16.01.2025, 16:45
(16.01.2025, 16:41)KT95 schrieb:(16.01.2025, 16:40)E-135 schrieb:(16.01.2025, 16:36)Mino_NRW schrieb:(16.01.2025, 16:33)E-135 schrieb:(16.01.2025, 16:27)Mino_NRW schrieb: Meint ihr es ist sehr schlimm, wenn ich den Antrag abgelehnt habe?
Ich wollte ihn erst durchgehen lassen, weil mit der Pressefreiheit ja ein Schwergewicht in die Waagschale gelegt wird.
Habe das dann aber so ausgeführt, dass das Hausrecht entgegensteht, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass seine eigentliche Intention ja ist, während der Verhandlung aufnehmen zu können. Er wendet sich ja nicht dagegen, dass er nicht aufnehmen darf (damit ist er ja ok). Aber er will einfach die Sachen mitnehmen. ABER an einer Stelle sagt er ja - wie gesagt - er würde ohnehin während der Verhandlung aufnehmen wollen und das geht so nicht ohne Weiteres, diese sind ja vor allem unzulässig. (Ratio des § 169 GVG). Gerade weil er sich nicht gegen die Versagung der Erlaubnis wenden wollte, habe ich gesagt, das geht nicht. (Aber natürlich alle Argumente usw. verarbeitet, § 23 EGGVG (-), Schutzbereich (+), Pressekodex (-)...
Ich habe jetzt irgendwie Angst...
Er wollte ausdrücklich nur vor und nach dee Verhandlung sowie in den Pausen filmen. Das ist auch nach 169 II GVG ausdrücklich zulässig.
Ja, das hat er zwar beantragt, aber er hat gesagt, dass ihn der Bescheid ohnehin nicht interessiert, weil er der Vorsitzende ihm ja nicht verbieten kann, während der Verhandlung zu filmen. Deswegen ist er dagegen nicht vorgegangen. Ich hatte mir das nämlich groß unterstrichen, weil ich mir dachte: Du kriegst nicht mal eine Erlaubnis für davor und danach.
ich glaube das bezog sich auf den Verhandlungsraum, nicht auf "während der Verhandlung" in dem Sinne. Und ich meine er meinte nicht, dass der Vorsitzende ihm das nicht verbieten könne, sondern der Präsident, der ihm ja auch den antrag abgelehnt hat.
Jedenfalls denke ich dass es so war. ^^
So auch mein Verständnis
Ach so. Oh.

16.01.2025, 16:45
(16.01.2025, 16:43)Mino_NRW schrieb:(16.01.2025, 16:37)KT95 schrieb:(16.01.2025, 16:27)Mino_NRW schrieb: Meint ihr es ist sehr schlimm, wenn ich den Antrag abgelehnt habe?
Ich wollte ihn erst durchgehen lassen, weil mit der Pressefreiheit ja ein Schwergewicht in die Waagschale gelegt wird.
Habe das dann aber so ausgeführt, dass das Hausrecht entgegensteht, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass seine eigentliche Intention ja ist, während der Verhandlung aufnehmen zu können. Er wendet sich ja nicht dagegen, dass er nicht aufnehmen darf (damit ist er ja ok). Aber er will einfach die Sachen mitnehmen. ABER an einer Stelle sagt er ja - wie gesagt - er würde ohnehin während der Verhandlung aufnehmen wollen und das geht so nicht ohne Weiteres, diese sind ja vor allem unzulässig. (Ratio des § 169 GVG). Gerade weil er sich nicht gegen die Versagung der Erlaubnis wenden wollte, habe ich gesagt, das geht nicht. (Aber natürlich alle Argumente usw. verarbeitet, § 23 EGGVG (-), Schutzbereich (+), Pressekodex (-)...
Ich habe jetzt irgendwie Angst...
Ich würde mal sehr stark dazu neigen, dass Du hier mit guter Begründung genau so gut/schlecht abschneiden kannst wie wenn Du dem Antrag stattgegeben hättest. Schwerpunkt war hier klar zu argumentieren.
Ich hab mich leider im Suchen von Problemen verzettelt, weshalb meine Argumentation auch nicht sonderlich tief ausgefallen ist.
