15.10.2020, 16:57
(15.10.2020, 16:35)GPA schrieb:(15.10.2020, 15:49)Gast GPA schrieb: im GPA heute: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 – 7 A 11077/15
Spannend. Der SV im GPA enthielt im Gegensatz zum Original nicht den Hinweis, dass man sich erfolgreich lautstark Gehör verschafft habe und Passanten überrascht gewesen seien etc. Auch gab es den Hinweis auf eine vergleichbare vergangene Veranstaltung, bei der sich der Verein nichts hat zu schulden kommen lassen und die Polizei ebenso problemlos alles regeln konnte. Das fehlt im Original. Diese Hinweise sprechen auch gut dafür, das anders zu sehen als im Original. Denke, hier ist vieles vertretbar gewesen. Stichwort: Primär gegen Gegendemonstranten als Störer vorgehen, zur Not zusätzliche Polizeikräfte holen.
War wohl beides möglich, Klage zum Kläger zu 1) stattgeben bedurfte aber viel ausführlicherer Argumente. Daher besser abweisen.
15.10.2020, 17:01
Inwiefern war zwischen dem Kläger zu 1 und zu 2 zu differenzieren?
15.10.2020, 17:03
(15.10.2020, 16:56)Gast schrieb: ... zumal es sehr oft Veranstaltungen gibt, bei der auch kein großer Abstand zu Zuhörerschaft und Kanzlerin besteht - ich erinnere mich noch an eine Veranstaltung an meinem Studienort, da ist die Kanzlerin einfach nur durch eine mit Sicherheitsband abgesperrte schmale Spur gelaufen und alle standen direkt daneben.
das war dann eben keine "Versammlung", sondern eine Ansammlung von Leuten, die Hände schütteln wollten....
15.10.2020, 17:11
(15.10.2020, 17:01)Gast schrieb: Inwiefern war zwischen dem Kläger zu 1 und zu 2 zu differenzieren?
Aus der Vorinstanz mit umgekehrter Reihenfolge von K1 und K2:
1 K 1811/14.TR, BeckRS 2015, 41198:
Eine Klagebefugnis des Klägers zu 1) ist jedoch zu verneinen. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass eine Verletzung von Rechten möglich ist, die (abstrakt) auch dem Schutz Dritter in der Situation des Klägers zu dienen bestimmt sind. Die Klagebefugnis liegt danach nicht vor, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm (als subjektives Recht) zustehen können.
Aus dem Vortrag des Klägers zu 1) ergibt sich nicht die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da durch die örtliche Verlegung der durch die Klägerin zu 2) angemeldeten Versammlung subjektive Rechte des Klägers zu 1) als Anmelder, Organisator, Teilnehmer und Redner der Versammlung nicht berührt werden. Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 63 f. juris). Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315-372; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 64, juris).
Durch die streitgegenständliche Verlegung des Kundgebungsortes ist nicht das Recht des Klägers zu 1) auf Teilnahme an einer Versammlung berührt, sondern das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Wahl des Versammlungsortes. Auf dieses Recht kann sich die Klägerin zu 2) als Veranstalterin berufen. Die Veranstalterin bestimmt durch ihre Anmeldung die Rahmenbedingungen der Versammlung für alle potentiellen Versammlungsteilnehmer und übt das beschriebene Selbstbestimmungsrecht aus. Dem Kläger zu 1) stand das Recht zu, an der Versammlung der Klägerin zu 2), so wie sie durch diese durchgeführt wurde, teilzunehmen und zu reden. Angemeldet und organisiert hat er die Versammlung als Kreisvorsitzender des NPD Kreisverbandes und nicht als Privatperson. Sein Rede- und Teilnahmerecht wird durch die örtliche Verlegung nicht tangiert. Der Bescheid der Beklagten stellt keinen drittbelastenden Verwaltungsakt für alle potenziellen Versammlungsteilnehmer dar, sondern nur für die Veranstalterin der Versammlung, die Klägerin zu 2).
15.10.2020, 17:32
(15.10.2020, 17:11)RLP!! schrieb:(15.10.2020, 17:01)Gast schrieb: Inwiefern war zwischen dem Kläger zu 1 und zu 2 zu differenzieren?
Aus der Vorinstanz mit umgekehrter Reihenfolge von K1 und K2:
1 K 1811/14.TR, BeckRS 2015, 41198:
Eine Klagebefugnis des Klägers zu 1) ist jedoch zu verneinen. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass eine Verletzung von Rechten möglich ist, die (abstrakt) auch dem Schutz Dritter in der Situation des Klägers zu dienen bestimmt sind. Die Klagebefugnis liegt danach nicht vor, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm (als subjektives Recht) zustehen können.
