09.06.2020, 16:10
Heutiger Sachverhalt in etwas:
Zeugin 1 hört beim Joggen im Park Hilferufe und kann von Brücke folgendes Geschehen auf der anderen Seite des Sees beobachten. Auf der Anhöhe steht ein Mann (Täter 1), der einen anderen schlägt (Opfer 1). Der Schläger scheint dem Opfer körperlich überlegen zu sein. Am Ufer des Sees schlägt ein weiterer Mann (Täter 2) einen anderen Mann (Opfer 2), der am Boden teilweise im Wasser liegt und drückt ihm ein Messer gegen den Hals. Von der Brücke aus kann die Zeugin 1 hören, dass der am Boden liegende Mann irgendetwas herausgeben soll. Die Zeugin 1 bittet einen Spaziergänger mit einem Hund (Zeuge 2) um Hilfe, der ihr sagt sie solle die Polizei und den Rettungsdienst verständigen. Das tut sie und er selbst begibt sich zu den Männern und lässt den Hund an langer Leine bis auf 2m an diese heran. Täter 1 lässt daraufhin von Opfer 1 ab und flieht mit einem Moped, dessen Kennzeichen sich die Zeugin 1 notiert. Täter2 lässt ebenfalls von seinem Opfer ab und hockt sich auf Geheiß des Hundeführers an einen Baum. Die eintreffende Polizei vernimmt nach entsprechender Belehrung die Zeugin 1 sowie die zwei Opfer als Zeugen. Opfer 1 sagt dabei aus, dass er den den Täter1 persönlich kenne und auch direkt wusste, dass er sich an ihm rächen wollte, weil er ihn bei der Polizei verpfiffen hat. Opfer 2 sagt, dass er Todesangst hatte, weil Täter2 das Messer gegen seinen Hals gedrückt hat, wogegen er sich mit seinen Händen gewehrt hat. Dadurch erlitt er erhebliche Schnittwunden. Der Hundeführer sagt ebenfalls aus, was er gesehen hat und dass alles voller Blut war.
Der Täter2 wird durch die Polizei identifiziert und zur Beschuldigtenvernehmung mit auf die Wache genommen. Dabei gibt es wohl einen Fehler bei der Belehrung, der später von der Verteidigerin gerügt wird, weshalb die Einlassung nicht verwertet werden könne.
Der Täter2 lässt sich ein und sagt zunächst aus, dass sein Kumpel und er nur spazieren waren und dabei angegriffen wurden, sodass sie sich verteidigt haben. Nach Mitteilung des Ermittlungsführers, dass die Zeugenaussagen anders lauten, lässt Täter2 sich dahingehend ein, dass sein Kumpel einen SocialMedia-Account unter dem Namen Lisa angelegt hatte, um ein Treffen mit Opfer1 herbeizuführen, um sich für ein Verpfeifen bei der Polizei durch Opfer1 zu rächen. Opfer1 hatte gehört, dass Täter1 etwas gegen ihn vorhabe, weshalb er vorsichtig war. Täter1 hat über mehrere Wochen als Lisa mit Opfer1 gechattet und schließlich hat Opfer1 dem Treffen mit Lisa zugestimmt und angekündigt einen Freund (Opfer 2) mitzubringen. Deshalb fragte Täter1 den Täter2, ob er diesen begleite, nachdem er ihm die Umstände erläutert hat. Täter1 wollte so verhindern, dass der Freund des Opfer 1 diesem zu Hilfe kommen könne. Weitere Details wurden nicht besprochen.
Unter Vorwand „Date mit Lisa“ haben sich die beiden Täter hinter Bäumen im Park versteckt und auf die Opfer gewartet. Als diese auftauchten, hat sich der Täter1 gestürzt auf Opfer1 gestürzt und es verprügelt. Täter2 rannte hinter Opfer2 her, stieß ihn zu Boden und legte ihm die Klinge an den Hals, wogegen sich Opfer2 mit den Händen wehrte. Erst am See kam ihm der Gedanke, dass er dem Opfer2 das Handy abnehmen könne, um das Chatprotokoll mit Lisa als Beweis zu vernichten. Später hat er sich überlegt das Handy für sich behalten zu wollen oder zu versteigern.
Opfer2 gab eine DNA-Probe ab, die mit dem Blut am sichergestellten Messer abgeglichen wurde. Dazu gibt es ein Sachverständigengutachten, woraus hervorgeht, dass das Blut am Messer zum Opfer passt.
