07.10.2020, 13:57
neeeein. oh man kacke :(
für die zukunft sollte ich also die sachverhalte genauer lesen. Irgendwie habe ich das gefühl, bisher ganz andere sachen zu lesen und andere schwerpunkte zu setzen als der rest.
auf auf ins Boot Camp. das war wohl nix
für die zukunft sollte ich also die sachverhalte genauer lesen. Irgendwie habe ich das gefühl, bisher ganz andere sachen zu lesen und andere schwerpunkte zu setzen als der rest.
auf auf ins Boot Camp. das war wohl nix
07.10.2020, 13:59
(07.10.2020, 13:49)referendar schrieb:(07.10.2020, 12:57)Gast Nds schrieb:(07.10.2020, 11:04)Themis nds schrieb: Also ich hab bezüglich des 2113 Abs. 1 den §2136 angenommen, wonach der Vorerbe befreit sein kann, was die Klägerin ja auch vorgetragen hat. und da im Bearbeitervermerk stand, dass der Erbvertrag rechtmäßig ist, bin ich davon ausgegangen, dass auch die Befreiung so richtig ist. Ich habe dann bezüglich der Eintragung gesagt, dass zum einen auch der Mandant dazu nichts weiter vorgetragen oder vorgelegt hat oder im Zweifel das Grundbuch berichtigt werden muss, weil es falsch ist. Weil zugunsten des Erblassers immer das gewollte auszulegen ist. Und wenn es im Erbvertrag so drin stand, dann hat die Mutter das wohl so gewollt.
In Bezug auf die Herausgabe habe ich 985 und dann 986 als Einwendung geprüft. Auf die anderen Herausgabeansprüche bin ich gar nicht gekommen
Leider habe ich auch den 244 übersehen, habe es aber auf 335 I 1. wegen der fehlenden neuen Vollmacht gestützt weil das Gericht Kenntnis hatte und im übrigen habe ich angenommen, dass kein neuer Termin war, weil der Zeuge wieder nicht erschienen ist und der nicht vernommen wurde. Daher war es dann kein Verhandlungstermin, glaube das stand irgendwo im Kommentar und rund um 370. Worauf ich das genau gestützt hab weiß ich nicht mehr, kann mich heute nicht wirklich konzentrieren :D
Naja wird schon irgendwie, nach vorne blicken. Morgen Relation, gar keine Lust. Ich bete, dass keine Zwangsvollstreckungsklausur dran kommt. Sonst bin ich aufgeschmissen :(
Aber stand im Bearbeitervermerk nicht drin, dass er nichtbefreiter Vorerbe war? Meine, das irgendwo gelesen zu haben.
Im Übrigen mal Respekt, dass ihr alle so viel geschrieben habt. Ich bin zeitlich überhaupt nicht hingekommen, habe nicht mal ansatzweise alle Argumente aus dem Sachverhalt verwenden, geschweige denn darauf eingehen können :(
Ja eig. war er unstreitig "nicht befreiter Vorerbe", sodass § 2113 I BGB anwendbar gewesen sein dürfte.
Hatte extra noch drei Mal nachgeschaut, weil ich es anfangs auch anders verstanden hatte, dass 2136 gilt. War aber gerade ausgeschlossen.
Hab dann letztendlich einerseits 242 angenommen und andererseits ein lebenslanges Nutzungsrecht sui Generis, was auch gegen die neuen Eigentümer gilt. Hatte sowas mal vom BGH gelesen. Aber war eigentlich absolut erfunden. Dachte sogar eigentlich, ich werde gar nix schreiben. Hab dann letztendlich irgendeinen Mist von mir gegeben, damit da was steht. Aber Aufbau und Argumentation waren für die Katz.
07.10.2020, 14:01
(07.10.2020, 13:59)Gast schrieb:(07.10.2020, 13:49)referendar schrieb:(07.10.2020, 12:57)Gast Nds schrieb:(07.10.2020, 11:04)Themis nds schrieb: Also ich hab bezüglich des 2113 Abs. 1 den §2136 angenommen, wonach der Vorerbe befreit sein kann, was die Klägerin ja auch vorgetragen hat. und da im Bearbeitervermerk stand, dass der Erbvertrag rechtmäßig ist, bin ich davon ausgegangen, dass auch die Befreiung so richtig ist. Ich habe dann bezüglich der Eintragung gesagt, dass zum einen auch der Mandant dazu nichts weiter vorgetragen oder vorgelegt hat oder im Zweifel das Grundbuch berichtigt werden muss, weil es falsch ist. Weil zugunsten des Erblassers immer das gewollte auszulegen ist. Und wenn es im Erbvertrag so drin stand, dann hat die Mutter das wohl so gewollt.
