14.04.2025, 19:44
(14.04.2025, 19:39)Dern schrieb: Nach BVerwG ist die Anfechtungsklage allein statthaft und bei Aufhebung des Dublin-Bescheids von Gesetzes wegen auch in der Sache zu entscheiden (BVerwG BeckRS 2017, 118013). In Nds war diese Rspr. dem Aktenauszug ausdrücklich zu entnehmen. Was haben die Nds im Übrigen in der ZMK geprüft?Haha wild, muss man erstmal wie ich schaffen in einem Satz Klageantrag zu 1. mit diesem Argument für unstatthaft zu erklären und im nächsten Absatz gerade die verpflichtungsklage für statthaft zu erklären, junge Junge 🫠
14.04.2025, 19:53
(14.04.2025, 19:44)RefHoffeNichtMehrLange schrieb:Mach Dich aber nicht verrückt, man kommt im Eifer des Gefechts manchmal auf die wildesten Ideen :)(14.04.2025, 19:39)Dern schrieb: Nach BVerwG ist die Anfechtungsklage allein statthaft und bei Aufhebung des Dublin-Bescheids von Gesetzes wegen auch in der Sache zu entscheiden (BVerwG BeckRS 2017, 118013). In Nds war diese Rspr. dem Aktenauszug ausdrücklich zu entnehmen. Was haben die Nds im Übrigen in der ZMK geprüft?Haha wild, muss man erstmal wie ich schaffen in einem Satz Klageantrag zu 1. mit diesem Argument für unstatthaft zu erklären und im nächsten Absatz gerade die verpflichtungsklage für statthaft zu erklären, junge Junge 🫠
14.04.2025, 19:57
(14.04.2025, 15:44)Büffelhüfte schrieb: Offenes Kirchenasyl begründet keine Flüchtigkeit nach der Dublin III Verordnung (https://www.bverwg.de/260121U1C42.20.0) - Hab mich in der Klausur natürlich anders entschieden![]()
Wie habt ihr das mit der Klagefrist gelöst oder gab es da kein Problem?🙊
Wollte auch erst Flüchtigkeit bejahen (die Legaldefinition von Fluchtgefahr war ja mal wieder wunderbar unhilfreich

(14.04.2025, 17:53)Lawful Horror schrieb: Nein habe die formell durchgehen lassen weil im Kommentar stand Heilung im unionsrecht quasi nie und ich sonst kaum weiter gewusst hätte und man im hilfsgutachten hätte Stellung nehmen müssen
Hilfsgutachten braucht man da nicht m.M.n. Man kann über § 46 VwVfG (ggf. analog) gehen, ohne in ein Hilfsgutachten zu müssen. Der hat als Voraussetzung, dass der Bescheid "nur" wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers rechtswidrig ist, dann kann seine Aufhebung nicht verlangt werden. Dafür muss man also trotzdem auch den materiellen Teil komplett prüfen, § 46 VwVfG folgt danach erst mit seinen restlichen Voraussetzungen.
Wie man den § 46 VwVfG dann mit Unionsrecht in Einklang bringt, ist eine andere Frage.
(14.04.2025, 18:02)RefNds123 schrieb: Die Mandantin hätte ja nichts vortragen können, was zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Sie meinte ja nur, Schweden sei ihr zu kalt und Deutschland sei ihr Lieblingsland. Sowohl in Schweden als auch in Deutschland hat sie keine sozialen Kontakte. D.h. auch bei ordnungsgemäßer Anhörung wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen. Im Kommentar stand dazu auch, dass eine Heilung bzw. Unbeachtlichkeit eines Mangels unionsrechtskonform ist, wenn sich die fehlerhafte Anhörung offensichtlich nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat / auswirken konnte.