Der Täter1 wird nach Fahndung mit dem Roller mit dem entsprechenden Kennzeichen aufgegriffen und zur Beschuldigtenvernehmung zum Polizeipräsidium gebracht. Er lässt sich nicht ein und verlangt einen Anwalt.
Die Verletzungen der Opfer werden durch zwei ärztliche Atteste von zwei Ärzten, die von der Schweigepflicht entbunden werden, bestätigt. Bei Opfer2 ergibt sich, dass die Verletzungen zu einer dauerhaften Biegeeinschränkung der Finger der rechten Hand (er ist Rechtshänder) führen.
Zeugin 1 hört beim Joggen im Park Hilferufe und kann von Brücke folgendes Geschehen auf der anderen Seite des Sees beobachten. Auf der Anhöhe steht ein Mann (Täter 1), der einen anderen schlägt (Opfer 1). Der Schläger scheint dem Opfer körperlich überlegen zu sein. Am Ufer des Sees schlägt ein weiterer Mann (Täter 2) einen anderen Mann (Opfer 2), der am Boden teilweise im Wasser liegt und drückt ihm ein Messer gegen den Hals. Von der Brücke aus kann die Zeugin 1 hören, dass der am Boden liegende Mann irgendetwas herausgeben soll. Die Zeugin 1 bittet einen Spaziergänger mit einem Hund (Zeuge 2) um Hilfe, der ihr sagt sie solle die Polizei und den Rettungsdienst verständigen. Das tut sie und er selbst begibt sich zu den Männern und lässt den Hund an langer Leine bis auf 2m an diese heran. Täter 1 lässt daraufhin von Opfer 1 ab und flieht mit einem Moped, dessen Kennzeichen sich die Zeugin 1 notiert. Täter2 lässt ebenfalls von seinem Opfer ab und hockt sich auf Geheiß des Hundeführers an einen Baum. Die eintreffende Polizei vernimmt nach entsprechender Belehrung die Zeugin 1 sowie die zwei Opfer als Zeugen. Opfer 1 sagt dabei aus, dass er den den Täter1 persönlich kenne und auch direkt wusste, dass er sich an ihm rächen wollte, weil er ihn bei der Polizei verpfiffen hat. Opfer 2 sagt, dass er Todesangst hatte, weil Täter2 das Messer gegen seinen Hals gedrückt hat, wogegen er sich mit seinen Händen gewehrt hat. Dadurch erlitt er erhebliche Schnittwunden. Der Hundeführer sagt ebenfalls aus, was er gesehen hat und dass alles voller Blut war.
Der Täter2 wird durch die Polizei identifiziert und zur Beschuldigtenvernehmung mit auf die Wache genommen. Dabei gibt es wohl einen Fehler bei der Belehrung, der später von der Verteidigerin gerügt wird, weshalb die Einlassung nicht verwertet werden könne.
Der Täter2 lässt sich ein und sagt zunächst aus, dass sein Kumpel und er nur spazieren waren und dabei angegriffen wurden, sodass sie sich verteidigt haben. Nach Mitteilung des Ermittlungsführers, dass die Zeugenaussagen anders lauten, lässt Täter2 sich dahingehend ein, dass sein Kumpel einen SocialMedia-Account unter dem Namen Lisa angelegt hatte, um ein Treffen mit Opfer1 herbeizuführen, um sich für ein Verpfeifen bei der Polizei durch Opfer1 zu rächen. Opfer1 hatte gehört, dass Täter1 etwas gegen ihn vorhabe, weshalb er vorsichtig war. Täter1 hat über mehrere Wochen als Lisa mit Opfer1 gechattet und schließlich hat Opfer1 dem Treffen mit Lisa zugestimmt und angekündigt einen Freund (Opfer 2) mitzubringen. Deshalb fragte Täter1 den Täter2, ob er diesen begleite, nachdem er ihm die Umstände erläutert hat. Täter1 wollte so verhindern, dass der Freund des Opfer 1 diesem zu Hilfe kommen könne. Weitere Details wurden nicht besprochen.
