16.01.2025, 16:14
(16.01.2025, 16:12)KT95 schrieb:(16.01.2025, 15:55)Holymoly schrieb: Was war das heute denn schon wieder für eine seltsame Klausur???
Unfassbar. Hab mich so geärgert.
Inhaltlich hab ich das oben gepostete Urteil wohl getroffen. Ansonsten muss man sagen war es wieder unfassbar stark materiell-rechtlich geprägt. Das hätte man auch im ersten Examen bringen können. Langsam frage ich mich bei dem Durchgang wofür ich den ganzen Kram im Ref gelernt habe.
Kann ich so unterschreiben. Man hört zwar immer, dass man das materielle Recht nicht vernachlässigen darf, aber dass das Examen quasi ausschließlich daraus besteht habe ich jetzt auch echt nicht kommen sehen. Dann hätte ich meine gesamte Vorbereitung anders strukturiert… nunja. 7/8.
16.01.2025, 16:27
Meint ihr es ist sehr schlimm, wenn ich den Antrag abgelehnt habe?
Ich wollte ihn erst durchgehen lassen, weil mit der Pressefreiheit ja ein Schwergewicht in die Waagschale gelegt wird.
Habe das dann aber so ausgeführt, dass das Hausrecht entgegensteht, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass seine eigentliche Intention ja ist, während der Verhandlung aufnehmen zu können. Er wendet sich ja nicht dagegen, dass er nicht aufnehmen darf (damit ist er ja ok). Aber er will einfach die Sachen mitnehmen. ABER an einer Stelle sagt er ja - wie gesagt - er würde ohnehin während der Verhandlung aufnehmen wollen und das geht so nicht ohne Weiteres, diese sind ja vor allem unzulässig. (Ratio des § 169 GVG). Gerade weil er sich nicht gegen die Versagung der Erlaubnis wenden wollte, habe ich gesagt, das geht nicht. (Aber natürlich alle Argumente usw. verarbeitet, § 23 EGGVG (-), Schutzbereich (+), Pressekodex (-)...
Ich habe jetzt irgendwie Angst...
Ich wollte ihn erst durchgehen lassen, weil mit der Pressefreiheit ja ein Schwergewicht in die Waagschale gelegt wird.
Habe das dann aber so ausgeführt, dass das Hausrecht entgegensteht, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass seine eigentliche Intention ja ist, während der Verhandlung aufnehmen zu können. Er wendet sich ja nicht dagegen, dass er nicht aufnehmen darf (damit ist er ja ok). Aber er will einfach die Sachen mitnehmen. ABER an einer Stelle sagt er ja - wie gesagt - er würde ohnehin während der Verhandlung aufnehmen wollen und das geht so nicht ohne Weiteres, diese sind ja vor allem unzulässig. (Ratio des § 169 GVG). Gerade weil er sich nicht gegen die Versagung der Erlaubnis wenden wollte, habe ich gesagt, das geht nicht. (Aber natürlich alle Argumente usw. verarbeitet, § 23 EGGVG (-), Schutzbereich (+), Pressekodex (-)...
Ich habe jetzt irgendwie Angst...

16.01.2025, 16:30
Ich habe den Antrag über Seiten hin ausgelegt und dahingehend verstanden, dass er eine Drehgenehmigung beantragt. Habe dann auf der ersten Stufe einen Zugang bejaht aber dann final das Anfertigen von Bildern vereint. Mal sehen 😂
16.01.2025, 16:33
(16.01.2025, 16:27)Mino_NRW schrieb: Meint ihr es ist sehr schlimm, wenn ich den Antrag abgelehnt habe?
Ich wollte ihn erst durchgehen lassen, weil mit der Pressefreiheit ja ein Schwergewicht in die Waagschale gelegt wird.
