10.10.2020, 02:33
(10.10.2020, 02:29)Examenschreiber schrieb: Andere Idee: § 767 musste man prüfen (über die Verweisung in § 795), die Ratenzahlungsvereinbarung als Einwendung, aber wurde die Vereinbarung nicht von der Mandantin gekündigt (konkludent)? Auch das Nichtbestehen der Forderung war keine taugliche Einwendung wegen § 797 II (Einspruch verpennt). Daher ist man bei § 767 rausgeflogen und auf § 826 gegangen. Wegen der gewünschten schnellen Maßnahmen konnte man dort § 769 analog diskutieren (str. laut Palandt).
meinte natürlich 796 II
10.10.2020, 08:00
(09.10.2020, 22:21)Gast schrieb:(09.10.2020, 22:20)Gast schrieb:(09.10.2020, 21:30)Gast schrieb: Aber es rankte sich doch alles um die Frage, ob die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung (für die Seife/Kontaktlinsen) wirklich seinerzeit entstanden ist. Das ist ja eine Einwendung gegen den titulieren Anspruch.
Ich will hier niemandem die Hoffnung nehmen, aber da dürfte 767 I analog eher nicht in Betracht kommen.
Was ist mit Titelgegenklage: bescheid unwirksam wegen 134 mit 263 StGB?
Dann Dreiecksbetrug? Das finde ich auch ziemlich sinnvoll.. bin ich leider nicht drauf gekommen

10.10.2020, 08:29
Was ist mit Prüfung Rückforderung aus 812, dann bei ohne Rechtsgrund Anfechtung (verfristet) und Unwirksamkeit Vereinbarung wg 138 BGB.
Problematisch war ja auch die Zurechnung des Verhalten des Anwalts, weil der die Sachen immer geltend gemacht hat? 823? 831?
Problematisch war ja auch die Zurechnung des Verhalten des Anwalts, weil der die Sachen immer geltend gemacht hat? 823? 831?
10.10.2020, 08:46
(10.10.2020, 08:29)Gastt schrieb: Was ist mit Prüfung Rückforderung aus 812, dann bei ohne Rechtsgrund Anfechtung (verfristet) und Unwirksamkeit Vereinbarung wg 138 BGB.
Problematisch war ja auch die Zurechnung des Verhalten des Anwalts, weil der die Sachen immer geltend gemacht hat? 823? 831?
Das Mdt-Begehren war ja im Kern auf Verhinderung der Vollstreckung gerichtet. Dafür bedarf es eines Vollstreckungsrechtsbelfs. Und fern ab der explizit in der ZPO geregelten Behelfe ist meines Erachtens nur noch der 826 als solcher in Ausnahmefällen (wie gestern) anerkannt.
10.10.2020, 09:00
(10.10.2020, 08:29)Gastt schrieb: Was ist mit Prüfung Rückforderung aus 812, dann bei ohne Rechtsgrund Anfechtung (verfristet) und Unwirksamkeit Vereinbarung wg 138 BGB.
Problematisch war ja auch die Zurechnung des Verhalten des Anwalts, weil der die Sachen immer geltend gemacht hat? 823? 831?
812 ginge mMn nur im Wege der verlängerten VAK, aber da war‘s ja auch präkludiert.
10.10.2020, 09:25
Mir wurde von Kollegen angedeutet, dass im Oktober in NRW nicht mit einem Strafurteil zu rechnen sei, weil man in diesem Monat mit Bundesländern „zusammen“ schreibt, die kein Strafurteil verlangen.
Ist das der Erfahrung nach korrekt?
Ist das der Erfahrung nach korrekt?
10.10.2020, 09:30
(10.10.2020, 09:25)Gast schrieb: Mir wurde von Kollegen angedeutet, dass im Oktober in NRW nicht mit einem Strafurteil zu rechnen sei, weil man in diesem Monat mit Bundesländern „zusammen“ schreibt, die kein Strafurteil verlangen.
Ist das der Erfahrung nach korrekt?
In NDS gibt es zumindest keine Strafurteile und es wird am Montag eine Klausur aus staatsanwaltlicher Sicht geschrieben
10.10.2020, 10:34
(10.10.2020, 09:00)Gast schrieb:(10.10.2020, 08:29)Gastt schrieb: Was ist mit Prüfung Rückforderung aus 812, dann bei ohne Rechtsgrund Anfechtung (verfristet) und Unwirksamkeit Vereinbarung wg 138 BGB.
Problematisch war ja auch die Zurechnung des Verhalten des Anwalts, weil der die Sachen immer geltend gemacht hat? 823? 831?
812 ginge mMn nur im Wege der verlängerten VAK, aber da war‘s ja auch präkludiert.
Hier wird verkannt, dass bei der Mandantin doch gar nicht vollstreckt wurde. Diese hat vielmehr "freiwillig" aufgrund der Ratenvereinbarung gezahlt. Zudem wurde die Ratenvereinbarung nach dem Erlass des VBs geschlossen. Hier wird sehr viel durcheinandergeworfen. Die Vollstreckung wurde lediglich mehrmals (6 oder 7 Schreiben ohne dass vollstreckt wurde!) angedroht. Die Mandantin sollte wohl unter Vollstreckugnsangst dazu veranlasst werden den Ratenvereinbarungswisch als Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Entgegen Behauptungen anderer war die Ratenvereinbarung an sich auch nicht tituliert, sodass daraus nicht vollstreckt werden kann.
10.10.2020, 10:45
So war es, ja.
Woraus folgte eigentlich der rückzahlungsanspruch der 300 Euro? Auch aus 826 (Schaden wegen Leistung nur unter Vollstreckungsdruck?) und dann 823, 263 stgb? Und eben 812?
Woraus folgte eigentlich der rückzahlungsanspruch der 300 Euro? Auch aus 826 (Schaden wegen Leistung nur unter Vollstreckungsdruck?) und dann 823, 263 stgb? Und eben 812?
10.10.2020, 10:47
Und wurde der Titel von der HANT ltd auf die ZOP Inkasso überschrieben, 727? Ich hatte nur wahrgenommen, dass die (angebliche) Forderung abgetreten wurde?