01.04.2025, 15:17
(27.03.2025, 17:21)HHlaw schrieb: Also Strafurteil habe ich komplett auf Lücke, weil es bei uns im GPA Bereich eigentlich nie kommt. Bestimmt gab es mal eine Ausnahme, aber dafür ist meine Zeit zu knapp😄
Was bin ich froh, dass es in NDS in der Pflichtklausur nur die Anklage gibt und man statt einer zweiten StrafR eine dritte ÖffR wählen kann.
02.04.2025, 20:29
03.04.2025, 15:32
ZR I GPA
I. Vorausgegangen ist ein ein Mahnbescheid der Klägerin, dann Widerspruch des Beklagten hierzu und Anspruchsbegründung vor dem LG Mainz.
Sie möchte:
1. SE, weil der Beklagte ihre Schafe nicht wieder zurückgibt (urpsrünglich hatte sie 70 Schafe, 30 Lämmer, wovon er vier geschlachtet hat), Wert je Schaf 80 €, je Lamm 100 €
2. vorgerichtliche RA-Kosten ca. 900 €
In der mV verzichtet sie auf 400 € hinsichtlich der geschlachteten Lämmer
II. B bestreitet. Beruft sich auf ZBR wegen Fütterungskosten, behauptet KL. sei im Annahmeverzug gewesen, weil sie die Tiere nicht abgeholt habe, obwohl ein Termin vereinbart worden sei. Außerdem meint er ZBR wegen einer Verordnung zum Schutz der Verschleppung von Tierseuchen zu haben, wonach Schafe, welche nach Dez. 2009 geboren sind, nach der Norm zu markieren sind, bevor man sie seinem Bestand "zuführt" (sinngemäß). Nur 50 Tiere der Kl waren markiert - das war unstreitig.
Zudem erhebt er Widerklage auf Unterlassung - Kl. hatte per WhatsApp "gedroht", er hätte seinen Ruf zu verlieren (aufgrund seines Verhaltens) und er wollte das abgeurteilt haben, dass sie es zukünftig unterlässt, seinen Ruf zu schädigen durch unwahre Tatsachenbehauptung.
Es gab eine Beweisaufnahme mit einer Zeugenvernehmung.
Eigentlich ein dankbarer Sachverhalt, abgesehen von dem Mahnbescheid und der daraus resultierenden Folgen.. Dann die Widerklage... Ansonsten war´s das, glaube ich. Was lief so bei euch? - Ergänzt oder korrigiert gerne.
§ 951, und §§ 953(glaube ich)-1003 BGB waren nicht zu prüfen. Rechtsmittelbelehrung war erlassen.
Viel Erfolg für die weiteren Tage!
I. Vorausgegangen ist ein ein Mahnbescheid der Klägerin, dann Widerspruch des Beklagten hierzu und Anspruchsbegründung vor dem LG Mainz.
Sie möchte:
1. SE, weil der Beklagte ihre Schafe nicht wieder zurückgibt (urpsrünglich hatte sie 70 Schafe, 30 Lämmer, wovon er vier geschlachtet hat), Wert je Schaf 80 €, je Lamm 100 €
2. vorgerichtliche RA-Kosten ca. 900 €
In der mV verzichtet sie auf 400 € hinsichtlich der geschlachteten Lämmer
II. B bestreitet. Beruft sich auf ZBR wegen Fütterungskosten, behauptet KL. sei im Annahmeverzug gewesen, weil sie die Tiere nicht abgeholt habe, obwohl ein Termin vereinbart worden sei. Außerdem meint er ZBR wegen einer Verordnung zum Schutz der Verschleppung von Tierseuchen zu haben, wonach Schafe, welche nach Dez. 2009 geboren sind, nach der Norm zu markieren sind, bevor man sie seinem Bestand "zuführt" (sinngemäß). Nur 50 Tiere der Kl waren markiert - das war unstreitig.