Kann diesen Weg, der ja offenbar auch im Kommentar irgendwo stand (habe ich wohl überlesen) und offenbar auch zumindest vom VG München gegangen wurde absolut nachvollziehen, hätte aber meine Probleme damit, wenn eine Behörde eine andere Maßnahme in der Anhörung in Aussicht stellt, als sie letztlich selbst vornimmt, und dann darauf verweist, man hätte ja eh nichts anderes vorgetragen... Dafür war mir der Wortlaut der VO ein bisschen zu spezifisch darauf angelegt, zu einer ganz konkreten Maßnahme richtig anzuhören.
(14.04.2025, 19:44)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Haha wild, muss man erstmal wie ich schaffen in einem Satz Klageantrag zu 1. mit diesem Argument für unstatthaft zu erklären und im nächsten Absatz gerade die verpflichtungsklage für statthaft zu erklären, junge Junge 🫠
Ich weiß nicht, wie der Antrag zu 1. in anderen Bundesländern formuliert war, aber in Nds. war relativ eindeutig, dass es ne Verpflichtungsklage sein sollte.
14.04.2025, 20:07
Bist Du trotz des Hinweises im Sachverhalt auf eine Verpflichtungsklage gegangen, Jelinek?
14.04.2025, 20:12
(14.04.2025, 19:57)Jellinek schrieb:(14.04.2025, 15:44)Büffelhüfte schrieb: Offenes Kirchenasyl begründet keine Flüchtigkeit nach der Dublin III Verordnung (https://www.bverwg.de/260121U1C42.20.0) - Hab mich in der Klausur natürlich anders entschieden![]()
Wie habt ihr das mit der Klagefrist gelöst oder gab es da kein Problem?🙊
Wollte auch erst Flüchtigkeit bejahen (die Legaldefinition von Fluchtgefahr war ja mal wieder wunderbar unhilfreich) und habe mich dann doch noch umentschieden, weil mir das zu sehr fernab des Wortlauts erschien, wenn sie im Kirchenasyl hängt und ihren Aufenthaltsort mitgeteilt hat. Dass der Staat da nicht reingeht, ist nur dem Staat zuzurechnen und machte einen nach meiner Lösung damit nicht "flüchtig", weil der Staat ja Zugriff hat, ihn nur nicht wahrnimmt. Zum Glück...
(14.04.2025, 17:53)Lawful Horror schrieb: Nein habe die formell durchgehen lassen weil im Kommentar stand Heilung im unionsrecht quasi nie und ich sonst kaum weiter gewusst hätte und man im hilfsgutachten hätte Stellung nehmen müssen
Hilfsgutachten braucht man da nicht m.M.n. Man kann über § 46 VwVfG (ggf. analog) gehen, ohne in ein Hilfsgutachten zu müssen. Der hat als Voraussetzung, dass der Bescheid "nur" wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers rechtswidrig ist, dann kann seine Aufhebung nicht verlangt werden. Dafür muss man also trotzdem auch den materiellen Teil komplett prüfen, § 46 VwVfG folgt danach erst mit seinen restlichen Voraussetzungen.
Wie man den § 46 VwVfG dann mit Unionsrecht in Einklang bringt, ist eine andere Frage.
(14.04.2025, 18:02)RefNds123 schrieb: Die Mandantin hätte ja nichts vortragen können, was zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Sie meinte ja nur, Schweden sei ihr zu kalt und Deutschland sei ihr Lieblingsland. Sowohl in Schweden als auch in Deutschland hat sie keine sozialen Kontakte. D.h. auch bei ordnungsgemäßer Anhörung wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen. Im Kommentar stand dazu auch, dass eine Heilung bzw. Unbeachtlichkeit eines Mangels unionsrechtskonform ist, wenn sich die fehlerhafte Anhörung offensichtlich nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat / auswirken konnte.
Kann diesen Weg, der ja offenbar auch im Kommentar irgendwo stand (habe ich wohl überlesen) und offenbar auch zumindest vom VG München gegangen wurde absolut nachvollziehen, hätte aber meine Probleme damit, wenn eine Behörde eine andere Maßnahme in der Anhörung in Aussicht stellt, als sie letztlich selbst vornimmt, und dann darauf verweist, man hätte ja eh nichts anderes vorgetragen... Dafür war mir der Wortlaut der VO ein bisschen zu spezifisch darauf angelegt, zu einer ganz konkreten Maßnahme richtig anzuhören.
