich ist, aber wer weiß sowas schon (vllt Frage, ob ein VA vorliegt? kA).
III. Antragsbefugnis 42 II analog
IV. Vorverfahren:
- ich hab keine Ahnung von der scheiße, hab mir aber durch Gesetz Folgendes hergleitet: W-Verfahren ist grds. erforderlich. Auch bestimmt 80 VI, dass nach Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Behöre der Antrag bei Gericht zu erheben ist. Allerdings galt eine Ausnahme nach S.2 bei drohender Vollstreckung. So wie hier auch. Dann dachte ich mir, dass da nur steht, dass das W-Verfahren nicht beendet sein muss, aber nicht, dass gar kein Rechtsbehelf eingelegt werden braucht: "Dienstaufsichtsbeschwerde" stellt nach §§ 133, 157 BGB analog ein W dar. Inhaltlich setzt er sich auch mit der Thematik auseinander etc.
V. restliche Voraussetzungen problemlos bejaht
B. Subjektive Klagehäufung 44 VwGo
C. Begründetheit des Antrags: 80 IV S. 2, Aussetzung zu erfolgen, wenn
I. ernstliche Zweifel RMK des VA oder II. Vollziehung unbillige Härte zur Folge
ab hier wurd es bei mir extrem unsauber, aber so war meine gedachte Lösungsskizze:
zu I. ernstliche zweifel an der RMK: EGL, f. u. m. RMK
1. EGL: 70 I NBauO i.V.m. 64, 66, 67 NPOG
2. Formelle: RMK
- Zust. Behöre, Verfahren erfolgte ohne Anhörung, aber durch "Dienstaufsichtbeschwerde" also W nachgeholt, nichtiger VA weil an Eheleute nicht sauber adressiert? (-), weil nicht Entscheidung beeinflusst (46 VwVfG) und noch mindestens eine Sache, die mir gerade nicht einfällt.
3. Materielle RMK
jetzt musste ich mir überlegen, wie ich die Prüfung des bestandskräftigen VA einbringen kann: Toröffner war hier die Voraussetzung im Rahmen von § 64 "wenn der VA unanfechtbar geworden ist". es liegt aber kein unanfechtbarer VA vor, wenn dieser nie wirksam oder von Anfang an nichtig war. das heißt wieder umfassende Prüfung von 43-46 VwVfG
a) 43: Eheleute gegenüber durch Bekanntgabe wirksam geworden? ja weil § XX NBauO ordnet Rechtsnachfolge an
ich hatte a-c oder d, weiß aber gerade nicht mehr was, Anhörung wahrscheinlich erwähnt
...d) Schwerpunkt: 44 I. schwerwiegender offensichtlicher Fehler: RMK des Grund-VA
aa) EGL: gestützt auf § 11 (Generalklausel) NPOG, aber hätte 79 NBauO sein müssen, weil spezieller (?)
bb) formelle Verstöße: Anhörung, aber nach irgendeiner Regelung nicht notw gewesen
cc) materielle RMK: Voraussetzung 79 I: bauliche Anlage, Verstoß gegen § 3 I NBauO wegen Gefährung von Leben und Gesundheit, Ermessen, VHMK
dd) offensichtlicher Fehler? hab einfach (-), weil keine Zeit und Lust auf Folgeprobleme im Vermerk
= wirksamer VA
e) restliche Voraussetzunen NPOG
f) ermessen + VHMK
= rm
4. = zweifel ja, aber keine ernstlichen
II. unbillige Härte (+/-), hab aber gesagt, (-) begründung: keine Folgeprobleme
III. Antrag unbegründet
D. Antrag zulässig, aber unbegründet.
Vermerk:
zulässig, zuständig, Abweisung beantragen, zwar offenes Ergebnis, aber zumindest selbst wenn unverhältnismäßig, weil mildere Mittel gegeben wie Abbau des Dachs, statt Neubau, dann immer noch nicht offensichtlich und schwerwiegende Fehler. dasselbe gilt für die falsche EGL.
mein Hauptproblem war, unabhängig davon, dass ich den Aussetzungsantrag nicht kannte, die ganzen geöffnetten Schubladen wieder zu schließen, sodass meine Arbeit sehr unsauber wurde und an manchen Stellen viel zu knapp.
bin gespannt, wie das wirklich zu lösen war oder was ihr an Vorschläge so habt.