Habe mich etwas daran aufgehangen, dass er ja für das, was er nun beantragt eigentlich vorher keinen Antrag gestellt hat und im Kommentar stand irgendwas davon dass man dann dem Antragssteller auferlegen muss, den Antrag zu stellen, was auch im Gegensatz zu 926 ZPO ohne Antrag des Antragsgegners erfolgen muss. Ob das wirklich so gewollt war bezweifle ich jetzt irgendwie.
Habt ihr sonst - außerhalb der Hauptsache und dem, was der Antragsgegner vorgetragen hat - irgendwelche Probleme gesehen?
Danke!
Ich habe das mit "vorbeugendem Rechtsschutz" argumentiert und gesagt, er hätte Rechtsschutzbedürfnis, weil die Behörde schon mal negativ entschieden hat und er quasi weiß, wie der Bescheid ausfallen wird.
Das habe ich im Rahmen der Zulässigkeit auch gemacht. Insbesondere weil ihm mitgeteilt wurde dass er nicht als Presseperson angesehen wird.
16.01.2025, 17:09
zumal er ja ohnehin dann ein rechtsschutzbedürfnis hat, wenn dem Ast nicht zugemutet werden kann auf ein Hauptsacheurteil zu warten. Zeitpunkt war ja heute also 16.01 und die verhandlung ist schon am 05.02 oderso gewesen...habe es auch so ausgelegt, dass der Ast eine drehgenehmigung möchte, in der mündlichen verhandlung nach seinen vorgaben filmen zu dürfen und dann im antrag 2 dass er die dafür erforderliche Ausstattung (kamera und stativ etc) mit in das gebäude nehmen darf an dem 05.02... also war der bescheid von davor zwar bestandskräftig aber irgendwie sinnfrei... auch die gesamte Argumentation des OLG war ja irgendwie Banane, "ja er darf es mitnehmen aber nicht benutzen... oder nicht mitnehmen aber filmen darf er ja?" XD
ich wusste allerdings nicht wie ich den Anspruch aufbauen sollen im Rahmen der Begründetheit des 123... ob ein Anordnungsanspruch besteht, habe dann einen As auf genehmigung aus dem Art. 5 I S. 2 GG geprüft und mich gefragt ob der sachliche bzw. personelle Schutzbereich eröffnet ist (P:Ast Teil der Presse? Printmedium, P: " nur"Online journalist..) und im Rahmen (ja ist bestimmt qutasch xD) geprüft ob der Eingriff vorliegend jeweils durch
a) diese Sicherheitshinweise des LG präsidenten
b) hausreicht aus 31a
gerechtfertigt war, da ihm sonst kein AS zustehen würde und ob der Kodex der Journalisten (Doppelstellung des Ast als Beteiligter und Journalist) Ziffer 6 verstößt und ob die Richterin im vorhinein überhaupt die Aufnahmen verbieten dürfte..
im Ergebnis habe ich dann gesagt, es muss eine Einstweilige Verfügung ergehen, und es ist dem Ast die Genhmigung zu erteilen (quasi nicht erneute Ermessenentscheidung durch den präsidenten des LG Frankfurt, sondern von dem VG entschieden, aufgrund effektivem Rechtsschutz)..
Tenor hab ich dann sowas wie: Der Präsident des LG wird verpflichtet dem Ast die Drehgenehmigung für Xy.. am xy zu erteilen. + Die Ausrüstung zum Filmen eben mitzuführen an dem tag..
ich wusste allerdings nicht wie ich den Anspruch aufbauen sollen im Rahmen der Begründetheit des 123... ob ein Anordnungsanspruch besteht, habe dann einen As auf genehmigung aus dem Art. 5 I S. 2 GG geprüft und mich gefragt ob der sachliche bzw. personelle Schutzbereich eröffnet ist (P:Ast Teil der Presse? Printmedium, P: " nur"Online journalist..) und im Rahmen (ja ist bestimmt qutasch xD) geprüft ob der Eingriff vorliegend jeweils durch
a) diese Sicherheitshinweise des LG präsidenten
b) hausreicht aus 31a
gerechtfertigt war, da ihm sonst kein AS zustehen würde und ob der Kodex der Journalisten (Doppelstellung des Ast als Beteiligter und Journalist) Ziffer 6 verstößt und ob die Richterin im vorhinein überhaupt die Aufnahmen verbieten dürfte..
im Ergebnis habe ich dann gesagt, es muss eine Einstweilige Verfügung ergehen, und es ist dem Ast die Genhmigung zu erteilen (quasi nicht erneute Ermessenentscheidung durch den präsidenten des LG Frankfurt, sondern von dem VG entschieden, aufgrund effektivem Rechtsschutz)..
