03.04.2025, 17:23
also bei uns in Nds. haben die Parteien übereinstimmend in der informatorischen Parteianhörung gesagt, dass die Schafherden erst im November - d.h. weit nach dem Entstehen des Anspruchs aus § 604 I, III BGB - "zusammengeführt" wurden. Daher m.E. im Zpkt. der Anspruchsentstehung keine Unmöglichkeit. Die spätere Unmöglichkeit (nach November) ist dann ein Argument, warum von der Naturalrestitution auf SEA in Geld übergegangen werden kann (§ 251 I BGB). Allerdings meine ich, dass es darauf nicht ankam, weil der SEA in Geld wegen fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist (§ 250 BGB) gefordert werden konnte. TBD.
Und in Nds. wurde der Teilverzicht erst in der mdl. Verhandlung erklärt, sodass es einer Einwilligung des Beklagten bedurft hätte. Die gab es nicht.
Die Widerklage hatte eine (vermeintliche) Beleidigung zum Gegenstand. Hier also scheinbar leichte Abwandlung zu NRW.
Und in Nds. wurde der Teilverzicht erst in der mdl. Verhandlung erklärt, sodass es einer Einwilligung des Beklagten bedurft hätte. Die gab es nicht.
Die Widerklage hatte eine (vermeintliche) Beleidigung zum Gegenstand. Hier also scheinbar leichte Abwandlung zu NRW.
03.04.2025, 17:24
(03.04.2025, 17:13)Lawful Horror schrieb:(03.04.2025, 17:10)Ref2681 schrieb: Welche klägerischen Tiere sollen sich denn mit der Herde des Beklagten vermengt haben? Nur die 70 Schafe die markiert waren, die 30 bzw. 26 Lämmer oder alle Tiere? Mich beschleicht das Gefühl, dass ich den Sachverhalt an der Stelle missverstanden habe.
Es wurden alle 70 Schafe mit seiner Herde von mehreren Hundert Schafen die alle auch Einen Marker haben vermengt, nicht aber die Lämmer.
Bei uns waren es ursprünglich die 100 Tiere, davon waren aber insgesamt 50 markiert. (Allgemein Tiere), also hätte er noch 46 markieren können/müssen/dürfen (4 wurden ja geschlachtet)...wie auch immer. Seine eigenen waren ja auch -jedenfalls z.T. unstreitig nicht markiert und er hatte mehrere Hunderte
03.04.2025, 17:28
(03.04.2025, 17:21)OnlyLawnly schrieb:(03.04.2025, 16:35)HHlaw schrieb: Okay ich schäme mich für meine Lösung bisschen, aber ich habe einen Verwahrvertrag angenommen und dann SE. Unmöglichkeit habe ich verneint, hab gesagt es sei eine Gattungsschuld. und Widerklage habe ich (-) weil schon kein Eingriff ins APR. Aber puh keine Ahnung, was das mit dem Hinweis sollte..
Achja hab einen Verzicht angekommen und keine Rücknahme. Aber weiß jetzt auch nicht so recht, wie man am besten hätte abgrenzen müssen.
" Die Leihe ist eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, während der Verwahrungsvertrag die Obhut einer Sache umfasst" also ich hab auch Verwahrung angenommen und erörtert, dass es hier zwar um eine faktische Unentgeltlichkeit handelte, aber hier der Beklagte sich ja Anschaffungskosten eigener weiterer Schafe erspart hat, die er ja unstreitig hätte tätigen müssen, da seine zu beweidenden Flächen nicht mit seiner ursprünglichen Herde zu bewerkstelligen war... also win-win, m.E. aber ich hab auch keine Ahnung, hab die Widerklage aus denselben Gründen scheitern lassen haha. Kam vielleicht einfach -wie so oft- auf die Begründung an
m.E. war es keine Verwahrung, sondern eine Leihe, weil der Beklagte ja die Schafe zur "Beweidung" nutzen durfte. Leihe und Verwahrung unterscheiden sich maßgeblich dadurch, dass nur der Entleiher, nicht aber der Verwahrer ein "Nutzungsrecht" hat. Interessant war ja, dass - zumindest in Nds. - die Klägerin vorgetragen hat, es komme nicht darauf an, wie genau der Vertrag zu qualifizieren sei.
03.04.2025, 17:42
(03.04.2025, 17:23)RefNds123 schrieb: also bei uns in Nds. haben die Parteien übereinstimmend in der informatorischen Parteianhörung gesagt, dass die Schafherden erst im November - d.h. weit nach dem Entstehen des Anspruchs aus § 604 I, III BGB - "zusammengeführt" wurden. Daher m.E. im Zpkt. der Anspruchsentstehung keine Unmöglichkeit. Die spätere Unmöglichkeit (nach November) ist dann ein Argument, warum von der Naturalrestitution auf SEA in Geld übergegangen werden kann (§ 251 I BGB). Allerdings meine ich, dass es darauf nicht ankam, weil der SEA in Geld wegen fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist (§ 250 BGB) gefordert werden konnte. TBD.In der mündlichen Verhandlung aber vor Stellen der Anträge? ...
Und in Nds. wurde der Teilverzicht erst in der mdl. Verhandlung erklärt, sodass es einer Einwilligung des Beklagten bedurft hätte. Die gab es nicht.
Die Widerklage hatte eine (vermeintliche) Beleidigung zum Gegenstand. Hier also scheinbar leichte Abwandlung zu NRW.