Lief in RLP ebenfalls. Bei uns war die Rede von 2 Anträgen im Bearbeitervermerk, deswegen habe ich den Widerspruch und den § 80 V Antrag getrennt voneinander geprüft, um mich nicht ganz zu verwirren bei dieser verschachtelten Prüfung. Aber keine Ahnung, ob das so gewollt war. Die Punkte hat man ja dann dennoch alle angesprochen.
War die erste Stunde total überfordert mit dem SV, weil ich einfach nicht draufgekommen bin, was die mir mit einer "Amtsbeschwerde" sagen möchten. Dann diese Prüfung von einer Androhung mit einem gestreckten Verfahren an einen urspr anderen, es war einfach wild...
Das Ende hätte schon schöner sein können.
ABER: Wir haben es geschafft und müssen uns hoffentlich nie wieder solchen Klausuren stellen!!
Hast du 9 POG oder 81 LBauO geprüft. War mir total unsicher, ob der 81 LBauO passt und bin deshalb bei 9 POG geblieben da ich dachte im Zweifel wäre 81 lex specialis aber 9 wäre ja trotzdem als Auffangnorm möglich.
19.04.2023, 09:18
(19.04.2023, 08:02)RLPKandidat23 schrieb:(18.04.2023, 21:07)DUnited schrieb:(18.04.2023, 18:12)RefjurNRW schrieb: Komisch, wie wenig hier abging im Vergleich zu anderen Durchgängen.
Ich versuche es mal iHa Nds.:
Gutachterlich Als Referendar auf die Rechtsfragen vorgehen, um dann über das weitere Vorgehen zu beraten:
vom Dach fallen Ziegel, gegenüber eine Schule, Polizeibeamten fahren hin, sperren das Grundstück zum Gehweg ab, Dachziegel könnten Passanten treffen. VA ergeht, mit der Anordnung das Dach zu ERNEUERN. eine Anhörung unterbleibt. Bescheid wird auf § 11 NPOG gestützt. Wird am 28.11. bestandskräftig. am 29.11 erwirbt Herr X das Haus. Später wird auch seine Ehefrau in das Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen. ziehen anfang Dezember ein, lassen in der nächsten Zeit das Dach durch einen Dackdecker leicht in stand setzen. Kosten ca. 5k.
am 01.03.23 (glaub ich) ergeht dann durch das Bauamt eine Zwangsmittelandrohung nach 70 I NBauO i.V.m. 64, 66, 67 NPOG ohne Anhörung.
auf dieses reagiert das Ehepaar (lt. Briefkopf) nach wenigen Tagen mit einer "Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen den zuständigen Sachbearbeiter Herr "Bruder".
kurz darauf (11.04.2023?) legt der RA des Ehepaares einen Aussetzungantrag bei Gericht ein.
Frage: gutachterlich prüfen, wie das Gericht über diesen entscheiden wird.
Bearbeitervermerk: nach 80 II Nr. 4a W-Verfahren erforderlich.
bin kein pro, aber ich hab Folgendes gemacht:
A. Zul
I. Verwrw eröffnet.
II. Statthafte Antragsart 80 IV, VI nach § 88 VwGO analog
- glaube hier musste man dann im Detail begründen, warum es sich um einen Aussetzungsantrag handelt bzw. ob ein solches Vorgehen möglich ist, aber wer weiß sowas schon (vllt Frage, ob ein VA vorliegt? kA).
III. Antragsbefugnis 42 II analog
IV. Vorverfahren:
- ich hab keine Ahnung von der scheiße, hab mir aber durch Gesetz Folgendes hergleitet: W-Verfahren ist grds. erforderlich. Auch bestimmt 80 VI, dass nach Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Behöre der Antrag bei Gericht zu erheben ist. Allerdings galt eine Ausnahme nach S.2 bei drohender Vollstreckung. So wie hier auch. Dann dachte ich mir, dass da nur steht, dass das W-Verfahren nicht beendet sein muss, aber nicht, dass gar kein Rechtsbehelf eingelegt werden braucht: "Dienstaufsichtsbeschwerde" stellt nach §§ 133, 157 BGB analog ein W dar. Inhaltlich setzt er sich auch mit der Thematik auseinander etc.