Tenor hab ich dann sowas wie: Der Präsident des LG wird verpflichtet dem Ast die Drehgenehmigung für Xy.. am xy zu erteilen. + Die Ausrüstung zum Filmen eben mitzuführen an dem tag..
16.01.2025, 17:18
(16.01.2025, 17:09)ForumBenutzer schrieb: zumal er ja ohnehin dann ein rechtsschutzbedürfnis hat, wenn dem Ast nicht zugemutet werden kann auf ein Hauptsacheurteil zu warten. Zeitpunkt war ja heute also 16.01 und die verhandlung ist schon am 05.02 oderso gewesen...habe es auch so ausgelegt, dass der Ast eine drehgenehmigung möchte, in der mündlichen verhandlung nach seinen vorgaben filmen zu dürfen und dann im antrag 2 dass er die dafür erforderliche Ausstattung (kamera und stativ etc) mit in das gebäude nehmen darf an dem 05.02... also war der bescheid von davor zwar bestandskräftig aber irgendwie sinnfrei... auch die gesamte Argumentation des OLG war ja irgendwie Banane, "ja er darf es mitnehmen aber nicht benutzen... oder nicht mitnehmen aber filmen darf er ja?" XD
ich wusste allerdings nicht wie ich den Anspruch aufbauen sollen im Rahmen der Begründetheit des 123... ob ein Anordnungsanspruch besteht, habe dann einen As auf genehmigung aus dem Art. 5 I S. 2 GG geprüft und mich gefragt ob der sachliche bzw. personelle Schutzbereich eröffnet ist (P:Ast Teil der Presse? Printmedium, P: " nur"Online journalist..) und im Rahmen (ja ist bestimmt qutasch xD) geprüft ob der Eingriff vorliegend jeweils durch
a) diese Sicherheitshinweise des LG präsidenten
b) hausreicht aus 31a
gerechtfertigt war, da ihm sonst kein AS zustehen würde und ob der Kodex der Journalisten (Doppelstellung des Ast als Beteiligter und Journalist) Ziffer 6 verstößt und ob die Richterin im vorhinein überhaupt die Aufnahmen verbieten dürfte..
im Ergebnis habe ich dann gesagt, es muss eine Einstweilige Verfügung ergehen, und es ist dem Ast die Genhmigung zu erteilen (quasi nicht erneute Ermessenentscheidung durch den präsidenten des LG Frankfurt, sondern von dem VG entschieden, aufgrund effektivem Rechtsschutz)..
Tenor hab ich dann sowas wie: Der Präsident des LG wird verpflichtet dem Ast die Drehgenehmigung für Xy.. am xy zu erteilen. + Die Ausrüstung zum Filmen eben mitzuführen an dem tag..
Ja deswegen habe ich den Antrag auch abgelehnt. Der ganze Fall war absurd.
Man ist ja an das Antragsbegehren gebunden, trotz Biegen und Brechen kam ich nicht zu der Drehgenehmigung, weil der Antragsgegner ja nochmal darauf eingegangen ist und er nach wie vor auf seinem Standpunkt geblieben ist.

Oh mann. Aber wie du schon sagst, das VG Minden ist da auch sehr sehr schwammig. Ich glaube, dass man deswegen auch in alle Richtungen argumentieren konnte.
