03.04.2025, 18:19
Geht ein Teilverzicht innerhalb eines Streitgegenstandes überhaupt?
03.04.2025, 18:22
03.04.2025, 18:31
(03.04.2025, 18:22)LostinLaw25 schrieb:Ich meine das geht, wenn der Streitgegenstand teilbar ist, was er ja um vorliegenden Fall war.(03.04.2025, 18:19)Refi1 schrieb: Geht ein Teilverzicht innerhalb eines Streitgegenstandes überhaupt?Das hab ich mich auch gefragt aber dazu nichts geschrieben, um mich nicht noch mehr als unwissend zu outen
03.04.2025, 20:13
Ehrlicherweise habe ich das nicht mal als große Problematik angesehen, dass die Klägerin einen Teilverzicht erklärt, für mich lag es völlig fern, dass sie dann eigentlich in Warheit was anderes, also Rücknahme oder Erledigung, gemeint hätte. Sie ist doch anwaltlich vertreten. Fall von Pech gehabt. Auch wenn eine Verzichtserklärung hier aus anwaltlicher Sicht eigentlich null Sinn ergibt.
P.S.: Der Vorkommentar hat Recht, Klagerücknahme hätte ne Zustimmung gebraucht. Also prozessual nicht sinnlos.
P.S.: Der Vorkommentar hat Recht, Klagerücknahme hätte ne Zustimmung gebraucht. Also prozessual nicht sinnlos.
03.04.2025, 21:03
Letzte Frage: die Schlachtung der Lämmer war vor Zustellung des Mahnbescheids?
03.04.2025, 21:12
(03.04.2025, 20:13)Jellinek schrieb: Ehrlicherweise habe ich das nicht mal als große Problematik angesehen, dass die Klägerin einen Teilverzicht erklärt, für mich lag es völlig fern, dass sie dann eigentlich in Warheit was anderes, also Rücknahme oder Erledigung, gemeint hätte. Sie ist doch anwaltlich vertreten. Fall von Pech gehabt. Auch wenn eine Verzichtserklärung hier aus anwaltlicher Sicht eigentlich null Sinn ergibt.
P.S.: Der Vorkommentar hat Recht, Klagerücknahme hätte ne Zustimmung gebraucht. Also prozessual nicht sinnlos.
Je länger man darüber nachdenkt...


03.04.2025, 21:36
(03.04.2025, 21:03)LostinLaw25 schrieb: Letzte Frage: die Schlachtung der Lämmer war vor Zustellung des Mahnbescheids?
schien so angelegt zu sein. Also der Beklagte hat gesagt: "Moment, ich habe aber 4 Lämmer geschlachtet und das war auch so abgesprochen.2 Hinterher sagte die Kl. irgendwann - "ja, simmt. Irgendwie war das schon okay, dass er das durfte, weil es immer üblich ist, dass mal Lämmer aus der Herde geschlachtet werden.." damit hat sie es ja quasi unstreitig gestellt, dass er das durfte und damit ihre Forderung um 400 € reduziert
04.04.2025, 15:00
Wie lief es heute bei euch ?
Wo habt ihr die Schwerpunkte gesetzt, wie seid ihr mit der Zeit zurecht gekommen?
Wo habt ihr die Schwerpunkte gesetzt, wie seid ihr mit der Zeit zurecht gekommen?
04.04.2025, 15:16
Zeittechnisch heute viel besser! Das mit dem Vergleich fand ich ein bisschen tricky, weil ich das eigentlich am Wochenende wiederholen wollte und ja auch der Sachverhalt nicht grade üppig zu dem Thema war. Und bei euch?
04.04.2025, 15:27
Ich versuche als mal zusammenzufassen in RLP:
Mandantin war Beklagte. In der Klage wurde sie von der Klägerin verklagt, einen Restkaufpreis von 30 k für einen Wohnwagen zu zahlen + Feststellungsklage des Annahmeverzugs. Später kam dazu noch ein hilfsweiser Klageantrag auf Zahlung von 40 k von einem anderen Wohnwagen.
Zum Sachverhalt über den ersten Wohnwagen:
Beklagte hat online auf der Seite der Klägerin den Wagen gesehen und dann online kontaktiert. Klägerin paar Fragen beantwortet. Später übersandte Klägerin laut der Mandantin einen Vertragsschluss per Email (in dem vertragsformular war im Feld der Verkäuferin schon Unterschrift und Datum benannt, zudem im Feld der Verkäuferin und im Feld der Käuferin als Ort der Unterzeichnung Kaiserslautern angeben). Mandantin unterschrieben, eingescannt und zurück an die Klägerin geschickt. Hat dann 10 k Anzahlung gemacht. Mandantin hat die restlichen 30 k nicht finanziert bekommen (Kredit und so), hat dann „Rücktritt“ erklärt.
