18.03.2025, 21:11
(18.03.2025, 20:43)Ref24. schrieb:(18.03.2025, 20:35)PaulePanther schrieb:Ich genauso. Der wurde quasi zurecht freigesprochen. Mit bisschen mehr Aufwand in der Erforderlichkeit den etbi bejaht. Nur Verfahrensrügen gingen durch.(18.03.2025, 19:54)ref2023 schrieb: Meine Schwerpunkte waren:Also ich habe die Notwehrlage abgelehnt und dann die Vorsatzschuld entfallen lassen als putativnotwehr / ETBI. Im Anschluss daran dann die Fahrlässigkeit geprüft und verneint anhand der Feststellungen
- Beschwer Nebenkläger (nach meiner Lösung +)
- Verstoß 338 Nr. 5 (-)
- Verstoß 240 (+)
- Verstoß 258 (- wegen 339)
- Verstoß 275 (- kein beruhen)
- Verstoß 189 GVG (+)
- Subsumptionsrüge: keine Erforderlichkeit der Notwehrhandlung, damit 212 und 223, 224 (+)
Im Ergebnis: Rat, Revision durchzuführen (mit den jeweiligen „Besonderheiten“ wie schriftlich durch RA unterzeichnet)
Habe ich auch so gemacht.
Beschwer als Nebenklägerin habe ich gar nicht so sehr thematisiert, sondern kurz angesprochen und dann angenommen.
Die Klausur war mMn deutlich dankbarer als die S1.
20.03.2025, 15:58
NRW
Ich hab als RGL für den Kostenbescheid 1 I 1 GebG NRW genommen. Verweis auf VwVG ist in 52 PolG NRW ja weggefallen.
Ging es nur mir so oder hätte die Gebührenordnung auch mit abgedruckt werden?
Hat mich bzgl. Der Grundlage sehr verunsichert.
Was habt ihr genommen?
Ich hab als RGL für den Kostenbescheid 1 I 1 GebG NRW genommen. Verweis auf VwVG ist in 52 PolG NRW ja weggefallen.
Ging es nur mir so oder hätte die Gebührenordnung auch mit abgedruckt werden?
Hat mich bzgl. Der Grundlage sehr verunsichert.
Was habt ihr genommen?
20.03.2025, 16:00
ich habe ebenfalls 1 I 1 GebG NRW genommen. Mir hat die VO auch gefehlt, habe ewig gesucht, ob die nicht doch noch irgendwo im Rehborn ist.
war mir insgesamt sehr unsicher in der Klausur. Auch bzgl. EGL für die Ersatzvornahme. Habt ihr irgendwo den 41 PolG NRW geprüft?
war mir insgesamt sehr unsicher in der Klausur. Auch bzgl. EGL für die Ersatzvornahme. Habt ihr irgendwo den 41 PolG NRW geprüft?
20.03.2025, 17:12
(20.03.2025, 15:58)Kapstadt6 schrieb: NRW
Ich hab als RGL für den Kostenbescheid 1 I 1 GebG NRW genommen. Verweis auf VwVG ist in 52 PolG NRW ja weggefallen.
Ging es nur mir so oder hätte die Gebührenordnung auch mit abgedruckt werden?
Hat mich bzgl. Der Grundlage sehr verunsichert.
Was habt ihr genommen?
In Berlin wurden das GebG NRW und das PolG NRW abgedruckt (ua §§ 41f, 50 ff.). Was meinst du damit, dass der Verweis auf das VwVG in 52 PolG weggefallen ist? (In Berlin haben wir nur das VwVG und keine besonderen Vollstreckungsregelungen im PolG)
20.03.2025, 17:13
Wie habt ihr das Fristproblem gelöst ?
20.03.2025, 17:15
(20.03.2025, 17:12)NinchenBerlin schrieb:(20.03.2025, 15:58)Kapstadt6 schrieb: NRW
Ich hab als RGL für den Kostenbescheid 1 I 1 GebG NRW genommen. Verweis auf VwVG ist in 52 PolG NRW ja weggefallen.
Ging es nur mir so oder hätte die Gebührenordnung auch mit abgedruckt werden?
Hat mich bzgl. Der Grundlage sehr verunsichert.
Was habt ihr genommen?
In Berlin wurden das GebG NRW und das PolG NRW abgedruckt (ua §§ 41f, 50 ff.). Was meinst du damit, dass der Verweis auf das VwVG in 52 PolG weggefallen ist? (In Berlin haben wir nur das VwVG und keine besonderen Vollstreckungsregelungen im PolG)
Ich habe auch die Norm aus GebG als EGL iVm Ersatzvornahme nach PolG („auf dessen Kosten“ oder so steht dort ja)
I. KostenTB: Vss der Ersatzvornahme im Sofortvollzug und dann inzident Prüfung der Rmk des Betretens der Wohnung und Vorliegen eines Eilfalls
II. Kostenschuldner: habe ich angenommen, aber unabhängig von Störereigenschaft nach PolG, sondern nach GebG
III. Kostenhöhe (+)
20.03.2025, 17:55
(20.03.2025, 17:12)NinchenBerlin schrieb:(20.03.2025, 15:58)Kapstadt6 schrieb: NRW
Ich hab als RGL für den Kostenbescheid 1 I 1 GebG NRW genommen. Verweis auf VwVG ist in 52 PolG NRW ja weggefallen.