16.01.2025, 17:23
(16.01.2025, 17:18)Mino_NRW schrieb:(16.01.2025, 17:09)ForumBenutzer schrieb: zumal er ja ohnehin dann ein rechtsschutzbedürfnis hat, wenn dem Ast nicht zugemutet werden kann auf ein Hauptsacheurteil zu warten. Zeitpunkt war ja heute also 16.01 und die verhandlung ist schon am 05.02 oderso gewesen...habe es auch so ausgelegt, dass der Ast eine drehgenehmigung möchte, in der mündlichen verhandlung nach seinen vorgaben filmen zu dürfen und dann im antrag 2 dass er die dafür erforderliche Ausstattung (kamera und stativ etc) mit in das gebäude nehmen darf an dem 05.02... also war der bescheid von davor zwar bestandskräftig aber irgendwie sinnfrei... auch die gesamte Argumentation des OLG war ja irgendwie Banane, "ja er darf es mitnehmen aber nicht benutzen... oder nicht mitnehmen aber filmen darf er ja?" XD
ich wusste allerdings nicht wie ich den Anspruch aufbauen sollen im Rahmen der Begründetheit des 123... ob ein Anordnungsanspruch besteht, habe dann einen As auf genehmigung aus dem Art. 5 I S. 2 GG geprüft und mich gefragt ob der sachliche bzw. personelle Schutzbereich eröffnet ist (P:Ast Teil der Presse? Printmedium, P: " nur"Online journalist..) und im Rahmen (ja ist bestimmt qutasch xD) geprüft ob der Eingriff vorliegend jeweils durch
a) diese Sicherheitshinweise des LG präsidenten
b) hausreicht aus 31a
gerechtfertigt war, da ihm sonst kein AS zustehen würde und ob der Kodex der Journalisten (Doppelstellung des Ast als Beteiligter und Journalist) Ziffer 6 verstößt und ob die Richterin im vorhinein überhaupt die Aufnahmen verbieten dürfte..
im Ergebnis habe ich dann gesagt, es muss eine Einstweilige Verfügung ergehen, und es ist dem Ast die Genhmigung zu erteilen (quasi nicht erneute Ermessenentscheidung durch den präsidenten des LG Frankfurt, sondern von dem VG entschieden, aufgrund effektivem Rechtsschutz)..
Tenor hab ich dann sowas wie: Der Präsident des LG wird verpflichtet dem Ast die Drehgenehmigung für Xy.. am xy zu erteilen. + Die Ausrüstung zum Filmen eben mitzuführen an dem tag..
Ja deswegen habe ich den Antrag auch abgelehnt. Der ganze Fall war absurd.
Man ist ja an das Antragsbegehren gebunden, trotz Biegen und Brechen kam ich nicht zu der Drehgenehmigung, weil der Antragsgegner ja nochmal darauf eingegangen ist und er nach wie vor auf seinem Standpunkt geblieben ist.Aber ich denke, dass man es genauso gut hätte anders argumentieren können (Fürsorgepflicht des Staates bei juristischen Laien usw.). Aber dann hat es halt keinen Sinn mehr gemacht, was er denn mit den ganzen Sachen wollte. Nur mitnehmen? Er hat keine Erlaubnis. Was bringt ihm das? Es besteht ja sogar noch die "Gefahr", dass er filmen wird, weil er eh anderer Ansicht ist. Deswegen dachte ich halt, gerade weil er in meinem Fall nicht die Erlaubnis des Filmes begehrt hat, ist das Verbot wirksam. Dann bringt es auch nichts, sein Equipment mitzunehmen.
Oh mann. Aber wie du schon sagst, das VG Minden ist da auch sehr sehr schwammig. Ich glaube, dass man deswegen auch in alle Richtungen argumentieren konnte.
Soweit ich das verstanden habe ergibt sich das aus dem Folgenden:
Der Präsident hat das Filmen im Gebäude nicht genehmigt. Im Sitzungssaal selbst unterfällt die Entscheidung darüber aber der Vorsitzenden. Diese hat zwar telefonisch angegeben sie wird es voraussichtlich nicht genehmigen, das ist aber eben nicht sicher.
Ein filmen im Saal ist durch die Versagung durch den Präsidenten also nicht ausgeschlossen.
Um im Saal filmen zu können muss er aber erstmal die Geräte mit reinnehmen können. Deshalb der Antrag und deshalb auch ein anderes Begehren als ursprünglich mit dem Antrag an den Präsidenten.
