10.01.2025, 17:58
(10.01.2025, 17:48)Nik97 schrieb:(10.01.2025, 17:00)JuraHessen123 schrieb:(10.01.2025, 16:58)Nik97 schrieb: 43 abs 4 GmbHG?
Findet der für den Anspruch des Mandanten überhaupt Anwendung? Hab ich nur für den Anspruch der GmbH angesprochen, aber da auch für disponibel gehalten.
Keine Ahnung ob's stimmt, mir fällt in so Klausuren echt auf, wie sehr ich mich sonst auf den Kommentar verlasse
Also beim Anspruch der GmbH geht es ja nicht um einen Anspruch aus dem Anstellungsvertrag sondern aus einer Pflichtverletzung als Geschäftsführer. Daher habe ich da die Verjährungsfrist von 5 Jahren genommen. Und für den Anspruch des Mandanten habe ich mal drauf gesetzt dass die GmbH die Einrede nicht erhebt haha aber das ist save falsch
Aber so konnte ich wenigstens eine Widerklage einbauen
Ja mir dem ersten Teil hast du wahrscheinlich Recht, den Punkt habe ich verkackt. Hab da den Fehler gemacht, vom Anstellungsvertrag auf den Anspruch nach § 43 II zu übertragen und es fälschlicherweise über 201 BGB gelöst.
Beim Anspruch des Mandanten hätte ich vielleicht auch kurz ansprechen sollen, dass die Verjährungseinrede erst noch erhoben werden müsste aber zu erwarten ist.
10.01.2025, 17:59
Ist aber 100 Prozent falsch das einfach so zu übergehen wie ich es gemacht habe
Wollte halt einfach die Tage Widerklage machen
Aber ja.... War glaube nicht so klug von mir
Wollte halt einfach die Tage Widerklage machen
Aber ja.... War glaube nicht so klug von mir
10.01.2025, 18:06
(10.01.2025, 17:59)Nik97 schrieb: Ist aber 100 Prozent falsch das einfach so zu übergehen wie ich es gemacht habe
Wollte halt einfach die Tage Widerklage machen
Aber ja.... War glaube nicht so klug von mir
Ich hab sie auch hilfsweise noch geprüft, weil der Mandant sie ja explizit angesprochen hat. Sollte deshalb auch nicht allzu schlimm sein bei dir.
Bin mir auch Recht sicher, dass die Klausur heute nur wenige komplett richtig gelöst haben und man im Zweifel
10.01.2025, 18:51
(10.01.2025, 17:09)Anonim schrieb:(10.01.2025, 16:50)NewNRW24 schrieb: Lief in NRW das gleiche?Nein, in NRW lief ein atypischer Vertrag über Telemarketing im normalen Klausurteil und ein Kautelarteil wo man einzelne AGB Klauseln entwerfen sollte.
Es war Ultra viel und ich habe voll den Knoten im Kopf bekommen, ob Klausel zu Vergütung den Vertrag erst zustande bringt oder eine AGB ist. Jedenfalls habe ich’s da nicht an der Inhaltskontrolle scheitern lassen… außerdem war ich unsicher wie ausführlich man den Vertragsschluss zu prüfen hatte, da war sehr viel angegeben, letztlich musste man aber zum Vertrag kommen. Hab’s brav gemacht, aber viel Zeit verloren dadurch^^
Wichtig zu erkennen war, dass es B2B Bereich war, daher 310 genau anwenden.
Man musste sehr viel mit dem Vertrag selbst arbeiten, atypischer Vertrag rumdiskutieren wegen der Kündigung des Gegners, habe ihr DienstV gewählt… und dann war da eben noch der Kautelarteil, wo man selbst AGB erstellen musste, aber mit Zuruf der Mandantin… den hab ich in 10-15 min hingerotzt, weil keine Zeit 😂. Ansonsten noch typische Zweckmäßigkeit bei Klägerklausur in dem ganzen Huddel nicht vergessen und Verzugszinsen (seit… schwierig, da abweichende Vereinbarung im Vertrag und Kalender).
Tja aufs beste hoffen…
Hast du auch den entgangenen Gewinn abgelehnt?