Unter Vorwand „Date mit Lisa“ haben sich die beiden Täter hinter Bäumen im Park versteckt und auf die Opfer gewartet. Als diese auftauchten, hat sich der Täter1 gestürzt auf Opfer1 gestürzt und es verprügelt. Täter2 rannte hinter Opfer2 her, stieß ihn zu Boden und legte ihm die Klinge an den Hals, wogegen sich Opfer2 mit den Händen wehrte. Erst am See kam ihm der Gedanke, dass er dem Opfer2 das Handy abnehmen könne, um das Chatprotokoll mit Lisa als Beweis zu vernichten. Später hat er sich überlegt das Handy für sich behalten zu wollen oder zu versteigern.
Opfer2 gab eine DNA-Probe ab, die mit dem Blut am sichergestellten Messer abgeglichen wurde. Dazu gibt es ein Sachverständigengutachten, woraus hervorgeht, dass das Blut am Messer zum Opfer passt.
Der Täter1 wird nach Fahndung mit dem Roller mit dem entsprechenden Kennzeichen aufgegriffen und zur Beschuldigtenvernehmung zum Polizeipräsidium gebracht. Er lässt sich nicht ein und verlangt einen Anwalt.
Die Verletzungen der Opfer werden durch zwei ärztliche Atteste von zwei Ärzten, die von der Schweigepflicht entbunden werden, bestätigt. Bei Opfer2 ergibt sich, dass die Verletzungen zu einer dauerhaften Biegeeinschränkung der Finger der rechten Hand (er ist Rechtshänder) führen.
09.06.2020, 16:20
(09.06.2020, 16:10)Gast_ schrieb: Heutiger Sachverhalt in etwas:
Zeugin 1 hört beim Joggen im Park Hilferufe und kann von Brücke folgendes Geschehen auf der anderen Seite des Sees beobachten. Auf der Anhöhe steht ein Mann (Täter 1), der einen anderen schlägt (Opfer 1). Der Schläger scheint dem Opfer körperlich überlegen zu sein. Am Ufer des Sees schlägt ein weiterer Mann (Täter 2) einen anderen Mann (Opfer 2), der am Boden teilweise im Wasser liegt und drückt ihm ein Messer gegen den Hals. Von der Brücke aus kann die Zeugin 1 hören, dass der am Boden liegende Mann irgendetwas herausgeben soll. Die Zeugin 1 bittet einen Spaziergänger mit einem Hund (Zeuge 2) um Hilfe, der ihr sagt sie solle die Polizei und den Rettungsdienst verständigen. Das tut sie und er selbst begibt sich zu den Männern und lässt den Hund an langer Leine bis auf 2m an diese heran. Täter 1 lässt daraufhin von Opfer 1 ab und flieht mit einem Moped, dessen Kennzeichen sich die Zeugin 1 notiert. Täter2 lässt ebenfalls von seinem Opfer ab und hockt sich auf Geheiß des Hundeführers an einen Baum. Die eintreffende Polizei vernimmt nach entsprechender Belehrung die Zeugin 1 sowie die zwei Opfer als Zeugen. Opfer 1 sagt dabei aus, dass er den den Täter1 persönlich kenne und auch direkt wusste, dass er sich an ihm rächen wollte, weil er ihn bei der Polizei verpfiffen hat. Opfer 2 sagt, dass er Todesangst hatte, weil Täter2 das Messer gegen seinen Hals gedrückt hat, wogegen er sich mit seinen Händen gewehrt hat. Dadurch erlitt er erhebliche Schnittwunden. Der Hundeführer sagt ebenfalls aus, was er gesehen hat und dass alles voller Blut war.
Der Täter2 wird durch die Polizei identifiziert und zur Beschuldigtenvernehmung mit auf die Wache genommen. Dabei gibt es wohl einen Fehler bei der Belehrung, der später von der Verteidigerin gerügt wird, weshalb die Einlassung nicht verwertet werden könne.
