10.03.2025, 19:33
Ich habe den §985 angenommen. Besitz bejaht durch den Zauberer als Besitzdiener und die Beklagte dann als Besutzherrn.
Dass der Besitz durch die Klägerin bewiesen wurde habe ich dann bejaht da ich mir nicht weiter zu helfen wusste.
Woher soll denn ein Herausgabeanspruch aus Vertrag kommen? Nur wenn man die Zaubershow und das hervorzaubern vom Ring als Hauptleistung annimmt oder? Fand ich zu konstruiert da für mich der Verlust des Rings eher eine Nebenpflichtverletzung war…
Dann das Problem mit dem Schadensersatz: habe ich über &
§992 und dann § 831 und die Haftung für den Verrichtungsgehilfen gelöst da nach meiner Lösung mit dem Herausgabeanspruch kein Schadensersatz nach §280 möglich ist nach dem Streit da im Sachenrecht…
Fand schon die anspruchsgrundlage schwer und dann nach meiner Lösung den Schadensersatz auch. Hoffe dass ich wenigstens konsequent gelöst habe!
Dass der Besitz durch die Klägerin bewiesen wurde habe ich dann bejaht da ich mir nicht weiter zu helfen wusste.
Woher soll denn ein Herausgabeanspruch aus Vertrag kommen? Nur wenn man die Zaubershow und das hervorzaubern vom Ring als Hauptleistung annimmt oder? Fand ich zu konstruiert da für mich der Verlust des Rings eher eine Nebenpflichtverletzung war…
Dann das Problem mit dem Schadensersatz: habe ich über &
§992 und dann § 831 und die Haftung für den Verrichtungsgehilfen gelöst da nach meiner Lösung mit dem Herausgabeanspruch kein Schadensersatz nach §280 möglich ist nach dem Streit da im Sachenrecht…
Fand schon die anspruchsgrundlage schwer und dann nach meiner Lösung den Schadensersatz auch. Hoffe dass ich wenigstens konsequent gelöst habe!
10.03.2025, 19:34
(10.03.2025, 17:47)NinchenBerlin schrieb:(10.03.2025, 16:56)lalilu (NRW) schrieb: Hallo, mag jemand erzählen was in NRW heute dran kam?
In Berlin kam folgender Fall: Klägerin war mit ihrer Familie im Zirkus. Der dort auftretende Zauberer forderte sie auf, ihm ihren Ring zu geben. Das tat sie, wobei sie ihn darauf hinwies, dass sie den gerne wiederhaben möchte. Dieser „zauberte“ diesen weg, gab ihn aber nicht mehr heraus.
Die Klägerin verklagt nun die GbR, die den Zirkus betreibt und fordert zunächst die Herausgabe des Ringes unter Fristsetzung des Gerichts und so dann Schadensersatz iHv 1.000 Euro (Wert des Ringes) für den Fall, dass die Beklagte den Ring nicht herausgibt. Später erweitert sie ihre Klage um einen dritten Antrag, mit dem sie Auskunft über die Person und die Anschrift des Zauberers verlangt.
In der mündlichen Verhandlung kam es zu einem Prozessvergleich mit Widerrufsvorbehalt. Die Beklagte widerruft den Vergleich nach Ablauf der Widerrufsfrist und beruft sich darauf, dass sich die Prozessbevollmächtigten auf eine Fristverlängerung geeinigt hätten. Auch die Beklagte widerruft (bzw. jeweils deren Prozessbevollmächtigten), allerdings kommt der Schriftsatz der Klägerin aufgrund eines Fehlers des beAs einen Tag nach der verlängerten Frist an.
Die Beklagte bestreitet das ganze Geschehen mit Nichtwissen und behauptet, nicht im Besitz des Ringes zu sein. Außerdem sei die Klage unzulässig, da die GbR woanders ihren Sitz hat. Der Antrag sei zu unbestimmt und die Klägerin sei nicht „aktivlegitimiert“, da ihr Vater den Vertrag geschlossen habe. (Sie hat die Tickets gebucht, er hat ihr das Geld gegeben) Die Beklagte meint, sie würde nicht für das Verhalten des Zauberers haften.
Die Klägerin meint, dass durch den Ticketverkauf ein Vertrag zustande gekommen sei und durch Die Interaktion mit dem Zauberer.
Kosten/vorl Vollstr./RBB/Streitwertbeschluss waren erlassen.
