13.10.2020, 15:26
13.10.2020, 16:31
(13.10.2020, 14:35)Gast schrieb: GPA war Revision. Sachrügen hatte ich im ersten Teil nur 145d II weil der ganze Rest ausgeschlossen war und im zweiten dann 223 und 252
Das klingt naheliegend, aber ergab sich aufgrund der Feststellungen des Urteils wirklich, dass die Täter "wider besseres Wissen eine Behörde zu täuschen suchten"?
Für mich irgendwie nicht...jedenfalls kann ich mich nicht erinnern, dass dahingehend irgendwelche subjektiven Feststellungen getroffen worden waren (z.B. dahingehend, dass sie in Kauf nahmen, dass deswegen ermittelt werden würde etc. pp)
Kann mir aber vorstellen, dass es gewollt war, das zu prüfen, insb. weil §§ 246, 241 StGB ausgeschlossen waren.
Im einem ähnlich gelagerten Originalfall (BGH NStZ-RR 2018, 108, vorgeblicher Überfall auf eingeweihten Kassierer), spielte 145d jedenfalls keine Rolle.
13.10.2020, 16:49
Hatte im Fischer an einer Stelle gelesen dass es ausreicht wenn damit gerechnet wird dass es mittelbar an die Behörden gelangt. Ich habe einfach mal unterstellt das der Mandant damit gerechnet hat das der Zeuge die Polizei ruft und denen die Story erzählt. Ob das ausreicht weiß ich ehrlich gesagt nicht.
13.10.2020, 16:52
Und in dem von dir zitierten Urteil gab es ja auch keinen unbeteiligten Zeugen vor Ort
13.10.2020, 17:08
Habt ihr eine Räuberische Erpressung angenommen ?
13.10.2020, 17:28
13.10.2020, 17:39
Jep räuberische Erpressung. Bzgl Raub kein gewahrsamsbruch da nicht fremd und Einverständnis des Mittäters. Bzgl der räuberischen Erpressung auf das Opfer Opitz abgestellt. Der war ebenfalls Mitarbeiter und stand daher auch im Lager des Ladeninhabers.
War irgendwie verwirrt von diesen 3 Verhandlungen. Was sollte man damit? Und warum wurde einmal eine neue Verhandlung angeordnet und einmal beschlossen?
War irgendwie verwirrt von diesen 3 Verhandlungen. Was sollte man damit? Und warum wurde einmal eine neue Verhandlung angeordnet und einmal beschlossen?
13.10.2020, 17:54
Ich habe alles verneint: Raub (fehlende Wegnahme), Betrug (fehlende Vermögensverfügung), räuberische Dreieckserpressung (nicht mal untergeordneter Mitgewahrsam wegen einziger Schlüssel). Daher blieb einzig 240 (wohl besonders schwerer Fall) und ggf. 241.
Was war bzgl. 341? Wiedereinsetzung weil "OK"-Bericht vom Telefax allein nicht genügend?
Was war bzgl. 341? Wiedereinsetzung weil "OK"-Bericht vom Telefax allein nicht genügend?
13.10.2020, 17:56
(13.10.2020, 17:39)Gast8272 schrieb: Jep räuberische Erpressung. Bzgl Raub kein gewahrsamsbruch da nicht fremd und Einverständnis des Mittäters. Bzgl der räuberischen Erpressung auf das Opfer Opitz abgestellt. Der war ebenfalls Mitarbeiter und stand daher auch im Lager des Ladeninhabers.
War irgendwie verwirrt von diesen 3 Verhandlungen. Was sollte man damit? Und warum wurde einmal eine neue Verhandlung angeordnet und einmal beschlossen?
Ich hatte auch keine Ahnung. Habe einen Verstoß gegen 51 StPO geprüft, weil der Angeklagte die volle Kostenlast hatte. Eigentlich hätte die säumige Zeugin für ihre Säumnis zahlen müssen. Aber bin mir unsicher, ob das gewollt war.
13.10.2020, 18:03
(13.10.2020, 17:56)Gast schrieb:(13.10.2020, 17:39)Gast8272 schrieb: Jep räuberische Erpressung. Bzgl Raub kein gewahrsamsbruch da nicht fremd und Einverständnis des Mittäters. Bzgl der räuberischen Erpressung auf das Opfer Opitz abgestellt. Der war ebenfalls Mitarbeiter und stand daher auch im Lager des Ladeninhabers.
War irgendwie verwirrt von diesen 3 Verhandlungen. Was sollte man damit? Und warum wurde einmal eine neue Verhandlung angeordnet und einmal beschlossen?
Ich hatte auch keine Ahnung. Habe einen Verstoß gegen 51 StPO geprüft, weil der Angeklagte die volle Kostenlast hatte. Eigentlich hätte die säumige Zeugin für ihre Säumnis zahlen müssen. Aber bin mir unsicher, ob das gewollt war.