16.01.2025, 17:52
(16.01.2025, 17:23)KT95 schrieb:(16.01.2025, 17:18)Mino_NRW schrieb:(16.01.2025, 17:09)ForumBenutzer schrieb: zumal er ja ohnehin dann ein rechtsschutzbedürfnis hat, wenn dem Ast nicht zugemutet werden kann auf ein Hauptsacheurteil zu warten. Zeitpunkt war ja heute also 16.01 und die verhandlung ist schon am 05.02 oderso gewesen...habe es auch so ausgelegt, dass der Ast eine drehgenehmigung möchte, in der mündlichen verhandlung nach seinen vorgaben filmen zu dürfen und dann im antrag 2 dass er die dafür erforderliche Ausstattung (kamera und stativ etc) mit in das gebäude nehmen darf an dem 05.02... also war der bescheid von davor zwar bestandskräftig aber irgendwie sinnfrei... auch die gesamte Argumentation des OLG war ja irgendwie Banane, "ja er darf es mitnehmen aber nicht benutzen... oder nicht mitnehmen aber filmen darf er ja?" XD
ich wusste allerdings nicht wie ich den Anspruch aufbauen sollen im Rahmen der Begründetheit des 123... ob ein Anordnungsanspruch besteht, habe dann einen As auf genehmigung aus dem Art. 5 I S. 2 GG geprüft und mich gefragt ob der sachliche bzw. personelle Schutzbereich eröffnet ist (P:Ast Teil der Presse? Printmedium, P: " nur"Online journalist..) und im Rahmen (ja ist bestimmt qutasch xD) geprüft ob der Eingriff vorliegend jeweils durch
a) diese Sicherheitshinweise des LG präsidenten
b) hausreicht aus 31a
gerechtfertigt war, da ihm sonst kein AS zustehen würde und ob der Kodex der Journalisten (Doppelstellung des Ast als Beteiligter und Journalist) Ziffer 6 verstößt und ob die Richterin im vorhinein überhaupt die Aufnahmen verbieten dürfte..
im Ergebnis habe ich dann gesagt, es muss eine Einstweilige Verfügung ergehen, und es ist dem Ast die Genhmigung zu erteilen (quasi nicht erneute Ermessenentscheidung durch den präsidenten des LG Frankfurt, sondern von dem VG entschieden, aufgrund effektivem Rechtsschutz)..
Tenor hab ich dann sowas wie: Der Präsident des LG wird verpflichtet dem Ast die Drehgenehmigung für Xy.. am xy zu erteilen. + Die Ausrüstung zum Filmen eben mitzuführen an dem tag..
Ja deswegen habe ich den Antrag auch abgelehnt. Der ganze Fall war absurd.
Man ist ja an das Antragsbegehren gebunden, trotz Biegen und Brechen kam ich nicht zu der Drehgenehmigung, weil der Antragsgegner ja nochmal darauf eingegangen ist und er nach wie vor auf seinem Standpunkt geblieben ist.Aber ich denke, dass man es genauso gut hätte anders argumentieren können (Fürsorgepflicht des Staates bei juristischen Laien usw.). Aber dann hat es halt keinen Sinn mehr gemacht, was er denn mit den ganzen Sachen wollte. Nur mitnehmen? Er hat keine Erlaubnis. Was bringt ihm das? Es besteht ja sogar noch die "Gefahr", dass er filmen wird, weil er eh anderer Ansicht ist. Deswegen dachte ich halt, gerade weil er in meinem Fall nicht die Erlaubnis des Filmes begehrt hat, ist das Verbot wirksam. Dann bringt es auch nichts, sein Equipment mitzunehmen.
Oh mann. Aber wie du schon sagst, das VG Minden ist da auch sehr sehr schwammig. Ich glaube, dass man deswegen auch in alle Richtungen argumentieren konnte.
Soweit ich das verstanden habe ergibt sich das aus dem Folgenden:
Der Präsident hat das Filmen im Gebäude nicht genehmigt. Im Sitzungssaal selbst unterfällt die Entscheidung darüber aber der Vorsitzenden. Diese hat zwar telefonisch angegeben sie wird es voraussichtlich nicht genehmigen, das ist aber eben nicht sicher.
Ein filmen im Saal ist durch die Versagung durch den Präsidenten also nicht ausgeschlossen.
Um im Saal filmen zu können muss er aber erstmal die Geräte mit reinnehmen können. Deshalb der Antrag und deshalb auch ein anderes Begehren als ursprünglich mit dem Antrag an den Präsidenten.
