07.10.2020, 10:56
Ist jmd so lieb von euch und mag schildern, was gestern im GPA genau dran kam :rolleyes: wär wirklich super lieb!!! Viel Erfolg euch weiterhin, ihr packt das, ganz sicher!!! :)
07.10.2020, 11:01
(07.10.2020, 10:55)referendar schrieb:(07.10.2020, 10:39)Gast schrieb: War es nicht so, dass der Stiefvater Alleingesellschafter der GmbH der Verstorbene war? Und die Klägerin eine andere GmbH?
So habe ich das auch verstanden. Ich habe auch gedacht, dieses "Familienunternehmen" sei eine GmbH und die Klägerin sei eine andere.
Ganz zum Schluss habe ich aber nochmal den Namen der Klägerin gelesen: "Trautwein .... GmbH". Dann habe ich gedacht, dass das möglicherweise ein und dieselbe Person war. Und dann haben auf einmal diese Argumente mit "Personalunion" auch Sinn ergeben.
Wie es jetzt genau war, kann ich nicht sagen. Es war einfach so viel Sachverhalt, dass ich da den Überblick verloren habe. Aber die Argumente ergaben eigentlich erst dann Sinn, wenn die Klägerin dieses Familien-GmbH war.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Klägerin eine andere GmbH war. Und diese wieder die Gebäude nach Erwerb vom Stiefvater an die GmbH des Stiefvater (Trautwein-GmbH) zurückvermietet hat.
Die Kläger GmbH hatte doch auch so einen langen Namen: Grundstücks"iwas"..mbH.
Und klausurtaktisch sollte man doch auch zumindest kurz auf den Nacherbenvermerk kommen, was beim Scheitern am Verkehrsgeschäft nicht der Fall wäre.
Aber selbst im worst case (dass wir beide es falsch verstanden haben) hätte der Fehler ja abseits des Fehlers an sich keine großen Folgewirkungen auf unsere Klausur.
07.10.2020, 11:04
Also ich hab bezüglich des 2113 Abs. 1 den §2136 angenommen, wonach der Vorerbe befreit sein kann, was die Klägerin ja auch vorgetragen hat. und da im Bearbeitervermerk stand, dass der Erbvertrag rechtmäßig ist, bin ich davon ausgegangen, dass auch die Befreiung so richtig ist. Ich habe dann bezüglich der Eintragung gesagt, dass zum einen auch der Mandant dazu nichts weiter vorgetragen oder vorgelegt hat oder im Zweifel das Grundbuch berichtigt werden muss, weil es falsch ist. Weil zugunsten des Erblassers immer das gewollte auszulegen ist. Und wenn es im Erbvertrag so drin stand, dann hat die Mutter das wohl so gewollt.
In Bezug auf die Herausgabe habe ich 985 und dann 986 als Einwendung geprüft. Auf die anderen Herausgabeansprüche bin ich gar nicht gekommen
Leider habe ich auch den 244 übersehen, habe es aber auf 335 I 1. wegen der fehlenden neuen Vollmacht gestützt weil das Gericht Kenntnis hatte und im übrigen habe ich angenommen, dass kein neuer Termin war, weil der Zeuge wieder nicht erschienen ist und der nicht vernommen wurde. Daher war es dann kein Verhandlungstermin, glaube das stand irgendwo im Kommentar und rund um 370. Worauf ich das genau gestützt hab weiß ich nicht mehr, kann mich heute nicht wirklich konzentrieren :D
Naja wird schon irgendwie, nach vorne blicken. Morgen Relation, gar keine Lust. Ich bete, dass keine Zwangsvollstreckungsklausur dran kommt. Sonst bin ich aufgeschmissen :(
In Bezug auf die Herausgabe habe ich 985 und dann 986 als Einwendung geprüft. Auf die anderen Herausgabeansprüche bin ich gar nicht gekommen
Leider habe ich auch den 244 übersehen, habe es aber auf 335 I 1. wegen der fehlenden neuen Vollmacht gestützt weil das Gericht Kenntnis hatte und im übrigen habe ich angenommen, dass kein neuer Termin war, weil der Zeuge wieder nicht erschienen ist und der nicht vernommen wurde. Daher war es dann kein Verhandlungstermin, glaube das stand irgendwo im Kommentar und rund um 370. Worauf ich das genau gestützt hab weiß ich nicht mehr, kann mich heute nicht wirklich konzentrieren :D
Naja wird schon irgendwie, nach vorne blicken. Morgen Relation, gar keine Lust. Ich bete, dass keine Zwangsvollstreckungsklausur dran kommt. Sonst bin ich aufgeschmissen :(
07.10.2020, 11:07
(07.10.2020, 11:01)Gast schrieb:(07.10.2020, 10:55)referendar schrieb:(07.10.2020, 10:39)Gast schrieb: War es nicht so, dass der Stiefvater Alleingesellschafter der GmbH der Verstorbene war? Und die Klägerin eine andere GmbH?
