09.10.2020, 18:52
(09.10.2020, 18:45)NRW-ler schrieb:(09.10.2020, 18:35)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 18:14)Gast schrieb:(09.10.2020, 17:38)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 17:08)Gast schrieb: Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."
Geht aber ja um die Ratenzahlungsvereinbarung, die selbst eine vollstreckbare Wirkung hat.
Gemeint war von mir natürlich auch Putzo :D Steht unter § 767 bei Präklusion unter einschränkendem Ausschluss oder so ähnlich, hab den gerade nicht zur Hand. Dann steht da das mit den vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen und es wird auf § 766 Rn. 24,25 verwiesen. Da steht dann ganz am Schluss, dass es sich bei Ratenzahlungsvereinbarung (ungeachtet einer etwaigen Sittenwidrigkeit), die nach Vollstreckungstitel (hier der Vollstreckungsbescheid) vereinbart wurden, um solche handelt.
Und denen kommt unmittelbar eine vollstreckungsrechtliche Wirkung zu.
Bin mir recht sicher, dass man darauf hinaus wollte, weil die Ratenvereinbarung nicht umsonst in den Fall eingebaut wurde.☺️ Und es gab dazu einige Fälle in den vergangenen Jahren.☺️ Einfach mal googeln, dann kommt was von Repetico, wo das ganz gut erklärt ist und einige Urteile werden vorgeschlagen.
Puh, ob die darauf hinauswollten?
Die Ratenvereinbarung müsste dann ja auch als Prozessvertrag zu werten sein, s. Putzo 766 Rn. 24. Das ist doch nur der Fall, wenn ggüber dem Gericht erklärt (Putzo Einl IIII Rn.6)?
Auch habe ich selten Examensklausuren gesehen, wo man so viele Abzweigungen im Kommentar nehmen muss, um sich eine solch diffizile Lösung (ist ja bei Weitem kein Standarddingen) zu erschließen. Vielmehr war dem Klausurersteller doch klar, dass der Blick erstmal in 796-Putzo wandert und da verweist dann alles eindeutigst in den 826.
Ich hatte die Ratenvereinbarung eher dahin verordnet, dass der Klausurersteller noch eine nette Abgrenzung abstraktes/deklaratorisches Anerkenntnis erwünscht?
Ich kann mich nur wiederholen: Die Rechtsprechung löst es wie ich und das wird bei Lernplattformen wie Repetico auch so gelehrt (https://www.repetico.de/card-77200238), also ist es schon nicht so unüblich, dass ein Klausurersteller den Weg sehen möchte.
Ein Prozessvertrag hat auch nichts damit zu tun, dass er vor Gericht geschlossen werden müsste.
Def.: “Bei einem Prozessvertrag handelt es sich um einen Vertrag, dessen Hauptwirkung auf einem prozessualen Gebiet liegt. Grundlage für einen Prozessvertrag bildet das Prozessrecht, wobei jedoch auch das materielle Recht hinzugezogen werden muss.“ (Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/prozessvertrag)
Ganz wichtig zu erkennen bzw den Satz in dem Abschnitt im Putzo zu finden, dass eine solche Vereinbarung unmittelbar vollstreckungsrechtliche Wirkung entfaltet.
Wen habt ihr denn verklagt? Die Inkasso konnte ja gar nicht vollstrecken, weil die Klausel nicht erteilt worden war. Sie hatte nur den Titel in der Hand.. aber laut §796 ZPO wäre eine Klausel erforderlich. Oder stehe ich auf dem Schlauch?
Ich habe die Inkasso verklagt, da ich gesagt habe, dass sie sich die entsprechende Klausel noch erteilen lassen könnte. Da gibt es auch eine Vorschrift in der ZPO, die ich gerade leider nicht mehr finde.
09.10.2020, 18:56
Hat jemand zufällig noch Einspruch inkl. Wiedereinsetzungsantrag eingelegt?
09.10.2020, 18:58
(09.10.2020, 18:51)Gast schrieb:(09.10.2020, 18:46)Gast schrieb: Also ein Fall von Kaiser löst es -trotz ratenzahlungsvereinbarung- nur über 826 BGB analog. Aber hab gerade gesehen, dass diese vor erlass des vb erlassen wurde. Mhm.
Ihr verwirrt mich alle

Die Woche war echt was anderes.