Zudem erhebt er Widerklage auf Unterlassung - Kl. hatte per WhatsApp "gedroht", er hätte seinen Ruf zu verlieren (aufgrund seines Verhaltens) und er wollte das abgeurteilt haben, dass sie es zukünftig unterlässt, seinen Ruf zu schädigen durch unwahre Tatsachenbehauptung.
Es gab eine Beweisaufnahme mit einer Zeugenvernehmung.
Eigentlich ein dankbarer Sachverhalt, abgesehen von dem Mahnbescheid und der daraus resultierenden Folgen.. Dann die Widerklage... Ansonsten war´s das, glaube ich. Was lief so bei euch? - Ergänzt oder korrigiert gerne.
§ 951, und §§ 953(glaube ich)-1003 BGB waren nicht zu prüfen. Rechtsmittelbelehrung war erlassen.
Viel Erfolg für die weiteren Tage!
03.04.2025, 15:47
Ich kann dem Vorredner nur zustimmen. Eine super dankbare Klausur wenn man nicht wie ich, nur von 12 bis Mittag denkt und die Nerven verliert.
Mahnbescheid, Abgabe ins streitige Verfahren. (Ist das eigentlich als Einleitung in den vortragen zu thematisieren dass das Gericht entscheiden darf da ein solcher Beschluss ja nicht bindet)?
Der Sachverhalt ist in NRW ähnlich aufgebaut. 70 Schafe und 30 Lämmer übergibt die Klägerin dem Beklagten unter der Abrede, dass dieser die Schafe zu sich nimmt während die Klägerin Land sucht und er darf diese benutzen um seine Weide abzuweiden womit er Geld verdient.
Es gibt Ausdrucke von WhatsApp Chats wo die Klägerin nachdem sie Land gefunden hat die Schafe herausverlangt, das bestreitet der B auch eigentlich garnicht, er macht aber Futter Kosten gelten. Nachdem die K die Tiere mehrfach verlangt hat, stellt er ihre 70 Schafe, die alle Markierungen in den Ohren haben in seinen Stall unter wo sie sich mit mehreren hundert seiner Schafe befinden, er sagt er könne diese nicht mehr rausgeben, da er die Schafe der Klägerin nicht mehr erkennen könne, die Lämmer kann er auch nicht herausgaben dem steht die Verordnung entgegen.
Hier einmal meine peinlich falsche Lösung, bitte nicht nachmachen, nur als Eindruck:
280 I, III, 283 wegen Schafen (VerwahrungsV)
- Unmöglichkeit bejaht wegen unverhältnismäßigen Aufwand die Tiere zu trennen, das ist natürlich falsch! Habe gesagt dass die Marker daran nichts ändern weil man dann mehrere 100 Tiere durchgehen müsste und dass es auch nicht zu einem anderen Ergebnis führt dass B ihr 70 seiner Schafe gibt, da es ihr eindeutig auf ihre Tiere ankam.
Ersatz für Futter (-) da er die Tiere so versorgt hat in seinem Stall, nachdem die Klägerin diese herausverlabgt hat und er nicht darauf vertrauen durfte diese Aufwendungen zu tätigen. Natürlich auch falsch, denn ich glaube er hat die Tiere vorher gefüttert, nur bei mir überleben also Tiere ohne füttern.
280 I, II, 286 für die Lämmer weil keine Unmöglichkeit aufgrund der Verordnung, er hat sie selber so angenommen ohne Marker im Ohr, daher dürfe er sich nicht darauf berufen sie daher selber nicht herausgeben zu können, 242. aber da nicht in diesem Stall herausgabe möglich.
Ra kosten daher auch (+)
Diesen Verzicht in der MV habe ich ausgelegt als Rücknahme nach 690, 269 III 3 weil Schlachtung vor rechtshängigkeit.
Besondere Sicherheitsleistung 794 natürlich vergessen. Und einfach gesagt dass er das nicht durfte weil die Tiere nicht individualisiert waren, denn die Zeit war vorbei.