03.04.2025, 17:50
(03.04.2025, 17:42)LostinLaw25 schrieb:(03.04.2025, 17:23)RefNds123 schrieb: also bei uns in Nds. haben die Parteien übereinstimmend in der informatorischen Parteianhörung gesagt, dass die Schafherden erst im November - d.h. weit nach dem Entstehen des Anspruchs aus § 604 I, III BGB - "zusammengeführt" wurden. Daher m.E. im Zpkt. der Anspruchsentstehung keine Unmöglichkeit. Die spätere Unmöglichkeit (nach November) ist dann ein Argument, warum von der Naturalrestitution auf SEA in Geld übergegangen werden kann (§ 251 I BGB). Allerdings meine ich, dass es darauf nicht ankam, weil der SEA in Geld wegen fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist (§ 250 BGB) gefordert werden konnte. TBD.In der mündlichen Verhandlung aber vor Stellen der Anträge? ...
Und in Nds. wurde der Teilverzicht erst in der mdl. Verhandlung erklärt, sodass es einer Einwilligung des Beklagten bedurft hätte. Die gab es nicht.
Die Widerklage hatte eine (vermeintliche) Beleidigung zum Gegenstand. Hier also scheinbar leichte Abwandlung zu NRW.
Ja, vor Antragstellung. Aber vorher wurde zum Streitgegenstand verhandelt. Das reicht:
"Nach Abs. 1 ist die Zustimmung (Einwilligung) des Beklagten erforderlich, wenn dieser bereits mündlich verhandelt hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er einen Antrag auf Klageabweisung stellt (§ 137 Abs. 1). Es genügt aber, wenn der Beklagte vor seiner eigenen Antragstellung im Rahmen einer Erörterung zur Sach- und Rechtslage zu dem Klageantrag Stellung nimmt (BGH NJW-RR 2004, 1297 f.)." (BeckOK ZPO/Bacher, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 269 Rn. 5)
03.04.2025, 17:58
Warum habt ihr denn keinen Verzicht angenommen? Das wurde doch ausdrücklich so von der Prozessbevollmächtigten im Antrag erklärt
03.04.2025, 18:02
(03.04.2025, 17:50)RefNds123 schrieb:Ja ich hatte drüber nachgedacht, aber irgendwie waren die Fundstellen im Putzo nicht so ergiebig... da stand nur "Erörterung des Sach- und Streitstands ist noch kein Verhandeln.." aber iE ja wahrscheinlich eh egal, wie man sich entschieden hat, solange man was dazu schreibt und nicht wie ich, nur denkt(03.04.2025, 17:42)LostinLaw25 schrieb:(03.04.2025, 17:23)RefNds123 schrieb: also bei uns in Nds. haben die Parteien übereinstimmend in der informatorischen Parteianhörung gesagt, dass die Schafherden erst im November - d.h. weit nach dem Entstehen des Anspruchs aus § 604 I, III BGB - "zusammengeführt" wurden. Daher m.E. im Zpkt. der Anspruchsentstehung keine Unmöglichkeit. Die spätere Unmöglichkeit (nach November) ist dann ein Argument, warum von der Naturalrestitution auf SEA in Geld übergegangen werden kann (§ 251 I BGB). Allerdings meine ich, dass es darauf nicht ankam, weil der SEA in Geld wegen fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist (§ 250 BGB) gefordert werden konnte. TBD.In der mündlichen Verhandlung aber vor Stellen der Anträge? ...
Und in Nds. wurde der Teilverzicht erst in der mdl. Verhandlung erklärt, sodass es einer Einwilligung des Beklagten bedurft hätte. Die gab es nicht.
Die Widerklage hatte eine (vermeintliche) Beleidigung zum Gegenstand. Hier also scheinbar leichte Abwandlung zu NRW.
Ja, vor Antragstellung. Aber vorher wurde zum Streitgegenstand verhandelt. Das reicht:
"Nach Abs. 1 ist die Zustimmung (Einwilligung) des Beklagten erforderlich, wenn dieser bereits mündlich verhandelt hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er einen Antrag auf Klageabweisung stellt (§ 137 Abs. 1). Es genügt aber, wenn der Beklagte vor seiner eigenen Antragstellung im Rahmen einer Erörterung zur Sach- und Rechtslage zu dem Klageantrag Stellung nimmt (BGH NJW-RR 2004, 1297 f.)." (BeckOK ZPO/Bacher, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 269 Rn. 5)

03.04.2025, 18:02
(03.04.2025, 17:58)Ref6407 schrieb: Warum habt ihr denn keinen Verzicht angenommen? Das wurde doch ausdrücklich so von der Prozessbevollmächtigten im Antrag erklärt
Ich habe einen Teilverzicht angenommen. Erstens, weil der Prozessbevollmächtigte die Prozesshandlung eindeutig (!) so erklärt hat und zweitens, weil die Rücknahme von der Einwilligung des Beklagten abhängig gewesen wäre.
03.04.2025, 18:07
Genau ich auch hab es aber nicht mal problematisiert weil es so ausdrücklich war
03.04.2025, 18:11
(03.04.2025, 17:58)Ref6407 schrieb: Warum habt ihr denn keinen Verzicht angenommen? Das wurde doch ausdrücklich so von der Prozessbevollmächtigten im Antrag erklärt
Hab ich angesprochen aber abgelehnt, weil ich dachte im Zweifelsfall will sie keine Rechtskraft diesbezüglich.. kann ja sein es stimmt doch nicht mit der Schlachtung der 4 Lämmer.. aber war wahrscheinlich auch so ein nonsense Gedanke..