10.01.2025, 19:11
(10.01.2025, 18:51)Eric schrieb:Hab ihn abgelehnt, weil bei mir die Kündigung des Gegners durchging. Weiß nicht je nach Vertragstyp ggf aA dann anderes Ergebnis? War so nach Dienstrecht..(10.01.2025, 17:09)Anonim schrieb:(10.01.2025, 16:50)NewNRW24 schrieb: Lief in NRW das gleiche?Nein, in NRW lief ein atypischer Vertrag über Telemarketing im normalen Klausurteil und ein Kautelarteil wo man einzelne AGB Klauseln entwerfen sollte.
Es war Ultra viel und ich habe voll den Knoten im Kopf bekommen, ob Klausel zu Vergütung den Vertrag erst zustande bringt oder eine AGB ist. Jedenfalls habe ich’s da nicht an der Inhaltskontrolle scheitern lassen… außerdem war ich unsicher wie ausführlich man den Vertragsschluss zu prüfen hatte, da war sehr viel angegeben, letztlich musste man aber zum Vertrag kommen. Hab’s brav gemacht, aber viel Zeit verloren dadurch^^
Wichtig zu erkennen war, dass es B2B Bereich war, daher 310 genau anwenden.
Man musste sehr viel mit dem Vertrag selbst arbeiten, atypischer Vertrag rumdiskutieren wegen der Kündigung des Gegners, habe ihr DienstV gewählt… und dann war da eben noch der Kautelarteil, wo man selbst AGB erstellen musste, aber mit Zuruf der Mandantin… den hab ich in 10-15 min hingerotzt, weil keine Zeit 😂. Ansonsten noch typische Zweckmäßigkeit bei Klägerklausur in dem ganzen Huddel nicht vergessen und Verzugszinsen (seit… schwierig, da abweichende Vereinbarung im Vertrag und Kalender).
Tja aufs beste hoffen…
Hast du auch den entgangenen Gewinn abgelehnt?
10.01.2025, 19:19
I. Klage
Habe ich abgelehnt.
Anspruch der GmbH aus § 43 II, 280
a) PV war das nicht bescheid sagen bezüglich des KF Erwerbs mit Gegenwert 104.000 EUR
b) Schaden
aa) Zwar kein Vermögensschaden nach § 251 BGB
bb) Aber Rechtsfolge Rückgängigmachung des Vermögensabflusses. Bedeutet in diesem Fall: Der Geschäftsführer muss den Wagen von der GbR abkaufen (Möglicherweise Vorteilsanrechnung) Quelle: Grüneberg § 715 Rn.: 22
cc) Verfristung des Anspruchs: Habe gesagt dass die Klausel im Anstellungsvertrag bezüglich des Ausschlusses von gegenseitigen Ansprüchen hier gilt und die GmbH den Anspruch daher nicht mehr geltend machen kann
II. Widerklage - Ging bei mir durch
Anspruch des Mandanten aus dem Anstellungsvertrag auf den Bonus
1. Nur wenn er nicht abberufen worden ist bei der ersten außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Denn nach Klausel nur dann wenn er am 31.07.2023 noch Geschäftsführer war und der 1. Beschluss war glaube ich am 21.07.2023 oder so.
a) Verstoß gegen 49 I GmbH weil nicht der Geschäftsführer einberufen hat?
Habe gesagt es liegt ein Fall des § 50 III S. 1 vor, weil der Geschäftsführer aufgrund des Interessenkonflikts bei der Einberufung "Nicht vorhanden" ist. Daher konnte der Gesellschafter den Prokuristen benennen damit der einberuft.
b) Verstoß gegen § 47 Abs. 1 GmbHG weil der Mandant als Gesellschafter nicht mit abgestimmt hat?
Hab gesagt hier liegt ein Verstoß vor, weil nur in den Fällen des § 47 Abs. 4 ein Fall vorliegt wo der Gesellschafter nicht mit abstimmen darf und den Fall haben wir hier nicht.
Habe aber schon im Internet dazu recherchiert und das ist ziemlich sicher falsch.
Jemand anderes hat mir gesagt, der Beschluss war unwirksam, weil er nicht beurkundet wurde. Es wurde nur der zweite Beschluss beurkundet.
Auf jeden Fall: Außerordentlicher Beschluss unwirksam
2. Unwirksamkeit der "Verjährungsklausel"
Habe hier einen Vergleich zu den Verfallklauseln aus dem Arbeitsrecht gezogen und eine AGB Prüfung gemacht (Der Anstellungsvertrag war vorformuliert). Hab dann im Rahmen des § 307 I, II gesgat, dass die Klausel den Geschäftsführer einseitig unangemessen benachteiligt, weil die Klausel es von seiner Geschäftsführerstellung abhängig macht ob er das Geld behält, was er eigentlich schon im Jahr davor verdient hat. Und die Abberufung als Geschäftsführer geht jederzeit ohne Gründe.