Klägerin Rücktritt abgewiesen und weiterhin auf Vertragserfülung gepocht. Da Mandantin nicht zur Übergabe kam und nicht zahlte, war Klage geboten.
Die Klägerin behauptet die Mandantin hätte den Vertrag nicht kündigen können. Ihr stand auch kein Widerrufsrecht aus Fernabsatz zu. Klägerin meint der Vertrag sei nicht mittels Fernabsatz zustande gekommen. Der Vertrag würde bereits zeigen, dass beide Parteien vor Ort in Kaiserslautern unterschrieben hätten.
Zum zweiten Wohnwagen: Mandantin hat mit der Klägerin zweiten KV geschlossen über anderen Wohnwagen. Diesmal unstreitig ohne email. Wenige Tage nach Vertragsschluss (die Klage war da schon erhoben) hat die Klägerin dann Klage erweitert eben hilfsweise auf Zahlung der 40 k aus diesem Vertrag. Ding dabei ist: die Mandantin will das Auto auch und war voll bereit es zu zahlen, hatte insbesondere genug Geld, versteht daher nicht warum da Klage erhoben worden ist.
Dann begehrt Mandantin selber SE Schmerzensgeld weil sie bei der Klägerin auf dem Gelände gestürzt ist. Mangelnde Streuung durch Klägerin etc.
So fürs erste. Hab aber bestimmt Sachen vergessen
Die Klausur war glaube ich eigentlich nicht schwer, aber ich hab trotzdem gekämpft damit
Mandantin war Beklagte. In der Klage wurde sie von der Klägerin verklagt, einen Restkaufpreis von 30 k für einen Wohnwagen zu zahlen + Feststellungsklage des Annahmeverzugs. Später kam dazu noch ein hilfsweiser Klageantrag auf Zahlung von 40 k von einem anderen Wohnwagen.
Zum Sachverhalt über den ersten Wohnwagen:
Beklagte hat online auf der Seite der Klägerin den Wagen gesehen und dann online kontaktiert. Klägerin paar Fragen beantwortet. Später übersandte Klägerin laut der Mandantin einen Vertragsschluss per Email (in dem vertragsformular war im Feld der Verkäuferin schon Unterschrift und Datum benannt, zudem im Feld der Verkäuferin und im Feld der Käuferin als Ort der Unterzeichnung Kaiserslautern angeben). Mandantin unterschrieben, eingescannt und zurück an die Klägerin geschickt. Hat dann 10 k Anzahlung gemacht. Mandantin hat die restlichen 30 k nicht finanziert bekommen (Kredit und so), hat dann „Rücktritt“ erklärt.
Klägerin Rücktritt abgewiesen und weiterhin auf Vertragserfülung gepocht. Da Mandantin nicht zur Übergabe kam und nicht zahlte, war Klage geboten.
Die Klägerin behauptet die Mandantin hätte den Vertrag nicht kündigen können. Ihr stand auch kein Widerrufsrecht aus Fernabsatz zu. Klägerin meint der Vertrag sei nicht mittels Fernabsatz zustande gekommen. Der Vertrag würde bereits zeigen, dass beide Parteien vor Ort in Kaiserslautern unterschrieben hätten.
Zum zweiten Wohnwagen: Mandantin hat mit der Klägerin zweiten KV geschlossen über anderen Wohnwagen. Diesmal unstreitig ohne email. Wenige Tage nach Vertragsschluss (die Klage war da schon erhoben) hat die Klägerin dann Klage erweitert eben hilfsweise auf Zahlung der 40 k aus diesem Vertrag. Ding dabei ist: die Mandantin will das Auto auch und war voll bereit es zu zahlen, hatte insbesondere genug Geld, versteht daher nicht warum da Klage erhoben worden ist.
Dann begehrt Mandantin selber SE Schmerzensgeld weil sie bei der Klägerin auf dem Gelände gestürzt ist. Mangelnde Streuung durch Klägerin etc.
So fürs erste. Hab aber bestimmt Sachen vergessen
Die Klausur war glaube ich eigentlich nicht schwer, aber ich hab trotzdem gekämpft damit