V. restliche Voraussetzungen problemlos bejaht
B. Subjektive Klagehäufung 44 VwGo
C. Begründetheit des Antrags: 80 IV S. 2, Aussetzung zu erfolgen, wenn
I. ernstliche Zweifel RMK des VA oder II. Vollziehung unbillige Härte zur Folge
ab hier wurd es bei mir extrem unsauber, aber so war meine gedachte Lösungsskizze:
zu I. ernstliche zweifel an der RMK: EGL, f. u. m. RMK
1. EGL: 70 I NBauO i.V.m. 64, 66, 67 NPOG
2. Formelle: RMK
- Zust. Behöre, Verfahren erfolgte ohne Anhörung, aber durch "Dienstaufsichtbeschwerde" also W nachgeholt, nichtiger VA weil an Eheleute nicht sauber adressiert? (-), weil nicht Entscheidung beeinflusst (46 VwVfG) und noch mindestens eine Sache, die mir gerade nicht einfällt.
3. Materielle RMK
jetzt musste ich mir überlegen, wie ich die Prüfung des bestandskräftigen VA einbringen kann: Toröffner war hier die Voraussetzung im Rahmen von § 64 "wenn der VA unanfechtbar geworden ist". es liegt aber kein unanfechtbarer VA vor, wenn dieser nie wirksam oder von Anfang an nichtig war. das heißt wieder umfassende Prüfung von 43-46 VwVfG
a) 43: Eheleute gegenüber durch Bekanntgabe wirksam geworden? ja weil § XX NBauO ordnet Rechtsnachfolge an
ich hatte a-c oder d, weiß aber gerade nicht mehr was, Anhörung wahrscheinlich erwähnt
...d) Schwerpunkt: 44 I. schwerwiegender offensichtlicher Fehler: RMK des Grund-VA
aa) EGL: gestützt auf § 11 (Generalklausel) NPOG, aber hätte 79 NBauO sein müssen, weil spezieller (?)
bb) formelle Verstöße: Anhörung, aber nach irgendeiner Regelung nicht notw gewesen
cc) materielle RMK: Voraussetzung 79 I: bauliche Anlage, Verstoß gegen § 3 I NBauO wegen Gefährung von Leben und Gesundheit, Ermessen, VHMK
dd) offensichtlicher Fehler? hab einfach (-), weil keine Zeit und Lust auf Folgeprobleme im Vermerk
= wirksamer VA
e) restliche Voraussetzunen NPOG
f) ermessen + VHMK
= rm
4. = zweifel ja, aber keine ernstlichen
II. unbillige Härte (+/-), hab aber gesagt, (-) begründung: keine Folgeprobleme
III. Antrag unbegründet
D. Antrag zulässig, aber unbegründet.
Vermerk:
zulässig, zuständig, Abweisung beantragen, zwar offenes Ergebnis, aber zumindest selbst wenn unverhältnismäßig, weil mildere Mittel gegeben wie Abbau des Dachs, statt Neubau, dann immer noch nicht offensichtlich und schwerwiegende Fehler. dasselbe gilt für die falsche EGL.
mein Hauptproblem war, unabhängig davon, dass ich den Aussetzungsantrag nicht kannte, die ganzen geöffnetten Schubladen wieder zu schließen, sodass meine Arbeit sehr unsauber wurde und an manchen Stellen viel zu knapp.
bin gespannt, wie das wirklich zu lösen war oder was ihr an Vorschläge so habt.
Lief in RLP ebenfalls. Bei uns war die Rede von 2 Anträgen im Bearbeitervermerk, deswegen habe ich den Widerspruch und den § 80 V Antrag getrennt voneinander geprüft, um mich nicht ganz zu verwirren bei dieser verschachtelten Prüfung. Aber keine Ahnung, ob das so gewollt war. Die Punkte hat man ja dann dennoch alle angesprochen.
War die erste Stunde total überfordert mit dem SV, weil ich einfach nicht draufgekommen bin, was die mir mit einer "Amtsbeschwerde" sagen möchten. Dann diese Prüfung von einer Androhung mit einem gestreckten Verfahren an einen urspr anderen, es war einfach wild...
Das Ende hätte schon schöner sein können.