Habe das dann aber so ausgeführt, dass das Hausrecht entgegensteht, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass seine eigentliche Intention ja ist, während der Verhandlung aufnehmen zu können. Er wendet sich ja nicht dagegen, dass er nicht aufnehmen darf (damit ist er ja ok). Aber er will einfach die Sachen mitnehmen. ABER an einer Stelle sagt er ja - wie gesagt - er würde ohnehin während der Verhandlung aufnehmen wollen und das geht so nicht ohne Weiteres, diese sind ja vor allem unzulässig. (Ratio des § 169 GVG). Gerade weil er sich nicht gegen die Versagung der Erlaubnis wenden wollte, habe ich gesagt, das geht nicht. (Aber natürlich alle Argumente usw. verarbeitet, § 23 EGGVG (-), Schutzbereich (+), Pressekodex (-)...
Ich habe jetzt irgendwie Angst...
Er wollte ausdrücklich nur vor und nach dee Verhandlung sowie in den Pausen filmen. Das ist auch nach 169 II GVG ausdrücklich zulässig. Und nah 169 I GVG nur für die Verhandlung selbst ausgeschlossen.
16.01.2025, 16:36
(16.01.2025, 16:33)E-135 schrieb:(16.01.2025, 16:27)Mino_NRW schrieb: Meint ihr es ist sehr schlimm, wenn ich den Antrag abgelehnt habe?
Ich wollte ihn erst durchgehen lassen, weil mit der Pressefreiheit ja ein Schwergewicht in die Waagschale gelegt wird.
Habe das dann aber so ausgeführt, dass das Hausrecht entgegensteht, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass seine eigentliche Intention ja ist, während der Verhandlung aufnehmen zu können. Er wendet sich ja nicht dagegen, dass er nicht aufnehmen darf (damit ist er ja ok). Aber er will einfach die Sachen mitnehmen. ABER an einer Stelle sagt er ja - wie gesagt - er würde ohnehin während der Verhandlung aufnehmen wollen und das geht so nicht ohne Weiteres, diese sind ja vor allem unzulässig. (Ratio des § 169 GVG). Gerade weil er sich nicht gegen die Versagung der Erlaubnis wenden wollte, habe ich gesagt, das geht nicht. (Aber natürlich alle Argumente usw. verarbeitet, § 23 EGGVG (-), Schutzbereich (+), Pressekodex (-)...
Ich habe jetzt irgendwie Angst...
Er wollte ausdrücklich nur vor und nach dee Verhandlung sowie in den Pausen filmen. Das ist auch nach 169 II GVG ausdrücklich zulässig.
Ja, das hat er zwar beantragt, aber er hat gesagt, dass ihn der Bescheid ohnehin nicht interessiert, weil er der Vorsitzende ihm ja nicht verbieten kann, während der Verhandlung zu filmen. Deswegen ist er dagegen nicht vorgegangen. Ich hatte mir das nämlich groß unterstrichen, weil ich mir dachte: Du kriegst nicht mal eine Erlaubnis für davor und danach.
Edit: Das steht auch hier im Originalbeschluss. Schau mal.
Der Umstand, dass die zuständige Richterin im Verfahren 00000 am 15. August 2023 in einem in der Verfahrensakte niedergelegten Vermerk ausgeführt hat, dass sie auf telefonische Anfrage des Pressedezernenten mitgeteilt habe, dass sie das Fertigen von Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal nicht gestatten, sondern auf der Grundlage des § 176 Abs. 1 GVG unterbinden werde, lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entfallen. Allerdings ist der Ansatz des Antragsgegners, die Gestattung der Mitnahme von Aufnahmegeräten zu versagen, wenn die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen ausgeschlossen ist, nicht von der Hand zu weisen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die (bloße) Mitnahme von Aufnahmegeräten in das Gerichtsgebäude fehlt, wenn die Möglichkeit der Anfertigung entsprechender Aufnahmen ausgeschlossen ist. Dies ist hier indessen nicht der Fall: Zwar hat der Präsident des Landgerichts C. dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. August 2023 die Erteilung einer Foto- und Drehgenehmigung im Gebäude des Landgerichts C. anlässlich des Verfahrens 00000 versagt. Diese Entscheidung betrifft aber – was auch der Antragsgegner nicht bestreitet – nicht die Anfertigung entsprechender Aufnahmen im Sitzungssaal, die durch § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht vollständig ausgeschlossen ist und deren Gestattung gemäß § 176 Abs. 1 GVG allein in die Zuständigkeit der für dieses Verfahren zuständigen Richterin fällt.