In Bezug auf die Herausgabe habe ich 985 und dann 986 als Einwendung geprüft. Auf die anderen Herausgabeansprüche bin ich gar nicht gekommen
Leider habe ich auch den 244 übersehen, habe es aber auf 335 I 1. wegen der fehlenden neuen Vollmacht gestützt weil das Gericht Kenntnis hatte und im übrigen habe ich angenommen, dass kein neuer Termin war, weil der Zeuge wieder nicht erschienen ist und der nicht vernommen wurde. Daher war es dann kein Verhandlungstermin, glaube das stand irgendwo im Kommentar und rund um 370. Worauf ich das genau gestützt hab weiß ich nicht mehr, kann mich heute nicht wirklich konzentrieren :D
Naja wird schon irgendwie, nach vorne blicken. Morgen Relation, gar keine Lust. Ich bete, dass keine Zwangsvollstreckungsklausur dran kommt. Sonst bin ich aufgeschmissen :(
Aber stand im Bearbeitervermerk nicht drin, dass er nichtbefreiter Vorerbe war? Meine, das irgendwo gelesen zu haben.
Im Übrigen mal Respekt, dass ihr alle so viel geschrieben habt. Ich bin zeitlich überhaupt nicht hingekommen, habe nicht mal ansatzweise alle Argumente aus dem Sachverhalt verwenden, geschweige denn darauf eingehen können :(
Ja eig. war er unstreitig "nicht befreiter Vorerbe", sodass § 2113 I BGB anwendbar gewesen sein dürfte.
Hatte extra noch drei Mal nachgeschaut, weil ich es anfangs auch anders verstanden hatte, dass 2136 gilt. War aber gerade ausgeschlossen.
Hab dann letztendlich einerseits 242 angenommen und andererseits ein lebenslanges Nutzungsrecht sui Generis, was auch gegen die neuen Eigentümer gilt. Hatte sowas mal vom BGH gelesen. Aber war eigentlich absolut erfunden. Dachte sogar eigentlich, ich werde gar nix schreiben. Hab dann letztendlich irgendeinen Mist von mir gegeben, damit da was steht. Aber Aufbau und Argumentation waren für die Katz.
Gefühlt hat aber jeder was anderes. Hab ich so noch nie erlebt.
07.10.2020, 14:09
(07.10.2020, 14:01)Gast schrieb:(07.10.2020, 13:59)Gast schrieb:(07.10.2020, 13:49)referendar schrieb:(07.10.2020, 12:57)Gast Nds schrieb:(07.10.2020, 11:04)Themis nds schrieb: Also ich hab bezüglich des 2113 Abs. 1 den §2136 angenommen, wonach der Vorerbe befreit sein kann, was die Klägerin ja auch vorgetragen hat. und da im Bearbeitervermerk stand, dass der Erbvertrag rechtmäßig ist, bin ich davon ausgegangen, dass auch die Befreiung so richtig ist. Ich habe dann bezüglich der Eintragung gesagt, dass zum einen auch der Mandant dazu nichts weiter vorgetragen oder vorgelegt hat oder im Zweifel das Grundbuch berichtigt werden muss, weil es falsch ist. Weil zugunsten des Erblassers immer das gewollte auszulegen ist. Und wenn es im Erbvertrag so drin stand, dann hat die Mutter das wohl so gewollt.
In Bezug auf die Herausgabe habe ich 985 und dann 986 als Einwendung geprüft. Auf die anderen Herausgabeansprüche bin ich gar nicht gekommen
Leider habe ich auch den 244 übersehen, habe es aber auf 335 I 1. wegen der fehlenden neuen Vollmacht gestützt weil das Gericht Kenntnis hatte und im übrigen habe ich angenommen, dass kein neuer Termin war, weil der Zeuge wieder nicht erschienen ist und der nicht vernommen wurde. Daher war es dann kein Verhandlungstermin, glaube das stand irgendwo im Kommentar und rund um 370. Worauf ich das genau gestützt hab weiß ich nicht mehr, kann mich heute nicht wirklich konzentrieren :D
Naja wird schon irgendwie, nach vorne blicken. Morgen Relation, gar keine Lust. Ich bete, dass keine Zwangsvollstreckungsklausur dran kommt. Sonst bin ich aufgeschmissen :(
Aber stand im Bearbeitervermerk nicht drin, dass er nichtbefreiter Vorerbe war? Meine, das irgendwo gelesen zu haben.
Im Übrigen mal Respekt, dass ihr alle so viel geschrieben habt. Ich bin zeitlich überhaupt nicht hingekommen, habe nicht mal ansatzweise alle Argumente aus dem Sachverhalt verwenden, geschweige denn darauf eingehen können :(
Ja eig. war er unstreitig "nicht befreiter Vorerbe", sodass § 2113 I BGB anwendbar gewesen sein dürfte.
Hatte extra noch drei Mal nachgeschaut, weil ich es anfangs auch anders verstanden hatte, dass 2136 gilt. War aber gerade ausgeschlossen.
Hab dann letztendlich einerseits 242 angenommen und andererseits ein lebenslanges Nutzungsrecht sui Generis, was auch gegen die neuen Eigentümer gilt. Hatte sowas mal vom BGH gelesen. Aber war eigentlich absolut erfunden. Dachte sogar eigentlich, ich werde gar nix schreiben. Hab dann letztendlich irgendeinen Mist von mir gegeben, damit da was steht. Aber Aufbau und Argumentation waren für die Katz.