ABER: Wir haben es geschafft und müssen uns hoffentlich nie wieder solchen Klausuren stellen!!
Hast du 9 POG oder 81 LBauO geprüft. War mir total unsicher, ob der 81 LBauO passt und bin deshalb bei 9 POG geblieben da ich dachte im Zweifel wäre 81 lex specialis aber 9 wäre ja trotzdem als Auffangnorm möglich.
19.04.2023, 09:18
(19.04.2023, 09:04)DAV1991 schrieb:Im GPA-Bereich stand es glaube ich nicht im BV, sondern irgendwo in so einem kleinen grauen Kasten.(17.04.2023, 19:05)LeNRW schrieb: V1 NRW:
grobe Zusammenfassung: 1. Bescheid: Sicherstellung von drei Gegenständen. 2. Bescheid: Verwertungs- und Vernichtungsanordnung der sichergestellten Gegenstände. Gegen beide Bescheide wendet sich der Kläger (Klageantrag zu 1) und möchte Herausgabe erreichen (Klageantrag zu 2).
im Einzelnen: Mit dem auf den Kläger zugelassene Fahrzeug werden neun Geschwindigkeitsverstöße festgestellt, wobei der Fahrer jeweils eine Maske trägt und nicht identifiziert werden kann. Der Kläger gibt zwar eine Person im Anhörungsbogen aus Tadschikistan an; diese kann aber nicht ermittelt werden. Auf der Grundlage eines rechtmäßigen Durchsuchungsbeschlusses findet die Polizei im Fahrzeug des Klägers eine Maske, eine Sturmhaube und ein Kabel, welches am Ende mit Panzerband verklebt ist. Sie stellt die drei Sachen, nachdem sie den Kläger anhört, mündlich am 28.11.2022 sicher und auf Verlangen des Klägers bestätigt sie dies mit Schreiben vom selben Tage schriftlich + ordnungsgemäße RBB. Sie begründet dies mit der Gefahr weiterer Geschwindigkeitsverstöße; außerdem § 23 StVO.
Am 20.12.2022, dem Kläger zugestellt am 23.12.2022, ordnet sie ohne vorherige Anhörung die Verwertung der Maske + Sturmhaube wegen unverhältnismäßiger Kosten der Verwahrung an sowie die Vernichtung des Kabels, weil es sich hierbei um eine Waffe iSd WaffG handele und ein Rechtsverstoß gegeben sei. Ordnungemäße RBB (+)
Mit E-Mail vom 24.12.2022, die den Anforderungen des §§ 55a IV 1 Nr.1 und 55a II VwGO entspreche laut BV, erhebt er gegen die (beigefügten) Bescheide "Widerspruch". In der Klageerwiderung rügt der Beklagte die Unzulässigkeit + Unbegründetheit. Mit Schriftsatz vom 22.2.23 meldet sich eine Prozessbevollmächtigte für den Kläger und stellt erstmals Anträge auf Aufhebung der Bescheide + Herausgabe der Gegenstände.
A. prozessuale Vorfrage
§ 101 II VwGO (+), da Einverständnis ohne müV
B. Zulässigkeit
(P) Eröffnung § 40 I 1 -> § 23 EGGVG
(P) Statthaftigkeit § 88 VwGO
(P) Formanforderungen Genüge getan mit E-Mail & damit Klagefrist gewahrt?
C. Begründetheit
Differenzierung der einzelnen VA'e, wobei EGL sowohl aus PolG NRW als auch WaffG heranzuziehen waren. Der SV hat hier viel geboten für die Argumentation.
D. Annexantrag §§ 113 I 2, 3 VwGO: je nach Ergebnis dann Herausgabeanspruch + / -
Wo stand denn im BV, dass die Anforderungen §§ 55a IV 1 Nr.1 und 55a II VwGO eingehalten werden? Habe ich da etwa übersehen? Über eine kurze Bestätigung würde ich mich freuen!
19.04.2023, 09:20
(19.04.2023, 08:02)RLPKandidat23 schrieb:(18.04.2023, 21:07)DUnited schrieb:(18.04.2023, 18:12)RefjurNRW schrieb: Komisch, wie wenig hier abging im Vergleich zu anderen Durchgängen.