Aus dem Vortrag des Klägers zu 1) ergibt sich nicht die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da durch die örtliche Verlegung der durch die Klägerin zu 2) angemeldeten Versammlung subjektive Rechte des Klägers zu 1) als Anmelder, Organisator, Teilnehmer und Redner der Versammlung nicht berührt werden. Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 63 f. juris). Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315-372; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 64, juris).Durch die streitgegenständliche Verlegung des Kundgebungsortes ist nicht das Recht des Klägers zu 1) auf Teilnahme an einer Versammlung berührt, sondern das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Wahl des Versammlungsortes. Auf dieses Recht kann sich die Klägerin zu 2) als Veranstalterin berufen. Die Veranstalterin bestimmt durch ihre Anmeldung die Rahmenbedingungen der Versammlung für alle potentiellen Versammlungsteilnehmer und übt das beschriebene Selbstbestimmungsrecht aus. Dem Kläger zu 1) stand das Recht zu, an der Versammlung der Klägerin zu 2), so wie sie durch diese durchgeführt wurde, teilzunehmen und zu reden. Angemeldet und organisiert hat er die Versammlung als Kreisvorsitzender des NPD Kreisverbandes und nicht als Privatperson. Sein Rede- und Teilnahmerecht wird durch die örtliche Verlegung nicht tangiert. Der Bescheid der Beklagten stellt keinen drittbelastenden Verwaltungsakt für alle potenziellen Versammlungsteilnehmer dar, sondern nur für die Veranstalterin der Versammlung, die Klägerin zu 2).
Soweit in Einzelfällen eine Klagebefugnis von Versammlungsteilnehmern angenommen wird (vgl. Peters in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, S. 311; BayVGH, Urt. v. 8. März 2010, 10 B 09.1102, Rn. 24, juris), betrifft dies nur Fälle, in denen der Einzelne in individueller und besonderer Weise aus der Masse der Versammlungsteilnehmer herausragt, die versammlungsrechtliche Auflage spezifisch in diese Position eingreift und den Teilnehmer dadurch in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) beschränkt. Die vom Kläger zu 2. angegriffenen Auflagen Nr. 1.9 und Nr. 1.10 des Bescheids vom 25. April 2018 treffen diesen nicht in spezifischer Weise, so dass dahinstehen kann, ob der Kläger zu 2. - etwa als Redner - in besonderer Weise aus der Masse der Teilnehmer des Aufzugs vom 1. Mai 2018 herausragte.
Das klingt hier schon wieder anders, als Redner Art. 5 und dann ggf. argumentieren, dass er eben nicht mehr effektiv gehört wird und der Sinn, direkte Konfrontation zu haben mit der Kanzlerin, entfällt. Sonst wäre es ja müßig gewesen zu erwähnen, dass er auch als Redner auftrat und dies tatsächlich auch geschah
15.10.2020, 17:33
(15.10.2020, 17:03)RLP! schrieb:(15.10.2020, 16:56)Gast schrieb: ... zumal es sehr oft Veranstaltungen gibt, bei der auch kein großer Abstand zu Zuhörerschaft und Kanzlerin besteht - ich erinnere mich noch an eine Veranstaltung an meinem Studienort, da ist die Kanzlerin einfach nur durch eine mit Sicherheitsband abgesperrte schmale Spur gelaufen und alle standen direkt daneben.
das war dann eben keine "Versammlung", sondern eine Ansammlung von Leuten, die Hände schütteln wollten....
Umso schlimmer, da droht doch auch Gefahrenpotential und es besteht kein Schutz durch Grundrechte :blush:
15.10.2020, 18:18
15.10.2020, 18:40
(15.10.2020, 17:11)RLP!! schrieb:(15.10.2020, 17:01)Gast schrieb: Inwiefern war zwischen dem Kläger zu 1 und zu 2 zu differenzieren?
Aus der Vorinstanz mit umgekehrter Reihenfolge von K1 und K2:
1 K 1811/14.TR, BeckRS 2015, 41198:
Eine Klagebefugnis des Klägers zu 1) ist jedoch zu verneinen. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass eine Verletzung von Rechten möglich ist, die (abstrakt) auch dem Schutz Dritter in der Situation des Klägers zu dienen bestimmt sind. Die Klagebefugnis liegt danach nicht vor, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm (als subjektives Recht) zustehen können.
