16.01.2025, 18:30
16.01.2025, 18:59
Ich finde wenn man das wahre Antragsziel des Anspruchstellers zugrunde legt, das war das darauf gerichtet filmen zu dürfen. Nur zu prüfen, dass er die Geräte mit rein nehmen darf finde ich ich irgendwie komisch.... Klar das ist Voraussetzung für das filmen, bringt ihm aber ja so an sich nicht viel.
16.01.2025, 19:06
(16.01.2025, 18:59)Nik97 schrieb: Ich finde wenn man das wahre Antragsziel des Anspruchstellers zugrunde legt, das war das darauf gerichtet filmen zu dürfen. Nur zu prüfen, dass er die Geräte mit rein nehmen darf finde ich ich irgendwie komisch.... Klar das ist Voraussetzung für das filmen, bringt ihm aber ja so an sich nicht viel.
Filmen darf er, solange es nicht von der in der Verhandlung vorsitzenden Richterin verboten wurde, sowieso (das stand im Kommentar zum 169 GVG). Die Hausordnung kann dies nicht ändern, während der Sitzung hat die Richterin Entscheidungsgewalt.
Und die Richterin hat nur in Aussicht gestellt, das Filmen verbieten zu wollen, dies aber nicht schon getan.
Aber es stimmt schon, wenn die Vorsitzende das schon ankündigt, verbieten zu wollen, stellt sich auch mir die Frage nach der Sinnhaftigkeit. Aber ich denke, das ist eine andere Frage, für die der Antragsteller nochmal separat gegen die Vorsitzende vorgehen müsste und nicht in dieser Sache entscheidend. (Aus meiner Sicht wäre ein Verbot nur mit einem wichtigen Grund, etwa die Sicherheit im Sitzungssaal, auch in den Pausen und vor und nach der Sitzung möglich ).
Die Problematik die du Ansprichst, ist aber hier im RSB anzusprechen
16.01.2025, 19:11
Aber bezieht sich die Entscheidungsgewalt des Richters nicht auf die Verhandlung als solche und die Verkündung? so habe ich den 169 GVG verstanden. Der Antragsteller will ja unmittelbar vor und nach der Verhandlung filmen
16.01.2025, 19:30
(16.01.2025, 19:11)Nik97 schrieb: Aber bezieht sich die Entscheidungsgewalt des Richters nicht auf die Verhandlung als solche und die Verkündung? so habe ich den 169 GVG verstanden. Der Antragsteller will ja unmittelbar vor und nach der Verhandlung filmen
169 GVG für Filmen WÄHREND der mündlichen Verhandlung (so wie du auch sagst)
§§ 176 i.V.m. 180 für sitzungspolizeiliche Maßnahmen VOR und NACH der Sitzung im Zusammenhang mit dieser (im Sitzungssaal)
16.01.2025, 19:31
(16.01.2025, 19:11)Nik97 schrieb: Aber bezieht sich die Entscheidungsgewalt des Richters nicht auf die Verhandlung als solche und die Verkündung? so habe ich den 169 GVG verstanden. Der Antragsteller will ja unmittelbar vor und nach der Verhandlung filmen
Sieh dir mal die Kommentierung zu § 176 GVG an.
Die Zeitspannen vor und nach der Verhandlung zählen dazu und Unterbrechungen suspendieren die Sitzungsgewalt nicht. Der Antragsteller wollte ja hier gerade im Sitzungsraum Aufnahmen anfertigen. Das ist auf jeden Fall von § 176 GVG gedeckt, denke ich.
Aber vllt kann man es auch so begründen wie du es hast und ohnehin wird das jetzt nicht über Leben und Tod entscheiden. :)
16.01.2025, 19:39
Oh
ich hoffe mal der Korrektor ist nicht so penibel und lässt meine Klausur daran scheitern.

16.01.2025, 19:53
Es gibt zwei wissenschaftliche Papiere des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags dazu, Stichworte bei Google: Hausrecht und Sitzungspolizei Gericht. Wenn ich das richtig verstehe kann man über beides gehen (die Abgrenzung im Einzelfall ist schwierig), nur muss man wenn man über die Sitzungspolizei geht über die Hürde des Rechtswegs springen, solange man das begründet geht es denke ich beides :) nicht verrückt machen lassen Leute, das war eine verrückte Klausur.
16.01.2025, 19:57
Danke haha :). Ja geprüft habe ich ja dann im Endeffekt das gleiche. Nur mein Antrag ist dann eben auf Gestattung des Filmens gerichtete und nicht auf Mitnahmegewährung.... Aber es wird sich zeigen, was der Korrektor draus macht :)
17.01.2025, 15:13
Glückwunsch an alle, die es heute geschafft haben! Womit wurde heute abgeschlossen?