Ich versuche es mal iHa Nds.:
Gutachterlich Als Referendar auf die Rechtsfragen vorgehen, um dann über das weitere Vorgehen zu beraten:
vom Dach fallen Ziegel, gegenüber eine Schule, Polizeibeamten fahren hin, sperren das Grundstück zum Gehweg ab, Dachziegel könnten Passanten treffen. VA ergeht, mit der Anordnung das Dach zu ERNEUERN. eine Anhörung unterbleibt. Bescheid wird auf § 11 NPOG gestützt. Wird am 28.11. bestandskräftig. am 29.11 erwirbt Herr X das Haus. Später wird auch seine Ehefrau in das Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen. ziehen anfang Dezember ein, lassen in der nächsten Zeit das Dach durch einen Dackdecker leicht in stand setzen. Kosten ca. 5k.
am 01.03.23 (glaub ich) ergeht dann durch das Bauamt eine Zwangsmittelandrohung nach 70 I NBauO i.V.m. 64, 66, 67 NPOG ohne Anhörung.
auf dieses reagiert das Ehepaar (lt. Briefkopf) nach wenigen Tagen mit einer "Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen den zuständigen Sachbearbeiter Herr "Bruder".
kurz darauf (11.04.2023?) legt der RA des Ehepaares einen Aussetzungantrag bei Gericht ein.
Frage: gutachterlich prüfen, wie das Gericht über diesen entscheiden wird.
Bearbeitervermerk: nach 80 II Nr. 4a W-Verfahren erforderlich.
bin kein pro, aber ich hab Folgendes gemacht:
A. Zul
I. Verwrw eröffnet.
II. Statthafte Antragsart 80 IV, VI nach § 88 VwGO analog
- glaube hier musste man dann im Detail begründen, warum es sich um einen Aussetzungsantrag handelt bzw. ob ein solches Vorgehen möglich ist, aber wer weiß sowas schon (vllt Frage, ob ein VA vorliegt? kA).
III. Antragsbefugnis 42 II analog
IV. Vorverfahren:
- ich hab keine Ahnung von der scheiße, hab mir aber durch Gesetz Folgendes hergleitet: W-Verfahren ist grds. erforderlich. Auch bestimmt 80 VI, dass nach Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Behöre der Antrag bei Gericht zu erheben ist. Allerdings galt eine Ausnahme nach S.2 bei drohender Vollstreckung. So wie hier auch. Dann dachte ich mir, dass da nur steht, dass das W-Verfahren nicht beendet sein muss, aber nicht, dass gar kein Rechtsbehelf eingelegt werden braucht: "Dienstaufsichtsbeschwerde" stellt nach §§ 133, 157 BGB analog ein W dar. Inhaltlich setzt er sich auch mit der Thematik auseinander etc.
V. restliche Voraussetzungen problemlos bejaht
B. Subjektive Klagehäufung 44 VwGo
C. Begründetheit des Antrags: 80 IV S. 2, Aussetzung zu erfolgen, wenn
I. ernstliche Zweifel RMK des VA oder II. Vollziehung unbillige Härte zur Folge
ab hier wurd es bei mir extrem unsauber, aber so war meine gedachte Lösungsskizze:
zu I. ernstliche zweifel an der RMK: EGL, f. u. m. RMK
1. EGL: 70 I NBauO i.V.m. 64, 66, 67 NPOG
2. Formelle: RMK
- Zust. Behöre, Verfahren erfolgte ohne Anhörung, aber durch "Dienstaufsichtbeschwerde" also W nachgeholt, nichtiger VA weil an Eheleute nicht sauber adressiert? (-), weil nicht Entscheidung beeinflusst (46 VwVfG) und noch mindestens eine Sache, die mir gerade nicht einfällt.