So habe ich das auch verstanden. Ich habe auch gedacht, dieses "Familienunternehmen" sei eine GmbH und die Klägerin sei eine andere.
Ganz zum Schluss habe ich aber nochmal den Namen der Klägerin gelesen: "Trautwein .... GmbH". Dann habe ich gedacht, dass das möglicherweise ein und dieselbe Person war. Und dann haben auf einmal diese Argumente mit "Personalunion" auch Sinn ergeben.
Wie es jetzt genau war, kann ich nicht sagen. Es war einfach so viel Sachverhalt, dass ich da den Überblick verloren habe. Aber die Argumente ergaben eigentlich erst dann Sinn, wenn die Klägerin dieses Familien-GmbH war.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Klägerin eine andere GmbH war. Und diese wieder die Gebäude nach Erwerb vom Stiefvater an die GmbH des Stiefvater (Trautwein-GmbH) zurückvermietet hat.
Die Kläger GmbH hatte doch auch so einen langen Namen: Grundstücks"iwas"..mbH.
Und klausurtaktisch sollte man doch auch zumindest kurz auf den Nacherbenvermerk kommen, was beim Scheitern am Verkehrsgeschäft nicht der Fall wäre.
Aber selbst im worst case (dass wir beide es falsch verstanden haben) hätte der Fehler ja abseits des Fehlers an sich keine großen Folgewirkungen auf unsere Klausur.
Hoffentlich hast du Recht :)
Hab echt sicher gedacht, das durcheinander gebracht zu haben.
07.10.2020, 11:08
Ich dachte es war klar, dass die Klägerin das Familien unternehmen war. Ups. gar nicht darüber nachgedacht. Aber ich glaube ich habe auch nichts dazu geschrieben, keine Zeit
07.10.2020, 11:14
Wenn wirklich die Familien-GmbH Klägerin gewesen wäre, hätte doch der Stiefvater als Alleingesellschafter gar nicht als Zeuge vernommen werden dürfen, da Partei?
07.10.2020, 11:15
(07.10.2020, 11:08)Themis nds schrieb: Ich dachte es war klar, dass die Klägerin das Familien unternehmen war. Ups. gar nicht darüber nachgedacht. Aber ich glaube ich habe auch nichts dazu geschrieben, keine Zeit
Dass hier schon Uneinigkeit über die Personenkonstellation besteht, sagt eigentlich alles über die Klausur.
07.10.2020, 11:17
Ja ergibt sinn. Dann war sie es wohl hoffentlich nicht :D
habe aber wie gesagt auch kaum dazu ausgeführt.
habe aber wie gesagt auch kaum dazu ausgeführt.
07.10.2020, 12:57
(07.10.2020, 11:04)Themis nds schrieb: Also ich hab bezüglich des 2113 Abs. 1 den §2136 angenommen, wonach der Vorerbe befreit sein kann, was die Klägerin ja auch vorgetragen hat. und da im Bearbeitervermerk stand, dass der Erbvertrag rechtmäßig ist, bin ich davon ausgegangen, dass auch die Befreiung so richtig ist. Ich habe dann bezüglich der Eintragung gesagt, dass zum einen auch der Mandant dazu nichts weiter vorgetragen oder vorgelegt hat oder im Zweifel das Grundbuch berichtigt werden muss, weil es falsch ist. Weil zugunsten des Erblassers immer das gewollte auszulegen ist. Und wenn es im Erbvertrag so drin stand, dann hat die Mutter das wohl so gewollt.