Daher Klausel unwirksam. Der Bonusanspruch nicht verfristet.
Im Ergebnis Klage unbegründet Widerklage begründet.
Hab noch ne Klageschrift hingesetzt. Mandantenschreiben nicht mehr geschafft
Habe ich abgelehnt.
Anspruch der GmbH aus § 43 II, 280
a) PV war das nicht bescheid sagen bezüglich des KF Erwerbs mit Gegenwert 104.000 EUR
b) Schaden
aa) Zwar kein Vermögensschaden nach § 251 BGB
bb) Aber Rechtsfolge Rückgängigmachung des Vermögensabflusses. Bedeutet in diesem Fall: Der Geschäftsführer muss den Wagen von der GbR abkaufen (Möglicherweise Vorteilsanrechnung) Quelle: Grüneberg § 715 Rn.: 22
cc) Verfristung des Anspruchs: Habe gesagt dass die Klausel im Anstellungsvertrag bezüglich des Ausschlusses von gegenseitigen Ansprüchen hier gilt und die GmbH den Anspruch daher nicht mehr geltend machen kann
II. Widerklage - Ging bei mir durch
Anspruch des Mandanten aus dem Anstellungsvertrag auf den Bonus
1. Nur wenn er nicht abberufen worden ist bei der ersten außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Denn nach Klausel nur dann wenn er am 31.07.2023 noch Geschäftsführer war und der 1. Beschluss war glaube ich am 21.07.2023 oder so.
a) Verstoß gegen 49 I GmbH weil nicht der Geschäftsführer einberufen hat?
Habe gesagt es liegt ein Fall des § 50 III S. 1 vor, weil der Geschäftsführer aufgrund des Interessenkonflikts bei der Einberufung "Nicht vorhanden" ist. Daher konnte der Gesellschafter den Prokuristen benennen damit der einberuft.
b) Verstoß gegen § 47 Abs. 1 GmbHG weil der Mandant als Gesellschafter nicht mit abgestimmt hat?
Hab gesagt hier liegt ein Verstoß vor, weil nur in den Fällen des § 47 Abs. 4 ein Fall vorliegt wo der Gesellschafter nicht mit abstimmen darf und den Fall haben wir hier nicht.
Habe aber schon im Internet dazu recherchiert und das ist ziemlich sicher falsch.
Jemand anderes hat mir gesagt, der Beschluss war unwirksam, weil er nicht beurkundet wurde. Es wurde nur der zweite Beschluss beurkundet.
Auf jeden Fall: Außerordentlicher Beschluss unwirksam
2. Unwirksamkeit der "Verjährungsklausel"
Habe hier einen Vergleich zu den Verfallklauseln aus dem Arbeitsrecht gezogen und eine AGB Prüfung gemacht (Der Anstellungsvertrag war vorformuliert). Hab dann im Rahmen des § 307 I, II gesgat, dass die Klausel den Geschäftsführer einseitig unangemessen benachteiligt, weil die Klausel es von seiner Geschäftsführerstellung abhängig macht ob er das Geld behält, was er eigentlich schon im Jahr davor verdient hat. Und die Abberufung als Geschäftsführer geht jederzeit ohne Gründe.
Daher Klausel unwirksam. Der Bonusanspruch nicht verfristet.
Im Ergebnis Klage unbegründet Widerklage begründet.
Hab noch ne Klageschrift hingesetzt. Mandantenschreiben nicht mehr geschafft
10.01.2025, 19:26
(10.01.2025, 19:11)Anonim schrieb:(10.01.2025, 18:51)Eric schrieb:Hab ihn abgelehnt, weil bei mir die Kündigung des Gegners durchging. Weiß nicht je nach Vertragstyp ggf aA dann anderes Ergebnis? War so nach Dienstrecht..(10.01.2025, 17:09)Anonim schrieb:(10.01.2025, 16:50)NewNRW24 schrieb: Lief in NRW das gleiche?Nein, in NRW lief ein atypischer Vertrag über Telemarketing im normalen Klausurteil und ein Kautelarteil wo man einzelne AGB Klauseln entwerfen sollte.