Wollt ihr also sehen wie man es NICHT macht und was zu lachen haben, here U Go
Mahnbescheid, Abgabe ins streitige Verfahren. (Ist das eigentlich als Einleitung in den vortragen zu thematisieren dass das Gericht entscheiden darf da ein solcher Beschluss ja nicht bindet)?
Der Sachverhalt ist in NRW ähnlich aufgebaut. 70 Schafe und 30 Lämmer übergibt die Klägerin dem Beklagten unter der Abrede, dass dieser die Schafe zu sich nimmt während die Klägerin Land sucht und er darf diese benutzen um seine Weide abzuweiden womit er Geld verdient.
Es gibt Ausdrucke von WhatsApp Chats wo die Klägerin nachdem sie Land gefunden hat die Schafe herausverlangt, das bestreitet der B auch eigentlich garnicht, er macht aber Futter Kosten gelten. Nachdem die K die Tiere mehrfach verlangt hat, stellt er ihre 70 Schafe, die alle Markierungen in den Ohren haben in seinen Stall unter wo sie sich mit mehreren hundert seiner Schafe befinden, er sagt er könne diese nicht mehr rausgeben, da er die Schafe der Klägerin nicht mehr erkennen könne, die Lämmer kann er auch nicht herausgaben dem steht die Verordnung entgegen.
Hier einmal meine peinlich falsche Lösung, bitte nicht nachmachen, nur als Eindruck:
280 I, III, 283 wegen Schafen (VerwahrungsV)
- Unmöglichkeit bejaht wegen unverhältnismäßigen Aufwand die Tiere zu trennen, das ist natürlich falsch! Habe gesagt dass die Marker daran nichts ändern weil man dann mehrere 100 Tiere durchgehen müsste und dass es auch nicht zu einem anderen Ergebnis führt dass B ihr 70 seiner Schafe gibt, da es ihr eindeutig auf ihre Tiere ankam.
Ersatz für Futter (-) da er die Tiere so versorgt hat in seinem Stall, nachdem die Klägerin diese herausverlabgt hat und er nicht darauf vertrauen durfte diese Aufwendungen zu tätigen. Natürlich auch falsch, denn ich glaube er hat die Tiere vorher gefüttert, nur bei mir überleben also Tiere ohne füttern.
280 I, II, 286 für die Lämmer weil keine Unmöglichkeit aufgrund der Verordnung, er hat sie selber so angenommen ohne Marker im Ohr, daher dürfe er sich nicht darauf berufen sie daher selber nicht herausgeben zu können, 242. aber da nicht in diesem Stall herausgabe möglich.
Ra kosten daher auch (+)
Diesen Verzicht in der MV habe ich ausgelegt als Rücknahme nach 690, 269 III 3 weil Schlachtung vor rechtshängigkeit.
Besondere Sicherheitsleistung 794 natürlich vergessen. Und einfach gesagt dass er das nicht durfte weil die Tiere nicht individualisiert waren, denn die Zeit war vorbei.
Wollt ihr also sehen wie man es NICHT macht und was zu lachen haben, here U Go
03.04.2025, 15:59
Bei mir war es ganz schlimm. Hatte gar keine Zeit…
War das nicht ein Leihvertrag?
Was habt ihr mit der Widerklage gemacht? Was sollte der Hinweis des Gerichts?
War das nicht ein Leihvertrag?
Was habt ihr mit der Widerklage gemacht? Was sollte der Hinweis des Gerichts?
03.04.2025, 16:01
(03.04.2025, 15:59)Refi1 schrieb: Bei mir war es ganz schlimm. Hatte gar keine Zeit…
War das nicht ein Leihvertrag?
Was habt ihr mit der Widerklage gemacht? Was sollte der Hinweis des Gerichts?
Bei mir leider auch!
Bei meiner Klausur glaube ich alles ist richtig was ich NICHT hatte, Leihe scheint fair
03.04.2025, 16:05
In RLP lief auch der gleiche Sachverhalt (da hat sich Ringtausch ja mal bezahlt gemacht für die LPAs).