16.01.2025, 16:37
(16.01.2025, 16:27)Mino_NRW schrieb: Meint ihr es ist sehr schlimm, wenn ich den Antrag abgelehnt habe?
Ich wollte ihn erst durchgehen lassen, weil mit der Pressefreiheit ja ein Schwergewicht in die Waagschale gelegt wird.
Habe das dann aber so ausgeführt, dass das Hausrecht entgegensteht, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass seine eigentliche Intention ja ist, während der Verhandlung aufnehmen zu können. Er wendet sich ja nicht dagegen, dass er nicht aufnehmen darf (damit ist er ja ok). Aber er will einfach die Sachen mitnehmen. ABER an einer Stelle sagt er ja - wie gesagt - er würde ohnehin während der Verhandlung aufnehmen wollen und das geht so nicht ohne Weiteres, diese sind ja vor allem unzulässig. (Ratio des § 169 GVG). Gerade weil er sich nicht gegen die Versagung der Erlaubnis wenden wollte, habe ich gesagt, das geht nicht. (Aber natürlich alle Argumente usw. verarbeitet, § 23 EGGVG (-), Schutzbereich (+), Pressekodex (-)...
Ich habe jetzt irgendwie Angst...
Ich würde mal sehr stark dazu neigen, dass Du hier mit guter Begründung genau so gut/schlecht abschneiden kannst wie wenn Du dem Antrag stattgegeben hättest. Schwerpunkt war hier klar zu argumentieren.
Ich hab mich leider im Suchen von Problemen verzettelt, weshalb meine Argumentation auch nicht sonderlich tief ausgefallen ist.
Habe mich etwas daran aufgehangen, dass er ja für das, was er nun beantragt eigentlich vorher keinen Antrag gestellt hat und im Kommentar stand irgendwas davon dass man dann dem Antragssteller auferlegen muss, den Antrag zu stellen, was auch im Gegensatz zu 926 ZPO ohne Antrag des Antragsgegners erfolgen muss. Ob das wirklich so gewollt war bezweifle ich jetzt irgendwie.
Habt ihr sonst - außerhalb der Hauptsache und dem, was der Antragsgegner vorgetragen hat - irgendwelche Probleme gesehen?
16.01.2025, 16:39
Ich habe Antrag plus Bescheid ausgelegt und gesagt er will auch eine Drehgenehmigung (aber nur vor bzw unmittelbar nach der Sitzung und in Sitzungspausen) sowie eine Genehmigung der Mitführung der Sachen als Voraussetzung für die Berichterstattung.
Ich habe auch Ewigkeiten hin und her überlegt, das hat so viel Zeit gefressen. Aber ich glaube es ist vieles vertretbar, solange man anspricht und auslegt, genau wie der Bescheid auch auszulegen war meine ich.
Leider bin ich mir unsicher, ob die Gestattung der Mitnahme auch ein VA ist, hab’s dann einfach ignoriert und in einem Zug geprüft.
Und auch angenommen es läge wegen des besonderen Gewichts der Pressefreiheit und wegen sonst irreparabler Schäden eine ausnahmsweise zulässige Vowegnahme der HS vor, und quasi Vornahmeurteil zweimal renoviert, Tenor war entsprechend wild 😂.
Fand’s schon anspruchsvoll.