Aus dem Vortrag des Klägers zu 1) ergibt sich nicht die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da durch die örtliche Verlegung der durch die Klägerin zu 2) angemeldeten Versammlung subjektive Rechte des Klägers zu 1) als Anmelder, Organisator, Teilnehmer und Redner der Versammlung nicht berührt werden. Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 63 f. juris). Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315-372; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 64, juris).Durch die streitgegenständliche Verlegung des Kundgebungsortes ist nicht das Recht des Klägers zu 1) auf Teilnahme an einer Versammlung berührt, sondern das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Wahl des Versammlungsortes. Auf dieses Recht kann sich die Klägerin zu 2) als Veranstalterin berufen. Die Veranstalterin bestimmt durch ihre Anmeldung die Rahmenbedingungen der Versammlung für alle potentiellen Versammlungsteilnehmer und übt das beschriebene Selbstbestimmungsrecht aus. Dem Kläger zu 1) stand das Recht zu, an der Versammlung der Klägerin zu 2), so wie sie durch diese durchgeführt wurde, teilzunehmen und zu reden. Angemeldet und organisiert hat er die Versammlung als Kreisvorsitzender des NPD Kreisverbandes und nicht als Privatperson. Sein Rede- und Teilnahmerecht wird durch die örtliche Verlegung nicht tangiert. Der Bescheid der Beklagten stellt keinen drittbelastenden Verwaltungsakt für alle potenziellen Versammlungsteilnehmer dar, sondern nur für die Veranstalterin der Versammlung, die Klägerin zu 2).
Finde ich ehrlich gesagt weder ohne Weiteres nachvollziehbar noch überzeugend. Es ist alles andere als selbstverständlich, das Recht einzelner Teilnehmer aus Art. 8 I GG darauf zu beschränken, an einer (organisierten) Versammlung teilzunehmen ("Ob") und die Wahl des Ortes davon auszunehmen ("Wie").
Dass der "Veranstalter" im VersammlG materiell mit weitergehenden Rechten (aus Art. 8 I GG) ausgestattet sein soll, als der "Teilnehmer" mag man behaupten. Aus §§ 7, 8 VersammlG ergibt sich das für mich jetzt nicht unmittelbar.
15.10.2020, 19:36
(15.10.2020, 18:40)Gast schrieb:(15.10.2020, 17:11)RLP!! schrieb:(15.10.2020, 17:01)Gast schrieb: Inwiefern war zwischen dem Kläger zu 1 und zu 2 zu differenzieren?
Aus der Vorinstanz mit umgekehrter Reihenfolge von K1 und K2:
1 K 1811/14.TR, BeckRS 2015, 41198:
Eine Klagebefugnis des Klägers zu 1) ist jedoch zu verneinen. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass eine Verletzung von Rechten möglich ist, die (abstrakt) auch dem Schutz Dritter in der Situation des Klägers zu dienen bestimmt sind. Die Klagebefugnis liegt danach nicht vor, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm (als subjektives Recht) zustehen können.
Aus dem Vortrag des Klägers zu 1) ergibt sich nicht die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da durch die örtliche Verlegung der durch die Klägerin zu 2) angemeldeten Versammlung subjektive Rechte des Klägers zu 1) als Anmelder, Organisator, Teilnehmer und Redner der Versammlung nicht berührt werden. Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 63 f. juris). Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315-372; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 64, juris).Durch die streitgegenständliche Verlegung des Kundgebungsortes ist nicht das Recht des Klägers zu 1) auf Teilnahme an einer Versammlung berührt, sondern das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Wahl des Versammlungsortes. Auf dieses Recht kann sich die Klägerin zu 2) als Veranstalterin berufen. Die Veranstalterin bestimmt durch ihre Anmeldung die Rahmenbedingungen der Versammlung für alle potentiellen Versammlungsteilnehmer und übt das beschriebene Selbstbestimmungsrecht aus. Dem Kläger zu 1) stand das Recht zu, an der Versammlung der Klägerin zu 2), so wie sie durch diese durchgeführt wurde, teilzunehmen und zu reden. Angemeldet und organisiert hat er die Versammlung als Kreisvorsitzender des NPD Kreisverbandes und nicht als Privatperson. Sein Rede- und Teilnahmerecht wird durch die örtliche Verlegung nicht tangiert. Der Bescheid der Beklagten stellt keinen drittbelastenden Verwaltungsakt für alle potenziellen Versammlungsteilnehmer dar, sondern nur für die Veranstalterin der Versammlung, die Klägerin zu 2).
Finde ich ehrlich gesagt weder ohne Weiteres nachvollziehbar noch überzeugend. Es ist alles andere als selbstverständlich, das Recht einzelner Teilnehmer aus Art. 8 I GG darauf zu beschränken, an einer (organisierten) Versammlung teilzunehmen ("Ob") und die Wahl des Ortes davon auszunehmen ("Wie").
Dass der "Veranstalter" im VersammlG materiell mit weitergehenden Rechten (aus Art. 8 I GG) ausgestattet sein soll, als der "Teilnehmer" mag man behaupten. Aus §§ 7, 8 VersammlG ergibt sich das für mich jetzt nicht unmittelbar.
Ich finde es ebenso nicht sehr überzeugend. Ich habe es (leider) auch kaum diskutiert...
15.10.2020, 19:38
Habt ihr in NRW die Klage(n) abgewiesen? Oder war vielleicht eine Stattgabe gewollt?