3. Materielle RMK
jetzt musste ich mir überlegen, wie ich die Prüfung des bestandskräftigen VA einbringen kann: Toröffner war hier die Voraussetzung im Rahmen von § 64 "wenn der VA unanfechtbar geworden ist". es liegt aber kein unanfechtbarer VA vor, wenn dieser nie wirksam oder von Anfang an nichtig war. das heißt wieder umfassende Prüfung von 43-46 VwVfG
a) 43: Eheleute gegenüber durch Bekanntgabe wirksam geworden? ja weil § XX NBauO ordnet Rechtsnachfolge an
ich hatte a-c oder d, weiß aber gerade nicht mehr was, Anhörung wahrscheinlich erwähnt
...d) Schwerpunkt: 44 I. schwerwiegender offensichtlicher Fehler: RMK des Grund-VA
aa) EGL: gestützt auf § 11 (Generalklausel) NPOG, aber hätte 79 NBauO sein müssen, weil spezieller (?)
bb) formelle Verstöße: Anhörung, aber nach irgendeiner Regelung nicht notw gewesen
cc) materielle RMK: Voraussetzung 79 I: bauliche Anlage, Verstoß gegen § 3 I NBauO wegen Gefährung von Leben und Gesundheit, Ermessen, VHMK
dd) offensichtlicher Fehler? hab einfach (-), weil keine Zeit und Lust auf Folgeprobleme im Vermerk
= wirksamer VA
e) restliche Voraussetzunen NPOG
f) ermessen + VHMK
= rm
4. = zweifel ja, aber keine ernstlichen
II. unbillige Härte (+/-), hab aber gesagt, (-) begründung: keine Folgeprobleme
III. Antrag unbegründet
D. Antrag zulässig, aber unbegründet.
Vermerk:
zulässig, zuständig, Abweisung beantragen, zwar offenes Ergebnis, aber zumindest selbst wenn unverhältnismäßig, weil mildere Mittel gegeben wie Abbau des Dachs, statt Neubau, dann immer noch nicht offensichtlich und schwerwiegende Fehler. dasselbe gilt für die falsche EGL.
mein Hauptproblem war, unabhängig davon, dass ich den Aussetzungsantrag nicht kannte, die ganzen geöffnetten Schubladen wieder zu schließen, sodass meine Arbeit sehr unsauber wurde und an manchen Stellen viel zu knapp.
bin gespannt, wie das wirklich zu lösen war oder was ihr an Vorschläge so habt.
Lief in RLP ebenfalls. Bei uns war die Rede von 2 Anträgen im Bearbeitervermerk, deswegen habe ich den Widerspruch und den § 80 V Antrag getrennt voneinander geprüft, um mich nicht ganz zu verwirren bei dieser verschachtelten Prüfung. Aber keine Ahnung, ob das so gewollt war. Die Punkte hat man ja dann dennoch alle angesprochen.
War die erste Stunde total überfordert mit dem SV, weil ich einfach nicht draufgekommen bin, was die mir mit einer "Amtsbeschwerde" sagen möchten. Dann diese Prüfung von einer Androhung mit einem gestreckten Verfahren an einen urspr anderen, es war einfach wild...
Das Ende hätte schon schöner sein können.
ABER: Wir haben es geschafft und müssen uns hoffentlich nie wieder solchen Klausuren stellen!!
Hast du 9 POG oder 81 LBauO geprüft. War mir total unsicher, ob der 81 LBauO passt und bin deshalb bei 9 POG geblieben da ich dachte im Zweifel wäre 81 lex specialis aber 9 wäre ja trotzdem als Auffangnorm möglich.
19.04.2023, 09:21
(19.04.2023, 07:29)ReferendarSH schrieb: Hat jemand die Quelle für die Klausur im ÖR II (sofortige Beschwerde wegen SA bzgl. Sicherstellung Auto) zufällig zur Hand und könnte sie mitteilen ?
Ich habe bisher keine Quelle gefunden, glaube die Klausur wurde konstruiert, aber falls jemand eine findet, gerne melden. :)
19.04.2023, 09:50
(19.04.2023, 09:20)RefRLP1 schrieb:(19.04.2023, 08:02)RLPKandidat23 schrieb:(18.04.2023, 21:07)DUnited schrieb:(18.04.2023, 18:12)RefjurNRW schrieb: Komisch, wie wenig hier abging im Vergleich zu anderen Durchgängen.