Es war Ultra viel und ich habe voll den Knoten im Kopf bekommen, ob Klausel zu Vergütung den Vertrag erst zustande bringt oder eine AGB ist. Jedenfalls habe ich’s da nicht an der Inhaltskontrolle scheitern lassen… außerdem war ich unsicher wie ausführlich man den Vertragsschluss zu prüfen hatte, da war sehr viel angegeben, letztlich musste man aber zum Vertrag kommen. Hab’s brav gemacht, aber viel Zeit verloren dadurch^^
Wichtig zu erkennen war, dass es B2B Bereich war, daher 310 genau anwenden.
Man musste sehr viel mit dem Vertrag selbst arbeiten, atypischer Vertrag rumdiskutieren wegen der Kündigung des Gegners, habe ihr DienstV gewählt… und dann war da eben noch der Kautelarteil, wo man selbst AGB erstellen musste, aber mit Zuruf der Mandantin… den hab ich in 10-15 min hingerotzt, weil keine Zeit 😂. Ansonsten noch typische Zweckmäßigkeit bei Klägerklausur in dem ganzen Huddel nicht vergessen und Verzugszinsen (seit… schwierig, da abweichende Vereinbarung im Vertrag und Kalender).
Tja aufs beste hoffen…
Hast du auch den entgangenen Gewinn abgelehnt?
Cool, Dankeschön! Habe es auch so gelöst… weiterhin viel Erfolg Dir! 👍
10.01.2025, 19:32
(10.01.2025, 17:00)JuraHessen123 schrieb:Ich habe es im wesentlichen so aufgebaut wie ihr auch. Der (gegen-)Anspruch des Mandanten folgte ja aus dem Anstellungsvertrag selbst. Dort war die Verjährungsfrist von einem Jahr (m.M. nach unproblematisch anzunehmen) und deshalb war er verjährt, glaube an dieser Stelle wollten die den § 215 BGB hören und das man grade keine Widerklage (fraglich ob Zulässig, da rechtswegfremd? Vss 95 I GVG für AS aus Anstellungsvertrag +/-, handelsgeschäft? jedenfalls aber unbegründet, weil as verjährt und mit dieser Einrede zu rechnen ist?) erheben sollte sondern nur hilfsweise die Aufrechnung erklärt.(10.01.2025, 16:58)Nik97 schrieb: 43 abs 4 GmbHG?
Findet der für den Anspruch des Mandanten überhaupt Anwendung? Hab ich nur für den Anspruch der GmbH angesprochen, aber da auch für disponibel gehalten.
Keine Ahnung ob's stimmt, mir fällt in so Klausuren echt auf, wie sehr ich mich sonst auf den Kommentar verlasse
Grundsätzlich ist auch die Frist des § 43 IV von 5 jahren abbedingbar. Problematisch dabei ist aber die Formulierung in dem jeweiligen Anstellungsvertrag, dort hieß es ja nur "gegenseitige Ansprüche der Ansprüche der Gesellschaft und des GF..." Dabei ist aber zumindestens fraglich ob auch Organansprüche (wie der des 43 II gmbhg) erfasst sind oder nur solche AS aus dem Anstellungsvertrag selbst (wie der gegen AS des Mandanten). Das ist mM auszulegen und beide Argumentation sind vermutlich vertretbar. Im Ergebnis würde ja ohnehin das Gericht dann prüfen müssen, ob es selbst von einer Verjährung ausgeht oder nicht, habe es deshalb in der Klageerwiderung nur kurz erwähnt und mich für die Variante entschieden die besser für den Mandanten ist).
Weiterhin ist im Rahmen bei § 43 IV auch manchmal ein Problem, wann die Verjährung zu laufen beginnt. Entweder mit Entstehung des AS (Abscluss des KV oder Kenntniserlangung von den As-Begr.-Vss.) war hier aber egal meine ich.
Etwas seltsam fand ich dann aber die Frage, welche ich bezüglich des AS des Mandanten geprüft hatte, ob der Mandant zum 31.07.2024 dann noch GF war. Nachdem man dann lange die fehlerhafte Ladung und die §§ 48, 50, 51 gmbhg abgeklappert hatte, nur um dann zu sagen: ja ist ja ohnehin egal, denn die Gesellschafter haben sich dann außergerichtlich geeinigt dass der Mandant im Einvernehmung zum Ablauf des 31.07.2024 ohnehin ausscheidet (und grade nicht früher, was einen Bonus-As ausschließen würde).