09.10.2020, 19:00
(09.10.2020, 18:35)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 18:14)Gast schrieb:(09.10.2020, 17:38)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 17:08)Gast schrieb:(09.10.2020, 16:58)Nds-Ref schrieb: Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar
Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO
Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog
Herausgabe Titel aus § 826 BGB
Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB
Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."
Geht aber ja um die Ratenzahlungsvereinbarung, die selbst eine vollstreckbare Wirkung hat.
Gemeint war von mir natürlich auch Putzo :D Steht unter § 767 bei Präklusion unter einschränkendem Ausschluss oder so ähnlich, hab den gerade nicht zur Hand. Dann steht da das mit den vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen und es wird auf § 766 Rn. 24,25 verwiesen. Da steht dann ganz am Schluss, dass es sich bei Ratenzahlungsvereinbarung (ungeachtet einer etwaigen Sittenwidrigkeit), die nach Vollstreckungstitel (hier der Vollstreckungsbescheid) vereinbart wurden, um solche handelt.
Und denen kommt unmittelbar eine vollstreckungsrechtliche Wirkung zu.
Bin mir recht sicher, dass man darauf hinaus wollte, weil die Ratenvereinbarung nicht umsonst in den Fall eingebaut wurde.☺️ Und es gab dazu einige Fälle in den vergangenen Jahren.☺️ Einfach mal googeln, dann kommt was von Repetico, wo das ganz gut erklärt ist und einige Urteile werden vorgeschlagen.
Puh, ob die darauf hinauswollten?
Die Ratenvereinbarung müsste dann ja auch als Prozessvertrag zu werten sein, s. Putzo 766 Rn. 24. Das ist doch nur der Fall, wenn ggüber dem Gericht erklärt (Putzo Einl IIII Rn.6)?
Auch habe ich selten Examensklausuren gesehen, wo man so viele Abzweigungen im Kommentar nehmen muss, um sich eine solch diffizile Lösung (ist ja bei Weitem kein Standarddingen) zu erschließen. Vielmehr war dem Klausurersteller doch klar, dass der Blick erstmal in 796-Putzo wandert und da verweist dann alles eindeutigst in den 826.
Ich hatte die Ratenvereinbarung eher dahin verordnet, dass der Klausurersteller noch eine nette Abgrenzung abstraktes/deklaratorisches Anerkenntnis erwünscht?
Ich kann mich nur wiederholen: Die Rechtsprechung löst es wie ich und das wird bei Lernplattformen wie Repetico auch so gelehrt (https://www.repetico.de/card-77200238), also ist es schon nicht so unüblich, dass ein Klausurersteller den Weg sehen möchte.
Ein Prozessvertrag hat auch nichts damit zu tun, dass er vor Gericht geschlossen werden müsste.
Def.: “Bei einem Prozessvertrag handelt es sich um einen Vertrag, dessen Hauptwirkung auf einem prozessualen Gebiet liegt. Grundlage für einen Prozessvertrag bildet das Prozessrecht, wobei jedoch auch das materielle Recht hinzugezogen werden muss.“ (Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/prozessvertrag)
Ganz wichtig zu erkennen bzw den Satz in dem Abschnitt im Putzo zu finden, dass eine solche Vereinbarung unmittelbar vollstreckungsrechtliche Wirkung entfaltet.
Hab gerade noch entdeckt, dass der Fall (https://openjur.de/u/2117564.html) auch ganz oben auf der Rü zum ZVR von Kaiser stand, also bin ich mir bei meinem Lösungsweg wirklich recht sicher.
09.10.2020, 19:01
(09.10.2020, 18:58)Gast schrieb:(09.10.2020, 18:51)Gast schrieb:(09.10.2020, 18:46)Gast schrieb: Also ein Fall von Kaiser löst es -trotz ratenzahlungsvereinbarung- nur über 826 BGB analog. Aber hab gerade gesehen, dass diese vor erlass des vb erlassen wurde. Mhm.
Ihr verwirrt mich alle:angel: Daneben noch was extra für die Ratenzahlungsvereinbarung zu prüfen, da wär ich ja noch weniger fertig geworden. :dodgy:
Die Woche war echt was anderes.
Same here. Ratenzahlungsvereinbarung habe ich garnicht geprüft. Hatte so schon Zeitnot
09.10.2020, 19:03
(09.10.2020, 18:52)NRW schrieb:(09.10.2020, 18:45)NRW-ler schrieb:(09.10.2020, 18:35)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 18:14)Gast schrieb:(09.10.2020, 17:38)Nds-Ref schrieb: Geht aber ja um die Ratenzahlungsvereinbarung, die selbst eine vollstreckbare Wirkung hat.
