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Justiz in Deutschland - rant
Juramaus
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Beiträge: 188
Themen: 5
Registriert seit: Jul 2022
#91
23.09.2022, 08:08
Und jetzt lies Dir mal § 935 Abs. 1 BGB durch. Da steht auch einfach „Sache“. Kein gutgläubiger Erwerb gestohlener Sachen.
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Gast
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#92
23.09.2022, 08:18
(23.09.2022, 08:08)Juramaus schrieb:  Und jetzt lies Dir mal § 935 Abs. 1 BGB durch. Da steht auch einfach „Sache“. Kein gutgläubiger Erwerb gestohlener Sachen.

Und Abs. 2 enthält keine Ausnahmeregelung für Sachen?   Fragezeichen
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Juramaus
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Registriert seit: Jul 2022
#93
23.09.2022, 08:23
Abs. 1 ist die Grundregel.
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Pferdeflüsterer
Unregistered
 
#94
23.09.2022, 08:33
(23.09.2022, 08:23)Juramaus schrieb:  Abs. 1 ist die Grundregel.
Japp und Abs. 2 enthält die Ausnahme. Also ist die Aussage, dass ein gutgläubiger Erwerb gestohlener sachen nicht möglich ist, falsch. 

Wir wissen alle, wie du es gemeint hast, aber komm mal von deinem bekifften Gaul runter...
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Juramaus
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Beiträge: 188
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Registriert seit: Jul 2022
#95
23.09.2022, 08:47
Wenn alle wissen, wie es gemeint war, warum werde ich dann angegangen? Ist ja völlig klar, wie es gemeint ist und dass kein Ausnahmefall vorliegt. Derjenigen war die Regel des § 935 BGB insgesamt unbekannt. Die wusste also gar nichts von der Unmöglichkeit des Eigentumserwerbs gestohlener Sachen. Das schreibe ich jetzt bewusst so, weil es die Grundaussage ist und man nie jeden Ausnahmefall erwähnt, vor allem nicht, wenn er nicht vorliegt. Das vorliegen einer Ausnahme wäre vielmehr ja erst zu belegen. Sonst bleibt es nämlich einfach bei der Unmöglichkeit des gutgläubigen Eigentumserwerbs gestohlener Sachen. Von Geld etc war nie die Rede…..
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Jaix7
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Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#96
23.09.2022, 09:58
Das beliebte Wort „grundsätzlich“ ist bekannt?
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Juramaus
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Beiträge: 188
Themen: 5
Registriert seit: Jul 2022
#97
23.09.2022, 10:03
Lies Dir mal die Überschrift des § 935 BGB durch… ja, die ist nicht amtlich. Das steht es aber auch vereinfacht drin. Als Jurist muss man sich prägnant ausdrücken, weil man sonst nichts mehr kommunizieren kann. Im Übrigen ist § 935 abs. 1 BGB seinerseits eine Ausnahme zu § 932 BGB und § 935 Abs. 2 BGB ist dann wiederum eine Rückausnahme. 

Wie bereits gesagt, kannte die Staatsanwältin den gesamten § 935 BGB nicht. Und der heißt halt: Kein gutgläubiger Erwerb abhandenkommener Sachen.
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 1.904
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#98
23.09.2022, 22:42
(23.09.2022, 10:03)Juramaus schrieb:  Lies Dir mal die Überschrift des § 935 BGB durch… ja, die ist nicht amtlich. 

Doch, ist sie. Seit der Schuldrechtsmodernisierung. Was aber auch nur zeigt, dass alles nicht mehr wie in der guten alten Zeit ist :)
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