Ich habe auch Ewigkeiten hin und her überlegt, das hat so viel Zeit gefressen. Aber ich glaube es ist vieles vertretbar, solange man anspricht und auslegt, genau wie der Bescheid auch auszulegen war meine ich.
Leider bin ich mir unsicher, ob die Gestattung der Mitnahme auch ein VA ist, hab’s dann einfach ignoriert und in einem Zug geprüft.
Und auch angenommen es läge wegen des besonderen Gewichts der Pressefreiheit und wegen sonst irreparabler Schäden eine ausnahmsweise zulässige Vowegnahme der HS vor, und quasi Vornahmeurteil zweimal renoviert, Tenor war entsprechend wild 😂.
Fand’s schon anspruchsvoll.
16.01.2025, 16:40
(16.01.2025, 16:36)Mino_NRW schrieb:(16.01.2025, 16:33)E-135 schrieb:(16.01.2025, 16:27)Mino_NRW schrieb: Meint ihr es ist sehr schlimm, wenn ich den Antrag abgelehnt habe?
Ich wollte ihn erst durchgehen lassen, weil mit der Pressefreiheit ja ein Schwergewicht in die Waagschale gelegt wird.
Habe das dann aber so ausgeführt, dass das Hausrecht entgegensteht, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass seine eigentliche Intention ja ist, während der Verhandlung aufnehmen zu können. Er wendet sich ja nicht dagegen, dass er nicht aufnehmen darf (damit ist er ja ok). Aber er will einfach die Sachen mitnehmen. ABER an einer Stelle sagt er ja - wie gesagt - er würde ohnehin während der Verhandlung aufnehmen wollen und das geht so nicht ohne Weiteres, diese sind ja vor allem unzulässig. (Ratio des § 169 GVG). Gerade weil er sich nicht gegen die Versagung der Erlaubnis wenden wollte, habe ich gesagt, das geht nicht. (Aber natürlich alle Argumente usw. verarbeitet, § 23 EGGVG (-), Schutzbereich (+), Pressekodex (-)...
Ich habe jetzt irgendwie Angst...
Er wollte ausdrücklich nur vor und nach dee Verhandlung sowie in den Pausen filmen. Das ist auch nach 169 II GVG ausdrücklich zulässig.
Ja, das hat er zwar beantragt, aber er hat gesagt, dass ihn der Bescheid ohnehin nicht interessiert, weil er der Vorsitzende ihm ja nicht verbieten kann, während der Verhandlung zu filmen. Deswegen ist er dagegen nicht vorgegangen. Ich hatte mir das nämlich groß unterstrichen, weil ich mir dachte: Du kriegst nicht mal eine Erlaubnis für davor und danach.
ich glaube das bezog sich auf den Verhandlungsraum, nicht auf "während der Verhandlung" in dem Sinne. Und ich meine er meinte nicht, dass der Vorsitzende ihm das nicht verbieten könne, sondern der Präsident, der ihm ja auch den antrag abgelehnt hat.
Jedenfalls denke ich dass es so war. ^^
16.01.2025, 16:41
(16.01.2025, 16:40)E-135 schrieb:(16.01.2025, 16:36)Mino_NRW schrieb:(16.01.2025, 16:33)E-135 schrieb:(16.01.2025, 16:27)Mino_NRW schrieb: Meint ihr es ist sehr schlimm, wenn ich den Antrag abgelehnt habe?
Ich wollte ihn erst durchgehen lassen, weil mit der Pressefreiheit ja ein Schwergewicht in die Waagschale gelegt wird.
Habe das dann aber so ausgeführt, dass das Hausrecht entgegensteht, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass seine eigentliche Intention ja ist, während der Verhandlung aufnehmen zu können. Er wendet sich ja nicht dagegen, dass er nicht aufnehmen darf (damit ist er ja ok). Aber er will einfach die Sachen mitnehmen. ABER an einer Stelle sagt er ja - wie gesagt - er würde ohnehin während der Verhandlung aufnehmen wollen und das geht so nicht ohne Weiteres, diese sind ja vor allem unzulässig. (Ratio des § 169 GVG). Gerade weil er sich nicht gegen die Versagung der Erlaubnis wenden wollte, habe ich gesagt, das geht nicht. (Aber natürlich alle Argumente usw. verarbeitet, § 23 EGGVG (-), Schutzbereich (+), Pressekodex (-)...