In Bezug auf die Herausgabe habe ich 985 und dann 986 als Einwendung geprüft. Auf die anderen Herausgabeansprüche bin ich gar nicht gekommen
Leider habe ich auch den 244 übersehen, habe es aber auf 335 I 1. wegen der fehlenden neuen Vollmacht gestützt weil das Gericht Kenntnis hatte und im übrigen habe ich angenommen, dass kein neuer Termin war, weil der Zeuge wieder nicht erschienen ist und der nicht vernommen wurde. Daher war es dann kein Verhandlungstermin, glaube das stand irgendwo im Kommentar und rund um 370. Worauf ich das genau gestützt hab weiß ich nicht mehr, kann mich heute nicht wirklich konzentrieren :D
Naja wird schon irgendwie, nach vorne blicken. Morgen Relation, gar keine Lust. Ich bete, dass keine Zwangsvollstreckungsklausur dran kommt. Sonst bin ich aufgeschmissen :(
Aber stand im Bearbeitervermerk nicht drin, dass er nichtbefreiter Vorerbe war? Meine, das irgendwo gelesen zu haben.
Im Übrigen mal Respekt, dass ihr alle so viel geschrieben habt. Ich bin zeitlich überhaupt nicht hingekommen, habe nicht mal ansatzweise alle Argumente aus dem Sachverhalt verwenden, geschweige denn darauf eingehen können :(
07.10.2020, 13:49
(07.10.2020, 12:57)Gast Nds schrieb:(07.10.2020, 11:04)Themis nds schrieb: Also ich hab bezüglich des 2113 Abs. 1 den §2136 angenommen, wonach der Vorerbe befreit sein kann, was die Klägerin ja auch vorgetragen hat. und da im Bearbeitervermerk stand, dass der Erbvertrag rechtmäßig ist, bin ich davon ausgegangen, dass auch die Befreiung so richtig ist. Ich habe dann bezüglich der Eintragung gesagt, dass zum einen auch der Mandant dazu nichts weiter vorgetragen oder vorgelegt hat oder im Zweifel das Grundbuch berichtigt werden muss, weil es falsch ist. Weil zugunsten des Erblassers immer das gewollte auszulegen ist. Und wenn es im Erbvertrag so drin stand, dann hat die Mutter das wohl so gewollt.
In Bezug auf die Herausgabe habe ich 985 und dann 986 als Einwendung geprüft. Auf die anderen Herausgabeansprüche bin ich gar nicht gekommen
Leider habe ich auch den 244 übersehen, habe es aber auf 335 I 1. wegen der fehlenden neuen Vollmacht gestützt weil das Gericht Kenntnis hatte und im übrigen habe ich angenommen, dass kein neuer Termin war, weil der Zeuge wieder nicht erschienen ist und der nicht vernommen wurde. Daher war es dann kein Verhandlungstermin, glaube das stand irgendwo im Kommentar und rund um 370. Worauf ich das genau gestützt hab weiß ich nicht mehr, kann mich heute nicht wirklich konzentrieren :D
Naja wird schon irgendwie, nach vorne blicken. Morgen Relation, gar keine Lust. Ich bete, dass keine Zwangsvollstreckungsklausur dran kommt. Sonst bin ich aufgeschmissen :(
Aber stand im Bearbeitervermerk nicht drin, dass er nichtbefreiter Vorerbe war? Meine, das irgendwo gelesen zu haben.
Im Übrigen mal Respekt, dass ihr alle so viel geschrieben habt. Ich bin zeitlich überhaupt nicht hingekommen, habe nicht mal ansatzweise alle Argumente aus dem Sachverhalt verwenden, geschweige denn darauf eingehen können :(
Ja eig. war er unstreitig "nicht befreiter Vorerbe", sodass § 2113 I BGB anwendbar gewesen sein dürfte.