Gemeint war von mir natürlich auch Putzo :D Steht unter § 767 bei Präklusion unter einschränkendem Ausschluss oder so ähnlich, hab den gerade nicht zur Hand. Dann steht da das mit den vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen und es wird auf § 766 Rn. 24,25 verwiesen. Da steht dann ganz am Schluss, dass es sich bei Ratenzahlungsvereinbarung (ungeachtet einer etwaigen Sittenwidrigkeit), die nach Vollstreckungstitel (hier der Vollstreckungsbescheid) vereinbart wurden, um solche handelt.
Und denen kommt unmittelbar eine vollstreckungsrechtliche Wirkung zu.
Bin mir recht sicher, dass man darauf hinaus wollte, weil die Ratenvereinbarung nicht umsonst in den Fall eingebaut wurde.☺️ Und es gab dazu einige Fälle in den vergangenen Jahren.☺️ Einfach mal googeln, dann kommt was von Repetico, wo das ganz gut erklärt ist und einige Urteile werden vorgeschlagen.
Puh, ob die darauf hinauswollten?
Die Ratenvereinbarung müsste dann ja auch als Prozessvertrag zu werten sein, s. Putzo 766 Rn. 24. Das ist doch nur der Fall, wenn ggüber dem Gericht erklärt (Putzo Einl IIII Rn.6)?
Auch habe ich selten Examensklausuren gesehen, wo man so viele Abzweigungen im Kommentar nehmen muss, um sich eine solch diffizile Lösung (ist ja bei Weitem kein Standarddingen) zu erschließen. Vielmehr war dem Klausurersteller doch klar, dass der Blick erstmal in 796-Putzo wandert und da verweist dann alles eindeutigst in den 826.
Ich hatte die Ratenvereinbarung eher dahin verordnet, dass der Klausurersteller noch eine nette Abgrenzung abstraktes/deklaratorisches Anerkenntnis erwünscht?
Ich kann mich nur wiederholen: Die Rechtsprechung löst es wie ich und das wird bei Lernplattformen wie Repetico auch so gelehrt (https://www.repetico.de/card-77200238), also ist es schon nicht so unüblich, dass ein Klausurersteller den Weg sehen möchte.
Ein Prozessvertrag hat auch nichts damit zu tun, dass er vor Gericht geschlossen werden müsste.
Def.: “Bei einem Prozessvertrag handelt es sich um einen Vertrag, dessen Hauptwirkung auf einem prozessualen Gebiet liegt. Grundlage für einen Prozessvertrag bildet das Prozessrecht, wobei jedoch auch das materielle Recht hinzugezogen werden muss.“ (Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/prozessvertrag)
Ganz wichtig zu erkennen bzw den Satz in dem Abschnitt im Putzo zu finden, dass eine solche Vereinbarung unmittelbar vollstreckungsrechtliche Wirkung entfaltet.
Wen habt ihr denn verklagt? Die Inkasso konnte ja gar nicht vollstrecken, weil die Klausel nicht erteilt worden war. Sie hatte nur den Titel in der Hand.. aber laut §796 ZPO wäre eine Klausel erforderlich. Oder stehe ich auf dem Schlauch?
Ich habe die Inkasso verklagt, da ich gesagt habe, dass sie sich die entsprechende Klausel noch erteilen lassen könnte. Da gibt es auch eine Vorschrift in der ZPO, die ich gerade leider nicht mehr finde.
Ah okay, das hab ich auch so gesehen. Bis dahin hab ich aber nur Schadensersatz und Titelherausgabe verklagt ?
09.10.2020, 19:10
Ich weiß nicht mal mehr von welchem Fall hier gesprochen wird. Irgendwie lief 2x 826 BGB aber anders?! Oder jeder hat den anders interpretiert :D In welchen Bundesländern lief denn der mit der Frau, die abgezogen wurde wegen Kontaktlinsen und dann noch einen Laden mit Gebäck aufmachen wollte?
09.10.2020, 19:13
(09.10.2020, 19:00)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 18:35)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 18:14)Gast schrieb:(09.10.2020, 17:38)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 17:08)Gast schrieb: Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."
Geht aber ja um die Ratenzahlungsvereinbarung, die selbst eine vollstreckbare Wirkung hat.