Der Täter2 lässt sich ein und sagt zunächst aus, dass sein Kumpel und er nur spazieren waren und dabei angegriffen wurden, sodass sie sich verteidigt haben. Nach Mitteilung des Ermittlungsführers, dass die Zeugenaussagen anders lauten, lässt Täter2 sich dahingehend ein, dass sein Kumpel einen SocialMedia-Account unter dem Namen Lisa angelegt hatte, um ein Treffen mit Opfer1 herbeizuführen, um sich für ein Verpfeifen bei der Polizei durch Opfer1 zu rächen. Opfer1 hatte gehört, dass Täter1 etwas gegen ihn vorhabe, weshalb er vorsichtig war. Täter1 hat über mehrere Wochen als Lisa mit Opfer1 gechattet und schließlich hat Opfer1 dem Treffen mit Lisa zugestimmt und angekündigt einen Freund (Opfer 2) mitzubringen. Deshalb fragte Täter1 den Täter2, ob er diesen begleite, nachdem er ihm die Umstände erläutert hat. Täter1 wollte so verhindern, dass der Freund des Opfer 1 diesem zu Hilfe kommen könne. Weitere Details wurden nicht besprochen.
Unter Vorwand „Date mit Lisa“ haben sich die beiden Täter hinter Bäumen im Park versteckt und auf die Opfer gewartet. Als diese auftauchten, hat sich der Täter1 gestürzt auf Opfer1 gestürzt und es verprügelt. Täter2 rannte hinter Opfer2 her, stieß ihn zu Boden und legte ihm die Klinge an den Hals, wogegen sich Opfer2 mit den Händen wehrte. Erst am See kam ihm der Gedanke, dass er dem Opfer2 das Handy abnehmen könne, um das Chatprotokoll mit Lisa als Beweis zu vernichten. Später hat er sich überlegt das Handy für sich behalten zu wollen oder zu versteigern.
Opfer2 gab eine DNA-Probe ab, die mit dem Blut am sichergestellten Messer abgeglichen wurde. Dazu gibt es ein Sachverständigengutachten, woraus hervorgeht, dass das Blut am Messer zum Opfer passt.
Der Täter1 wird nach Fahndung mit dem Roller mit dem entsprechenden Kennzeichen aufgegriffen und zur Beschuldigtenvernehmung zum Polizeipräsidium gebracht. Er lässt sich nicht ein und verlangt einen Anwalt.
Die Verletzungen der Opfer werden durch zwei ärztliche Atteste von zwei Ärzten, die von der Schweigepflicht entbunden werden, bestätigt. Bei Opfer2 ergibt sich, dass die Verletzungen zu einer dauerhaften Biegeeinschränkung der Finger der rechten Hand (er ist Rechtshänder) führen.
Zwei Korrekturen: das ärztliche Attest sagt dass es möglich ist, dass die biegeeinschränkung dauerhaft sein wird.
Und dass er die Dateien löschen will, weiß er schon im Gebüsch. Am Ufer ändert sich sein Vorsatz.
Und mit letztem Punkt hatte ich Mega Probleme. Weiß nicht ob das ein 253 255 ist oder nur 240 243. Wie hamt ihr es
09.06.2020, 16:40
Bzgl BES 1, der der sich rächen wollte:
Hab Mittäterschaft bzgl allem abgelehnt. Bleibt für den Experten nur ne einfache KV?
Bzgl BES 2: Verwertbarkeit (+) weil 136a (-) da keine Täuschung und 163a, 136 alles in Ordnung und da hat er Pech. Kann eingeführt werden in HV. Hab nur leider auf Verlesung gesetzt, aber wohl Zeuge vernehmender Polizist, wegen unmittelbarkeitsprinzip. Einwände?
Hab Mittäterschaft bzgl allem abgelehnt. Bleibt für den Experten nur ne einfache KV?
Bzgl BES 2: Verwertbarkeit (+) weil 136a (-) da keine Täuschung und 163a, 136 alles in Ordnung und da hat er Pech. Kann eingeführt werden in HV. Hab nur leider auf Verlesung gesetzt, aber wohl Zeuge vernehmender Polizist, wegen unmittelbarkeitsprinzip. Einwände?