Ich wusste auch gar nicht mit dem "Problem" umzugehen, dass 4x26.000 Euro ja mehr als 50.000 Euro sind: Weil der Mandant ja auch einfach jedes Auto einzelnt hätte kaufen können für jeden Standort, darin ist auf gar keinen Fall ein Satzungsverstoß (nach meiner Meinung). Ich habe auch die Ansprüche getrennt geprüft, einmal als AS aus § 280 iVm dem Gesellschaftsvertrag/Satzung und dann nochmal 43 II gesondert wegen dem vermeintlichen Engpass.
Etwas problematischer ist dann die Frage im Rahmen des § 42 II bzw, I gmbhg, ob einen Sorgfaltspflichtverletzung besteht, durch den Abschluss des Kaufvertrages und den damit verbundenen Risiken eines Liquiditätsengpasses? das habe ich aber abgelehnt, da ein tatsächlicher Nachteil für die Gesellschaft nie eingetreten ist und die Prokuristen ja sogar besser Arbeit an den jeweiligen Standorten, also die Maßnahme ja förderlich war für die Gesellschaft und nicht schädlich..
10.01.2025, 19:35
(10.01.2025, 19:19)HessenMärz2023 schrieb: I. Klage
Habe ich abgelehnt.
Anspruch der GmbH aus § 43 II, 280
a) PV war das nicht bescheid sagen bezüglich des KF Erwerbs mit Gegenwert 104.000 EUR
b) Schaden
aa) Zwar kein Vermögensschaden nach § 251 BGB
bb) Aber Rechtsfolge Rückgängigmachung des Vermögensabflusses. Bedeutet in diesem Fall: Der Geschäftsführer muss den Wagen von der GbR abkaufen (Möglicherweise Vorteilsanrechnung) Quelle: Grüneberg § 715 Rn.: 22
cc) Verfristung des Anspruchs: Habe gesagt dass die Klausel im Anstellungsvertrag bezüglich des Ausschlusses von gegenseitigen Ansprüchen hier gilt und die GmbH den Anspruch daher nicht mehr geltend machen kann
II. Widerklage - Ging bei mir durch
Anspruch des Mandanten aus dem Anstellungsvertrag auf den Bonus
1. Nur wenn er nicht abberufen worden ist bei der ersten außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Denn nach Klausel nur dann wenn er am 31.07.2023 noch Geschäftsführer war und der 1. Beschluss war glaube ich am 21.07.2023 oder so.
a) Verstoß gegen 49 I GmbH weil nicht der Geschäftsführer einberufen hat?
Habe gesagt es liegt ein Fall des § 50 III S. 1 vor, weil der Geschäftsführer aufgrund des Interessenkonflikts bei der Einberufung "Nicht vorhanden" ist. Daher konnte der Gesellschafter den Prokuristen benennen damit der einberuft.
b) Verstoß gegen § 47 Abs. 1 GmbHG weil der Mandant als Gesellschafter nicht mit abgestimmt hat?
Hab gesagt hier liegt ein Verstoß vor, weil nur in den Fällen des § 47 Abs. 4 ein Fall vorliegt wo der Gesellschafter nicht mit abstimmen darf und den Fall haben wir hier nicht.
Habe aber schon im Internet dazu recherchiert und das ist ziemlich sicher falsch.
Jemand anderes hat mir gesagt, der Beschluss war unwirksam, weil er nicht beurkundet wurde. Es wurde nur der zweite Beschluss beurkundet.
Auf jeden Fall: Außerordentlicher Beschluss unwirksam
2. Unwirksamkeit der "Verjährungsklausel"
Habe hier einen Vergleich zu den Verfallklauseln aus dem Arbeitsrecht gezogen und eine AGB Prüfung gemacht (Der Anstellungsvertrag war vorformuliert). Hab dann im Rahmen des § 307 I, II gesgat, dass die Klausel den Geschäftsführer einseitig unangemessen benachteiligt, weil die Klausel es von seiner Geschäftsführerstellung abhängig macht ob er das Geld behält, was er eigentlich schon im Jahr davor verdient hat. Und die Abberufung als Geschäftsführer geht jederzeit ohne Gründe.
Daher Klausel unwirksam. Der Bonusanspruch nicht verfristet.
Im Ergebnis Klage unbegründet Widerklage begründet.
Hab noch ne Klageschrift hingesetzt. Mandantenschreiben nicht mehr geschafft
Kann dir in weiten Teilen folgen, auch wenn ich vieles anders habe.