Gefühlt hat aber jeder was anderes. Hab ich so noch nie erlebt.
+ 1
07.10.2020, 14:12
(07.10.2020, 09:11)Gast schrieb:(06.10.2020, 21:38)NRW schrieb:(06.10.2020, 21:22)Gast schrieb:(06.10.2020, 21:18)Gast schrieb:(06.10.2020, 19:52)Gast schrieb: AGL 985 oder 546?
§ 604 I, III BGB?
War wegen § 566 nicht wirklich denkbar (gilt für Leihe nicht, auch nicht analog). Es sei denn man hätte einen eigenen Leihvertrag zw. Klägerin und Bekl. angenommen. War das angelegt?
Wenn man einen Mietvertrag ablehnt und einen Leihvertrag zw. Klägerin und Beklagten annimmt, da er durch die Veräußerung des Grundstücks "mitübergeht" sowie die Klägerin letztlich die Rückgabe verlangt hat. So zumindest mein Gedanke... :/
Genau das war auch meine Lösung. Aber ob es stimmt? kp
Die Klausur war mal wieder für den Hintern, zum Glück wars nur der Verbesserungsversuch. Ich hätte noch 100 Jahre lernen können, aber DAS hätte ich mir nie angeschaut.
Das ist wohl eher nicht möglich, da man dann § 566 BGB analog hätte anwenden müssen, was von der Rechtsprechung wohl selten gemacht wird... :'-( Inwiefern man es noch als vertretbar darstellen kann, ist eine andere Frage...
07.10.2020, 14:16
Selten war auch der Sachverhalt so wischiwaschi und langweilig. Stiefpapa hat mich rausdrängen wollen, aber nix genaues weiß man nicht. Wer war überhaupt die Geschäftsführerin der Klägerin? Hab auch gar keine persönliche Meinung dazu, was gerecht wär. Er hat die blöde Wohnung eh schon zurückgegeben und die Kosten da, puh keine Ahnung. Die Klausur hat echt frustriert. Bei mir ist alles durcheinander. Habt ihr eigentlich irgendwas gemacht mit nem Gebührenschaden gegenüber der alten verstorbenen Anwältin? Es hieß, er hat die Rechnung noch nicht gezahlt.
07.10.2020, 14:19
(07.10.2020, 14:16)Krieg der Welse schrieb: Selten war auch der Sachverhalt so wischiwaschi und langweilig. Stiefpapa hat mich rausdrängen wollen, aber nix genaues weiß man nicht. Wer war überhaupt die Geschäftsführerin der Klägerin? Hab auch gar keine persönliche Meinung dazu, was gerecht wär. Er hat die blöde Wohnung eh schon zurückgegeben und die Kosten da, puh keine Ahnung. Die Klausur hat echt frustriert. Bei mir ist alles durcheinander. Habt ihr eigentlich irgendwas gemacht mit nem Gebührenschaden gegenüber der alten verstorbenen Anwältin? Es hieß, er hat die Rechnung noch nicht gezahlt.
Kosten und Gebühren allesamt ignoriert, bzw. nicht mehr geschafft. Keine Ahnung, glaube dass der neue Anwalt irgendwas mit den Kosten machen muss, hab da was gelesen gestern abend. Aber zeitlich nicht mehr unter bekommen.
07.10.2020, 15:03
Ach Themis, mein/e Guter/r, wir sind am Arsch. :D
Nützt ja alles nichts, ich genieße jetzt den freien Tag und lerne heut nix mehr, die Klausur gestern hat mir gezeigt, dass DER Zug eh abgefahren ist. Morgen wird bestimmt alles besser, wünsche euch viel Glück!!!
Nützt ja alles nichts, ich genieße jetzt den freien Tag und lerne heut nix mehr, die Klausur gestern hat mir gezeigt, dass DER Zug eh abgefahren ist. Morgen wird bestimmt alles besser, wünsche euch viel Glück!!!
07.10.2020, 15:11
Leute, alle mal relaxen. Ich habe im Juni in BW geschrieben und kann euch sagen, dass diese "verrückten" Klausuren oft besser ausfallen als die 0815 Standardklausuren. War ja auch im ersten Examen so, oder nicht? ;-) Also macht euch keinen Kopf und weiterhin viel Erfolg! :-)
07.10.2020, 16:10
(07.10.2020, 15:03)Krieg der Welse schrieb: Ach Themis, mein/e Guter/r, wir sind am Arsch. :D
Nützt ja alles nichts, ich genieße jetzt den freien Tag und lerne heut nix mehr, die Klausur gestern hat mir gezeigt, dass DER Zug eh abgefahren ist. Morgen wird bestimmt alles besser, wünsche euch viel Glück!!!
Das hab ich mir eben auch gedacht! Als könnte man sich noch auf irgendwas vorbereiten.
Morgen ist ein neuer Tag!!! Viel Erfolg und Glück und Durchhaltevermögen!