09.06.2020, 16:41
(09.06.2020, 16:20)Gast schrieb:(09.06.2020, 16:10)Gast_ schrieb: Heutiger Sachverhalt in etwas:
Zeugin 1 hört beim Joggen im Park Hilferufe und kann von Brücke folgendes Geschehen auf der anderen Seite des Sees beobachten. Auf der Anhöhe steht ein Mann (Täter 1), der einen anderen schlägt (Opfer 1). Der Schläger scheint dem Opfer körperlich überlegen zu sein. Am Ufer des Sees schlägt ein weiterer Mann (Täter 2) einen anderen Mann (Opfer 2), der am Boden teilweise im Wasser liegt und drückt ihm ein Messer gegen den Hals. Von der Brücke aus kann die Zeugin 1 hören, dass der am Boden liegende Mann irgendetwas herausgeben soll. Die Zeugin 1 bittet einen Spaziergänger mit einem Hund (Zeuge 2) um Hilfe, der ihr sagt sie solle die Polizei und den Rettungsdienst verständigen. Das tut sie und er selbst begibt sich zu den Männern und lässt den Hund an langer Leine bis auf 2m an diese heran. Täter 1 lässt daraufhin von Opfer 1 ab und flieht mit einem Moped, dessen Kennzeichen sich die Zeugin 1 notiert. Täter2 lässt ebenfalls von seinem Opfer ab und hockt sich auf Geheiß des Hundeführers an einen Baum. Die eintreffende Polizei vernimmt nach entsprechender Belehrung die Zeugin 1 sowie die zwei Opfer als Zeugen. Opfer 1 sagt dabei aus, dass er den den Täter1 persönlich kenne und auch direkt wusste, dass er sich an ihm rächen wollte, weil er ihn bei der Polizei verpfiffen hat. Opfer 2 sagt, dass er Todesangst hatte, weil Täter2 das Messer gegen seinen Hals gedrückt hat, wogegen er sich mit seinen Händen gewehrt hat. Dadurch erlitt er erhebliche Schnittwunden. Der Hundeführer sagt ebenfalls aus, was er gesehen hat und dass alles voller Blut war.
Der Täter2 wird durch die Polizei identifiziert und zur Beschuldigtenvernehmung mit auf die Wache genommen. Dabei gibt es wohl einen Fehler bei der Belehrung, der später von der Verteidigerin gerügt wird, weshalb die Einlassung nicht verwertet werden könne.
Der Täter2 lässt sich ein und sagt zunächst aus, dass sein Kumpel und er nur spazieren waren und dabei angegriffen wurden, sodass sie sich verteidigt haben. Nach Mitteilung des Ermittlungsführers, dass die Zeugenaussagen anders lauten, lässt Täter2 sich dahingehend ein, dass sein Kumpel einen SocialMedia-Account unter dem Namen Lisa angelegt hatte, um ein Treffen mit Opfer1 herbeizuführen, um sich für ein Verpfeifen bei der Polizei durch Opfer1 zu rächen. Opfer1 hatte gehört, dass Täter1 etwas gegen ihn vorhabe, weshalb er vorsichtig war. Täter1 hat über mehrere Wochen als Lisa mit Opfer1 gechattet und schließlich hat Opfer1 dem Treffen mit Lisa zugestimmt und angekündigt einen Freund (Opfer 2) mitzubringen. Deshalb fragte Täter1 den Täter2, ob er diesen begleite, nachdem er ihm die Umstände erläutert hat. Täter1 wollte so verhindern, dass der Freund des Opfer 1 diesem zu Hilfe kommen könne. Weitere Details wurden nicht besprochen.
Unter Vorwand „Date mit Lisa“ haben sich die beiden Täter hinter Bäumen im Park versteckt und auf die Opfer gewartet. Als diese auftauchten, hat sich der Täter1 gestürzt auf Opfer1 gestürzt und es verprügelt. Täter2 rannte hinter Opfer2 her, stieß ihn zu Boden und legte ihm die Klinge an den Hals, wogegen sich Opfer2 mit den Händen wehrte. Erst am See kam ihm der Gedanke, dass er dem Opfer2 das Handy abnehmen könne, um das Chatprotokoll mit Lisa als Beweis zu vernichten. Später hat er sich überlegt das Handy für sich behalten zu wollen oder zu versteigern.
Opfer2 gab eine DNA-Probe ab, die mit dem Blut am sichergestellten Messer abgeglichen wurde. Dazu gibt es ein Sachverständigengutachten, woraus hervorgeht, dass das Blut am Messer zum Opfer passt.
Der Täter1 wird nach Fahndung mit dem Roller mit dem entsprechenden Kennzeichen aufgegriffen und zur Beschuldigtenvernehmung zum Polizeipräsidium gebracht. Er lässt sich nicht ein und verlangt einen Anwalt.
Die Verletzungen der Opfer werden durch zwei ärztliche Atteste von zwei Ärzten, die von der Schweigepflicht entbunden werden, bestätigt. Bei Opfer2 ergibt sich, dass die Verletzungen zu einer dauerhaften Biegeeinschränkung der Finger der rechten Hand (er ist Rechtshänder) führen.
