15.05.2025, 16:40
Ja ich habe es nochmal nachgeprüft, die Screenhots hätten ausgereicht. Zudem ist nicht geklärt ob Offenkundigkeit bei Glaubhaftmachung nach § 55 d überhaupt ausreicht...Hätte ich mal in den Kommentar geschaut
Und 114 habe ich nicht als Ermessensnorm geprüft, sondern als Grenze der Überprüfungsmöglichkeit für das Gericht...
Morgen ist es geschafft

Und 114 habe ich nicht als Ermessensnorm geprüft, sondern als Grenze der Überprüfungsmöglichkeit für das Gericht...
Morgen ist es geschafft

15.05.2025, 16:40
Das mit 55d hab ich dann wohl verkackt. Ich hab das irgendwie einfach als offensichtlich in Ordnung mit der Glaubhaftmachung gesehen, und ganz vergessen, dass zunächst ja nur zwei Screenshots gesendet wurden und die Versicherung nicht unverzüglich erfolgte. Menno. Ich meine, im Kommentar stand aber, daß ein Screenshot mit drei fehlgeschlagenen Zustellversuchen genügt.
Beim Ermessen weiß ich gerade nicht, ob es im HVersFG auch eine besondere Norm gab.
Jetzt bin ich mir doch nicht mehr so sicher mit meiner Lösung. Ich dachte mir schon, dass sie mir zu leicht vorkam, und wo ich das jetzt alles so lese, weiß ich auch, wieso :D
Ergänzung: bei uns in Hessen war es ein Widerspruch, d. H. Behörde konnte mMn jedenfalls auch das Rückspiel miteinbeziehen im Widerspruchsverfahren. Dementsprechend auch nicht als Nachschieben von Gründen diskutiert, sondern als zwangsläufig zu berücksichtigen in Widerspruchsverfahren und also auch im einstweiligen Rechtsschutz.
Das Ermessen war hier mMn ordnungsgemäß ausgeübt, die haben dargelegt, dass es keine milderen Mittel gab. Dazu hätten ggf auch andere routen gehört, die der Antragsteller aber alle abgelehnt hat.
Die Begründung der Anordnung der sofVollz war hier evtl auch anders, da ging es darum, dass ohne diese die Verhinderung der gewalttätigen Ausschreitungen ja quasi nicht möglich wären, weil die Versammlung wie geplant durchgeführt werden könnte. Stichwort effektive Gefahrenabwehr.
Beim Ermessen weiß ich gerade nicht, ob es im HVersFG auch eine besondere Norm gab.
Jetzt bin ich mir doch nicht mehr so sicher mit meiner Lösung. Ich dachte mir schon, dass sie mir zu leicht vorkam, und wo ich das jetzt alles so lese, weiß ich auch, wieso :D
Ergänzung: bei uns in Hessen war es ein Widerspruch, d. H. Behörde konnte mMn jedenfalls auch das Rückspiel miteinbeziehen im Widerspruchsverfahren. Dementsprechend auch nicht als Nachschieben von Gründen diskutiert, sondern als zwangsläufig zu berücksichtigen in Widerspruchsverfahren und also auch im einstweiligen Rechtsschutz.
Das Ermessen war hier mMn ordnungsgemäß ausgeübt, die haben dargelegt, dass es keine milderen Mittel gab. Dazu hätten ggf auch andere routen gehört, die der Antragsteller aber alle abgelehnt hat.
Die Begründung der Anordnung der sofVollz war hier evtl auch anders, da ging es darum, dass ohne diese die Verhinderung der gewalttätigen Ausschreitungen ja quasi nicht möglich wären, weil die Versammlung wie geplant durchgeführt werden könnte. Stichwort effektive Gefahrenabwehr.
15.05.2025, 17:04
Am Ende weiß man ja nie, was so der richtige Weg war! Deswegen Kopf hoch und viel Erfolg für morgen! In weniger als 24 h ist es hoffentlich geschafft :)
15.05.2025, 21:21
Die Klausur heute war eigentlich fair, aber bin nicht fertig geworden:( hab teilweise in der materiellen RMK nur noch feststellend den Beschluss zu Ende geschrieben. Und vergessen das mit der Ersatzeinreichung per Fax zu verwerten. Das kann nicht bestanden sein..das ärgert mich so.
15.05.2025, 23:25
(15.05.2025, 21:21)ausgelawt schrieb: Die Klausur heute war eigentlich fair, aber bin nicht fertig geworden:( hab teilweise in der materiellen RMK nur noch feststellend den Beschluss zu Ende geschrieben. Und vergessen das mit der Ersatzeinreichung per Fax zu verwerten. Das kann nicht bestanden sein..das ärgert mich so.Ging mir auch so. Fax habe ich noch thematisiert, aber die ganze Begründetheit ist sehr oberflächlich geblieben. Das Problem hatte ich schon bei der Sachrüge in der S II und es scheint vielen so zu gehen. Ich bin sehr gespannt auf die Bewertungen :/
Gestern, 17:59
Hessen Ö2
Ganz ganz furchtbare Klausur. Ich will nie wieder darüber nachdenken. Daher nur ganz grob : Aktenauszug 14 Seiten inklusive einiger Seiten KWG abgedruckt
Bürgerbegehren zur Abwahl des Bürgermeisters einer hessischen Gemeinde
Rechtsweg war problematisch, dann noch irgendwie, ob das alles rechtmäßig war. Ich kann nicht mal einordnen, wo die Probleme, auf die hingewiesen wurde, zu verorten war. Neutralitätspflicht oder nur Sachlichkeitsgebot?