Gemeint war von mir natürlich auch Putzo :D Steht unter § 767 bei Präklusion unter einschränkendem Ausschluss oder so ähnlich, hab den gerade nicht zur Hand. Dann steht da das mit den vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen und es wird auf § 766 Rn. 24,25 verwiesen. Da steht dann ganz am Schluss, dass es sich bei Ratenzahlungsvereinbarung (ungeachtet einer etwaigen Sittenwidrigkeit), die nach Vollstreckungstitel (hier der Vollstreckungsbescheid) vereinbart wurden, um solche handelt.
Und denen kommt unmittelbar eine vollstreckungsrechtliche Wirkung zu.
Bin mir recht sicher, dass man darauf hinaus wollte, weil die Ratenvereinbarung nicht umsonst in den Fall eingebaut wurde.☺️ Und es gab dazu einige Fälle in den vergangenen Jahren.☺️ Einfach mal googeln, dann kommt was von Repetico, wo das ganz gut erklärt ist und einige Urteile werden vorgeschlagen.
Puh, ob die darauf hinauswollten?
Die Ratenvereinbarung müsste dann ja auch als Prozessvertrag zu werten sein, s. Putzo 766 Rn. 24. Das ist doch nur der Fall, wenn ggüber dem Gericht erklärt (Putzo Einl IIII Rn.6)?
Auch habe ich selten Examensklausuren gesehen, wo man so viele Abzweigungen im Kommentar nehmen muss, um sich eine solch diffizile Lösung (ist ja bei Weitem kein Standarddingen) zu erschließen. Vielmehr war dem Klausurersteller doch klar, dass der Blick erstmal in 796-Putzo wandert und da verweist dann alles eindeutigst in den 826.
Ich hatte die Ratenvereinbarung eher dahin verordnet, dass der Klausurersteller noch eine nette Abgrenzung abstraktes/deklaratorisches Anerkenntnis erwünscht?
Ich kann mich nur wiederholen: Die Rechtsprechung löst es wie ich und das wird bei Lernplattformen wie Repetico auch so gelehrt (https://www.repetico.de/card-77200238), also ist es schon nicht so unüblich, dass ein Klausurersteller den Weg sehen möchte.
Ein Prozessvertrag hat auch nichts damit zu tun, dass er vor Gericht geschlossen werden müsste.
Def.: “Bei einem Prozessvertrag handelt es sich um einen Vertrag, dessen Hauptwirkung auf einem prozessualen Gebiet liegt. Grundlage für einen Prozessvertrag bildet das Prozessrecht, wobei jedoch auch das materielle Recht hinzugezogen werden muss.“ (Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/prozessvertrag)
Ganz wichtig zu erkennen bzw den Satz in dem Abschnitt im Putzo zu finden, dass eine solche Vereinbarung unmittelbar vollstreckungsrechtliche Wirkung entfaltet.
Hab gerade noch entdeckt, dass der Fall (https://openjur.de/u/2117564.html) auch ganz oben auf der Rü zum ZVR von Kaiser stand, also bin ich mir bei meinem Lösungsweg wirklich recht sicher.
Die Fälle liegen doch gänzlich anders als der heutige.
Es wurden dort jeweils ausdrückliche (temporäre) Vollstreckungsverzichte erklärt. Davon war in der heutigen Vereinbarung aber meines Wissens nach keine Rede.
Zudem hat meiner Erinnerung nach die Kanzlei die Ratenvereinbarung/Anerkenntnis allein im Namen der ZPO Inkasso GmbH mit der Mandantin geschlossen. Trotz Abtretung der Forderung von der HANT ltd. auf die ZOP Inkasso war weiterhin der Vollstreckungsbescheid auf die Hant ltd. ausgestellt. Das bedeutet, dass die ZOP Inkasso GmbH in der Ratenzahlungsvereinbarung/Anerkenntnis schon gar nicht über die Vollstreckung disponieren konnte, sondern lediglich über die (vermeintliche Forderung).
Daher waren i.Ü. ggf. auch die Hant ltd. (so sie denn den Titel noch hatte) sowie die ZOP Inkasso GmbH passiv sachbefugt.
09.10.2020, 19:16
(09.10.2020, 19:13)Gast schrieb:(09.10.2020, 19:00)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 18:35)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 18:14)Gast schrieb:(09.10.2020, 17:38)Nds-Ref schrieb: Geht aber ja um die Ratenzahlungsvereinbarung, die selbst eine vollstreckbare Wirkung hat.