Ergänzt gerne!
Wie habt ihr das gelöst?? Also gerade den materiell rechtlichen Herausgabeanspruch. Ich war da richtig lost.
Ich habe gesagt, dass das Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig ist, weil das ja in deren Herrschaftsbereich fällt. Aber dass die Beklagte keinen Besitz hat, hat sie ja ausdrücklich bestritten und die Klägerin hat da auch nichts qualifiziert vorgetragen. Habe daher 985 abgelehnt und habe dann irgendwie einen vertraglichen Anspruch konstruiert
Sachverhalt war in NRW aber auch leicht anders oder habe ich mich verlesen? 😅
10.03.2025, 19:50
10.03.2025, 20:29
(10.03.2025, 18:56)Frpa2025 schrieb: Das müsste so richtig sein (Leihvertrag oder Verwahrungsvertrag über den Zauberer für die GbR; Seite 6 der Klausur sinngemäß „der Zauberer hat ABSPRACHEGEMÄSS gehandelt“
Ansonsten kann es keine Fristsetzung geben; § 255 geht in dieser Konstellation nur bei 281. 280,241 ist leider falsch…auch der Weg über 250 kann nicht richtig sein (siehe Kommentar, dort steht, dass bei 250 nicht der Substanzwert ersetzt wird, den die Klägerin aber wollte).
Warum sollte in diesem Fall denn 250 BGB nicht gehen? Der Kommentar betrifft eine Entscheidung, in der es um die Herausgabe von Gegenständen ging, die lediglich wo abgeholt werden mussten (wo sie unstreitig vorhanden waren).
Was waren denn außer dem Wert des Ringes für euch die durchschlagenden Argumente für die Annahme eines Rechtsbindungswillens?
10.03.2025, 20:35
Ich habe 280 I, 241 II in Verbindung mit dem VmSzD analog 328 angenommen, weil ich den Zirkusvertrag als mit dem Vater geschlossen angenommen habe (Tochter als Vertreterin, Geschäft für den, den es angeht)...
10.03.2025, 20:59
Hat jemand beim Klageantrag zu erstens 280 I, 249 I BGB auf Herausgabe und im Rahmen des Schuldverhältnisses einen Leihvertrag zwischen dem Zauberer und der Klägerin angenommen, der für und gegen die Beklagte gem. 164 BGB wirkt?
Dann Pflichtverletzung, Zurechnung Erfüllungsgehilfe
Vertretenmüssen (+)
RF 249+
Dann Pflichtverletzung, Zurechnung Erfüllungsgehilfe
Vertretenmüssen (+)
RF 249+
10.03.2025, 23:01
Ich habe den Erfüllungsgehilfen abgelehnt.
831 BGB aus Klausurtaktischen Gründen auch, wobei der Zauberer Verrichtungsgehilfe sein dürfte, aber sich die GbR exkulpieren konnte.
831 BGB aus Klausurtaktischen Gründen auch, wobei der Zauberer Verrichtungsgehilfe sein dürfte, aber sich die GbR exkulpieren konnte.
11.03.2025, 16:24
Was kam heute in Berlin in der Z II?
11.03.2025, 17:12
(11.03.2025, 16:24)Melli schrieb: Was kam heute in Berlin in der Z II?Eingekleidet war das ganze in Streitigkeiten rund um den Erwerb und Bau eines Hauses der Mandanten (Eheleute)
Waren hauptsächlich zwei Stränge:
Mandanten wollen sich einmal gegen eine Klage
des Werkunternehmers auf Sicherung nach 650f wehren. Dabei gab es ein paar kleinere Probleme wie eine Übersteigung der Rechnung gegenüber dem ursprünglich geschätzten Wert, keine Fälligkeit (bei 650f aber egal), mögliche Mängel usw.
Im zweiten Strang wollten sie dann die Maklerprovision für den KV zurückhaben. Einmal von der Maklerin selbst und einmal von ihrem vorherigen Vermieter, der sie aus der Wohnung geschmissen hat. Hinsichtlich der Maklerin ging es um einen Verstoß gegen 656c, hinsichtlich des Vermieters um eine unberechtigte Kündigung (Eigenbedarf vorgeschoben)
11.03.2025, 17:20
In NRW kamen diese Themen dran:
- https://www.bundesgerichtshof.de/SharedD...23051.html (Fall so ziemlich gleich)
- https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldun...t-anspruch
- 656c BGB