Ich habe jetzt irgendwie Angst...
Er wollte ausdrücklich nur vor und nach dee Verhandlung sowie in den Pausen filmen. Das ist auch nach 169 II GVG ausdrücklich zulässig.
Ja, das hat er zwar beantragt, aber er hat gesagt, dass ihn der Bescheid ohnehin nicht interessiert, weil er der Vorsitzende ihm ja nicht verbieten kann, während der Verhandlung zu filmen. Deswegen ist er dagegen nicht vorgegangen. Ich hatte mir das nämlich groß unterstrichen, weil ich mir dachte: Du kriegst nicht mal eine Erlaubnis für davor und danach.
ich glaube das bezog sich auf den Verhandlungsraum, nicht auf "während der Verhandlung" in dem Sinne. Und ich meine er meinte nicht, dass der Vorsitzende ihm das nicht verbieten könne, sondern der Präsident, der ihm ja auch den antrag abgelehnt hat.
Jedenfalls denke ich dass es so war. ^^
So auch mein Verständnis
16.01.2025, 16:43
(16.01.2025, 16:37)KT95 schrieb:(16.01.2025, 16:27)Mino_NRW schrieb: Meint ihr es ist sehr schlimm, wenn ich den Antrag abgelehnt habe?
Ich wollte ihn erst durchgehen lassen, weil mit der Pressefreiheit ja ein Schwergewicht in die Waagschale gelegt wird.
Habe das dann aber so ausgeführt, dass das Hausrecht entgegensteht, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass seine eigentliche Intention ja ist, während der Verhandlung aufnehmen zu können. Er wendet sich ja nicht dagegen, dass er nicht aufnehmen darf (damit ist er ja ok). Aber er will einfach die Sachen mitnehmen. ABER an einer Stelle sagt er ja - wie gesagt - er würde ohnehin während der Verhandlung aufnehmen wollen und das geht so nicht ohne Weiteres, diese sind ja vor allem unzulässig. (Ratio des § 169 GVG). Gerade weil er sich nicht gegen die Versagung der Erlaubnis wenden wollte, habe ich gesagt, das geht nicht. (Aber natürlich alle Argumente usw. verarbeitet, § 23 EGGVG (-), Schutzbereich (+), Pressekodex (-)...
Ich habe jetzt irgendwie Angst...
Ich würde mal sehr stark dazu neigen, dass Du hier mit guter Begründung genau so gut/schlecht abschneiden kannst wie wenn Du dem Antrag stattgegeben hättest. Schwerpunkt war hier klar zu argumentieren.
Ich hab mich leider im Suchen von Problemen verzettelt, weshalb meine Argumentation auch nicht sonderlich tief ausgefallen ist.
Habe mich etwas daran aufgehangen, dass er ja für das, was er nun beantragt eigentlich vorher keinen Antrag gestellt hat und im Kommentar stand irgendwas davon dass man dann dem Antragssteller auferlegen muss, den Antrag zu stellen, was auch im Gegensatz zu 926 ZPO ohne Antrag des Antragsgegners erfolgen muss. Ob das wirklich so gewollt war bezweifle ich jetzt irgendwie.
Habt ihr sonst - außerhalb der Hauptsache und dem, was der Antragsgegner vorgetragen hat - irgendwelche Probleme gesehen?
Danke!
Ich habe das mit "vorbeugendem Rechtsschutz" argumentiert und gesagt, er hätte Rechtsschutzbedürfnis, weil die Behörde schon mal negativ entschieden hat und er quasi weiß, wie der Bescheid ausfallen wird.