Gemeint war von mir natürlich auch Putzo :D Steht unter § 767 bei Präklusion unter einschränkendem Ausschluss oder so ähnlich, hab den gerade nicht zur Hand. Dann steht da das mit den vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen und es wird auf § 766 Rn. 24,25 verwiesen. Da steht dann ganz am Schluss, dass es sich bei Ratenzahlungsvereinbarung (ungeachtet einer etwaigen Sittenwidrigkeit), die nach Vollstreckungstitel (hier der Vollstreckungsbescheid) vereinbart wurden, um solche handelt.
Und denen kommt unmittelbar eine vollstreckungsrechtliche Wirkung zu.
Bin mir recht sicher, dass man darauf hinaus wollte, weil die Ratenvereinbarung nicht umsonst in den Fall eingebaut wurde.☺️ Und es gab dazu einige Fälle in den vergangenen Jahren.☺️ Einfach mal googeln, dann kommt was von Repetico, wo das ganz gut erklärt ist und einige Urteile werden vorgeschlagen.
Puh, ob die darauf hinauswollten?
Die Ratenvereinbarung müsste dann ja auch als Prozessvertrag zu werten sein, s. Putzo 766 Rn. 24. Das ist doch nur der Fall, wenn ggüber dem Gericht erklärt (Putzo Einl IIII Rn.6)?
Auch habe ich selten Examensklausuren gesehen, wo man so viele Abzweigungen im Kommentar nehmen muss, um sich eine solch diffizile Lösung (ist ja bei Weitem kein Standarddingen) zu erschließen. Vielmehr war dem Klausurersteller doch klar, dass der Blick erstmal in 796-Putzo wandert und da verweist dann alles eindeutigst in den 826.
Ich hatte die Ratenvereinbarung eher dahin verordnet, dass der Klausurersteller noch eine nette Abgrenzung abstraktes/deklaratorisches Anerkenntnis erwünscht?
Ich kann mich nur wiederholen: Die Rechtsprechung löst es wie ich und das wird bei Lernplattformen wie Repetico auch so gelehrt (https://www.repetico.de/card-77200238), also ist es schon nicht so unüblich, dass ein Klausurersteller den Weg sehen möchte.
Ein Prozessvertrag hat auch nichts damit zu tun, dass er vor Gericht geschlossen werden müsste.
Def.: “Bei einem Prozessvertrag handelt es sich um einen Vertrag, dessen Hauptwirkung auf einem prozessualen Gebiet liegt. Grundlage für einen Prozessvertrag bildet das Prozessrecht, wobei jedoch auch das materielle Recht hinzugezogen werden muss.“ (Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/prozessvertrag)
Ganz wichtig zu erkennen bzw den Satz in dem Abschnitt im Putzo zu finden, dass eine solche Vereinbarung unmittelbar vollstreckungsrechtliche Wirkung entfaltet.
Hab gerade noch entdeckt, dass der Fall (https://openjur.de/u/2117564.html) auch ganz oben auf der Rü zum ZVR von Kaiser stand, also bin ich mir bei meinem Lösungsweg wirklich recht sicher.
Die Fälle liegen doch gänzlich anders als der heutige.
Es wurden dort jeweils ausdrückliche (temporäre) Vollstreckungsverzichte erklärt. Davon war in der heutigen Vereinbarung aber meines Wissens nach keine Rede.
Zudem hat meiner Erinnerung nach die Kanzlei die Ratenvereinbarung/Anerkenntnis allein im Namen der ZPO Inkasso GmbH mit der Mandantin geschlossen. Trotz Abtretung der Forderung von der HANT ltd. auf die ZOP Inkasso war weiterhin der Vollstreckungsbescheid auf die Hant ltd. ausgestellt. Das bedeutet, dass die ZOP Inkasso GmbH in der Ratenzahlungsvereinbarung/Anerkenntnis schon gar nicht über die Vollstreckung disponieren konnte, sondern lediglich über die (vermeintliche Forderung).
Daher waren i.Ü. ggf. auch die Hant ltd. (so sie denn den Titel noch hatte) sowie die ZOP Inkasso GmbH passiv sachbefugt.
Bei der HUND Ltd war das Problem mit 26 InsO, ob man die verklagen sollte, wenn nicht mal genug Masse für die Kosten da ist und das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird. Sehe das ansonsten wie du, finde die zitierte Entscheidung auch nicht vergleichbar mit dem was die Klausur war.