Ich versuche es mal iHa Nds.:
Gutachterlich Als Referendar auf die Rechtsfragen vorgehen, um dann über das weitere Vorgehen zu beraten:
vom Dach fallen Ziegel, gegenüber eine Schule, Polizeibeamten fahren hin, sperren das Grundstück zum Gehweg ab, Dachziegel könnten Passanten treffen. VA ergeht, mit der Anordnung das Dach zu ERNEUERN. eine Anhörung unterbleibt. Bescheid wird auf § 11 NPOG gestützt. Wird am 28.11. bestandskräftig. am 29.11 erwirbt Herr X das Haus. Später wird auch seine Ehefrau in das Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen. ziehen anfang Dezember ein, lassen in der nächsten Zeit das Dach durch einen Dackdecker leicht in stand setzen. Kosten ca. 5k.
am 01.03.23 (glaub ich) ergeht dann durch das Bauamt eine Zwangsmittelandrohung nach 70 I NBauO i.V.m. 64, 66, 67 NPOG ohne Anhörung.
auf dieses reagiert das Ehepaar (lt. Briefkopf) nach wenigen Tagen mit einer "Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen den zuständigen Sachbearbeiter Herr "Bruder".
kurz darauf (11.04.2023?) legt der RA des Ehepaares einen Aussetzungantrag bei Gericht ein.
Frage: gutachterlich prüfen, wie das Gericht über diesen entscheiden wird.
Bearbeitervermerk: nach 80 II Nr. 4a W-Verfahren erforderlich.
bin kein pro, aber ich hab Folgendes gemacht:
A. Zul
I. Verwrw eröffnet.
II. Statthafte Antragsart 80 IV, VI nach § 88 VwGO analog
- glaube hier musste man dann im Detail begründen, warum es sich um einen Aussetzungsantrag handelt bzw. ob ein solches Vorgehen möglich ist, aber wer weiß sowas schon (vllt Frage, ob ein VA vorliegt? kA).
III. Antragsbefugnis 42 II analog
IV. Vorverfahren:
- ich hab keine Ahnung von der scheiße, hab mir aber durch Gesetz Folgendes hergleitet: W-Verfahren ist grds. erforderlich. Auch bestimmt 80 VI, dass nach Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Behöre der Antrag bei Gericht zu erheben ist. Allerdings galt eine Ausnahme nach S.2 bei drohender Vollstreckung. So wie hier auch. Dann dachte ich mir, dass da nur steht, dass das W-Verfahren nicht beendet sein muss, aber nicht, dass gar kein Rechtsbehelf eingelegt werden braucht: "Dienstaufsichtsbeschwerde" stellt nach §§ 133, 157 BGB analog ein W dar. Inhaltlich setzt er sich auch mit der Thematik auseinander etc.
V. restliche Voraussetzungen problemlos bejaht
B. Subjektive Klagehäufung 44 VwGo
C. Begründetheit des Antrags: 80 IV S. 2, Aussetzung zu erfolgen, wenn
I. ernstliche Zweifel RMK des VA oder II. Vollziehung unbillige Härte zur Folge
ab hier wurd es bei mir extrem unsauber, aber so war meine gedachte Lösungsskizze:
zu I. ernstliche zweifel an der RMK: EGL, f. u. m. RMK
1. EGL: 70 I NBauO i.V.m. 64, 66, 67 NPOG
2. Formelle: RMK
- Zust. Behöre, Verfahren erfolgte ohne Anhörung, aber durch "Dienstaufsichtbeschwerde" also W nachgeholt, nichtiger VA weil an Eheleute nicht sauber adressiert? (-), weil nicht Entscheidung beeinflusst (46 VwVfG) und noch mindestens eine Sache, die mir gerade nicht einfällt.
3. Materielle RMK
jetzt musste ich mir überlegen, wie ich die Prüfung des bestandskräftigen VA einbringen kann: Toröffner war hier die Voraussetzung im Rahmen von § 64 "wenn der VA unanfechtbar geworden ist". es liegt aber kein unanfechtbarer VA vor, wenn dieser nie wirksam oder von Anfang an nichtig war. das heißt wieder umfassende Prüfung von 43-46 VwVfG
a) 43: Eheleute gegenüber durch Bekanntgabe wirksam geworden? ja weil § XX NBauO ordnet Rechtsnachfolge an
ich hatte a-c oder d, weiß aber gerade nicht mehr was, Anhörung wahrscheinlich erwähnt
...d) Schwerpunkt: 44 I. schwerwiegender offensichtlicher Fehler: RMK des Grund-VA
aa) EGL: gestützt auf § 11 (Generalklausel) NPOG, aber hätte 79 NBauO sein müssen, weil spezieller (?)