(14.04.2025, 19:44)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Haha wild, muss man erstmal wie ich schaffen in einem Satz Klageantrag zu 1. mit diesem Argument für unstatthaft zu erklären und im nächsten Absatz gerade die verpflichtungsklage für statthaft zu erklären, junge Junge 🫠
Ich weiß nicht, wie der Antrag zu 1. in anderen Bundesländern formuliert war, aber in Nds. war relativ eindeutig, dass es ne Verpflichtungsklage sein sollte.
Antrag zu 1 war in etwa „Die Beklagte wird verpflichtet über den Asylantrag vom 19.07.2024 in der Sache zu entscheiden“
Antrag zu 2 „Der Bescheid vom 16.08.2024 - zugestellt am 19.08.2024 - wird aufgehoben“
14.04.2025, 20:13
14.04.2025, 20:17
Ah, okay. Dann habe ich Dich bloß falsch verstanden.
14.04.2025, 20:21
(14.04.2025, 20:17)Dern schrieb: Ah, okay. Dann habe ich Dich bloß falsch verstanden.
Das Begehren ist etwas seltsam, weil sie ja nur ein "Verfahren" und keine konkrete Asylanerkennung haben will. Hatte da aber jetzt kein großes Problem gesehen, weil die Feststellung, dass Deutschland für sie zuständig ist, letztlich eine Regelung enthält und damit ein (feststellender) VA ist.
14.04.2025, 20:22
Das war bestimmt nicht so gemeint, aber es kann ein bisschen so rüber kommen wie „Salz in die Wunde streuen“ wenn sich jemand offensichtlich über seine Leistung ärgert und meint es falsch gelöst zu haben, nochmal nachzufragen, ob man entgegen des Hinweises … angenommen hat. Wir stehen alle unter ganz viel Druck und sehen eher Ding, die wir nicht ins unserer Lösung haben, als die Sachen, die wir gut gemacht haben.
Ihr wisst noch nicht, wie es lief. Keine Lösung ist falsch, es kommt immer auf die Argumente an.
Ich bin mir sicher wir alle haben unterschiedliche Lösungen und Ansätze, die gut vertretbar sind.
Mit so einer Klausur hat keiner von uns gerechnet und jeder, der sich fünf Stunden damit auseinandergesetzt hat kann stolz auf sich sein.
Morgen noch ein letztes Mal! :)
Ihr wisst noch nicht, wie es lief. Keine Lösung ist falsch, es kommt immer auf die Argumente an.
Ich bin mir sicher wir alle haben unterschiedliche Lösungen und Ansätze, die gut vertretbar sind.
Mit so einer Klausur hat keiner von uns gerechnet und jeder, der sich fünf Stunden damit auseinandergesetzt hat kann stolz auf sich sein.
Morgen noch ein letztes Mal! :)
14.04.2025, 20:25
(14.04.2025, 20:22)NRW.Refff schrieb: Das war bestimmt nicht so gemeint, aber es kann ein bisschen so rüber kommen wie „Salz in die Wunde streuen“ wenn sich jemand offensichtlich über seine Leistung ärgert und meint es falsch gelöst zu haben, nochmal nachzufragen, ob man entgegen des Hinweises … angenommen hat. Wir stehen alle unter ganz viel Druck und sehen eher Ding, die wir nicht ins unserer Lösung haben, als die Sachen, die wir gut gemacht haben.
Ich habe das auch nicht als Angriff verstanden. Die Frage danach war ja ob des Hinweises im Sachverhalt berechtigt, meine Formulierung dazu etwas irreführend. Es ging mir bei Annahme der Verpflichtungsklage darum, dass das ihr formuliertes Begehren ist ("wird verpflichtet"), nicht um eine Bewertung, ob das dann letztlich auch statthaft ist.