Aber wie kommst du darauf, dass die Klausel vorformuliert war? Hab auch ans AGB Recht gedacht, aber nirgendwo einen Hinweis auf eine Vorformulierung oder ein einseitiges Stellen durch die GmbH gesehen. Vielmehr meinte der Mandant doch, dass beide fanden, dass die schnellere Abwicklung der Ansprüche sinnvoll wäre.
10.01.2025, 19:42
(10.01.2025, 19:35)JuraHessen123 schrieb:(10.01.2025, 19:19)HessenMärz2023 schrieb: I. Klage
Habe ich abgelehnt.
Anspruch der GmbH aus § 43 II, 280
a) PV war das nicht bescheid sagen bezüglich des KF Erwerbs mit Gegenwert 104.000 EUR
b) Schaden
aa) Zwar kein Vermögensschaden nach § 251 BGB
bb) Aber Rechtsfolge Rückgängigmachung des Vermögensabflusses. Bedeutet in diesem Fall: Der Geschäftsführer muss den Wagen von der GbR abkaufen (Möglicherweise Vorteilsanrechnung) Quelle: Grüneberg § 715 Rn.: 22
cc) Verfristung des Anspruchs: Habe gesagt dass die Klausel im Anstellungsvertrag bezüglich des Ausschlusses von gegenseitigen Ansprüchen hier gilt und die GmbH den Anspruch daher nicht mehr geltend machen kann
II. Widerklage - Ging bei mir durch
Anspruch des Mandanten aus dem Anstellungsvertrag auf den Bonus
1. Nur wenn er nicht abberufen worden ist bei der ersten außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Denn nach Klausel nur dann wenn er am 31.07.2023 noch Geschäftsführer war und der 1. Beschluss war glaube ich am 21.07.2023 oder so.
a) Verstoß gegen 49 I GmbH weil nicht der Geschäftsführer einberufen hat?
Habe gesagt es liegt ein Fall des § 50 III S. 1 vor, weil der Geschäftsführer aufgrund des Interessenkonflikts bei der Einberufung "Nicht vorhanden" ist. Daher konnte der Gesellschafter den Prokuristen benennen damit der einberuft.
b) Verstoß gegen § 47 Abs. 1 GmbHG weil der Mandant als Gesellschafter nicht mit abgestimmt hat?
Hab gesagt hier liegt ein Verstoß vor, weil nur in den Fällen des § 47 Abs. 4 ein Fall vorliegt wo der Gesellschafter nicht mit abstimmen darf und den Fall haben wir hier nicht.
Habe aber schon im Internet dazu recherchiert und das ist ziemlich sicher falsch.
Jemand anderes hat mir gesagt, der Beschluss war unwirksam, weil er nicht beurkundet wurde. Es wurde nur der zweite Beschluss beurkundet.
Auf jeden Fall: Außerordentlicher Beschluss unwirksam
2. Unwirksamkeit der "Verjährungsklausel"
Habe hier einen Vergleich zu den Verfallklauseln aus dem Arbeitsrecht gezogen und eine AGB Prüfung gemacht (Der Anstellungsvertrag war vorformuliert). Hab dann im Rahmen des § 307 I, II gesgat, dass die Klausel den Geschäftsführer einseitig unangemessen benachteiligt, weil die Klausel es von seiner Geschäftsführerstellung abhängig macht ob er das Geld behält, was er eigentlich schon im Jahr davor verdient hat. Und die Abberufung als Geschäftsführer geht jederzeit ohne Gründe.
Daher Klausel unwirksam. Der Bonusanspruch nicht verfristet.
Im Ergebnis Klage unbegründet Widerklage begründet.
Hab noch ne Klageschrift hingesetzt. Mandantenschreiben nicht mehr geschafft
Kann dir in weiten Teilen folgen, auch wenn ich vieles anders habe.
Aber wie kommst du darauf, dass die Klausel vorformuliert war? Hab auch ans AGB Recht gedacht, aber nirgendwo einen Hinweis auf eine Vorformulierung oder ein einseitiges Stellen durch die GmbH gesehen. Vielmehr meinte der Mandant doch, dass beide fanden, dass die schnellere Abwicklung der Ansprüche sinnvoll wäre.
War nicht vorformuliert? War mir recht sicher, dass das im Sachverhalt stand. Aber hab den jetzt natürlich nicht mehr, um das zu verifizieren. Wäre natürlich ärgerlich für mich, wenn das keine AGB Prüfung war =)