bb) formelle Verstöße: Anhörung, aber nach irgendeiner Regelung nicht notw gewesen
cc) materielle RMK: Voraussetzung 79 I: bauliche Anlage, Verstoß gegen § 3 I NBauO wegen Gefährung von Leben und Gesundheit, Ermessen, VHMK
dd) offensichtlicher Fehler? hab einfach (-), weil keine Zeit und Lust auf Folgeprobleme im Vermerk
= wirksamer VA
e) restliche Voraussetzunen NPOG
f) ermessen + VHMK
= rm
4. = zweifel ja, aber keine ernstlichen
II. unbillige Härte (+/-), hab aber gesagt, (-) begründung: keine Folgeprobleme
III. Antrag unbegründet
D. Antrag zulässig, aber unbegründet.
Vermerk:
zulässig, zuständig, Abweisung beantragen, zwar offenes Ergebnis, aber zumindest selbst wenn unverhältnismäßig, weil mildere Mittel gegeben wie Abbau des Dachs, statt Neubau, dann immer noch nicht offensichtlich und schwerwiegende Fehler. dasselbe gilt für die falsche EGL.
mein Hauptproblem war, unabhängig davon, dass ich den Aussetzungsantrag nicht kannte, die ganzen geöffnetten Schubladen wieder zu schließen, sodass meine Arbeit sehr unsauber wurde und an manchen Stellen viel zu knapp.
bin gespannt, wie das wirklich zu lösen war oder was ihr an Vorschläge so habt.
Lief in RLP ebenfalls. Bei uns war die Rede von 2 Anträgen im Bearbeitervermerk, deswegen habe ich den Widerspruch und den § 80 V Antrag getrennt voneinander geprüft, um mich nicht ganz zu verwirren bei dieser verschachtelten Prüfung. Aber keine Ahnung, ob das so gewollt war. Die Punkte hat man ja dann dennoch alle angesprochen.
War die erste Stunde total überfordert mit dem SV, weil ich einfach nicht draufgekommen bin, was die mir mit einer "Amtsbeschwerde" sagen möchten. Dann diese Prüfung von einer Androhung mit einem gestreckten Verfahren an einen urspr anderen, es war einfach wild...
Das Ende hätte schon schöner sein können.
ABER: Wir haben es geschafft und müssen uns hoffentlich nie wieder solchen Klausuren stellen!!
Hast du 9 POG oder 81 LBauO geprüft. War mir total unsicher, ob der 81 LBauO passt und bin deshalb bei 9 POG geblieben da ich dachte im Zweifel wäre 81 lex specialis aber 9 wäre ja trotzdem als Auffangnorm möglich.
Es hätte 59 lbauo sein müssen. Aber das mir zu spät aufgefallen. Aber ist ja das Pendant zu 9 POG. Man hat sich dadurch ja nichts angeschnitten. Außer dass man nicht gesagt hat, dass es unerheblich ist auf was für ne Norm die den Grund-VA gestützt haben.
Wie hast du den Widerspruch geprüft?
19.04.2023, 10:27
Hab nur einen Antrag geprüft und dann 59 LBauO inzident im Rahmen der Vollstreckungsandrohung als wirksamer Grund-VA :) aber war mir auch nicht ganz sicher ob es 1 oder 2 Anträge den sollen
19.04.2023, 10:44
Ich habe die Aufsichtsbeschwerde als Widerspruch gedeutet
19.04.2023, 10:53
(19.04.2023, 10:44)RefRLP1 schrieb: Ich habe die Aufsichtsbeschwerde als Widerspruch gedeutet
Ich auch… irgendwie hab ich dann zwei Anträge geprüft, da ich dachte die müssen den Widerspruch ja bescheiden. Und ne Prüfung inzident war mir zu kompliziert. Hab aber die Vermutung dass beides in Ordnung ist. Man prüft ja bei beiden das Gleiche.
19.04.2023, 11:00
Habe letztlich alles unter 80 V gemacht, wusste gar nicht wie ich das anders hätte einordnen sollen. Habe an 123 vwgo gedacht, aber keine Ahnung gehabt wie ich das aufbauen soll. Im Endeffekt haben vermutlich viele das selbe gescjeievwn nur anders verpackt