Das ergibt Sinn. Hätte ich mal dein Gehirn in der Klausur gehabt.

16.01.2025, 18:10
Habs in etwa so:
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung VwGO
II. Statthafte Antragsart
1. Antrag 1: Begehren mit den ausgeschalteten Geräten ins Gebäude reinzukommen
a) Wäre das in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage mit dem Antrag ihm den Zugang zu erlauben und einer dementsprechenden Genehmigung?
Dann müsste es irgendwo ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geben die Geräte mitzunehmen. Die gibts in der Sicherheitsrichtlinie. Da steht das grundsätzliche Verbot der elektronischen Geräte und im "Schluss" der Sicherheitsrichtlinie der Erlaubnisvorbehalt.
Aber das braucht der Antragsteller nicht weil er als Pressevertreter eine Ausnahme von dem generellen Verbot hat in das Justizgebäude reinzukommen.
b) Was ist dann in der Hauptsache Einschlägig? Bei mir Feststellung, dass er als Pressevertreter unter diese Ausnahme fällt.
Mit § 123 VwGO macht er also mittels einstweiliger Anordnung geltend, dass festgestellt wird, dass er unter diese Ausnahme fällt und er mit AUSGESCHALTETEN Geräten in das Gebäude darf.
2. Antrag 2: Begehren Vor und Nach der mündlichen Verhandlung des Zivilverfahrens filmen zu dürfen.
a) Wäre da in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage einschlägig?
aa) Ein Anspruch könnte sich aus der Sicherheitsrichtlinie ergeben. Die untersagt das Filmen in dem Justizgebäude grundsätzlich vollständig. Im Schlussteil der Sicherheitsrichtline stand, dass der Präsident hiervon eine Ausnahme machen kann. Ich habe lange überlegt ob ihm hieraus ein Anspruch zusteht. Aber ich habe dann gesagt, dass im Rahmen des Hausrechts eben gerade nicht die Sitzungspolizeibefugnisse nach § 169, 176, 180 GVG umgangen werden können. Wenn er also IM GERICHTSSAAL filmen will. Dann hat das nix mit § 31a und der Sicherheitsrichtlinie zu tun. (Ich glaube das sieht auch das VG Mingen auch, ich so finde das aber verwirrend was das VG Mingen schreib.)
bb) Ein Anspruch könnte sich aus § 169 I S. 3 GVG ergeben. Der gilt aber nur für Filmaufnahmen WÄHREND der Verhandlung. Er will aber nur davor und danach.
Es ist in der Hauptsache also keine Verpflichtungsklage statthaft
b) Wäre in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft?
aa) Anfechtung des Ursprünglichen Bescheids des Präsidenten?
War für mich nicht notwendig. Er hat ihm zwar das Filmen untersagt. Aber der OLG Präsident darf ihm gar nicht das Filmen im Gerichtssaal untersagen, weil die Befugnis nach § 169 ff. dem Vorsitzenden der mündlichen Verhandlung unterliegt. Er könnte ihm das Filmen im sonstigen Gerichtsgebäude was unabhängig von der mündlichen Verhandlung ist untersagen. Aber darum gings dem Antragsteller nicht. Er wollte mit unmittelbaren Bezug zur mündlichen Verhandlung filmen. Daher hatte der ursprüngliche Untersagung tatsächlich keine Wirkung für ihn.
bb) Ich habe dann gesagt er macht vorbeugenden Rechtsschutz gegen die drohende Untersagungsverfügung der Richterin in der mündlichen Verhandlung in seiner Zivilsache, die schon gesagt hat, dass sie ihm das Filmen Vor und nach der Verhandlung nach § 176 i.V.m § 180 GVG untersagen will. Musste dann nochmal ausreichend was beim Rechtsschutzbedürfnis dazu schreiben ob das geht.
P.S. Das VG Mingen schreibt zwar sehr viel zu Art. 5 was sicherlich ein großer Teil der Prüfungsleistung hier war. Aber ich bin sicher, wenn ich im Examen so nen wirren Text ohne Gliederung und anständige Obersätze was denn nun eigentlich der Antrag ist abgeben würde, wäre das maximal 7 - 8 Punkte im Examen.... würde fast zu weniger tendieren.