Zwei Korrekturen: das ärztliche Attest sagt dass es möglich ist, dass die biegeeinschränkung dauerhaft sein wird.
Und dass er die Dateien löschen will, weiß er schon im Gebüsch. Am Ufer ändert sich sein Vorsatz.
Und mit letztem Punkt hatte ich Mega Probleme. Weiß nicht ob das ein 253 255 ist oder nur 240 243. Wie hamt ihr es
Hab 250 I, II, 255, 253 versuch angenommen
09.06.2020, 16:42
Bitte um feedback
1. Abgrenzung Raub zu räuberische Erpressung; 253, 255 (+) (Nach beiden Ansichten: Rspr. äußerlich Weggabe; Lit. Willensakt des Opfers erforderlich)
2. 255, 253 aber verneint am subjektiven Tatbestand, und zwar an der Bereicherungsabsicht (Hauptziel war es die Daten zu löschen; Verkauf nur nebensächlich)
3. Die Messer Problematik hab ich in 224 untergebracht.
4. Wäre es nun inkonsequent gewesen einen 242, 244 anzunehmen, wenn man oben den Raub abgelehnt hat? Ich wusste nicht wie ich sonst den fehlgeschlagenen Versuch unterbringen sollte
1. Abgrenzung Raub zu räuberische Erpressung; 253, 255 (+) (Nach beiden Ansichten: Rspr. äußerlich Weggabe; Lit. Willensakt des Opfers erforderlich)
2. 255, 253 aber verneint am subjektiven Tatbestand, und zwar an der Bereicherungsabsicht (Hauptziel war es die Daten zu löschen; Verkauf nur nebensächlich)
3. Die Messer Problematik hab ich in 224 untergebracht.
4. Wäre es nun inkonsequent gewesen einen 242, 244 anzunehmen, wenn man oben den Raub abgelehnt hat? Ich wusste nicht wie ich sonst den fehlgeschlagenen Versuch unterbringen sollte
09.06.2020, 16:49
(09.06.2020, 16:40)Gast schrieb: Bzgl BES 1, der der sich rächen wollte:
Hab Mittäterschaft bzgl allem abgelehnt. Bleibt für den Experten nur ne einfache KV?
Bzgl BES 2: Verwertbarkeit (+) weil 136a (-) da keine Täuschung und 163a, 136 alles in Ordnung und da hat er Pech. Kann eingeführt werden in HV. Hab nur leider auf Verlesung gesetzt, aber wohl Zeuge vernehmender Polizist, wegen unmittelbarkeitsprinzip. Einwände?
Bei BS 2 war doch problematisch, dass keine Belehrung gem. 136 I S.5 erfolgt ist, obwohl notwendige Verteidigung gem. 140, da Verbrechen wegen Tötungsdelikt oder (bes. Schwerer) Raub/Erpressung in Betracht kam? Dann relatives Verwverbot, mM aber verwertbar.
Ebenso keine Bild ton Aufzeichnung 136 IV aber das kein verwverbot.
09.06.2020, 16:51
(09.06.2020, 16:42)Gast NRW31 schrieb: Bitte um feedback
1. Abgrenzung Raub zu räuberische Erpressung; 253, 255 (+) (Nach beiden Ansichten: Rspr. äußerlich Weggabe; Lit. Willensakt des Opfers erforderlich)
2. 255, 253 aber verneint am subjektiven Tatbestand, und zwar an der Bereicherungsabsicht (Hauptziel war es die Daten zu löschen; Verkauf nur nebensächlich)
3. Die Messer Problematik hab ich in 224 untergebracht.
4. Wäre es nun inkonsequent gewesen einen 242, 244 anzunehmen, wenn man oben den Raub abgelehnt hat? Ich wusste nicht wie ich sonst den fehlgeschlagenen Versuch unterbringen sollte
Wenn du 249/253 ablehnst wegen mangelnder bereicherungsabsicht geht ja auch 242 deswegen nicht
09.06.2020, 16:51
In anderen Bundesländern war ein Beschuldigter in Uhaft. Stand im grauen Kasten. Kann mir bitte jemand bestätigen, dass bei uns in NRW keiner in Haft war?
:D
:D
09.06.2020, 16:55
09.06.2020, 16:56