Kann er gerichtlich gegen Abwahl vorgehen? Wiederholung der Wahl wollte er nicht, weil er nicht in das Amt zurück wollte. Ansonsten noch Auslegung einiger Normen des KWG.
Wirklich ganz furchtbar.
Ganz ganz furchtbare Klausur. Ich will nie wieder darüber nachdenken. Daher nur ganz grob : Aktenauszug 14 Seiten inklusive einiger Seiten KWG abgedruckt
Bürgerbegehren zur Abwahl des Bürgermeisters einer hessischen Gemeinde
Rechtsweg war problematisch, dann noch irgendwie, ob das alles rechtmäßig war. Ich kann nicht mal einordnen, wo die Probleme, auf die hingewiesen wurde, zu verorten war. Neutralitätspflicht oder nur Sachlichkeitsgebot?
Kann er gerichtlich gegen Abwahl vorgehen? Wiederholung der Wahl wollte er nicht, weil er nicht in das Amt zurück wollte. Ansonsten noch Auslegung einiger Normen des KWG.
Wirklich ganz furchtbar.
Gestern, 18:23
Das Mandantenbegehren hab ich richtig. Das war’s dann auch wieder.
Gestern, 19:39
Hessen klingt furchtbar! 😮💨
Was lief in NRW?
Was lief in NRW?
Gestern, 21:49
(Gestern, 19:39)hyaene_mit_hut schrieb: Hessen klingt furchtbar! 😮💨
Was lief in NRW?
das gleiche, hab ein Komunalverfassungsstreit Bürgermeister-Rat geprüft. Einmal ob der Rat einen Beschluss hätte fällen müssen (-), einmal ob der Beschluss des Rates rechtmäßig war (+/-) und den Bürgermeister in den Oranschaftlichen Rechten verletzt und einmal die Rechtmäßigkeit der Amtlichen Bekanntmachung, die war rechtswidrig wegen Sachfremden Erwägungen und Verstoß gegen das Neutralitätsgebot. Dann noch Prüfung von privaten Äußerungen eines Ratsmitgliedes, aber nicht dem Rat zurechenbar und auch nicht strafrechtlich relevant. Dann noch Zulässigkeit der Klage gegen Gültigkeit der Wahl, zumindest kein Rechtsschutzbedürfnis, weil erst ein Beschluss des Rates durch einen Einspruch herbei geführt werden muss, dann Prüfung ob Einspruch erfolgreich, das auch ja, weil rechtswidrige Wahlbeeinflussung. Praktischer Teil Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der amtl. Bekanntmachung, Feststellungsintersse, weil sich Bezüge nochmal ändern, wenn rechtswidrig. Und in Zweckmäßigkeit Einspruch gegen Wahl an Wahlleiter.
Sagt gerne mal, wie ihrs gemacht habt, bin irgendwie uniicher, ob ich mit dem Kommunalverfassungsstreit komplett falsch liege
Gestern, 21:54
(Gestern, 21:49)Jurenkind 2.0 schrieb:(Gestern, 19:39)hyaene_mit_hut schrieb: Hessen klingt furchtbar! 😮💨
Was lief in NRW?
das gleiche, hab ein Komunalverfassungsstreit Bürgermeister-Rat geprüft. Einmal ob der Rat einen Beschluss hätte fällen müssen (-), einmal ob der Beschluss des Rates rechtmäßig war (+/-) und den Bürgermeister in den Oranschaftlichen Rechten verletzt und einmal die Rechtmäßigkeit der Amtlichen Bekanntmachung, die war rechtswidrig wegen Sachfremden Erwägungen und Verstoß gegen das Neutralitätsgebot. Dann noch Prüfung von privaten Äußerungen eines Ratsmitgliedes, aber nicht dem Rat zurechenbar und auch nicht strafrechtlich relevant. Dann noch Zulässigkeit der Klage gegen Gültigkeit der Wahl, zumindest kein Rechtsschutzbedürfnis, weil erst ein Beschluss des Rates durch einen Einspruch herbei geführt werden muss, dann Prüfung ob Einspruch erfolgreich, das auch ja, weil rechtswidrige Wahlbeeinflussung. Praktischer Teil Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der amtl. Bekanntmachung, Feststellungsintersse, weil sich Bezüge nochmal ändern, wenn rechtswidrig. Und in Zweckmäßigkeit Einspruch gegen Wahl an Wahlleiter.
Sagt gerne mal, wie ihrs gemacht habt, bin irgendwie uniicher, ob ich mit dem Kommunalverfassungsstreit komplett falsch liege
Habe nicht geschrieben. Könnte es das hier gewesen sein? JuS 2024, 479 - 8 A 616/18