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung VwGO
II. Statthafte Antragsart
1. Antrag 1: Begehren mit den ausgeschalteten Geräten ins Gebäude reinzukommen
a) Wäre das in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage mit dem Antrag ihm den Zugang zu erlauben und einer dementsprechenden Genehmigung?
Dann müsste es irgendwo ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geben die Geräte mitzunehmen. Die gibts in der Sicherheitsrichtlinie. Da steht das grundsätzliche Verbot der elektronischen Geräte und im "Schluss" der Sicherheitsrichtlinie der Erlaubnisvorbehalt.
Aber das braucht der Antragsteller nicht weil er als Pressevertreter eine Ausnahme von dem generellen Verbot hat in das Justizgebäude reinzukommen.
b) Was ist dann in der Hauptsache Einschlägig? Bei mir Feststellung, dass er als Pressevertreter unter diese Ausnahme fällt.
Mit § 123 VwGO macht er also mittels einstweiliger Anordnung geltend, dass festgestellt wird, dass er unter diese Ausnahme fällt und er mit AUSGESCHALTETEN Geräten in das Gebäude darf.
2. Antrag 2: Begehren Vor und Nach der mündlichen Verhandlung des Zivilverfahrens filmen zu dürfen.
a) Wäre da in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage einschlägig?
aa) Ein Anspruch könnte sich aus der Sicherheitsrichtlinie ergeben. Die untersagt das Filmen in dem Justizgebäude grundsätzlich vollständig. Im Schlussteil der Sicherheitsrichtline stand, dass der Präsident hiervon eine Ausnahme machen kann. Ich habe lange überlegt ob ihm hieraus ein Anspruch zusteht. Aber ich habe dann gesagt, dass im Rahmen des Hausrechts eben gerade nicht die Sitzungspolizeibefugnisse nach § 169, 176, 180 GVG umgangen werden können. Wenn er also IM GERICHTSSAAL filmen will. Dann hat das nix mit § 31a und der Sicherheitsrichtlinie zu tun. (Ich glaube das sieht auch das VG Mingen auch, ich so finde das aber verwirrend was das VG Mingen schreib.)
bb) Ein Anspruch könnte sich aus § 169 I S. 3 GVG ergeben. Der gilt aber nur für Filmaufnahmen WÄHREND der Verhandlung. Er will aber nur davor und danach.
Es ist in der Hauptsache also keine Verpflichtungsklage statthaft
b) Wäre in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft?
aa) Anfechtung des Ursprünglichen Bescheids des Präsidenten?
War für mich nicht notwendig. Er hat ihm zwar das Filmen untersagt. Aber der OLG Präsident darf ihm gar nicht das Filmen im Gerichtssaal untersagen, weil die Befugnis nach § 169 ff. dem Vorsitzenden der mündlichen Verhandlung unterliegt. Er könnte ihm das Filmen im sonstigen Gerichtsgebäude was unabhängig von der mündlichen Verhandlung ist untersagen. Aber darum gings dem Antragsteller nicht. Er wollte mit unmittelbaren Bezug zur mündlichen Verhandlung filmen. Daher hatte der ursprüngliche Untersagung tatsächlich keine Wirkung für ihn.
bb) Ich habe dann gesagt er macht vorbeugenden Rechtsschutz gegen die drohende Untersagungsverfügung der Richterin in der mündlichen Verhandlung in seiner Zivilsache, die schon gesagt hat, dass sie ihm das Filmen Vor und nach der Verhandlung nach § 176 i.V.m § 180 GVG untersagen will. Musste dann nochmal ausreichend was beim Rechtsschutzbedürfnis dazu schreiben ob das geht.
P.S. Das VG Mingen schreibt zwar sehr viel zu Art. 5 was sicherlich ein großer Teil der Prüfungsleistung hier war. Aber ich bin sicher, wenn ich im Examen so nen wirren Text ohne Gliederung und anständige Obersätze was denn nun eigentlich der Antrag ist abgeben würde, wäre das maximal 7 - 8 Punkte im Examen.... würde fast zu weniger tendieren.
16.01.2025, 18:15
Was erwartet ihr für morgen?

16.01.2025, 18:28
16.01.2025, 18:28