Ging es nur mir so oder hätte die Gebührenordnung auch mit abgedruckt werden?
Hat mich bzgl. Der Grundlage sehr verunsichert.
Was habt ihr genommen?
In Berlin wurden das GebG NRW und das PolG NRW abgedruckt (ua §§ 41f, 50 ff.). Was meinst du damit, dass der Verweis auf das VwVG in 52 PolG weggefallen ist? (In Berlin haben wir nur das VwVG und keine besonderen Vollstreckungsregelungen im PolG)
In Hessen lief Frist die nach Zustellung 13.11 via Postzustellungsurkunde oder 14.11 tatsächlicher Zugang bis 13/14.12. Eingang bei Gericht war 16.12. also auf jeden Fall verspätet nach § 74 VwGO. Aber Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ("zur Niederschrift bei Gericht" statt WL § 81 I S. 2 VwGO), also Jahresfrist. Damit nicht verspätet und den Antrag auf Wiedereinsetzung brauchteuchte man nicht mehr.
20.03.2025, 18:07
(20.03.2025, 17:55)WhoCares? schrieb:(20.03.2025, 17:12)NinchenBerlin schrieb:(20.03.2025, 15:58)Kapstadt6 schrieb: NRW
Ich hab als RGL für den Kostenbescheid 1 I 1 GebG NRW genommen. Verweis auf VwVG ist in 52 PolG NRW ja weggefallen.
Ging es nur mir so oder hätte die Gebührenordnung auch mit abgedruckt werden?
Hat mich bzgl. Der Grundlage sehr verunsichert.
Was habt ihr genommen?
In Berlin wurden das GebG NRW und das PolG NRW abgedruckt (ua §§ 41f, 50 ff.). Was meinst du damit, dass der Verweis auf das VwVG in 52 PolG weggefallen ist? (In Berlin haben wir nur das VwVG und keine besonderen Vollstreckungsregelungen im PolG)
In Hessen lief Frist die nach Zustellung 13.11 via Postzustellungsurkunde oder 14.11 tatsächlicher Zugang bis 13/14.12. Eingang bei Gericht war 16.12. also auf jeden Fall verspätet nach § 74 VwGO. Aber Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ("zur Niederschrift bei Gericht" statt WL § 81 I S. 2 VwGO), also Jahresfrist. Damit nicht verspätet und den Antrag auf Wiedereinsetzung brauchteuchte man nicht mehr.
Verstehe das nicht. Was meinst du mit “statt WL”. Mit der Belehrung war doch alles richtig. Zur Niederschrift ist das gleiche wie zu Protokoll meine ich. Und es ist eher unüblich, dass Wiedereinsetzungsanträge überflüssig sind.
20.03.2025, 18:24
(20.03.2025, 18:07)BbgNP2508 schrieb:Die Frage war: wie habt ihr es gelöst, nicht: habt ihr es richtig gemacht(20.03.2025, 17:55)WhoCares? schrieb:(20.03.2025, 17:12)NinchenBerlin schrieb:(20.03.2025, 15:58)Kapstadt6 schrieb: NRW
Ich hab als RGL für den Kostenbescheid 1 I 1 GebG NRW genommen. Verweis auf VwVG ist in 52 PolG NRW ja weggefallen.
Ging es nur mir so oder hätte die Gebührenordnung auch mit abgedruckt werden?
Hat mich bzgl. Der Grundlage sehr verunsichert.
Was habt ihr genommen?
In Berlin wurden das GebG NRW und das PolG NRW abgedruckt (ua §§ 41f, 50 ff.). Was meinst du damit, dass der Verweis auf das VwVG in 52 PolG weggefallen ist? (In Berlin haben wir nur das VwVG und keine besonderen Vollstreckungsregelungen im PolG)
In Hessen lief Frist die nach Zustellung 13.11 via Postzustellungsurkunde oder 14.11 tatsächlicher Zugang bis 13/14.12. Eingang bei Gericht war 16.12. also auf jeden Fall verspätet nach § 74 VwGO. Aber Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ("zur Niederschrift bei Gericht" statt WL § 81 I S. 2 VwGO), also Jahresfrist. Damit nicht verspätet und den Antrag auf Wiedereinsetzung brauchteuchte man nicht mehr.
Verstehe das nicht. Was meinst du mit “statt WL”. Mit der Belehrung war doch alles richtig. Zur Niederschrift ist das gleiche wie zu Protokoll meine ich. Und es ist eher unüblich, dass Wiedereinsetzungsanträge überflüssig sind.

20.03.2025, 19:10
(20.03.2025, 16:00)refisenj schrieb: ich habe ebenfalls 1 I 1 GebG NRW genommen. Mir hat die VO auch gefehlt, habe ewig gesucht, ob die nicht doch noch irgendwo im Rehborn ist.
war mir insgesamt sehr unsicher in der Klausur. Auch bzgl. EGL für die Ersatzvornahme. Habt ihr irgendwo den 41 PolG NRW geprüft?
Ich habe den 10 I GebG genommen. 41 PolG dann im rahmen der fiktiven Grundverfügung beim Sofortvollzug. Habe aber auch in Berlin geschrieben, und diese normen waren extra abgedruckt.
Die norm war aber meine ich auch bei uns nicht vollständig abgedruckt, sodass die spezifizierungen der Regelbeispiele nicht dabei waren sondern lediglich der erste satz