09.10.2020, 19:17
(09.10.2020, 19:13)Gast schrieb:(09.10.2020, 19:00)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 18:35)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 18:14)Gast schrieb:(09.10.2020, 17:38)Nds-Ref schrieb: Geht aber ja um die Ratenzahlungsvereinbarung, die selbst eine vollstreckbare Wirkung hat.
Gemeint war von mir natürlich auch Putzo :D Steht unter § 767 bei Präklusion unter einschränkendem Ausschluss oder so ähnlich, hab den gerade nicht zur Hand. Dann steht da das mit den vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen und es wird auf § 766 Rn. 24,25 verwiesen. Da steht dann ganz am Schluss, dass es sich bei Ratenzahlungsvereinbarung (ungeachtet einer etwaigen Sittenwidrigkeit), die nach Vollstreckungstitel (hier der Vollstreckungsbescheid) vereinbart wurden, um solche handelt.
Und denen kommt unmittelbar eine vollstreckungsrechtliche Wirkung zu.
Bin mir recht sicher, dass man darauf hinaus wollte, weil die Ratenvereinbarung nicht umsonst in den Fall eingebaut wurde.☺️ Und es gab dazu einige Fälle in den vergangenen Jahren.☺️ Einfach mal googeln, dann kommt was von Repetico, wo das ganz gut erklärt ist und einige Urteile werden vorgeschlagen.
Puh, ob die darauf hinauswollten?
Die Ratenvereinbarung müsste dann ja auch als Prozessvertrag zu werten sein, s. Putzo 766 Rn. 24. Das ist doch nur der Fall, wenn ggüber dem Gericht erklärt (Putzo Einl IIII Rn.6)?
Auch habe ich selten Examensklausuren gesehen, wo man so viele Abzweigungen im Kommentar nehmen muss, um sich eine solch diffizile Lösung (ist ja bei Weitem kein Standarddingen) zu erschließen. Vielmehr war dem Klausurersteller doch klar, dass der Blick erstmal in 796-Putzo wandert und da verweist dann alles eindeutigst in den 826.
Ich hatte die Ratenvereinbarung eher dahin verordnet, dass der Klausurersteller noch eine nette Abgrenzung abstraktes/deklaratorisches Anerkenntnis erwünscht?
Ich kann mich nur wiederholen: Die Rechtsprechung löst es wie ich und das wird bei Lernplattformen wie Repetico auch so gelehrt (https://www.repetico.de/card-77200238), also ist es schon nicht so unüblich, dass ein Klausurersteller den Weg sehen möchte.
Ein Prozessvertrag hat auch nichts damit zu tun, dass er vor Gericht geschlossen werden müsste.
Def.: “Bei einem Prozessvertrag handelt es sich um einen Vertrag, dessen Hauptwirkung auf einem prozessualen Gebiet liegt. Grundlage für einen Prozessvertrag bildet das Prozessrecht, wobei jedoch auch das materielle Recht hinzugezogen werden muss.“ (Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/prozessvertrag)
Ganz wichtig zu erkennen bzw den Satz in dem Abschnitt im Putzo zu finden, dass eine solche Vereinbarung unmittelbar vollstreckungsrechtliche Wirkung entfaltet.
Hab gerade noch entdeckt, dass der Fall (https://openjur.de/u/2117564.html) auch ganz oben auf der Rü zum ZVR von Kaiser stand, also bin ich mir bei meinem Lösungsweg wirklich recht sicher.
Die Fälle liegen doch gänzlich anders als der heutige.
Es wurden dort jeweils ausdrückliche (temporäre) Vollstreckungsverzichte erklärt. Davon war in der heutigen Vereinbarung aber meines Wissens nach keine Rede.
Zudem hat meiner Erinnerung nach die Kanzlei die Ratenvereinbarung/Anerkenntnis allein im Namen der ZPO Inkasso GmbH mit der Mandantin geschlossen. Trotz Abtretung der Forderung von der HANT ltd. auf die ZOP Inkasso war weiterhin der Vollstreckungsbescheid auf die Hant ltd. ausgestellt. Das bedeutet, dass die ZOP Inkasso GmbH in der Ratenzahlungsvereinbarung/Anerkenntnis schon gar nicht über die Vollstreckung disponieren konnte, sondern lediglich über die (vermeintliche Forderung).
Daher waren i.Ü. ggf. auch die Hant ltd. (so sie denn den Titel noch hatte) sowie die ZOP Inkasso GmbH passiv sachbefugt.
Also ich dachte es hätte irgendwo gestanden, dass der Titel auf die Inkasso gmbh umgeschrieben wurde