Ich hatte leider Zeitprobleme weil ich lange brauchte bis ich halbwegs eine Lösung parat hatte. Mein Tatbestand hab ich zum Schluss nur hingerotzt. Die Begründetheit der Widerklage war auch nur Gequassel ohne § Nennung warum ich die Widerklage abweise.
Den Hinweis vom Gericht hab, dass die Widerklage unschlüssig sei, bin ich nicht gefolgt . Hab irgendwas im Kommentar bei 253 ZPO gefunden zur Bestimmtheit einer Unterlassungsklage in Bezug Wettbewerb? und hab da die Ausführungen abgekupfert.
Zur Klage: Ich bin von einem leihvertrag ausgegangen. Hab noch zur reinen Gefälligkeit und Verwahrung abgegrenzt (keine Ahnung ob ich hier den Schwerpunkt verfehlt habe). SE auf 280 I,III, 281 gestützt mit dem Argument dass der Beklagte seine Rückgabe Pflicht verletzt hat
Hab kein gutes Gefühl. Die Zeit war blöd von mir eingeteilt und darunter leiden meine ausführen sehr
Ich hatte leider Zeitprobleme weil ich lange brauchte bis ich halbwegs eine Lösung parat hatte. Mein Tatbestand hab ich zum Schluss nur hingerotzt. Die Begründetheit der Widerklage war auch nur Gequassel ohne § Nennung warum ich die Widerklage abweise.
Den Hinweis vom Gericht hab, dass die Widerklage unschlüssig sei, bin ich nicht gefolgt . Hab irgendwas im Kommentar bei 253 ZPO gefunden zur Bestimmtheit einer Unterlassungsklage in Bezug Wettbewerb? und hab da die Ausführungen abgekupfert.
Zur Klage: Ich bin von einem leihvertrag ausgegangen. Hab noch zur reinen Gefälligkeit und Verwahrung abgegrenzt (keine Ahnung ob ich hier den Schwerpunkt verfehlt habe). SE auf 280 I,III, 281 gestützt mit dem Argument dass der Beklagte seine Rückgabe Pflicht verletzt hat
Hab kein gutes Gefühl. Die Zeit war blöd von mir eingeteilt und darunter leiden meine ausführen sehr
03.04.2025, 16:16
Also es war kein Verzicht iSv § 306 ZPO? Ich habe auch Klagerücknahme gemacht, aber konnte das auch nicht so richtig begründen…
03.04.2025, 16:23
(03.04.2025, 16:16)Refi1 schrieb: Also es war kein Verzicht iSv § 306 ZPO? Ich habe auch Klagerücknahme gemacht, aber konnte das auch nicht so richtig begründen…Ich habe es als Erledigterklärung ausgelegt der sich der Beklagte nicht angeschlossen hat. Ist aber glaube ich sehr gewagt das so auszulegen und befürchte falsch. Glaube das als Teilklagerücknahme zu sehen war hier der Weg to go. „Meine“ erledigterklärung also Feststellungsklage war dann aber unbegründet weil Erledigung schon vor Rechtshängigkeit eingetreten
03.04.2025, 16:35
Okay ich schäme mich für meine Lösung bisschen, aber ich habe einen Verwahrvertrag angenommen und dann SE. Unmöglichkeit habe ich verneint, hab gesagt es sei eine Gattungsschuld. und Widerklage habe ich (-) weil schon kein Eingriff ins APR. Aber puh keine Ahnung, was das mit dem Hinweis sollte..
Achja hab einen Verzicht angekommen und keine Rücknahme. Aber weiß jetzt auch nicht so recht, wie man am besten hätte abgrenzen müssen.
Achja hab einen Verzicht angekommen und keine Rücknahme. Aber weiß jetzt auch nicht so recht, wie man am besten hätte abgrenzen müssen.